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Rechtsanwalt für Steuerstrafrecht

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Steuerstrafverfahren

Wenn ein Steuerstrafverfahren eröffnet wird, ist die Angst bei den Betroffenen groß. Umso wichtiger ist es, besonnen zu reagieren. Denn gerade zu Beginn des Ermittlungsverfahrens begehen Beschuldigte oft Fehler, die später nur schwer zu beheben sind. Einige Grundkenntnisse zum Ablauf eines Steuerstrafverfahrens können bei der Vermeidung solcher Fehler hilfreich sein.

Das Wichtigste in Kürze:

 

- Ein Steuerstrafverfahren wird bei einem Anfangsverdacht einer Steuerstraftat eingeleitet

 

- Wichtig: Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch und beauftragen Sie einen auf das Steuerrecht spezialisierten Strafverteidiger

 

- Es gibt viele Möglichkeiten, durch die richtige Verteidigungsstrategie auf einen günstigen Verfahrensausgang, zum Beispiel durch eine Verfahrenseinstellung unter Auflage

Wann wird ein Strafverfahren eröffnet?

 

Ein Strafverfahren wird eröffnet, wenn es den Anfangsverdacht einer Steuerhinterziehung gibt. Das heißt, es müssen zureichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Sie eine Straftat – zum Beispiel eine Steuerhinterziehung – begangen haben.

Im Steuerrecht gehen solche Verdachtsmomente häufig auf Betriebsprüfungen zurück, bei denen Unregelmäßigkeiten festgestellt werden. Allerdings erlangen Sie als Beschuldiger manchmal erst später Kenntnis von den Ermittlungen:

Es gibt nämlich keine Pflicht, den Beschuldigten über die Einleitung des Ermittlungsverfahrens direkt zu informieren. Den Strafverfolgungsbehörde erscheint es manchmal günstiger, die Ermittlungen zunächst ohne Kenntnis des Beschuldigten zu führen. Auf diese Weise kann zum Beispiel eine Durchsuchung vorbereitet werden.

Wer ist für die Ermittlungen zuständig?

 

Üblicherweise führt die Finanzbehörde die Ermittlungen selbst – im Gegensatz zu sonstigen Strafverfahren ist die Staatsanwaltschaft nur in Ausnahmefällen zuständig, etwa wenn gegen den Beschuldigten ein Haftbefehl erlassen wird. Zudem kann die Finanzbehörde die Ermittlung jederzeit an die Staatsanwaltschaft abgeben und die Staatsanwaltschaft jederzeit die Ermittlungen an sich ziehen.

Ablauf eines Strafverfahrens

 

Ermittlungsverfahren

 

Das Ermittlungsverfahren wird – wie oben beschrieben – bei einem bestehenden Anfangsverdacht eingeleitet. Die Einleitung des Ermittlungsverfahrens ist allerdings nicht nur nachteilhaft für den Beschuldigten: Sind Sie zuvor im steuerrechtlichen Verfahren zur Mitwirkung verpflichtet, haben Sie nun das Recht zu Schweigen. Sie können insbesondere im Besteuerungsverfahren nicht mehr durch Zwangsmittel zur Mitwirkung gezwungen werden. Über Ihr Schweigerecht und das daneben bestehende Recht auf einen Anwalt müssen Sie mit der Bekanntgabe über die Einleitung des Strafverfahrens informiert werden. Im Ermittlungsverfahren versuchen die Ermittlungsbehörden Beweise für das Vorliegen einer Steuerstraftat zu finden.

Zwischenverfahren

 

Konnten die Ermittlungsbehörden genügend Beweise sammeln, erheben sie Anklage zum Amts- oder Landgericht. Das Amtsgericht ist grundsätzlich bei einer Straferwartung von bis zu vier Jahren zuständig. Hierbei wird entweder durch einen Einzelrichter oder durch ein Schöffengericht (ein hauptamtlicher Richter und zwei ehrenamtliche Schöffen) entschieden. Ist die Straferwartung höher, ist das Landgericht zuständig. Das jeweilige Gericht muss nach Eingang der Anklageschrift prüfen, ob es die Anklage zulässt. Hält es eine Verurteilung auf Grundlage der Anklageschrift für wahrscheinlich, wird das Hauptverfahren eröffnet.

Hauptverfahren

 

Das Hauptverfahren ist der den Mandanten geläufigste Verfahrensabschnitt. Hier findet eine Verhandlung vor Gericht statt, in der Beweise erhoben werden. Das heißt, dass das Gericht zum Beispiel Zeugen hören, Sachverständige laden oder Dokumente in Augenschein nimmt, um zu prüfen, ob der Angeklagte eine Straftat begangen hat. Die Hauptverhandlung ist öffentlich. Kommt das Gericht zur Erkenntnis, dass sie die Straftat begangen haben, erfolgt eine Verurteilung. Ist es von Ihrer Schuld nicht überzeugt, werden Sie freigesprochen.

Urteil und Rechtsmittel

 

Wurden Sie verurteilt, können Sie hiergegen noch Rechtsmittel einlegen. Je nachdem, an welchem Gericht das Verfahren eröffnet wurde, sind die Rechtsmittel der Berufung oder der (Sprung-) Revision statthaft Im Rahmen der Berufung wird ein Verfahren komplett neu aufgerollt. Das heißt, dass alle rechtlichen und tatsächlichen Fragen wie schon bei der Vorinstanz vollumfänglich untersucht werden. Dabei werden erneut die Beweise gesichtet und Sachverständige und Zeugen gehört. Bei der Revision werden hingegen nur noch rechtliche Fragen geprüft. Es kommt daher nicht mehr zu einer erneuten Beweiserhebung. In jedem Fall ist es wichtig, die für die Einlegung von Rechtsmitteln geltenden Fristen zu beachten. Diese beträgt nur eine Woche.

Wie endet ein Steuerstrafverfahren?

 

Es ist bekannt, dass ein Strafverfahren in einer Verurteilung oder in einem Freispruch enden kann. Allerdings gibt es daneben einige weitere Möglichkeiten, wie das Strafverfahren beendet werden kann.

Strafbefehl

 

Häufig erlässt die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl anstatt Anklage zu erheben. Dies bietet sich für die Staatsanwaltschaft bei Taten von geringerer Bedeutung an. Mit dem Strafbefehl kann eine Geldstrafe oder eine Bewährungsstrafe von einem Jahr festgesetzt werden. Der Vorteil am Strafbefehlsverfahren ist zum einen, dass das Verfahren vergleichsweise schnell beendet werden kann. Zum anderen findet im Strafbefehlsverfahren keine öffentliche Hauptverhandlung statt, sodass Mandanten sich nicht um die Schädigung Ihres Rufs sorgen müssen. Allerdings kann auch die im Strafbefehl festgesetzte Strafe ungerecht sein: In diesem Fall muss innerhalb von zwei Wochen Einspruch eingelegt werden. Der Strafbefehl wirkt dann wie eine Anklage, sodass es zu einem „ganz normalen“ Gerichtsverfahren kommt.

Einstellung gegen Auflage (§ 153a StPO)

 

Eine weitere im Steuerstrafrecht sehr häufig genutzte Möglichkeit ist die Einstellung des Verfahrens gegen Auflage. Diese besteht zumeist in der Zahlung eines bestimmten Geldbetrags. Haben Sie den Betrag vollständig gezahlt, wird das Verfahren eingestellt. Der Vorteil für Sie besteht darin, dass § 153a StPO die Unschuldsvermutung unberührt lässt – Sie gelten weiterhin als unschuldig und auch nicht als vorbestraft. Zudem entgehen Sie einem Gerichtsverfahren und der damit einhergehenden öffentlichen Hauptverhandlung. Des Weiteren tritt der sogenannte Strafklageverbrauch ein: Sie können nach einer Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO nicht erneut wegen der gleichen Tat verfolgt werden – selbst wenn neue Beweise ans Licht kommen. Allerdings muss neben dem Beschuldigten auch das Gericht der Verfahrenseinstellung zustimmen. Daher ist eine Verfahrenseinstellung auf diesem Wege bei einem größeren Umfang der Steuerhinterziehung regelmäßig ausgeschlossen.

Einstellung wegen mangelnden Tatverdachts (§ 170 Abs. 2 StPO)

 

Zudem kann das Verfahren wegen mangelnden Tatverdachts eingestellt werden. Das ist der Fall, wenn sich keine Beweise finden lassen oder eine Tat schon verjährt ist. Außerdem erfolgt die Verfahrenseinstellung auf diese Weise, wenn Sie eine wirksame strafbefreiende Selbstanzeige gestellt haben. Auch bei einer Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO gelten Sie weiterhin als unschuldig – es hat sich gerade kein hinreichender Tatverdacht ergeben. Daher wird auch keine Strafe oder Geldauflage gegen Sie festgesetzt Allerdings tritt mit der Einstellung kein Strafklageverbrauch ein:

Sie können also – wenn zum Beispiel neue Beweise auftauchen – erneut wegen der gleichen Tat verfolgt werden, obwohl das Verfahren wegen mangelnden Tatverdachts schon einmal eingestellt wurde.

Einstellung wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO und § 398 AO)

 

Eine Einstellung des Strafverfahrens kann auch wegen Geringfügigkeit erfolgen. Nach § 398 AO setzt die Einstellung des Verfahrens außerdem voraus, dass kein öffentliches Interesse an der Verfolgung der Tat besteht. Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, sollte durch einen Experten für Steuerstrafrecht geprüft werden. Sie haben jedoch gute Chancen auf eine Verfahrenseinstellung, wenn es sich bei der hinterzogenen Steuer nur um einen kleinen Betrag handelt.

Wie sollte ich mich verhalten?

 

Schweigerecht und Recht auf einen Anwalt

 

Machen Sie von ihrem Recht zu schweigen und von Ihrem Recht auf einen Anwalt Gebrauch! Antworten Sie nicht auf die Fragen der Ermittlungsbehörden und führen Sie auch keine „belanglosen“ Gespräche mit ihnen. Die Ermittler sind gut geschult und sehr erfahren darin, in Gesprächen auch auf Umwegen an die für sie relevanten Informationen zu gelangen. Ob und inwiefern es sinnvoll ist, sich zu den Vorwürfen zu äußern, kann nur ein Strafverteidiger entscheiden. Ziehen Sie daher unbedingt einen Fachmann zu Rate. Aufgrund der Komplexität des Steuerrechts und der Verzahnung mit dem Strafrecht sollten Sie sich an einen auf das Steuerrecht spezialisierten Verteidiger wenden.

In der Praxis äußern sich Beschuldigte in Strafverfahren oft zu früh und auf eigene Faust. Dadurch entstehen Fehler, die später nur schwer korrigiert werden können. Insbesondere herrscht bei Beschuldigten oftmals die Fehlvorstellung, dass möglichst frühzeitig eine Einlassung erfolgen sollte. Das ist jedoch nicht richtig:

Der Beschuldigte weiß zu einem so frühen Zeitpunkt gar nicht genau, was der Tatvorwurf ist und was die Ermittler bereits wissen. Kurz: Der Beschuldigte weiß nicht, wogegen er sich verteidigen soll. Eine Aussage im Rahmen der Verteidigungsstrategie kann in Absprache mit Ihrem Anwalt daher erst erfolgen, wenn Einsicht in die Ermittlungsakte genommen werden konnte. Äußert sich der Beschuldigte hingegen zu frühzeitig zur Sache, macht er oft ungenaue oder sogar unrichtige Angaben, um in einem möglichst guten Licht zu erscheinen. Dies kann jedoch später von Nachteil sein, wenn die Ermittler im weiteren Verlauf des Verfahrens herausfinden, dass die Angaben so nicht gestimmt haben. Zukünftige Aussagen werden dann weniger glaubwürdig erscheinen Daher können zu früh getätigte Aussagen spätere Verteidigungsmöglichkeiten „vergiften“.

Strategie im Steuerstrafverfahren

 

Welche Strategie zu Ihrer Verteidigung im Steuerstrafverfahren gewählt werden sollte, ist vom Einzelfall abhängig. In jedem Fall muss Ihr Verteidiger Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen, um die weitere Strategie bestimmten zu können. Häufig ergeben sich aus der Ermittlungsakte Angriffsprunkte. So kann es zum Beispiel zweifelhaft sein, ob Sie vorsätzlich gehandelt haben, wie groß der Umfang der hinterzogenen Steuern ist oder ob im konkreten Fall überhaupt eine Steuer angefallen ist. An diesen Anknüpfungspunkten lässt sich die weitere Verteidigungsstrategie ausrichten. Besonders häufig ist im Steuerstrafrecht die sogenannte konsensuale Verteidigung anzutreffen. Diese ist darauf ausgerichtet, das Verfahren möglichst einverständlich zu Ende zu bringen. Häufig kommt es zu sogenannten „Deals“, bei denen zum Beispiel eine Absprache darüber getroffen wird, dass der Angeklagte einen „Strafrabatt“ im Gegenzug zu einem Geständnis erhält. Auch im Ermittlungsverfahren kann die Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft oft sinnvoll sein. Ihr Rechtsanwalt kann hierbei zum Beispiel versuchen, auf eine Einstellung des Verfahrens hinzuwirken. Die genaue Strategie für Ihre Verteidigung kann Ihr Anwalt nach näherer Prüfung des Falls zusammen mit Ihnen erarbeiten.

Wie hoch ist die Strafe bei Steuerhinterziehung?

 

Das Strafmaß bei einer Steuerhinterziehung liegt zwischen einer Geldstrafe und fünf Jahren Freiheitsstrafe, bei besonders schweren Fällen sogar zwischen sechs Monaten und zehn Jahren Freiheitsstrafe. Die Gerichte sind bei der Einordnung des Strafmaßes allerdings relativ frei. Ein wichtiges Kriterium bei der Strafzumessung ist die Höhe der hinterzogenen Steuern. Welche Strafe einen Angeklagten erwartet, kann daher im Einzelfall nur von einem Experten abgeschätzt werden.

Wann verjähren Steuerstraftaten?

 

Eine Steuerhinterziehung verjährt grundsätzlich nach 5 Jahre. In besonders schweren Fällen beträgt die Verjährungsfrist sogar 15 Jahre. Beginn der Verjährungsfrist ist die Beendigung der jeweiligen Steuerstraftat.

Beachten Sie jedoch: Die strafrechtliche Verjährung muss von der steuerlichen Verjährung unterschieden werden. Strafrechtliche Verjährung bedeutet nur, dass eine strafrechtliche Verfolgung der Tat wegen Zeitablaufs nicht mehr möglich ist. Sie sagt jedoch noch nichts darüber aus, ob die Steuern noch zurückerstattet werden müssen. Hierfür kommt es nur auf die steuerliche Verjährung an. Diese steuerliche Verjährung hängt unter anderem davon ab, ob die Steuer vorsätzlich oder leichtfertig nicht gezahlt wurde und ob die Steuer bereits festgesetzt worden ist oder nicht.

Wie lange dauert ein Strafverfahren?

 

Die Dauer von Strafverfahren variiert stark. In erster Linie ist sie davon abhängig, wie das Verfahren beendet wird. Stellt die Ermittlungsbehörde das Ermittlungsverfahren etwa wegen mangelndem Tatverdachts ein, kann das Ermittlungsverfahren schon nach kurzer Zeit beendet sein. Strafverfahren, die in einem rechtskräftigen Urteil münden, dauern in der Regel sehr lange. Wird gegen das Urteil noch Berufung und/oder Revision eingelegt beträgt die Dauer des Verfahrens oftmals mehrere Jahre. Eine weitere wichtige Rolle bei der Frage der Verfahrensdauer spielt die Komplexität und der Umfang der zu ermittelnden Taten. Dadurch wird sich vor allem das Ermittlungsverfahren in die Länge ziehen, zumal sich auch die Beweisaufnahme vor Gericht als umfangreicher erweisen wird.

Selbstanzeige

 

 Eine Möglichkeit, das Strafverfahren zu umgehen, ist die Erstattung einer strafbefreienden Selbstanzeige. Das Problem ist allerdings, dass die Hürden für die Wirksamkeit einer Selbstanzeige hoch sind. Unter anderem muss die Selbstanzeige grundsätzlich alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber die der letzten zehn Jahre, enthalten. Hinzu kommt, dass die Strafanzeige aus verschiedenen Gründen gesperrt sein kann. Hierzu zählt unter anderem die Bekanntgabe der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens. Wurden Sie also von den Ermittlungsbehörden bereits informiert, dass ein Strafverfahren gegen Sie geführt wird, ist es für eine Selbstanzeige bereits zu spät. Zögern Sie daher nicht, eine etwaige Selbstanzeige von einem Rechtsanwalt frühzeitig prüfen zu lassen!

Wann sollte ich einen Verteidiger beauftragen?

 

Ein Verteidiger sollte möglichst frühzeitig beauftragt werden: Schon vor Einleitung eines Ermittlungsverfahrens kann dies zum Beispiel für die Prüfung einer strafbefreienden Selbstanzeige sinnvoll sein. Spätestens mit Beginn des Ermittlungsverfahren sollten Sie jedoch einen Rechtsanwalt zu Rate ziehen. Dieser kann schon frühzeitig auf eine Verfahrenseinstellung hinwirken oder den möglichst günstigen Ausgang eines Gerichtsverfahrens vorbereiten. Bedenken Sie, dass Fehler im Strafverfahren ernste Folgen nach sich ziehen können.

Das Steuerstrafverfahren im Überblick 

 

Das Steuerstrafverfahren wird eingeleitet, wenn der Anfangsverdacht einer Steuerstraftat besteht. Wichtig ist es, frühzeitig einen Rechtsanwalt mit Ihrer Verteidigung zu beauftragen. Dieser kann häufig schon im Ermittlungsverfahren auf eine Verfahrensbeendigung hinwirken. Auch wenn die Einstellung des Ermittlungsverfahrens nicht möglich ist, kann Ihr Verteidiger schon im Ermittlungsverfahren Maßnahmen zur Vorbereitung des späteren Gerichtsverfahrens treffen. Kommt es zu einem Gerichtsverfahren, muss eine auf den Einzelfall angepasste Verteidigungsstrategie erarbeitet werden. In jedem Fall sollten Sie von Ihrem Recht zu schweigen Gebrauch machen! Aussagen sollten nur in Absprache mit Ihrem Verteidiger getätigt werden.

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