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Umsatzsteuerhinterziehung
Fehler bei der Umsatzsteuer passieren häufig. So etwa wenn getätigte Umsätze zu niedrig angegeben werden oder der Vorsteuerabzug zu Unrecht in Anspruch genommen wurde. Besonders heikel wird es jedoch, wenn der Vorwurf einer Steuerhinterziehung im Raum steht. Wann ein Strafverfahren wegen Umsatzsteuerhinterziehung droht und wie Sie sich zu verhalten haben, erfahren Sie im Folgenden.
Das Wichtigste in Kürze:
- Unternehmer sind zur Zahlung der Umsatzsteuer verpflichtet, wobei Sie eine bereits gezahlte Umsatzsteuer im Rahmen des Vorsteuerabzugs geltend machen können
- Schnell passieren Fehler, wobei schlimmstenfalls ein Bußgeldverfahren wegen leichtfertiger Steuerverkürzung oder ein Strafverfahren wegen vorsätzlicher Steuerhinterziehung droht
- Ein auf das Steuerstrafrecht spezialisierter Experte kann mit Ihnen das weitere Vorgehen erörtern und prüfen, ob eine strafbefreiende Selbstanzeige sinnvoll ist
Wann muss ich Umsatzsteuer zahlen?
Grundsätzlich muss ein Unternehmer alle seine Umsätze versteuern., wobei die Umsatzsteuer (oftmals als Mehrwertsteuer bezeichnet) in der Regel 19 % beträgt. Dabei schlägt der Unternehmer die Umsatzsteuer bei den Rechnungen an seine Kunden auf. Haben Sie als Unternehmer selbst eine Rechnung erhalten, bei der Ihr Geschäftspartner die Umsatzsteuer ausgewiesen hat, wird diese Umsatzsteuer aus Ihrer Sicht als Vorsteuer bezeichnet. Die Begriffe der Vorsteuer und der Umsatzsteuer beziehen sich also auf das Gleiche – nur aus einer unterschiedlichen Perspektive. Die von Ihrem Geschäftspartner auf der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer – also die Vorsteuer – können Sie wiederum von der von Ihnen an das Finanzamt zu zahlenden Umsatzsteuer abziehen.
Hierzu ein Beispiel:
Ihr Geschäftspartner verkauft Ihnen eine Ware für 100,00 €, wobei er 19 % Umsatzsteuer (aus Ihrer Sicht: „Vorsteuer“) aufschlägt (insgesamt also 119,00 €).
Sie verkaufen die Ware für 200,00 € weiter, wobei Sie ihrerseits 19 % - also 38,00 € - aufschlagen müssen (insgesamt 238,00 €). Dann können Sie die Vorsteuer (19,00 €) von der Umsatzsteuer (38,00 €) abziehen, sodass Sie letztlich nur 19,00 € zahlen müssen.
Der Unternehmer muss die Umsatzsteuer allerdings selbst an das Finanzamt abführen. Hierfür muss er dem Finanzamt seine Umsätze regelmäßig mitteilen. Dies erfolgt über die Umsatzsteuervoranmeldung, die monatlich oder vierteljährlich erfolgt. Nach Jahresende muss der Unternehmer zusätzlich eine Umsatzsteuerjahreserklärung – die das gesamte Jahr betrifft – einreichen.
Wann liegt eine Umsatzsteuerhinterziehung vor?
Eine Steuerhinterziehung setzt gemäß § 370 AO voraus, dass unrichtige oder unvollständige Angaben gegenüber der Finanzbehörde gemacht werden und dadurch zu wenige Steuern gezahlt werden.
Dabei kann die Steuerhinterziehung sowohl durch ein aktives Tun als auch durch ein Unterlassen verwirklicht werden. Im Falle der Umsatzsteuer kommen verschiedene Arten der Begehung in Betracht: Die Steuerhinterziehung kann durch zu gering angegebene Umsätze oder durch zu hoch angesetzte Vorsteuerbeträge in der Umsatzsteuerjahreserklärung oder in der Umsatzsteuervoranmeldung erfolgen. Auch das vollständige Unterlassen oder eine verspätete Abgabe einer Umsatzsteuererklärung kann eine Steuerhinterziehung darstellen.
Eine Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung setzt darüber hinaus vorsätzliches Handeln voraus. Beachten Sie aber, dass die Hürden hierfür niedrig sind: Für den Vorsatz genügt es hierbei bereits, wenn der Täter den Erfolgseintritt für möglich und nicht ganz fernliegend hält und ihn billigend in Kauf nimmt. Selbst wenn kein vorsätzliches Handeln vorliegt, kommt immer noch ein Bußgeldverfahren in Betracht. Dies setzt voraus, dass Sie leichtfertig gehandelt haben. Leichtfertigkeit meint einen erheblichen Grad von Fahrlässigkeit. In der Praxis ist die Abgrenzung jedoch schwierig. In jedem Fall sollte daher ein auf das Steuerrecht spezialisierter Strafverteidiger hinzugezogen werden.
Welche Strafen drohen?
Das Strafmaß einer Steuerhinterziehung liegt zwischen einer Geldstrafe und einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. In besonders schweren Fällen droht sogar eine Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten und 10 Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt zum Beispiel bei einem besonders großen Ausmaß der Steuerhinterziehung oder bei einer bandenmäßigen Begehung vor. Bei einem Bußgeldverfahren wegen leichtfertiger Steuerverkürzungen droht ein Bußgeld von bis zu 50.000,00 €.
Korrektur & Selbstanzeige
Die Erstattung einer Selbstanzeige kann in vielen Fällen hilfreich sein. Diese hat nämlich – wenn Sie wirksam ist – strafbefreiende Wirkung. Allerdings sind die Hürden für eine wirksame Selbstanzeige recht hoch. Unter anderem kann hat die Selbstanzeige nur dann strafbefreiende Wirkung, wenn Sie vor Bekanntgabe der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens vorgenommen wurde. Allerdings sind Sie zur Korrektur unrichtig abgegebener Umsatzsteuererklärungen verpflichtet. Eine Korrekturerklärung kann jedoch – wenn der Vorwurf vorsätzlichen oder leichtfertigen Handelns im Raum steht – gegebenenfalls als Selbstanzeige gewertet werden. Dann muss sichergestellt sein, dass die Korrekturerklärung den strengen Voraussetzungen einer wirksamen Selbstanzeige genügt In diesem Spannungsfeld ergeben sich für Laien viele Fallstricke. Lassen Sie sich daher von einem Experten für das Steuerstrafrecht beraten.
Wann verjährt eine Umsatzsteuerhinterziehung?
Die strafrechtliche Verjährung beginnt mit der Beendigung der Umsatzsteuerhinterziehung und beträgt im Grundsatz fünf Jahre. In besonders schweren Fällen beträgt die Verjährungsfrist sogar 15 Jahre. Dies betrifft jedoch nur die Frage, wann Sie wegen einer Umsatzsteuerhinterziehung nicht mehr strafrechtlich verfolgt werden können. Hiervon unabhängig ist zu beurteilen, ob Sie die Steuern noch nachzahlen müssen oder ob hier ebenfalls Verjährung eingetreten ist.
Die Umsatzsteuerhinterziehung im Überblick
Unternehmer sind zur Zahlung der Umsatzsteuer (in der Regel 19 %) verpflichtet. Dabei können Sie sich die gezahlte Umsatzsteuer im Rahmen der Vorsteuerabzugs zurückholen. Hierdurch ergeben sich jedoch häufig Fehler, etwa wenn der Unternehmer seine Umsätze zu niedrig angibt oder eine zu hohe Vorsteuer geltend macht. Handelt er vorsätzlich oder leichtfertig, droht auch ein Straf- oder Bußgeldverfahren. Spätestens jetzt sollte ein auf das Steuerrecht spezialisierter Strafverteidiger hinzugezogen werden. Dieser kann klären, welche Maßnahmen unternommen werden müssen und ob eine Korrekturerklärung abgegeben oder sogar eine Selbstanzeige erstattet werden muss.