Nutzt der Insolvenzschuldner unberechtigt einen zur Masse gehörenden Gegenstand für seine nach Insolvenzeröffnung aufgenommene Erwerbstätigkeit, ist die durch sonstige Leistungen des Insolvenzschuldners begründete Umsatzsteuer jedenfalls dann keine Masseverbindlichkeit, wenn die Umsätze im Wesentlichen auf dem Einsatz seiner persönlichen Arbeitskraft beruhen. Auch die bloße Duldung der Tätigkeit oder die unterlassene Kontrolle des Insolvenzschuldners erfüllt nach der 2006 geltenden Rechtslage nicht das Tatbestandsmerkmal des Verwaltens der Insolvenzmasse.
BFH 8.9.2011, V R 38/10
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