Für die Berechnung einer Rückstellung hinsichtlich der Pflicht zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen sind nur diejenigen Unterlagen zu berücksichtigen, die zum betreffenden Bilanzstichtag entstanden sind. Die voraussichtliche Aufbewahrungsdauer bemisst sich grundsätzlich nach § 147 Abs. 3 S. 1 AO; wer sich auf eine voraussichtliche Verlängerung der Aufbewahrungsfrist beruft, hat die tatsächlichen Voraussetzungen dafür darzulegen.
BFH 18.1.2011, X R 14/09
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