Die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung kann im Falle einer parallelen Zahlung durch die Familienkasse des öffentlichen Dienstes auch gem. § 70 Abs. 2 EStG erfolgen. Ein erheblicher Umstand im Sinne der Vorschrift ist auch der Wegfall der sachlichen Zuständigkeit der das Kindergeld festsetzenden Stelle.
Schleswig-Holsteinisches FG 17.6.2015, 1 K 213/14
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