Hat eine Gesellschaft ein Grundstück unter einer aufschiebenden Bedingung gekauft, so gehört es i.S.d. § 1 Abs. 3 GrEStG erst ab Eintritt der Bedingung zu ihrem Vermögen. Dies gilt auch dann, wenn bereits zuvor die Auflassung erklärt wird.
BFH 11.12.2014, II R 26/12
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