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Zulässigkeit der Vollstreckung ausländischer Steuerforderungen im Inland

Wird dem Schuldner durch Beschluss gem. § 300 InsO Restschuldbefreiung erteilt, wandeln sich die Insolvenzforderungen in unvollkommene Verbindlichkeiten, die weiterhin erfüllbar, aber nicht mehr erzwingbar sind. Die Rechtswirkung der Restschuldbefreiung bindet auch ausländische Gläubiger wie den griechischen Fiskus.

FG Baden-Württemberg 7.11.2016, 1 V 2137/16

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