Die für den Verzicht auf ein dingliches Wohnrecht vom Wohnrechtsverpflichteten (Steuerpflichtigen) an den Berechtigten geleisteten Zahlungen können als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung des belasteten Grundstücks abgeschrieben werden. Ein noch fortbestehendes Wohnungsrecht, das der Sicherung dient und tatsächlich nicht ausgeübt wird, steht einer schuldrechtliche Nutzungsvereinbarung nicht entgegen.
Hessisches FG 19.4.2012, 13 K 698/09
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