Hat ein unternehmerisch tätiger Mandant im Jahr 2020 privat einen Gegenstand (z. B. einen Privat-Pkw) gekauft und zu mindestens 10 % unternehmerisch genutzt, kann er diesen Gegenstand für 2020 seinem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen zuordnen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 UStG). In diesem Fall winkt für die Anschaffungskosten und für die laufenden Kosten ein Vorsteuerabzug und im Gegenzug muss für die nichtunternehmerische Nutzung Umsatzsteuer ans Finanzamt abgeführt werden.
Quelle: Umsatzsteuer | Zuordnung zum umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen: Stichtag 31.10.2021 (iww.de)
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