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Zur anteiligen Berücksichtigung der Einkünfte und Bezüge im Monat des Erreichens der Altersgrenze

Einkünfte und Bezüge eines in Ausbildung stehenden Kindes sind für den Kalendermonat, in dem das Kind das 25. Lebensjahr vollendet, gem. § 32 Abs. 4 S. 6 EStG nur insoweit anzusetzen, als sie auf die Zeit bis zum Erreichen der Altersgrenze entfallen.

BFH 10.4.2014, VI R 64/13

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