Auch wahlärztliche Leistungen eines angestellten Chefarztes können zu den lohnsteuerpflichtigen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG) gehören. Für eine Zuordnung dieser Leistungen zum Dienstverhältnis sprechen z.B. fehlendes Unternehmerrisiko und fehlende Unternehmerinitiative, Einordnung in den geschäftlichen Organismus des Krankenhauses sowie ein aus dem Dienstvertrag abgeleitetes Liquidationsrecht.
FG Münster 7.6.2011, 1 K 3800/09 L
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