Provisionen eines Versicherungsmaklers, für die das Risiko einer Stornohaftung besteht, sind nicht als Einnahme zu erfassen. Die darauf entfallenden Aufwendungen sind jedoch als unfertige Leistungen gewinnerhöhend zu aktivieren.
FG Münster 21.12.2011, 9 K 3802/08 K,G,F,Zerl
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