Verfügt der das Betriebsunternehmen beherrschende Gesellschafter über die Befugnis, die laufenden Geschäfte der Besitzgesellschaft allein zu führen, so vermag dies eine personelle Verflechtung i.S.d. Rechtsprechungsgrundsätze zur sog. Betriebsaufspaltung zu begründen. Welche Geschäfte als laufende und welche als außergewöhnlich anzusehen sind, richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls
FG Schleswig-Holstein 11.5.2011, 1 K 138/09
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