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Scheinselbstständigkeit & Schwarzarbeit
SCHWARZARBEIT § 266a StGB
Sobald der Zoll wegen Schwarzarbeit ermittelt, müssen Sie für Ihr Unternehmen mit hohen Nachzahlungen rechnen. Für das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (Beitragshinterziehung) gem. § 266a StGB droht eine hohe Freiheitsstrafe.
Die Ermittlungen werden durch den ZOLL geführt. Hintergrund ist das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung. In diesem Gesetz wird die Funktion der Ermittlungsbehörde dem ZOLL zugewiesen. Der Beschuldigte wird mit Schätzungen, Vermutungen und Hochrechnungen konfrontiert. Die Verteidigung muss diese Unterstellungen angreifen und entkräften können.
Unter den Tatverdacht der Schwarzarbeit bzw. des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt, gem. § 266a StGB können sowohl GmbH Geschäftsführer, der Vorstand der Aktiengesellschaft oder der Einzelunternehmer kommen.
Fallgruppen des § 266a StGB
Sobald keine oder keine korrekten Beiträge zur Sozialversicherung / Unfallversicherung bezahlt werden, lautet der Vorwurf auf Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt, § 266a StGB.
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Klassische Schwarzarbeit: Wenn ein Arbeitnehmer nicht zur Sozialversicherung angemeldet wird und den Lohn in bar erhält.
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Ein geringfügig beschäftigter Arbeitnehmer arbeitet tatsächlich mehr Stunden als vertraglich vereinbart. Denn übrigen Lohnanteil erhält der Arbeitnehmer in bar, jedenfalls ohne das dieser Lohnanteil gemeldet wird.
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Wenn ein Auftragnehmer als Selbständiger behandelt wird, allerdings von den Behörden als Scheinselbständig bzw. abhängig beschäftigt eingestuft wird.
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Wenn eine geringfügig beschäftigte Person (450 € ) mehr als 50.9 Stunden im Monat arbeitet.
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Lohnsplitting: Wenn ein Arbeitsverhältnis auf mehrere Personen aufgeteilt wird, zum Beispiel in dem mehrere Familienangehörige beim gleichen Arbeitgeber ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis führen. Allerdings arbeitet nur ein Arbeitnehmer.
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Andere Vorteile ohne Meldung: Arbeitnehmer erhalten Verpflegung, Firmenfahrzeug und weitere geldwerte Vorteile. Diese sind eigentliche Teil des Lohns und müssten gemeldet werden. Das geschieht aber nicht.
Der Vorwurf der Schwarzarbeit zieht extreme wirtschaftliche und strafrechtliche Folgen nach sich. Die Verteidigung gegen diese Vorwurf ist von existentieller Bedeutung. Es drohen sehr hohe Nachzahlungen, die sehr leicht über die 100.000 EUR Schwelle klettern können.
Wenn der Vorwurf auf einen finanziellen Schaden der Sozialversicherung von über 100.000 EUR lautet, droht eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren.
Ein GmbH-Geschäftsführer, der gem. § 266a StGB wegen Schwarzarbeit bzw. wegen Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt verurteilt wird, drohen bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe mindestens 1 Jahr eine Geschäftsführersperre gem. § 6 GmbHG. Der verurteilte ehemalige Geschäftsführer ist danach für einen Zeitraum von 5 Jahren von der Geschäftsführung ausgeschlossen.
Schwarzarbeit - Hintergrund und Folgen
Im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) werden zahlreiche Fallgruppen beschrieben, die unter den Begriff der Schwarzarbeit.
Was bedeutet Schwarzarbeit: Wenn ein Arbeitgeber der Verpflichtung nicht nachkommt, die von Ihm Beschäftigten bei der Sozialversicherung anzumelden, lautet der Vorwurf auf Schwarzarbeit bzw. auf Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt § 266a StGB.
Denn für die eigenen Arbeitnehmer hätte dieser Arbeitgeber die Arbeitgeberbeiträge einbehalten und an die Krankenkassen abführen und außerdem die Lohnsteuer einbehalten und an das Finanzamt abführen müssen.
Daher bedeutet Schwarzarbeit in praktischer Hinsicht, dass das Gehalt an den eigenen Arbeitnehmer in Bar ausgezahlt wird. Dieses Arbeitsentgelt wird nicht gemeldet, weder an das Finanzamt noch an die Krankenkasse. Also wird auch dieses nicht nicht versteuert. Weder führt der Arbeitgeber die Lohnsteuer ab, noch wird der Arbeitnehmer diese Geldeinnahme nicht an das Finanzamt melden bzw. in der eigenen Steuererklärung aufnehmen.
Beitragshinterziehung durch die Auszahlung des Arbeitsentgelts in bar.
Eine Variante der Schwarzarbeit bzw. der Vorenthaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelt liegt darin, dass das gesamte Arbeitsentgelt vom Arbeitgeber auszuzahlen, ohne das diese Auszahlung gegenüber der Sozialversicherung anzumelden.
Dieses Geld stammt wiederum aus einem Vorgang, in dem dem Arbeitgeber eine Rechnung für eine Leistung ausgestellt wurde, wobei diese Leistung aber nie erbracht wurde. Der Arbeitgeber zahlt als an einen andere Person, die sich als Auftragnehmer darstellt, einen Geldbetrag per Überweisung aus. Sodann wird dieses Geld vom Bankkonto abgehoben. Der falsche Auftragnehmer behält sich einen Teil des Geldes als Provision ein. Der Restbetrag wird an den Arbeitgeber bzw. falschen Auftragnehmer in Bar zurückgezahlt. Der Arbeitgeber hat jetzt Bargeld zur Verfügung, dass er benutzen kann, um die von Ihm beschäftigten aber nicht gemeldeten Arbeitnehmer zu bezahlen.
Teilauszahlung des Arbeitsentgelts
Es gibt auch weitere Varianten der Beschäftigung und Bezahlung von Arbeitnehmern, die unter Schwarzarbeit verstanden werden können. Eine davon ist die Variante, in dem das Arbeitsentgelt nur zum Teil angemeldet wird und der Restbetrag in Bar an den Arbeitnehmer ausgezahlt wird, ohne das dieser Teil des Arbeitsentgelts an die Krankenkasse oder das Finanzamt gemeldet wird.
Konkret wird der Arbeitnehmer zu einem bestimmten Geldbetrag eingestellt und bezahlt wird, unabhängig davon, ob es sich nun um eine 450 EUR oder eine 1.500 EUR Stelle handelt. Jedenfalls wird ein Teil über diesen Betrag hinausgehendes Arbeitsentgelt an den Arbeitnehmer gezahlt, ohne das dieser Mehrbetrag an die Krankenkasse oder das Finanzamt gemeldet wird. Der scheinbare Vorteil für den Arbeitnehmer lautet, dass der Arbeitnehmer eine Krankenversicherung erhält bzw. krankenversichert ist.