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Rechtsanwalt für Steuerstrafrecht

Kompetente und zielführende Beratung und erfolgreiche Durchsetzung Ihrer Rechte. Wir beraten Sie in allen steuerrechtlichen und wirtschaftsstrafrechtlichen Angelegenheiten und sichern Ihre Interessen vor Gericht. 

Beratungsfelder

Steuerhinterziehung
Selbstanzeige
Scheinselbständigkeit
Schwarzarbeit
Kryptowährung

06131 4648870

Selbstanzeige

Werden Sie straffrei durch die Selbstanzeige

Die Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung muss sämtliche Punkte enthalten, die nacherklärt werden müssen. Mit Fachwissen und Erfahrung stehe ich Ihnen für eine geräuschlose und effiziente Lösung zur Verfügung. Ich begleite Ihre Selbstanzeige vom Beginn bis zum Abschluss des Verfahrens und biete dabei durch mein stets aktuelles Spezialwissen Sicherheit.​

Steuerhinterziehung ruft die Steuerfahndung auf den Plan. Wenn bei der Selbstanzeige Fehler gemacht werde, droht Ihnen, dass Sie trotzdem für die Steuerhinterziehung bestraft werden. Und das obwohl Sie die Selbstanzeige ausgeführt haben.

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Nachträgliche Korrekturen sind nicht erlaubt. Also ist es wichtig für Sie, von Beginn an mit einem Rechtsanwalt zusammen die Selbstanzeige vorzubereiten.

Voraussetzungen einer wirksamen Selbstanzeige sind:

  1. Es werden vollständige Angaben gemacht, § 371 Abs. 1 AO.

  2. Die Selbstanzeige wird rechtzeitig abgegeben bzw. es liegt kein Ausschlussgrund vor, § 371 Abs. 2 AO.

  3. Die hinterzogenen Steuern werden fristgerecht nachgezahlt, § 371 Abs. 3 AO. 

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Sie können eine strafbefreiende Selbstanzeige ausführen, obwohl die Steuerhinterziehung bereits vollendet ist. Auch bei einer versuchten Steuerhinterziehung ist eine Selbstanzeige möglich. Es ist sehr wichtig für Sie, dass die Steuerhinterziehung bzw. der Versuch der Steuerhinterziehung noch nicht durch das Finanzamt entdeckt worden ist. 

Wenn die Finanzbehörden die Steuerhinterziehung bereits entdeckt haben, ist es für Sie zu spät um eine Selbstanzeige zu erstatten. 

  1. Ihnen wurde bereits eine Prüfungsanordnung der Finanzbehörde bekannt gegeben.

  2. Sie wurden bereits über die Einleitung eines Ermittlungsverfahren informiert.

  3. Der Steuerprüfer, Steuerfahnder oder Außenprüfer ist bereits zur Prüfung oder zur Ermittlung des Steuerdelikts erschienen.

  4. Die Finanzbehörde hat die Steuerhinterziehung bereits entdeckt. Das ist bei einer sog. Steuer CD umstritten. Wenn das Finanzamt eine Steuer CD ankauft und daraufhin eine Berichterstattung in den Medien erfolgt,  geht z.B. das Finanzamt Nordrhein-Westfalen davon aus, dass die Tat noch nicht entdeckt ist. Dass können andere Finanzämter aber anders sehen.

Wie muss die Selbstanzeige erfolgen?

Wenn die Selbstanzeige abgegeben werden soll, muss darauf geachtet werden, dass jeder, der an der Steuerhinterziehung beteilt gewesen ist, auch an der Selbstanzeige teilnimmt. Denn bei mehreren Beteiligten müssen alle gleichzeitig Selbstanzeige erstatten. Denn wenn nur einer der Beteiligten die Selbstanzeige erstattet, bedeutet dies, dass die Tat für alle anderen Beteiligten entdeckt ist! Für diese anderen Beteiligten entfaltet die Selbstanzeige keine strafbefreiende Wirkung! 

Die Selbstanzeige muss immer beim örtlich und sachlich zuständigen Finanzamt erfolgen. Bei mehreren Beteiligten muss die Selbstanzeige gleichzeitig bei dem jeweils örtlich und sachlich zuständigen Finanzamt erfolgen.

Die Selbstanzeige muss zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart erklärt werden. Dabei muss die Selbstanzeige einen bestimmten Zeitraum erfassen. Es gelten unterschiedliche Fristen, je nach dem, zu welchem Zeitpunkt die stafrechtliche Verjährung eintritt. Das muss immer sehr genau für den Einzelfall geprüft werden. 

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Auf keinen Fall sollte ein allgemeines Schreiben mit einer schlichten Ankündigung darüber, dass in Kürze weitere Informationen folgen werden, an das Finanzamt versandt werden. Im Zweifel wird das Finanzamt durch ein solches Schreiben erst auf eine mögliche Steuerhinterziehung aufmerksam gemacht.

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Die Selbstanzeige kann sich als unwirksam herausstellten, weil sie den hohen Anforderungen der geänderten Rechtsprechung und der seit 2011 geltenden Rechtslage nicht genügt.

 

Vor allem weil die Selbstanzeige unvollständig ist oder ein Sperrgrund gem. § 371 Abs. 2 AO vorliegt, kommt eine Unwirksamkeit der Selbstanzeige in Betracht.

 

In einem solchen Fall droht dem Mandanten steuerstrafrechtlichen Sanktionen. Entscheidend sind hier Spezialkenntnisse über die gesetzliche Neuregelung der Selbstanzeige, um stichhaltige Argumentationslinien aufführen zu können. 

  1. Vollständigkeit der Nacherklärung. Die Besteuerungsgrundlagen müssen in der Selbstanzeige vollständig aufgeklärt werden. Das Vollständigkeitsgebot muss für die jeweilige Steuerart eingehalten werden. Zeitlich muss der gesamte strafrechtlich noch nicht verjährten Besteuerungszeitraum erfasst sein. Dabei müssen aber immer mindestens die letzten 10 Kalenderjahre beachtet werden. 

  2. Keine Entdeckung der Tat. Wenn die Finanzbehörde bereits Kenntnis von der Tat hat, ist eine Selbstanzeige nicht mehr wirksam möglich. 

  3. Keine Prüfungsanordnung bzgl. einer Außenprüfung. Es darf noch keine Prüfungsanordnung bekannt gegeben worden sein für die strafrechtlich noch nicht verjährten Besteuerungszeiträume der betreffenden Steuerart. Wichtig! Eine Prüfungsanordnung sperrt nur die Veranlagungszeiträume die in ihr genannt sind.

  4. Keine laufende Umsatzsteuer-Nachschau oder Lohnsteuer-Nachschau. 

  5. Keine Bekanntgabe eines Steuerstrafverfahren für die strafrechtlich noch nicht verjährten Besteuerungszeiträume der betreffenden Steuerart.

  6. Maximaler Hinterziehungsbetrag je Tat 25.000 Euro. 

  7. Zahlung der hinterzogenen Steuern und der Nachzahlungszinsen

 

Wenn der hinterzogene Betrag über 25.000 EUR liegt, bedeutet dies einen besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 3 AO.

In diesem Fall muss eine zusätzliche Zahlung eines gestaffelten Prozentsatzes von 10% bis 20% auf die hinterzogene Steuerschuld erfolgen gem. § 398a AO.  Wenn dieser Strafzuschlag gezahlt wird kann die Selbstanzeige noch zur Wirksamkeit gelangen. ​

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Die strafbefreiende Selbstanzeige ist ein Instrument, dass Fällen der vorsätzlichen Steuerhinterziehung i.S.d. § 370 AO für Straffreiheit sorgt.

 

Die strafbefreiende Selbstanzeige gilt aber nicht anderen Steuerstraftaten. Hierzu gehört zum Beispiel die Steuerhehlerei gemäß § 374 AO oder Formen des Steuerbetrugs, die unter § 263 StGB.

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Das Gebot der Vollständigkeit gilt seit dem 28.04.2011. Daraus folgt, dass die Selbstanzeige alle steuerlich relevanten Sachverhalte einer Steuerart enthalten muss. Sämtliche Besteuerungsgrundlagen müssen aufgedeckt werden.

 

Solange die Abweichung vom tatsächlich hinterzogenen Betrag lediglich eine geringfügige Abweichung darstellt, bleibt die selbstbefreiende Selbstanzeige wirksam. Diese Bagatellgrenze liegt bei 5 % des Verkürzungsbetrages.

 

Auch hier muss aber dringend darauf geachtet werden, dass diese Erleichterung nicht gilt, wenn eine vorsätzliche Abweichung vorliegt. 

Der Unterschied zwischen der alten und der neuen Rechtslage liegt darin, dass bis zum 31.12.2014 verlangt wurde, dass lediglich alle strafrechtlich noch nicht verjährten Besteuerungszeiträume nacherklärt werden. Seit dem 01.01.2015 ist es erforderlich,  dass für den vollständigen Zeitraum von zehn Kalenderjahren eine Nacherklärung erfolgt, § 371 Abs. 1 S. 2 AO.

 

Das führt dazu, dass mindestens die letzten zehn Kalenderjahre von der Selbstanzeige erfasst sein müssen, auch wenn die Taten dieses Zeitraums strafrechtlich bereits verjährt sind.

Die genaue Berechnung dieses Zeitraums ist sehr wichtig. Dabei bieten sich unterschiedliche Ansatzpunkte an.

  1. Es sind lediglich die letzten Besteuerungszeiträume zu beachten.

  2. Es sind lediglich die Zeiträume zu beachten, auf die sich die Taten der letzten zehn Kalenderjahre beziehen.

  3. Das aktuelle Jahr wird mitgezählt. 

 

Nachdem der Fall ausführlich mit dem Mandanten besprochen wurde, wird der für den Mandanten sicherste Weg erarbeitet.

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Wann ist die Selbstanzeige wirksam?

Es muss sichergestellt sein, dass die Selbstanzeige wirksam ist. Dafür muss die Selbstanzeige so aufgearbeitet sein, wenn durch die Angaben in der Selbstanzeige das Finanzamt in die Lage versetzt wird, die Steuern für die gesamte betroffene Steuerart nachträglich durch geänderte Steuerbescheide festzusetzen. Dabei muss das Finanzamt in der Lage sein, diese Aufarbeitung für sämtliche strafrechtlich noch nicht verjährten Jahre nachzuholen.

Gemeinsam mit dem Mandanten muss eine Strategie erarbeitet werden, um die Selbstanzeige schnellstmöglich vorzubereiten. Die notwendigen Unterlagen sind aber möglicherweise gar nicht oder nur nach längerer Zeit zu erhalten. Das kann zum Beispiel sein, wenn die Unterlagen bei einer ausländischen Bank angefragt werden müssen.

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Ein schnelles handeln ist aber dringend erforderlich, wenn das Finanzamt bereits tätig geworden ist und Anfragen gestellt hat. Unter diesen Bedingungen droht die Entdeckung der Tat. Dann kann eine Selbstanzeige nicht mehr gestellt werden.

 

Unter diesen Bedingungen kann ein besonderes Verfahren angewendet werden um eine vollständige Selbstanzeige zu erzielen.

Diese Art der Selbstanzeige wird in zwei Stufen durchgeführt. Die Selbstanzeige wird dabei nicht nur angekündigt, sondern die Besteuerungsgrundlagen werden zunächst geschätzt. Das bedeutet, dass für jeden Veranlagungszeitraum des gesamten nachzuerklärenden Zeitraums die Besteuerungsgrundlage so umfassend wie möglich angegeben werden müssen. Dabei muss die eigene Schätzung höher sein, als der im späteren Verlauf tatsächlich ermittelte Wert. Idealerweise wird noch ein Sicherheitszuschlag auf diese Schätzung vorgenommen. Denn es ist sehr wichtig, dass die später ermittelten Werte, nicht unter dem zuerst angegebenen Betrag liegt. In diesem Fall wäre die Selbstanzeige mangels Vollständigkeit unwirksam. 

Nach dem diese Selbstanzeige erstellt und abgegeben wurde, werden alle Bankunterlagen und sämtliche weiteren


Eine Form ist für die Selbstanzeige nicht vorgesehen. Sie kann schriftlich, mündlich, telefonisch oder zu Protokoll des Finanzamtes abgegeben werden.

Um die Beweisbarkeit sicherzustellen sollte aber die Selbstanzeige in Schriftform abgegeben werden. 

Auf keinen Fall sollten Angaben gemachte werden, die über die unbedingt notwendigen Angaben der Selbstanzeige hinausgehen. Also sollten keine Angaben über die Beweggründe für die Selbstanzeige gemacht werden. 

Form der Selbstanzeige

Zuständigkeit für die Selbstanzeige

Die Selbstanzeige ist beim örtlich und sachlich zuständigen Finanzamt abzugeben. Es droht die Entdeckung der Tat, wenn die Selbstanzeige bei dem unzuständigen Finanzamt oder einer unzuständigen Behörde eingeht. 

Es müssen die Fälle beachtet werden, in denen die strafbefreiende Selbstanzeige ausgeschlossen ist. Ein solcher Sperrgrund besteht, wenn 

  1. dem Täter, seinem Vertreter oder einem Begünstigten im Rahmen einer Betriebsprüfung eine Prüfungsanordnung gemäß § 196 Abgabenordnung bekannt gegeben worden ist (Bekanntgabe der Prüfungsanordnung) oder

  2. dem Täter oder seinem Vertreter die Einleitung des Straf- und Bußgeldverfahrens bekannt gegeben worden oder

  3. ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung erschienen ist

  4. ein Amtsträger der Finanzbehörde zu einer Umsatzsteuer-Nachschau nach § 27b UStG, einer Lohnsteuer-Nachschau nach § 42g EStG oder einer Nachschau nach anderen steuerrechtlichen Vorschriften erschienen ist,

  5. wenn eine der Steuerstraftaten im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste (Tatentdeckung). 

Ausschlussgründe der Selbstanzeige

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Dabei führt der Umstand, dass alle Jahre des nachzuerklärenden Zeitraums der betreffenden Steuerart nicht mehr per Selbstanzeige nacherklärt werden können, wenn auch nur für ein Veranlagungsjahr einer dieser Sperrgründe vorliegt. Eine Ausnahme gilt nur für den Sperrgrund der Bekanntgabe der Prüfungsordnung. Dieser Sperrgrund wirkt nicht zeitlich umfassend, sondern nur für die Jahre und Steuerarten, die in der Prüfungsanordnung genannt sind.

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Korrektur von Lohnsteueranmeldungen

 

Um durch die Selbstanzeige Straffreiheit zu erlangen, muss der hinterzogene Steuerbetrag nachentrichtet werden. Darüber hinaus müssen auch die Nachzahlungszinsen i.H.v. 6 % pro Jahr gezahlt werden. 

Daher ist entscheidend, dass schon vor der Selbstanzeige sichergestellt ist, dass dieser Betrag rechtzeitig gezahlt werden kann.  

Selbstanzeige bei einer leichtfertigen Steuerverkürzung

Bei einer lediglich grob fahrlässigen Steuerverkürzung gem. § 378 AO liegt nur eine Ordnungswidrigkeit vor. Die Folge ist grundsätzlich ein Bußgeld. Hier gibt es die Möglichkeit der bußgeldbefreienden Selbstanzeige. Dabei ist auch eine sog. Teil-Selbstanzeige wirksam. Auch hier gilt, dass eine Selbstanzeige bei leichtfertiger Steuerverkürzung nicht mehr abgegeben werden kann, wenn die Bekanntgabe der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens erfolgt ist. Ein weiterer Vorteil ist, dass keine Hinterziehungszinsen festgesetzt werden und dass auch kein Zuschlag nach § 398a AO anfällt.

Lohnsteuer ist eine Quellensteuer die vom Arbeitgeber nach § 39b EStG von Lohn und Gehalt des Arbeitnehmers einbehalten und an das Finanzamt abgeführt werden müssen.

 

Der Arbeitgeber ist gem. § 41a Abs. 1 EStG verpflichtet, bis zum 10. Tag nach Ablauf eines jeden Lohnsteueranmeldungszeitraums die einbehaltene oder pauschalierte Lohnsteuer beim Finanzamt anzumelden und termingerecht abzuführen.

Hier entstehen große Risiken durch aufgrund des Lohnsteueranmeldungsverfahrens, dass häufig mit mehrfachen Änderung der Erklärungen gegenüber dem Finanzamt verbunden ist.

Allerdings sieht § 371 Abs. 2a AO eine Ausnahme vom sog. Vollständigkeitsgebot für unterjährige Lohnsteueranmeldungen vor. ​

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Die Umsatzsteuervoranmeldungen muss gem. § 18 Abs. 1 und Abs. 2 UStG bis zum 10. Tag nach Ablauf des Folgemonats an die Finanzverwaltung übermittelt werden.

 

Neben der monatlichen bzw. vierteljährlichen Umsatzsteuervoranmeldungen muss nach § 18 Abs. 3 UStG eine Umsatzsteuerjahreserklärung abgegeben werden.

Für die Selbstanzeige ergeben sich hier Risiken. Für die Korrektur und die Nachholung von Umsatzsteuervoranmeldungen existiert gem. § 371 Abs. 2a AO eine Ausnahme vom sog. Vollständigkeitsgebot.

Korrektur von Umsatzsteueranmeldungen

Verspätete Umsatzsteuererklärung

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Weil die Umsatzsteuererklärung gem. § 168 AO einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht, führt die nicht rechtzeitige oder inhaltlich unzutreffend übermittelte Umsatzsteuererklärung den Vorwurf der Steuerhinterziehung nach § 370 AO bzw. den Tatbestand der leichtfertigen Steuerverkürzung nach § 378 AO nach sich.  

Vorsätzliche Steuerhinterziehung liegt vor, sobald der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs ernsthaft für möglich hält und ihn billigend in Kauf nimmt, ohne dass es ihm auf den Eintritt des Erfolgs gerade ankommen muss.

Wenn eine Umsatzsteuererklärung nachgeholt wird, kann eine strafbefreiende Selbstanzeige vorliegen.  

 

Dabei kann die Umsatzsteuerjahreserklärung eine wirksame Selbstanzeige in Bezug auf die Umsatzsteuervoranmeldungen darstellen.

Hausdurchsuchungen

Bei einer Hausdurchsuchung durch die Steuerfahndung sollte sofort ein Verteidiger eingeschaltet werden.

Die Tätigkeiten des Steuerfahnders sollten von Beginn an überprüft werden. Mit der richtigen Verteidigungsstrategie kann von Beginn an die Voraussetzung für eine erfolgreiche Verteidigung und auch für eine erfolgreiche Einigung mit der Finanzverwaltung geschaffen werden.

1. Beginn der Hausdurchsuchung

Die Hausdurchsuchung beginnt. wenn die Steuerfahnder vor der Tür stehen und hereinwollen. Hier muss unbedingt Ruhe bewahrt werden. Die Durchsuchung kann nicht verhindert werden.

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2. Gibt es einen Durchsuchungsbeschluss?

Zu Beginn sollten Sie verlangen, dass Ihnen der Durchsuchungsbeschluss gezeigt und dass Ihnen eine Kopie aushändigt wird. Der Beschluss gibt den Umfang der Durchsuchung vor und begrenzt ihn. Das bedeutete, das nur jene Unterlagen, die die im Beschluss genannten Steuerarten und -jahre betreffen, beschlagnahmt werden dürfen.

Wenn kein Beschluss vorliegt kann die Durchsuchung nur durchgeführt werden, wenn Gefahr im Verzug vorliegt. Die Gründe für diese angebliche Gefahr sollte schriftlich festgehalten werden.

3. Kein Zwang gegen Personen bei der Hausdurchsuchung

Ohne Haftbefehl dürfen die Fahnder keine Personenzwang ausüben. Die Fahnder dürfen zum Beispiel nicht verbieten, dass der Rechtsanwalt angerufen wird. Solche Dinge wie Stubenarrest und Telefonsperren sind unzulässig.  

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Geben Sie keine Erklärungen ab! Auch wenn die Fahnder Versprechungen oder andere Bemerkungen machen, um Sie zum Reden zu bringen, sollten Sie unbedingt Schweigen. Solche Äußerungen könnten im Strafverfahren gegen Sie verwendet werden. Auch Mitarbeiter sollten von Ihnen zum Schweigen angewiesen werden.

4. Keine Informationen freiwillig an die Fahnder geben. Schweigen!

5. Keine Entbindung von der Schweigepflicht

Der Steuerberater sollte nicht von seiner Schweigepflicht entbunden werden. Auch wenn die Fahnder den Eindruck zu erwecken versuchen, dass eine Entbindung von der Schweigepflicht angeblich Vorteile im Strafverfahren bringen könnte. Der Steuerberater hat ein Zeugnisverweigerungsrecht, dass Ihn vor einer Vernehmung schützt. Der Steuerberater kann dank dieses Zeugnisverweigerungsrechts Unterlagen aus dem Mandatsverhältnis zurückhalten und vor der Beschlagnahme durch die Fahnder schützen.

6. Beobachten Sie die Fahnder.

Die Fahnder sollten nicht bei der Durchsuchung alleingelassen werden. Allerdings dürfen die Fahnder nicht bei der Arbeit behindert werden. Behältnisse müssen auf Anforderung der Fahnder geöffnet werden.

7. Keine freiwillige Herausgabe von Unterlagen

Die Unterlagen sollten nicht freiwillig herausgegeben werden. Stattdessen sollten Sie unbedingt auf eine Beschlagnahme der Unterlagen bestehen. Wenn die Herausgabe freiwillig erfolgt, kann kein Rechtsmittel gegen die Mitnahme der Unterlagen erfolgen. Nur gegen eine Beschlagnahme können Rechtsmittel eingelegt werden. Schließlich sollte ein Verzeichnis über die beschlagnahmten Unterlagen erstellt werden.

Verteidigung im Steuerstrafverfahren

Das Steuerstrafverfahren beginnt mit der Einleitung des Verfahrens aufgrund eines Anfangsverdachts. Es folgt die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens.

 

Das nicht zwangsläufig zu einem – für die Betroffenen häufig in vielerlei Hinsicht sehr belastenden - Gerichtsverfahren führen.

Anfangsverdacht 

Ein Anfangsverdacht liegt vor, wenn die Strafverfolgungsbehörde durch interne oder externe Informationen oder durch eigene Ermittlungen Hinweise auf eine steuerstrafrechtlich relevante Tat erhält. 

Für die Berechnung der Verjährungsfristen und deren Unterbrechung ist der Beginn des Ermittlungsverfahrens wichtig. Dieser Zeitpunkt wird mit Datum und Uhrzeit in einem Aktenvermerk dokumentiert.

Der Betroffene wird vom Finanzamts wird die Einleitung des Ermittlungsverfahrens erst dann gegenüber dem Betroffenen bekannt geben, wenn keine ermittlungstaktischen Erwägungen entgegenstehen. 

Jegliche Gesprächsangebote seitens der Steuerfahndung oder anderer Behörden sollten vom Betroffenen zunächst abgelehnt und es sollten keine Aussagen zur Sache gemacht werden. Stattdessen sollte so schnell wie möglich sollte ein auf Steuerstrafrecht spezialisierter Rechtsanwalt zu Rate gezogen werden.

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Weiteres Vorgehen

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Das Gespräch mit den Ermittlungsbehörden zu suchen ist sinnvoller, als eine vollständige Verweigerungshaltung einzunehmen. Das Ziel ist es, zu einem schnellen Abschluss des Verfahrens.

Die Grundlage für diesen Erfolg ist die vollständige Aufarbeitung des gesamten Falles gemeinsam mit dem Mandanten, um den Ermittlungsbehörden gegenüber beweiskräftige Unterlagen vorlegen zu können.

 

Hier gilt es die Steuerbehörden davon zu überzeugen, dass eine Steuerhinterziehung nicht vorliegt und ein Anfangsverdacht nicht gegeben, damit die Ermittlungsbehörde das Verfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO wegen des fehlenden hinreichenden Tatverdachtes einstellt.

 

Selbst wenn sich ein Tatverdacht nicht vollständig entkräften lässt, könnte das Verfahren gem. § 153 StPO eingestellt werden, wenn der Tatvorwurf nur geringfügig ist.

Zudem bietet § 153a StPO die Möglichkeit der Einstellung des Verfahrens gegen eine Auflage.

Das Ende des Strafverfahrens per Strafbefehl

Wenn keine Einstellung des Verfahrens in Betracht kommt lautet die nächste beste Möglichkeit die Beendigung des Verfahrens per Strafbefehl. Ein Strafbefehl gem. § 407 StPO kommt in Betracht, bei einer erwartenden Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von maximal einem Jahr. 

Der Vorteil ist, dass bei einem Strafbefehl der Betroffene nicht vor Gericht erscheinen muss und bei einer Verurteilung, die unter 90 Tagessätzen bleibt, der Betroffene nicht als vorbestraft gilt.

Das Gerichtsverfahren

Wenn es weder zu einer Einstellung des Verfahrens kommt und auch kein Strafbefehl erlassen wird, wird durch die Staatsanwaltschaft die Eröffnung des Hauptverfahrens beantragt. 

Zuständig ist bei einer Straferwartung bis zu 2 Jahren Freiheitsstrafe der Strafrichter beim Amtsgericht. Liegt die Straferwartung von bis zu 4 Jahren ist das Schöffengericht beim Amtsgericht zuständig. 

Liegt die Straferwartung darüber, ist die große Strafkammer beim Landgericht zuständig. 

In der Hauptverhandlung ist der Betroffene verpflichtet, persönlich anwesend zu sein. Das Verfahren endet entweder mit einem Freispruch oder mit einer Verurteilung des Betroffenen.

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In Betracht kommt eine Geld- oder Freiheitsstrafe. Dagegen kann ein Rechtsmittel eingelegt werden, wodurch das Urteil nicht rechtskräftig wird. Es bleibt aber nur eine Woche nach der Urteilsverkündung, um die Berufung einzulegen. Das Strafmaß darf im Falle einer erneuten Verurteilung gegenüber dem erstinstanzlichen Urteil nicht verschärft werden.

Strafe bei Steuerhinterziehung

Die Strafzumessung hängt stets von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Der Strafrahmen reicht von einer bloßen Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren für besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung vor.

Im Gespräch mit dem Mandanten werden alle Umstände erarbeitet, die für eine Strafmilderung sprechen. 

Nach der Rechtsprechung des BGH bilden spricht für eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung, wenn die Steuerhinterziehung die Schwelle von 1 MIO EUR übersteigt. Eine Freiheitsstrafe mit Strafaussetzung zur Bewährung kommt ab einer Schwelle von EUR 100.000 in Betracht. Mit entsprechendem Begründungsaufwand können die strafmildernden Umstände dargestellt werden. 

Die Geldstrafe wird nach Tagessätzen bemessen wobei die Anzahl der Tagessätze zwischen fünf und max. 360 Tagessätzen liegen kann. Die Höhe des Tagessatzes kann zwischen min. EUR 1,00 und höchstens EUR 5.000,00 liegen. Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach dem monatlichen Nettoeinkommen, wobei es auf die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Verurteilung ankommt.

Eine Eintragung ins polizeiliche Führungszeugnis erfolgt bei einer Verurteilung ab 90 Tagessätzen.

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Verjährung einer Steuerhinterziehung

Eine Steuerstraftat kann verjähren. Es ist zwischen der strafrechtlichen Verjährung der Steuerhinterziehung von der steuerlichen Verjährung unterscheiden. Die strafrechtliche Verjährung wird Verfolgungsverjährung genannt. Die steuerliche Verjährung wird Festsetzungsverjährung genannt. Hiermit wird deutlich, dass diese beiden Regelungen voneinander unterschieden werden müssen.

 

Die Unterschiede lauten:

  1. Wenn die strafrechtliche Verfolgungsverjährung eingetreten ist, kann die Steuerhinterziehung nicht mehr strafrechtlich verfolgt werden.

  2. Wenn die steuerliche Festsetzungsverjährung eingetreten ist, kann das Finanzamt für bestimmte Besteuerungszeiträume keine steuerliche Nachforderungen stellen und kann auch keine steuerliche Änderungsbescheide für das von der Festsetzungsverjährung betreffende Jahr erlassen.

Die klare Berechnung der Verjährung ist für die strafbefreiende Selbstanzeige sehr wichtig. Denn die Vollständigkeit der Selbstanzeige ist nur gewährt, wenn alle strafrechtlich noch nicht verjährten Jahre erfasst sind. 

Die steuerliche Festsetzungsverjährung hat eine Auswirkung auf die Berechnung des steuerlichen Zahlungsbetrags. Nur für die Jahre die steuerlich noch nicht verjährt sind, kann das Finanzamt durch geänderte Steuerbescheide zurückgreifen. Daher wird auch die nachzuzahlende Steuer entsprechend höher oder niedriger sein, je nach dem wie weit die steuerliche Festsetzungsverjährung greift.  

Wichtig ist zu beachten, dass für nachzuzahlende Steuern Nachzahlungszinsen i.H.v. 6% pro Jahr zu zahlen sind.

Strafverfolgungsverjährung bei Steuerhinterziehung, § 78 Abs. 1 StGB und § 370 Abs. 1 AO

Steuerhinterziehung gem. § 370 Abs. 1 AO bedeutet, dass gegenüber den Finanzbehörden pflichtwidrig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht werden, Tatsachen verschwiegen werden oder die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlassen wird.

Es muss für die Berechnung der Strafverfolgungsverjährung zwischen Fristdauer, Fristbeginn und Unterbrechung (Neubeginn) unterschieden werden.

Dauer der Strafverfolgungsverjährung

  • Dauer für den Grundfall

Grundsätzlich beträgt die strafrechtliche Verjährungsfrist bei einer Steuerhinterziehung beträgt 5 Jahre, gem. § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB.

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  • Dauer in besonders schweren Fällen

 

In besonders schweren Fällen der Steuerhinterziehung verlängert sich die Strafverfolgungsverjährung, gem. § 370 Abs. 2, 376 AO von 5 auf 10 Jahre. Maßgebliche Kriterien für eine besonders schwere Steuerhinterziehung sind die Umstände, ob die Steuerhinterziehung ein erhebliches Ausmaß erreicht hat oder ein Amtsträger seine Befugnis oder Stellung zum Zweck der Steuerhinterziehung missbraucht. 

Dabei gibt es auch einen bestimmten Geldwert, der als Grenze zur schweren Steuerhinterziehung behandelt wird. Dieser Richtwert bzw. diese Erheblichkeitsgrenze lautet auf einen Steuerbetrag von 50.000 €.


Gemeint ist mit diesem Betrag i.H.v. 50.000 EUR die Steuer pro Besteuerungszeitraum bzw. die Steuer pro Kalenderjahr. Es sind nicht die Umsätze bzw. die Einnahmen pro Kalenderjahr gemeint. 

Wichtig ist es zu beachten, dass die Strafverfolgungsverjährung sich verlängern kann, wenn vor Ablauf dieser Verjährungsfrist z.B. ein Durchsuchungsbeschluss richterlich angeordnet wird. 

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Beginn der Strafverfolgungsverjährung

Der Beginn der Frist für die Strafverfolgungsverjährung ist der Zeitpunkt, in dem die Steuerhinterziehung im strafrechtlichen Sinn endet. Es kommt bei dieser Beurteilung auf die jeweilige Steuerart an.

 

  • Einkommensteuer

 

Wenn Einkommensteuer hinterzogen wird, ist die Hinterziehung vollendet und beendet, sobald der Einkommensteuerbescheid vorliegt. 

  • Erbschaftsteuer

Wenn Erbschaftsteuer hinterzogen wird, ist der Fristbeginn noch nicht genau geklärt. Es wird allgemein auf den Zeitpunkt der Anzeigepflicht des Erben abgestellt werden.Dieser liegt drei Monate nach dem Zeitpunkt des Erwerbs. ​

  • Schenkungsteuer

Auch bei der Schenkungsteuer ist der Fristbeginn nicht genau geklärt. Ein Zeitpunkt an den für die strafrechtliche Verjährungsfrist angeknüpft werden kann ist liegt drei Monate nach dem Schenkungstatbestand.

  • Unterbrechung und neuer Fristbeginn

Es ist auch möglich, dass die Frist erneut beginnt gem. § 78c StGB. Das ist der Fall, wenn bestimmte strafprozessuale Maßnahmen erfolgt sind. In diesen Fällen beginnt die Frist erneut. Zu diesen Unterbrechungstatbeständen gehören:

  1. Einleitung eines Steuerstrafverfahrens;

  2. Erste Vernehmung als Beschuldigter;

  3. Richterliche Anordnung eines Durchsuchungsbeschlusses.

Festsetzungsverjährung, §§169, 170 AO

Um die Festsetzungsverjährung zu verstehen ist es wichtig zu unterstreichen, dass das Finanzamt zur Festsetzung von Steuerbescheiden und der Nachforderung von Steuern nur so lange berechtigt ist, solange noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Nach dem Ablauf dieser Frist darf das Finanzamt für das betreffende Kalenderjahr keine Steuerbescheide mehr erlassen oder ändern. 

Dauer der Festsetzungsverjährung:

Es ist bei der Dauer der Festsetzungsfrist  zu unterscheiden: 

 

  1. Eine Festsetzungsverjährung tritt grundsätzlich nach 4 Jahren ein.

  2. Bei einer leichtfertigen Steuerverkürzung tritt die Festzsetzungsverjährung nach 5 Jahre ein.

  3. Im Falle einer Steuerhinterziehung verlängert sich die Festsetzungsverjährung auf 10 Jahre gem. § 169 Abs. 2 S. 2 AO. 

Hierbei ist der entscheidende Punkte ob die zu niedrige oder verspätete Steuerfestsetzung schuldhaft bewirkt wurde. Das Finanzamt muss den Vorsatzes im Rahmen der Feststellungslast erklären. 

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Beginn der Festsetzungsverjährung

Die Festsetzungsverjährung beginnt grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

Sofern eine Steuererklärung eingereicht werden muss, verschiebt sich der Fristbeginn gemäß § 170 Abs. 2 AO bis zum Ablauf des Jahres, in dem die Steuererklärung eingereicht wird. 

Im Falle der Nichtabgabe einer Steuererklärung beginnt die Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 2 AO spätestens mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, indem die Steuer entstanden ist. 

Fristverlängerung bzw. Ablaufhemmung

Die Ablaufhemmung sorgt dafür, dass der reguläre Fristablauf nicht eintritt. Die Festsetzungsfrist läuft in diesen Fällen weiter. 

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Hinterziehungszinsen

Wichtig ist in diesem Zusammenhang auf den Umstand zu achten, dass Hinterziehungszinsen i.H.v. 6 % gemäß § 235 Abs. 1 AO verlangt werden kann. Das ist unabhängig davon, ob eine strafrechtliche Verurteilung vorliegt. 

Bemessungsgrundlage für diese Zinsen ist die Differenz zwischen der ursprünglich festgesetzten zu niedrigen Steuerschuld und der nachträglich festgesetzten höheren Steuerschuld. Mit anderen Worten werden die Hinterziehungszinsen auf den hinterzogenen Betrag berechnet.

  • Zinsbeginn

Der Zinslauf beginnt mit der Zustellung des (durch eine zu niedrige Steuerfestsetzung) fehlerhaften Steuerbescheides.

Dinglicher Arrest

Durch den dinglichen Arrest kann die Ermittlungsbehörde in das Vermögen des Betroffenen vollstrecken. Dabei richtet sich das Arrestverfahren entweder nach der Strafprozessordnung oder der Abgabenordnung. Wenn das Arrestverfahren bzw. der dingliche Arrest gem. der StPO durchgeführt wird, erfolgt dies unter der Bezeichnung "Rückgewinnungshilfe".

Der dingliche Arrest wird nach 6 Monaten aufgehoben, wenn keine Gründe für den Fortbestanden bestehen. Der dingliche Arrest muss vor Gericht angegriffen werden.   

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Punkte für die Verteidigung sind:

  1. Höhe des Vorwurfs.

  2. Zeit seit Erlass des Arrest. 

  3. Zeitnahe Vollstreckung.

  4. Verhältnismäßigkeitsgrundsatz 

  5. Dinglicher Arrest nur aus erkennbaren Umständen.

Rechtsbehelf - Anfechtung dinglicher Arreste 

Für den richtigen Rechtsbehelf kommt es darauf an, durch wen die Anordnung des dinglichen Arrest getroffen wurde. Wenn der dingliche Arrest vom Ermittlungsrichter angeordnet worden ist, ist die Beschwerde gemäß § 304 StPO der statthafte Rechtsbehelf. Wenn die Ermittlungsbehörde den dinglichen Arrest erlassen hat, kommt ist der Antrag auf richterliche Entscheidung der richtige Rechtsbehelf.

Folge:

  • Der Beschwerde wird abgeholfen 

Wenn der Richter nach der Beschwerde gem. § 304 StPO abhilft,  wird der Arrest aufgehoben. Pfändungen die auf dem Arrest basieren, müssen nach § 98 StPO aufgehoben werden.

  • Der Beschwerde wird nicht abgeholfen

Wird der Beschwerde durch den Richter nicht abgeholfen und der Arrest aufrecht erhalten, wird diese Beschwerde dem zuständigen Landgericht vorgelegt. Dieses Landgericht wird Beschwerdegericht gebabbt.

  • Das Landgericht hilft der Beschwerde ab

Wenn das Landgericht dieser Beschwerde statt gibt und den Arrest aufhebt. Auch dann sind die darauf basierenden Pfändungen aufzuheben.

  • Das Landgericht hilft der Beschwerde nicht ab

Wenn das Landgericht der Beschwerde nicht statt gibt sondern die Beschwerde zurückweist muss unterschieden werden:

Untersuchungshaft

Die Untersuchungshaft wird bei bestimmten Gründen und Vorliegen eines Haftbefehls umgesetzt.

1. Verhaltensempfehlungen

Leisten Sie keinen Widerstand leisten und versuchen Sie ruhig und sachlich zu bleiben. Lassen Sie sich den Haftbefehl zeigen, da ohne Haftbefehl nur eine vorläufige Festnahme vorliegt.

Bestehen Sie darauf, einen Verteidiger zu konsultieren.

Schweigen Sie!

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2. Haftgründe

Nur wenn ein Haftgrund vorliegt ist der Haftbefehl rechtmäßig. Haftgründe sind:

  • Fluchtgefahr

  • Flucht

  • Wiederholungsgefahr

  • Verdunklungsgefahr

 

Verdunklungsgefahr bedeutet, dass der Beschuldigte versuchen könnte, Beweismittel zu vernichten oder Kontakt mit Zeugen aufnimmt, um diese zu beeinflussen.

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Rechtsmittel

Die Strafprozessordnung sieht besondere Rechtsmittel gegen die Anordnung der Untersuchungshaft vor. In regelmäßigen Abständen wird eine Haftprüfung von Amtswegen durchgeführt.  Ihr Verteidiger wird für Sie die Durchführung der Haftprüfung beantragen oder Haftbeschwerde einlegen.

Darüber hinaus kann gemäß § 116 Strafprozessordnung (StPO) der Vollzug des Haftbefehls ausgesetzt werden. Dass ist erfolgsversprechend, wenn weniger einschneidende Maßnahmen genügen. Hierunter fallen zum Beispiel Meldepflichten oder eine Kaution in Form einer Hinterlegung von Bargeld oder

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