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Zum Vorliegen einer gewerbsmäßigen Personenbeförderung mit Gewinnerzielungsabsicht

Für einen Auftrag zur Übernahme gewerbsmäßiger Personenbeförderungen gibt es keine Formvorschriften. Zur Erlangung des Steuervorteils im Fall der Erbringung von Luftfahrtdienstleistungen wird nicht vorausgesetzt, dass der Begünstigte ein Luftfahrtunternehmen betreibt; vielmehr setzt der Begünstigungstatbestand lediglich die Nutzung eines Luftfahrzeugs durch seinen Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigten zur gewerbsmäßigen Erbringung einer Dienstleistung voraus.

FG Düsseldorf 1.4.2015, 4 K 454/13 VE

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