§ 32 Abs. 1 S. 1 ErbStG bestimmt den Testamentsvollstrecker grundsätzlich nur dann zum Zugangsvertreter, wenn er die Steuererklärung in Bezug auf diejenigen Personen abgegeben hat, die als Erben am Nachlass teilhaben. Die Vorschrift gilt in der Regel nicht für die gegen einen Vermächtnisnehmer festzusetzende Erbschaftsteuer.
FG Düsseldorf 26.1.2011, 4 K 1956/10 Erb
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