Für einen Auftrag zur Übernahme gewerbsmäßiger Personenbeförderungen gibt es keine Formvorschriften. Zur Erlangung des Steuervorteils im Fall der Erbringung von Luftfahrtdienstleistungen wird nicht vorausgesetzt, dass der Begünstigte ein Luftfahrtunternehmen betreibt; vielmehr setzt der Begünstigungstatbestand lediglich die Nutzung eines Luftfahrzeugs durch seinen Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigten zur gewerbsmäßigen Erbringung einer Dienstleistung voraus.
FG Düsseldorf 1.4.2015, 4 K 454/13 VE
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