Zinserträge von Einnahmeüberschüssen, die im Haushaltsvollzug ausnahmsweise zeitweilig nicht benötigt werden, sind als gezogene Nutzungen herauszugeben. Das Gleiche gilt auch für ersparte Zinsen für Kassenverstärkungskredite oder andere staatliche Refinanzierungsinstrumente, die infolge des Eingangs wirksam angefochtener Steuerzahlungen zurückgeführt oder vermieden wurden.
BGH 24.5.2012, IX ZR 125/11
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