In der Übertragung von Gesellschaftsanteilen kann die mittelbare Schenkung des Erlöses aus einem bereits geplanten Verkauf der Anteile liegen, wenn der Erwerber nur über den Verkaufserlös, nicht aber über die Anteile frei verfügen durfte und sich insoweit den Verfügungen des Schenkers unterzuordnen hatte. Liegt eine mittelbare Schenkung vor, ist sie erst dann i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG ausgeführt, wenn die Vermögensverschiebung endgültig ist.
BFH 28.3.2012, II R 39/10
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