Die Tatsache der wirtschaftlich gesehen inzwischen (möglicherweise) erfolgten Erstattung der überhöhten Lohnsteuern lässt das Rechtsschutzbedürfnis der Arbeitgeberin als Entrichtungsschuldnerin auf eine Erstattung an sie im Gefolge einer Änderung der Lohnsteueranmeldung entfallen. Anderenfalls käme es oder bestünde zumindest die naheliegende Gefahr einer doppelten Erstattung.
FG Düsseldorf 21.8.2015, 16 K 461/14 L
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