Eine Steuerberatungsgesellschaft in der Form einer KG mit dem Gesellschaftszweck "geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen einschließlich der Treuhandtätigkeit" kann im Handelsregister eingetragen werden. § 49 Abs. 2 StBerG enthält eine spezialgesetzliche Regelung, nach der Steuerberatungsgesellschaften als Personenhandelsgesellschaften bereits dann im Handelsregister eingetragen werden können, wenn sie nach ihrem Gesellschaftszweck darauf ausgerichtet sind, neben der sie prägenden geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen auch die ihnen berufsrechtlich gestattete Treuhandtätigkeit auszuüben.
BGH 15.7.2014, II ZB 2/13
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