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Steuerrecht und Steuerstrafrecht

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Umsatzsteuerhinterziehung

Umsatzsteuerhinterziehung gehört zu den am schärfsten verfolgten Steuerdelikten überhaupt.Umsatzsteuerkarusselle, Scheinrechnungen, versagter Vorsteuerabzug – die Ermittlungsbehörden sind spezialisiert, die Strafen hoch, die Einziehung gnadenlos.Aber nicht jeder Vorwurf hält stand. Nicht jede Scheinrechnung begründet eine Steuerschuld. Nicht jeder Vorsteuerabzug ist zu Unrecht erfolgt.Ich prüfe die Vorwürfe, zerlege die Berechnungen des Finanzamts und verteidige Sie – mit der Präzision, die dieses komplexe Rechtsgebiet verlangt. - RA Ibrahim Cakir, Anwalt für Steuerrecht & Steuerstrafrecht & Zertifizierter Berater Steuerstrafrecht (DAA)"

Statue der Gerechtigkeit

10 Jahre Erfahrung

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Voller Einsatz ohne Kompromisse!

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RA Ibrahim Cakir

Steuerstrafverteidiger

Meine Leistungen bei Umsatzsteuerhinterziehung

Als Anwalt für Steuerrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA) verteidige ich Unternehmer, Geschäftsführer und Beteiligte bei Vorwürfen der Umsatzsteuerhinterziehung – vom ersten Verdacht bis zur Hauptverhandlung.Kanzleisitz in Mainz | Zweigstellen in Frankfurt am Main und Mannheim | Bundesweite Vertretung

 

Mein Leistungsspektrum bei Umsatzsteuerhinterziehung:

 

  • Verteidigung bei Vorwurf der Umsatzsteuerhinterziehung – Prüfung des Tatvorwurfs, Analyse der Beweislage, Entwicklung der Verteidigungsstrategie.

  • Verteidigung bei Umsatzsteuerkarussellen – Ob „Missing Trader", „Buffer" oder „Distributor": Ich verteidige auf allen Positionen der Kette.

  • Abwehr bei versagtem Vorsteuerabzug – Prüfung der Voraussetzungen des § 15 UStG, Angriff auf die Versagung, Reduzierung des Hinterziehungsbetrags.

  • Verteidigung bei Scheinrechnungen – War die Rechnung überhaupt „im Verkehr"? Lag eine echte Lieferung vor? Präzise Analyse der Tatbestandsvoraussetzungen.

  • Prüfung der Schadensberechnung – Keine Doppelberücksichtigung bei Kettengeschäften, korrekte Ermittlung des tatsächlichen Steuerschadens.

  • Abwehr der Vermögenseinziehung – Verteidigung gegen Einziehungsanordnungen nach § 73 StGB, Reduzierung des Einziehungsbetrags.

  • Verteidigung bei Einfuhrumsatzsteuerhinterziehung – Falsche Zollanmeldungen, Unterfakturierung, Schmuggel.

  • Begleitung bei Durchsuchungen – Sofortberatung, Anwesenheit vor Ort, Prüfung des Durchsuchungsbeschlusses.

  • Vertretung in der Hauptverhandlung – Vor dem Amtsgericht, Landgericht oder in der Revision vor dem BGH.

Türkischsprachige Beratung

KDV kaçakçılığı suçlamasıyla mı karşı karşıyasınız? Türkçe danışmanlık sunuyorum – ilk görüşmeden mahkemeye kadar.

Wann Sie mich anrufen sollten

  • Sie haben eine Vorladung wegen Umsatzsteuerhinterziehung erhalten

  • Die Steuerfahndung hat Ihre Geschäftsräume durchsucht

  • Ihnen wird die Beteiligung an einem Karussellgeschäft vorgeworfen

  • Das Finanzamt hat den Vorsteuerabzug versagt und Steuern nachgefordert

  • Gegen Sie wurde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet

  • Sie haben einen Strafbefehl wegen Umsatzsteuerhinterziehung erhalten

  • Sie sind Geschäftsführer einer GmbH und sollen persönlich haften

  • Sie befürchten, unwissentlich in ein Karussellgeschäft verwickelt worden zu sein

Je früher Sie anrufen, desto mehr Verteidigungsmöglichkeiten haben wir.

Verteidigung - Umsatzsteuerhinterziehung

Die Verteidigung gegen den Vorwurf der Umsatzsteuerhinterziehung erfordert sowohl steuerrechtliche als auch strafrechtliche Expertise. Als Fachanwalt für Steuerrecht mit Spezialisierung auf Steuerstrafrecht verbinde ich beide Perspektiven.


Meine Arbeit beginnt mit einer gründlichen Analyse des Tatvorwurfs. Ich prüfe, ob die vom Finanzamt und der Staatsanwaltschaft behauptete Steuerhinterziehung überhaupt vorliegt. Dabei untersuche ich insbesondere die Frage, ob eine Steuerschuld entstanden ist – denn nicht jede Scheinrechnung führt automatisch zu einer Steuerschuld, wie der BGH mehrfach klargestellt hat.


Ein Schwerpunkt meiner Verteidigung ist die kritische Überprüfung der Schadensberechnung. Bei Karussellgeschäften und anderen Kettengeschäften neigen Ermittler dazu, den Schaden bei jedem Kettenglied zu addieren – was zu einer verfassungswidrigen Doppelbestrafung führen kann. Ich achte darauf, dass nur der tatsächliche Schaden berücksichtigt wird.
Bei Vorwürfen im Zusammenhang mit Karussellgeschäften ist die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme entscheidend. Waren Sie unwissender „Buffer", der gutgläubig Ware durchgeleitet hat? Oder hatten Sie Kenntnis vom betrügerischen System? Diese Frage entscheidet oft über Jahre Freiheitsstrafe.


Besondere Aufmerksamkeit widme ich der Abwehr der Vermögenseinziehung. Seit 2017 ordnen Gerichte regelmäßig die Einziehung des Wertes von Taterträgen an – oft in Höhe der gesamten hinterzogenen Steuer. Für Mandanten bedeutet das häufig den wirtschaftlichen Ruin. Ich entwickle Strategien, um die Einziehung zu begrenzen oder abzuwehren.
Parallel zur Strafverteidigung vertrete ich Sie im Besteuerungsverfahren. Denn die Frage, ob der Vorsteuerabzug zu Recht versagt wurde, ist sowohl steuerlich als auch strafrechtlich relevant. Eine erfolgreiche Verteidigung im Steuerverfahren kann die Grundlage des Strafvorwurfs erschüttern.

Umsatzsteuerhinterziehung - Grundlagen

Die Umsatzsteuerhinterziehung zählt zu den komplexesten und am schärfsten verfolgten Steuerdelikten. Der Grund: Die Umsatzsteuer ist die mit Abstand ertragreichste Steuerart für den Fiskus – und die am häufigsten hinterzogene. Bei der Verteidigung gegen den Vorwurf der Umsatzsteuerhinterziehung kommt es auf Präzision an. Ich prüfe jeden einzelnen Tatvorwurf: Lag überhaupt eine steuerbare Lieferung vor? War der Vorsteuerabzug tatsächlich unberechtigt? Hat die Rechnung den „inneren Bereich" des Ausstellers verlassen? Wurde der Steuerschaden korrekt berechnet – oder hat das Finanzamt bei Kettengeschäften unzulässig addiert? Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bietet zahlreiche Ansatzpunkte für eine erfolgreiche Verteidigung. Wer diese Ansatzpunkte kennt und nutzt, kann den Hinterziehungsbetrag reduzieren, die Strafe mildern – oder einen Freispruch erreichen. Besonders brisant: Seit der Reform der Vermögensabschöpfung 2017 droht neben der Strafe auch die Einziehung des „Wertes von Taterträgen". Das bedeutet: Der Betrag der zu Unrecht erstatteten oder nicht gezahlten Steuern muss an den Staat gezahlt werden – zusätzlich zur Strafe. Für Unternehmer kann das den finanziellen Ruin bedeuten.

Umsatzsteuerhinterziehung - Tatbestand, Risiken und Verteidigung

Die Umsatzsteuerhinterziehung zählt zu den am häufigsten verfolgten und am schwersten bestraften Steuerdelikten in Deutschland. Das liegt am System der Umsatzsteuer selbst: Der Vorsteuerabzug ermöglicht es Unternehmern, die von ihnen gezahlte Umsatzsteuer vom Finanzamt erstattet zu bekommen. Dieses System ist anfällig für Missbrauch – von einfachen Scheinrechnungen bis zu hochkomplexen internationalen Karussellgeschäften.

Was ist Umsatzsteuerhinterziehung?
Umsatzsteuerhinterziehung liegt vor, wenn ein Steuerpflichtiger gegenüber dem Finanzamt unrichtige oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen macht und dadurch Umsatzsteuer verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt (§ 370 Abs. 1 AO).


Typische Begehungsformen:

Nichtabgabe oder verspätete Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen – Wer pflichtwidrig keine Voranmeldungen abgibt, verkürzt die Umsatzsteuer durch Unterlassen.

 

Falsche Angaben in Voranmeldungen oder Jahreserklärungen – Zu niedrige Umsätze, zu hohe Vorsteuern, fingierte innergemeinschaftliche Lieferungen.

 

Vorsteuerabzug aus Scheinrechnungen – Rechnungen ohne zugrundeliegende Leistung werden genutzt, um Vorsteuern geltend zu machen.
Karussellgeschäfte – Komplexe Lieferketten mit dem Ziel, systematisch Vorsteuern zu erschleichen.


Hinterziehung der Einfuhrumsatzsteuer – Falsche Wertangaben beim Zoll, um Einfuhrabgaben zu sparen.


Die Systematik der Umsatzsteuer – und ihre Schwachstellen


Das deutsche Umsatzsteuersystem basiert auf dem Prinzip der Allphasen-Netto-Umsatzsteuer mit Vorsteuerabzug. Vereinfacht: Jeder Unternehmer in der Lieferkette erhebt Umsatzsteuer, kann aber die ihm selbst in Rechnung gestellte Umsatzsteuer (Vorsteuer) abziehen. Am Ende trägt nur der Endverbraucher die Steuerlast.


Dieses System ist effizient – aber manipulationsanfällig:
Der Vorsteuerabzug (§ 15 UStG)

  1. Der Vorsteuerabzug setzt voraus:

  2. Eine ordnungsgemäße Rechnung mit allen Pflichtangaben (§ 14 UStG)

  3. Eine tatsächlich ausgeführte Lieferung oder Leistung

  4. Verwendung für das Unternehmen

 

Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist der Vorsteuerabzug zu versagen. Bei Scheinrechnungen – also Rechnungen ohne zugrundeliegende Leistung – entfällt der Vorsteuerabzug vollständig.


Die Umsatzsteuerschuld aus Rechnungsausweis (§ 14c UStG)
Wer in einer Rechnung Umsatzsteuer ausweist, schuldet diese dem Finanzamt – auch wenn die zugrundeliegende Lieferung gar nicht stattgefunden hat oder steuerfrei wäre. Diese Regelung soll verhindern, dass der Rechnungsempfänger eine Vorsteuer geltend macht, die der Rechnungsaussteller nicht abführt.

Das Umsatzsteuerkarussell – die Königsdisziplin des Steuerbetrugs
Bei Karussellgeschäften (auch: Missing-Trader-Betrug) werden komplexe Lieferketten konstruiert, um systematisch Vorsteuern zu erschleichen.

 

Das Grundprinzip:


Die Akteure:

Missing Trader – Eine Scheinfirma, die innergemeinschaftliche Lieferungen (steuerfrei) empfängt, im Inland mit Umsatzsteuer weiterverkauft, aber die Steuer nicht abführt und dann „verschwindet".


Buffer – Zwischenhändler, die die Ware durchleiten und dabei Vorsteuern geltend machen. Sie sollen die Spur zum Missing Trader verwischen. Distributor – Das letzte Glied der Kette, das die Ware ins Ausland (wieder steuerfrei) liefert oder an Endkunden verkauft.

Der Mechanismus:
Die Ware (oder eine fiktive Ware) kreist im „Karussell" zwischen den Beteiligten. Bei jedem Durchlauf wird Vorsteuer geltend gemacht, während der Missing Trader die Umsatzsteuer nicht abführt. Der Schaden für den Fiskus entsteht durch die Differenz zwischen erstatteter Vorsteuer und nicht abgeführter Umsatzsteuer.


Die Rechtsprechung:
Der Bundesgerichtshof hat die strafrechtliche Behandlung von Karussellgeschäften präzisiert:

Der Vorsteuerabzug aus Rechnungen von Missing Tradern ist zu versagen, da diesen Rechnungen keine echten Lieferungen zugrunde liegen (BGH, Beschluss v. 14.11.2019 – 1 StR 247/19).


Bei der Schadensberechnung darf der Hinterziehungsbetrag nicht bei jedem Kettenglied addiert werden. Maßgeblich ist der jeweils höhere Hinterziehungsbetrag bzw. der Schaden, der sich im Verhalten der nachfolgenden Glieder fortsetzt.


Auch „Buffer", die sich als bloße Zwischenhändler sehen, können als Täter oder Teilnehmer bestraft werden, wenn sie Kenntnis vom betrügerischen System hatten.


Scheinrechnungen – wann entsteht überhaupt eine Steuerschuld?


Nicht jede Scheinrechnung führt automatisch zu einer Steuerschuld. Der BGH hat in einer wichtigen Entscheidung klargestellt (BGH, Beschluss v. 07.02.2023 – 1 StR 430/22):


Eine Steuerschuld für unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer (§ 14c Abs. 2 UStG) entsteht erst, wenn die Rechnung den „inneren Bereich" des Ausstellers verlässt und in den Rechtsverkehr gelangt.


Der Fall:
Ein Unternehmer betrieb zwei Einzelfirmen und stellte Scheinrechnungen von der einen an die andere aus. Das Landgericht verurteilte ihn wegen Steuerhinterziehung. Der BGH hob das Urteil auf: Da beide Firmen vom Angeklagten allein geführt wurden und die Rechnungen nur intern verbucht wurden, war keine Gefährdung des Steueraufkommens eingetreten.


Die Lehre für die Verteidigung:
Bei Scheinrechnungen muss präzise geprüft werden, ob die Rechnung überhaupt „in den Verkehr" gebracht wurde. Fehlt es an einem Rechnungsempfänger als eigenständigem Rechtssubjekt, kann der Tatbestand entfallen.

Einfuhrumsatzsteuer – der doppelte Bumerang
Wer beim Import Waren mit zu niedrigen Werten anmeldet, um Einfuhrabgaben zu sparen, begeht eine vollendete Steuerhinterziehung – selbst wenn er beim späteren Weiterverkauf die Umsatzsteuer korrekt abführt.


Der BGH hat klargestellt (BGH, Beschluss v. 26.06.2012 – 1 StR 289/12):
Das Argument „Nullsummenspiel" (hinterzogene Einfuhrumsatzsteuer = Vorsteuerabzug) rettet nicht vor Verurteilung. Der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG setzt voraus, dass die Einfuhrumsatzsteuer entrichtet wurde. Wer sie hinterzieht, hat keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug.

Vermögenseinziehung – die zweite Strafe
Seit der Reform der Vermögensabschöpfung 2017 ordnen Gerichte bei Umsatzsteuerhinterziehung regelmäßig die Einziehung des Wertes von Taterträgen an (§ 73 StGB).


Was bedeutet das?
Der Täter muss den Betrag der zu Unrecht erstatteten oder nicht gezahlten Steuern an den Staat zahlen – zusätzlich zur Strafe. Bei Karussellgeschäften können das Millionenbeträge sein.
Der BGH hat bestätigt (BGH, Beschluss v. 05.06.2019 – 1 StR 208/19):


Bei Scheinlieferungen entfällt der Vorsteuerabzug. Der Täter schuldet die volle Umsatzsteuer aus dem Weiterverkauf und bekommt die Eingangssteuer nicht erstattet. Das kann zur wirtschaftlichen Vernichtung führen.


Verteidigungsansatz:
Die Einziehung ist ermessensabhängig. Es gibt Argumente für eine Reduzierung – etwa wenn der Täter nur geringer Beteiligter war, wenn bereits Steuern nachgezahlt wurden oder wenn die Einziehung unverhältnismäßig wäre.

Vollendung und Versuch – wann ist die Tat abgeschlossen?


Die Frage der Vollendung ist bei Umsatzsteuerdelikten komplex:


Bei Umsatzsteuervoranmeldungen mit Zahllast:


Die Tat ist vollendet, sobald die falsche Voranmeldung beim Finanzamt eingeht. Die Steuer ist dann in zu geringer Höhe festgesetzt.


Bei Voranmeldungen mit Vorsteuerüberhang (Erstattungsantrag):


Hier tritt Vollendung erst ein, wenn das Finanzamt der Anmeldung zustimmt (§ 168 S. 2 AO). Bis dahin liegt nur Versuch vor (BGH, Beschluss v. 21.04.2021 – 1 StR 514/20).


Bei der Jahreserklärung:


Die Abgabe einer falschen Jahreserklärung kann vorangegangene falsche Voranmeldungen als mitbestrafte Vortaten verdrängen, wenn der Unrechtsgehalt vollständig in der Jahreserklärung enthalten ist.

Verjährung bei Umsatzsteuerhinterziehung
Bei Umsatzsteuervoranmeldungen beginnt die Verjährung mit Eingang der Voranmeldung. Bei der Jahreserklärung beginnt sie mit Bekanntgabe des Steuerbescheids. Bei Nichtabgabe (Unterlassen) beginnt die Verjährung erst, wenn das Finanzamt die Veranlagung abgeschlossen hätte (BGH, Beschluss v. 31.05.2011 – 1 StR 189/11).

Verteidigungsstrategien bei Umsatzsteuerhinterziehung

A) Tatbestandsprüfung

  • Liegt überhaupt eine Steuerhinterziehung vor?

  • Ist eine Steuerschuld entstanden?

  • Wurde der Vorsteuerabzug zu Recht versagt?

 

B) Vorsatzprüfung

  • Hatte der Beschuldigte Kenntnis von der Unrichtigkeit seiner Angaben?

  • Bei Karussellgeschäften: Wusste er von der betrügerischen Struktur?

 

C) Schadensberechnung

  • Wurden Vorsteuern und Umsatzsteuern korrekt gegengerechnet?

  • Wurden Schäden doppelt berücksichtigt?

  • Ist der berechnete Hinterziehungsbetrag nachvollziehbar?

 

D) Täterschaft und Teilnahme

  • War der Beschuldigte Täter oder nur Gehilfe?

  • Bei GmbH-Geschäftsführern: Trifft ihn persönlich die Verantwortung?

 

E) Strafzumessung

  • Liegen Milderungsgründe vor?

  • Kann eine Bewährungsstrafe erreicht werden?

  • Lässt sich die Einziehung begrenzen?

Umsatzsteuerhinterziehung: Risiken erkennen und verteidigen

Für Unternehmer ist der Vorwurf der Umsatzsteuerhinterziehung existenzbedrohend. Besonders bei komplexen Lieferketten, dem sogenannten Umsatzsteuerkarussell, oder beim internationalen Warenverkehr geraten Geschäftsführer schnell ins Visier der Fahndung. Ein zentraler Streitpunkt ist fast immer der Vorsteuerabzug (§ 15 UStG). Wird dieser rückwirkend versagt, drohen nicht nur hohe Nachzahlungen, sondern auch strafrechtliche Verurteilungen nach § 370 AO.


Die folgende Analyse aktueller BGH-Rechtsprechung zeigt typische Fallstricke und Verteidigungsansätze.


1. Die Falle der Scheinrechnungen: Wann entsteht überhaupt eine Steuerschuld?
Quelle: BGH, Beschluss v. 7.2.2023 – 1 StR 430/22
Der Sachverhalt: Ein Unternehmer betrieb zwei Einzelunternehmen („P“ und „G“) unter verschiedenen Firmierungen. Er stellte Scheinrechnungen mit ausgewiesener Umsatzsteuer von Firma P an Firma G aus. Diese Rechnungen verließen jedoch nie seinen internen geschäftlichen Bereich. Dennoch verurteilte ihn das Landgericht zunächst, weil es die in den Scheinrechnungen ausgewiesene Steuer als geschuldet ansah.
Die Analyse: Der Bundesgerichtshof (BGH) hob das Urteil teilweise auf. Eine Steuerschuld für unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 UStG) entsteht erst, wenn die Rechnung den „inneren Bereich“ des Ausstellers verlässt und in den Rechtsverkehr gelangt (also an einen Dritten ausgegeben wird). Da beide Firmen vom Angeklagten allein geführt wurden und die Rechnungen nur intern verbucht wurden, trat keine Gefährdung des Steueraufkommens durch Ausgabe an Dritte ein.
Praxis-Lehre: Nicht jede falsche Buchung ist vollendete Steuerhinterziehung. Verteidiger müssen präzise prüfen, ob Scheinrechnungen überhaupt „in den Verkehr“ gebracht wurden. Fehlt es an einem Rechnungsempfänger als eigenständigem Rechtssubjekt, kann der Tatbestand der Hinterziehung in Bezug auf die Ausgabe der Rechnung entfallen. Das mindert oft den strafrechtlich relevanten Schaden erheblich.


2. Der „Buffer“ im Karussell: Die Gefahr der Mithaftung
Quelle: BGH, Beschluss vom 14.11.2019 – 1 StR 247/19
Der Sachverhalt: Der Angeklagte war faktischer Geschäftsführer zweier GmbHs (I. GmbH und B. GmbH), die in ein Umsatzsteuerkarussell eingebunden waren. Die I. GmbH fungierte als „Buffer“: Sie erhielt Scheinrechnungen von sogenannten „Missing Traders“ (Scheinfirmen) und stellte ihrerseits Rechnungen an die B. GmbH (Distributor) aus. Ziel war es, Vorsteuern aus Scheinrechnungen geltend zu machen, um Steuerlasten zu kompensieren.
Die Analyse: Das Gericht bestätigte, dass der Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der „Missing Traders“ zu Unrecht erfolgte, da diesen Rechnungen keine echten Lieferungen zugrunde lagen. Entscheidend war hier die Berechnung des Steuerschadens: Der Schaden darf bei Kettengeschäften nicht einfach bei jeder Firma addiert werden, wenn es sich um denselben Hinterziehungsstrang handelt. Dennoch haftet der „Buffer“ strafrechtlich für den unberechtigten Vorsteuerabzug, den er selbst geltend macht, sowie als Teilnehmer für die Taten der nachfolgenden Glieder.
Praxis-Lehre: Wer sich als Zwischenhändler („Buffer“) darauf verlässt, nur Ware durchzuleiten, irrt. Sobald Sie Rechnungen von Firmen akzeptieren, bei denen Zweifel an der Lieferfähigkeit bestehen (Scheinfirmen), ist Ihr Vorsteuerabzug in Gefahr. Die Rechtsprechung prüft hier genau, ob Sie Teil eines Systems sind. Verteidigungsstrategisch ist die exakte Berechnung des „Gesamtschadens“ essenziell, um Doppelberücksichtigungen bei der Strafzumessung zu vermeiden.


3. Schmuggel und Import: Der doppelte Bumerang
Quelle: BGH, Beschluss vom 26. 6. 2012 - 1 StR 289/12
Der Sachverhalt: Ein Händler importierte Keramikmonolithen aus Nigeria und gab beim Zoll viel zu niedrige Warenwerte an, um Einfuhrabgaben zu sparen. Die Ware verkaufte er in Deutschland gewinnbringend weiter. Er argumentierte, er habe ja beim Weiterverkauf die Umsatzsteuer korrekt abgeführt und sei daher für die Einfuhrumsatzsteuer zum Vorsteuerabzug berechtigt gewesen, weshalb dem Staat kein Schaden entstanden sei.
Die Analyse: Der BGH verwarf diese Argumentation. Die Hinterziehung der Einfuhrumsatzsteuer (§ 370 AO) war mit der Falschanmeldung vollendet. Ein Anspruch auf Vorsteuerabzug (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG) besteht in solchen Fällen nicht automatisch im Moment der Tat, da das Recht auf Vorsteuerabzug die Entstehung der Steuer voraussetzt, die hier aber verheimlicht wurde. Zudem handelte der Täter gewerbsmäßig, da er sich durch die hinterzogenen Abgaben einen Liquiditätsvorteil und Wettbewerbsvorteile verschaffte,.
Praxis-Lehre: Das Argument „Nullsummenspiel“ (Einfuhrumsatzsteuer = Vorsteuer) rettet im Strafrecht oft nicht vor einer Verurteilung. Wer bei der Einfuhr trickst, begeht eine vollendete Hinterziehung. Eine spätere „Schadenswiedergutmachung“ oder Verrechnung ist oft nur strafmildernd, hebt aber die Tat nicht auf.


4. Scheinlieferungen und die harte Konsequenz der Einziehung
Quelle: BGH, Beschluss v. 5.6.2019 – 1 StR 208/19
Der Sachverhalt: In einem komplexen Kupfer-Karussell wurden über Scheinfirmen Lieferketten vorgetäuscht. Der Angeklagte D. machte Vorsteuern aus Rechnungen geltend, denen keine echten Warenbewegungen zwischen den genannten Parteien zugrunde lagen (Scheinlieferungen).
Die Analyse: Der Vorsteuerabzug wurde versagt, da die Rechnungen keine tatsächlichen Lieferungen abbildeten (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG verlangt eine ausgeführte Leistung). Besonders schmerzhaft: Das Gericht ordnete die Einziehung des Wertes von Taterträgen an (§ 73 StGB). Das bedeutet, der Täter muss den Betrag der zu Unrecht erstatteten oder nicht gezahlten Steuern an den Staat zahlen – quasi als Abschöpfung des durch die Tat Erlangten.
Praxis-Lehre: Bei Scheinrechnungen droht nicht nur Haft, sondern der finanzielle Ruin durch die Einziehung (Confiscation). Da der Vorsteuerabzug mangels echter Lieferung wegfällt, schulden Sie dem Finanzamt die volle Umsatzsteuer aus dem Weiterverkauf, bekommen aber die Eingangssteuer nicht erstattet.

Spezialisierung - Umsatzsteuerhinterziehung

Nachfolgend finden Sie eine Übersicht relevanter Entscheidungen, die für die Verteidigung in Umsatzsteuerfällen von Bedeutung sind.


BGH, 07.02.2023 – 1 StR 430/22: Eine steuerbegründende Rechnungsausgabe liegt nicht vor, solange Scheinrechnungen den internen Bereich eines Unternehmers (zwischen dessen eigenen Einzelfirmen) nicht verlassen; mangels Außenwirkung entsteht keine Steuerschuld nach § 13 UStG.


BGH, 06.10.2021 – 1 StR 297/21: Zur Konkurrenz: Die Abgabe einer falschen Jahreserklärung verdrängt in der Regel vorangegangene falsche Voranmeldungen als mitbestrafte Vortaten, sofern der Unrechtsgehalt der Voranmeldungen in der Jahreserklärung vollständig enthalten ist.
 

BGH, 21.04.2021 – 1 StR 514/20: Bei Steuerhinterziehung durch Geltendmachung eines Guthabens (Vorsteuerüberhang) tritt Vollendung erst ein, wenn das Finanzamt zustimmt (§ 168 S. 2 AO); ohne Zustimmung bleibt es beim Versuch.

 

BGH, 28.10.2020 – 1 StR 158/20: Der Vorsteuerabzug aus Heilbehandlungen (z.B. Hyaluronsäure-Unterspritzungen) ist zu gewähren, wenn die Leistungen als steuerpflichtig behandelt wurden, selbst wenn bei der Behandlung Körperverletzungsdelikte begangen wurden, solange ein direkter Zusammenhang zur wirtschaftlichen Tätigkeit besteht,.
 

BGH, 27.10.2020 – 1 StR 148/20: Bestätigung der Rechtsprechung, dass die Hinterziehung von Umsatzsteuer durch unrichtige Voranmeldungen, die zu einer Steuervergütung führen sollen, erst mit der Zustimmung der Finanzbehörde vollendet ist.


BGH, 14.05.2020 – 1 StR 555/19: Bei der Einziehung von Taterträgen (§ 73 StGB) in Umsatzsteuerkarussellen ist die ersparte Aufwendung (die nicht abgeführte Steuer) maßgeblich; dies gilt auch, wenn der Täter nur Gehilfe war, aber einen eigenen wirtschaftlichen Vorteil erlangt hat.


BFH, 12.03.2020 – V R 20/19: Das Ausstellen einer unterfakturierten Zweitrechnung (zu niedriger Wert) führt für sich genommen nicht dazu, dass die Steuerfreiheit für eine Ausfuhrlieferung versagt wird, solange die Ausfuhr tatsächlich stattgefunden hat.


BGH, 14.11.2019 – 1 StR 247/19: Bei Umsatzsteuerhinterziehungssystemen (Ketten) darf der Steuerschaden bei der Strafzumessung nicht einfach bei jedem Kettenglied addiert werden, sondern bemisst sich nach dem jeweils höheren Hinterziehungsbetrag bzw. dem Schaden, der sich im Verhalten der nachfolgenden Glieder fortsetzt.


BGH, 17.09.2019 – 1 StR 379/19: Im Steuerstrafverfahren ist die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen zulässig, wenn feststeht, dass der Steuerpflichtige einen Besteuerungstatbestand erfüllt hat, das genaue Ausmaß aber ungewiss ist.


BGH, 05.06.2019 – 1 StR 208/19: Im Rahmen von Scheinlieferbeziehungen kommt eine Einziehung von Wertersatz in Betracht, da der Vorsteuerabzug mangels tatsächlicher Lieferung (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG) zu Unrecht geltend gemacht wurde; dies gilt unabhängig von der zivilrechtlichen Wirksamkeit der Geschäfte.


BGH, 22.07.2014 – 1 StR 189/14: Die bloße Nichtzahlung geschuldeter Steuern (ohne Erklärungspflichtverletzung) ist keine Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO; dieser Tatbestand setzt voraus, dass die Finanzbehörden pflichtwidrig in Unkenntnis gelassen wurden.
 

BGH, 23.07.2014 – 1 StR 196/14: § 370 Abs. 1 AO ist ein Erfolgsdelikt; bei Voranmeldungen, die zu einer Zahllast führen, tritt Vollendung mit Eingang der Anmeldung ein, bei Vergütungsanträgen erst mit Zustimmung oder Auszahlung durch das Finanzamt.

 

BGH, 26.06.2012 – 1 StR 289/12: Wird um hohe Einfuhrabgaben zu vermeiden ein zu geringer Warenwert angegeben, liegt eine vollendete Hinterziehung der Einfuhrumsatzsteuer vor; der Vorsteuerabzug steht dem Täter im Moment der Tat nicht zu.


BGH, 19.08.2009 – 1 StR 206/09: Für die Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen (§ 6a UStG) sind Beleg- und Buchnachweise erforderlich; fehlen diese, kann im Strafverfahren dennoch Steuerfreiheit gewährt werden, wenn objektiv feststeht, dass die Voraussetzungen der Lieferung vorlagen.


BGH, 31.05.2011 – 1 StR 189/11: Verjährungsbeginn bei Steuerhinterziehung durch Unterlassen (Nichtabgabe der Jahreserklärung) ist erst der Zeitpunkt, zu dem die Veranlagung bei fristgerechter Abgabe abgeschlossen wäre (fiktiver Abschluss der Veranlagung).

Rechtsprechungsübersicht - Umsatzsteuerhinterziehung

Nachfolgend finden Sie eine Übersicht relevanter Entscheidungen, die für die Verteidigung in Umsatzsteuerfällen von Bedeutung sind.


BGH, 07.02.2023 – 1 StR 430/22: Eine steuerbegründende Rechnungsausgabe liegt nicht vor, solange Scheinrechnungen den internen Bereich eines Unternehmers (zwischen dessen eigenen Einzelfirmen) nicht verlassen; mangels Außenwirkung entsteht keine Steuerschuld nach § 13 UStG.


BGH, 06.10.2021 – 1 StR 297/21: Zur Konkurrenz: Die Abgabe einer falschen Jahreserklärung verdrängt in der Regel vorangegangene falsche Voranmeldungen als mitbestrafte Vortaten, sofern der Unrechtsgehalt der Voranmeldungen in der Jahreserklärung vollständig enthalten ist.
 

BGH, 21.04.2021 – 1 StR 514/20: Bei Steuerhinterziehung durch Geltendmachung eines Guthabens (Vorsteuerüberhang) tritt Vollendung erst ein, wenn das Finanzamt zustimmt (§ 168 S. 2 AO); ohne Zustimmung bleibt es beim Versuch.

 

BGH, 28.10.2020 – 1 StR 158/20: Der Vorsteuerabzug aus Heilbehandlungen (z.B. Hyaluronsäure-Unterspritzungen) ist zu gewähren, wenn die Leistungen als steuerpflichtig behandelt wurden, selbst wenn bei der Behandlung Körperverletzungsdelikte begangen wurden, solange ein direkter Zusammenhang zur wirtschaftlichen Tätigkeit besteht,.
 

BGH, 27.10.2020 – 1 StR 148/20: Bestätigung der Rechtsprechung, dass die Hinterziehung von Umsatzsteuer durch unrichtige Voranmeldungen, die zu einer Steuervergütung führen sollen, erst mit der Zustimmung der Finanzbehörde vollendet ist.


BGH, 14.05.2020 – 1 StR 555/19: Bei der Einziehung von Taterträgen (§ 73 StGB) in Umsatzsteuerkarussellen ist die ersparte Aufwendung (die nicht abgeführte Steuer) maßgeblich; dies gilt auch, wenn der Täter nur Gehilfe war, aber einen eigenen wirtschaftlichen Vorteil erlangt hat.


BFH, 12.03.2020 – V R 20/19: Das Ausstellen einer unterfakturierten Zweitrechnung (zu niedriger Wert) führt für sich genommen nicht dazu, dass die Steuerfreiheit für eine Ausfuhrlieferung versagt wird, solange die Ausfuhr tatsächlich stattgefunden hat.


BGH, 14.11.2019 – 1 StR 247/19: Bei Umsatzsteuerhinterziehungssystemen (Ketten) darf der Steuerschaden bei der Strafzumessung nicht einfach bei jedem Kettenglied addiert werden, sondern bemisst sich nach dem jeweils höheren Hinterziehungsbetrag bzw. dem Schaden, der sich im Verhalten der nachfolgenden Glieder fortsetzt.


BGH, 17.09.2019 – 1 StR 379/19: Im Steuerstrafverfahren ist die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen zulässig, wenn feststeht, dass der Steuerpflichtige einen Besteuerungstatbestand erfüllt hat, das genaue Ausmaß aber ungewiss ist.


BGH, 05.06.2019 – 1 StR 208/19: Im Rahmen von Scheinlieferbeziehungen kommt eine Einziehung von Wertersatz in Betracht, da der Vorsteuerabzug mangels tatsächlicher Lieferung (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG) zu Unrecht geltend gemacht wurde; dies gilt unabhängig von der zivilrechtlichen Wirksamkeit der Geschäfte.


BGH, 22.07.2014 – 1 StR 189/14: Die bloße Nichtzahlung geschuldeter Steuern (ohne Erklärungspflichtverletzung) ist keine Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO; dieser Tatbestand setzt voraus, dass die Finanzbehörden pflichtwidrig in Unkenntnis gelassen wurden.
 

BGH, 23.07.2014 – 1 StR 196/14: § 370 Abs. 1 AO ist ein Erfolgsdelikt; bei Voranmeldungen, die zu einer Zahllast führen, tritt Vollendung mit Eingang der Anmeldung ein, bei Vergütungsanträgen erst mit Zustimmung oder Auszahlung durch das Finanzamt.

 

BGH, 26.06.2012 – 1 StR 289/12: Wird um hohe Einfuhrabgaben zu vermeiden ein zu geringer Warenwert angegeben, liegt eine vollendete Hinterziehung der Einfuhrumsatzsteuer vor; der Vorsteuerabzug steht dem Täter im Moment der Tat nicht zu.


BGH, 19.08.2009 – 1 StR 206/09: Für die Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen (§ 6a UStG) sind Beleg- und Buchnachweise erforderlich; fehlen diese, kann im Strafverfahren dennoch Steuerfreiheit gewährt werden, wenn objektiv feststeht, dass die Voraussetzungen der Lieferung vorlagen.


BGH, 31.05.2011 – 1 StR 189/11: Verjährungsbeginn bei Steuerhinterziehung durch Unterlassen (Nichtabgabe der Jahreserklärung) ist erst der Zeitpunkt, zu dem die Veranlagung bei fristgerechter Abgabe abgeschlossen wäre (fiktiver Abschluss der Veranlagung).

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