Transportunternehmen mit Sitz im Ausland, deren Arbeitnehmer im Inland tätig sind, müssen eine Prüfung der im Inland verrichteten Arbeiten nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) durch den Zoll dulden (BFH 18.8.20, VII R 34/18, Abruf-Nr. 222065). Das Gericht stellt auch klar, dass der Bund der Zollverwaltung gem. Art. 87 Abs. 3 S. 2 GG Prüfungsbefugnisse nach § 20 MiLoG übertragen durfte, damit Arbeitgeberpflichten eingehalten werden.
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