top of page

Zum Vorsteuerabzug aus Strafverteidigerkosten und zum Leistungsbezug durch mehrere Empfänger

Der BFH hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob ein Unternehmen, dessen Inhaber und Mitarbeiter sich zur Erlangung von Aufträgen ggf. wegen Bestechung strafbar gemacht haben, aus den zur Abwehr dieser Vorwürfe angefallenen Strafverteidigungskosten zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Die Frage betrifft die Bestimmung des von der EuGH-Rechtsprechung bei der Auslegung des Begriffs für "Zwecke seiner besteuerten Umsätze" i.S.v. Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG als maßgeblich erachteten direkten und unmittelbaren Zusammenhangs zwischen Eingangs- und Ausgangsleistung.

BFH 22.12.2011, V R 29/10

 
 
 

Comments


White on Transparent.png

Standort Mainz:

Zweigstelle Frankfurt:

Anni-Eisler-Lehmann Str. 3

55122 Mainz

Opernplatz 14

60313 Frankfurt am Main

Zweigstelle Mannheim:

Dynamostraße 13

68165 Mannheim

06131 464 88 70

069 153 294 512

0621 438 55 336

bottom of page