Zum Nachweis einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung hat der Unternehmer den Belegnachweis des § 17a UStDV zu führen, es sei denn, es steht trotz des nicht geführten Belegnachweises fest, dass die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung vorliegen. Diesbezüglich müssen weder die Finanzverwaltung noch das FG Ermittlungen anstellen und folglich benannte Zeugen nicht vernehmen.
FG Berlin-Brandenburg 28.2.2011, 5 K 5130/08
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