Eine Schenkung nach dem ErbStG liegt vor, wenn ein Ehegatte zu Gunsten des in Gütertrennung lebenden anderen Ehegatten auf den internen Ausgleichsanspruch hinsichtlich verschiedener Guthaben aus der steuerlichen Zusammenveranlagung verzichtet. Dies gilt ebenfalls für die Gewährung unverzinsliche Darlehen.
Hessisches FG 29.8.2011, 1 K 3381/03
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