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Zur Freistellung von Arbeitslohn nach § 34c EStG i.V.m. dem Auslandstätigkeitserlass

Das FG Köln hat sich mit der Frage der Freistellung des Arbeitslohns einer Steuerpflichtigen nach § 34 c Abs. 5 EStG i.V.m. dem Auslandstätigkeitserlass (ATE) befasst. Die Anwendung des ATE scheitert vorliegend daran, dass dessen vorliegend allein in Betracht kommende Regelung des Abschnittes I Nr. 4 allein deutsche öffentliche Entwicklungshilfe begünstigt und nicht etwa auch internationale oder europäische Entwicklungshilfe.

FG Köln 22.3.2018, 7 K 585/15

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