Die ab dem Veranlagungszeitraum 2014 geltende neue Fassung des § 9 EStG führte für Arbeitnehmer den Begriff der "ersten Tätigkeitsstätte" sowie in § 9 Abs. 4 Satz 3 EStG eine Definition des Begriffes der "dauerhaften Zuordnung" ein. Hierdurch hat sich jedoch für Gewerbetreibende hinsichtlich der Behandlung der Reisekosten insoweit keine Veränderung ergeben.
FG Düsseldorf v. 11.3.2019 - 9 K 1960/17
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