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Zur Ermittlungspflicht des Finanzamtes vor einer öffentlichen Zustellung

Vermutet ein Finanzamt einen Steuerpflichtigen im Ausland, so hat es, bevor es ihm gegenüber eine öffentliche Zustellung wegen "unbekannten Aufenthaltsorts" gem. § 10 Abs. 1 VwZG vornimmt, zunächst im Verfahren des zwischenstaatlichen Informationsaustauschs zu versuchen, seine auswärtige Anschrift zu ermitteln. Erst wenn feststeht, dass eine Anschriftenermittlung auf diesem Wege nicht möglich oder fehlgeschlagen ist, darf es zur öffentlichen Zustellung übergehen.

FG Hamburg 11.4.2011, 6 K 215/09

 
 
 

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