Minderungen des Betriebsvermögens eines Betriebs gewerblicher Art (BgA) sind zugunsten des übrigen Vermögens seiner Trägerkörperschaft bei der Gewinnermittlung nach den Grundsätzen zu beurteilen, die für Leistungen einer Kapitalgesellschaft an ihren Alleingesellschafter gelten. Interne Miet- oder Pachtverträge zwischen einer Trägerkörperschaft und ihrem BgA über wesentliche Betriebsgrundlagen des BgA sind steuerrechtlich unbeachtlich. Der BFH musste darüber entscheiden, ob diese Rechtsprechung sinngemäß auch auf sog. interne Darlehen anzuwenden ist, die zur Finanzierung der aus Eigenmitteln der Trägerkörperschaft bestrittenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten wesentlicher Betriebsgrundlagen des BgA vereinbart wurden.
BFH 10.12.19, I R 24/17, iww.de/astw, Abruf-Nr. 216973
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