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Zur unentgeltlichen Anteilsübertragung

§ 17 Abs. 1 S. 5 a.F./§ 17 Abs. 1 S. 4 n.F. EStG greift nur bei unentgeltlicher Übertragung von bereits verstrickten Anteilen ein. Denn nur die unentgeltliche Weitergabe eines Teils eines steuerverhafteten Anteils kann dazu dienen, eine steuerbare Anteilsveräußerung zu vermeiden.

BFH 24.3.2012, IX R 8/10

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