Eine Gewinnerzielungsabsicht ist im Rahmen des § 17 EStG nicht anhand jedes einzelnen Anteils, sondern einheitlich für alle veräußerten Anteile zu prüfen, wobei der Anteilserwerb durch Kapitalerhöhung unter Aufgeldzahlung nicht grundsätzlich einen Gestaltungsmissbrauch darstellt.
Quelle: FG Düsseldorf v. 21.6.2022, 13 K 1149/20 E
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