Im Anschluss an die BFH-Entscheidung vom 28.1.1982 (Az.: IV R 100/78) gilt die für die Annahme einer Betriebsaufspaltung erforderliche personelle Verflechtung grundsätzlich auch im Verhältnis zwischen einer AG und ihrem Mehrheitsaktionär. Auch die zwischenzeitlichen Änderungen im Aktienrecht haben diese Grundsätze nicht überholt, wobei sie auch auf börsennotierte AG anwendbar sind.
BFH 23.3.2011, X R 45/09
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