Kanzlei für
Steuerrecht und Steuerstrafrecht
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Betriebsprüfung im Dönerladen
Viele türkischstämmige Imbissbetreiber führen Familienbetriebe, in die das
Ersparte investiert wurde. Eine Betriebsprüfung bedeutet, dass jeder Kassenbon, jeder Lieferschein, jedes Gramm Fleisch durch das Finanzamt geprüft wird. Daraus folgt oft eine Steuernachforderung im sechsstelligen Bereich, die Existenzgrundlage der ganzen Familie bedroht. Ich verstehe das – und ich kämpfe für Sie. Ich spreche Türkisch. Ich verstehe Ihren Betrieb. Ich vertrete Sie mit Fachwissen und Erfahrung. – RA Ibrahim Cakir, Fachanwalt für Steuerrecht & Zertifizierter Berater Steuerstrafrecht (DAA)
Türkischsprachige Beratung
Als türkischsprachiger Anwalt verstehe ich nicht nur die Sprache, sondern auch die Abläufe in Ihrem Betrieb. Ich weiß, wie ein Dönerladen funktioniert – und wie das Finanzamt ihn prüft.
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Meine Leistungen für Gastronomen
Als Anwalt im Steuerrecht und Steuerstrafrecht mit türkischem Hintergrund und Spezialisierung auf die Gastronomie unterstütze ich Sie bei:
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Begleitung der Betriebsprüfung – ich erkläre Ihnen jeden Schritt auf Türkisch, wenn Sie es wünschen
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Vorbereitung auf die Kassennachschau und Prüfung Ihrer Kassenführung auf formelle Mängel
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Verteidigung gegen Hinzuschätzungen, Richtsatzvergleiche und Ausbeutekalkulationen
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Verhandlung tatsächlicher Verständigungen mit dem Finanzamt
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Einspruch gegen Änderungsbescheide und Vertretung vor dem Finanzgericht
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Steuerstrafverteidigung bei Vorwürfen des Schwarzeinkaufs oder der Lohnsteuerhinterziehung
Ich spreche Ihre Sprache – Türkisch. Ich kenne die Abläufe im Dönerladen. Und ich weiß, wie das Finanzamt Ihre Branche prüft. Auf Wunsch arbeite ich mit Ihrem Steuerberater zusammen – oder empfehle einen auf Dönerbetriebe spezialisierten Steuerberater.
Häufige Fehler von Dönerladen-Betreibern und ihren Beratern
Viele Probleme bei Betriebsprüfungen ließen sich vermeiden. Diese Fehler
sehe ich in meiner Praxis immer wieder:
Lückenhafte Kassenunterlagen
Kassendaten, Z-Bons und Bedienungsanleitungen fehlen oder sind unvollständig.
Viele Betreiber wissen nicht, dass sie jedes Kassenmodell mit einer TSE
sichern und alle Transaktionen einzeln aufzeichnen müssen.
Unrealistische Buchführung
Dauerhaft Verluste oder extrem geringe Gewinne, ohne plausible Erklärung.
Wenn Sie privat mehr ausgeben als Sie offiziell verdienen, fällt das sofort auf.
Fehlende Dokumentation von Warenschwund
Gratisessen, Mitarbeitermahlzeiten, Verderb – wenn das nicht dokumentiert ist,
erscheint Ihr Wareneinsatz überhöht und das Finanzamt vermutet Schwarzverkäufe.
Personal „unter der Hand"
Einer der gravierendsten Fehler. Selbst kleine Gefälligkeiten können als
Schwarzarbeit ausgelegt werden. Jeder Barlohn ist ein potentieller Existenzkiller.
Zu späte Reaktion auf die Prüfungsanordnung
Viele Betriebe bereiten sich nicht gründlich vor. Belege werden hektisch
zusammengesucht – das merkt der Prüfer sofort.
Kein Anwalt bis zur Steuerfahndung
Viele schalten einen Anwalt erst ein, wenn die Steuerfahndung vor der Tür steht.
Dann ist es oft zu spät.
Warum Dönerläden im Fokus des Finanzamts stehen
Döner-Imbisse, Kebab-Restaurants und türkische Lokale gehören zu den am häufigsten geprüften Betrieben in Deutschland. Die Gründe liegen auf der Hand: hoher Bargeldanteil, komplexe Warenwirtschaft und branchenspezifische Risikoindikatoren.
Das Finanzamt weiß, dass in der Gastronomie Manipulationsmöglichkeiten bestehen. Deshalb werden Dönerläden nicht nur häufiger geprüft, sondern auch intensiver. Der Prüfer kennt die Branche, kennt die typischen Schwachstellen – und kennt die Methoden, mit denen Unregelmäßigkeiten aufgedeckt werden.
Wie das Finanzamt auf Ihren Betrieb aufmerksam wird
Anonyme Anzeigen
Ein häufiger Auslöser für Betriebsprüfungen sind anonyme Hinweise an das Finanzamt oder die Steuerfahndung. Ehemalige Mitarbeiter, Konkurrenten, zerstrittene Geschäftspartner oder Nachbarn – die Quellen sind vielfältig. Die Finanzverwaltung prüft jede Anzeige auf Glaubwürdigkeit. Nicht jeder Hinweis hat Substanz. Aber viele enthalten zutreffende Informationen. Das Finanzamt geht jedem Verdacht nach – das nennt sich Steueraufsicht.
Auffälligkeiten in der Steuerakte
Auch ohne Anzeige kann Ihr Betrieb ins Visier geraten. Das Finanzamt analysiert routinemäßig:
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Entwicklung von Umsätzen und Gewinnen über mehrere Jahre
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Verhältnis von erklärtem Gewinn zu den Lebenshaltungskosten der Familie
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Rohgewinnaufschlagsätze im Vergleich zur Branche
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Anzahl und Art der angemeldeten Mitarbeiter
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Mietverträge mit Familienangehörigen
Liegen die Rohgewinnaufschläge deutlich unter dem Branchendurchschnitt von 250–300 %, ist das ein starkes Indiz für nicht erklärte Einnahmen.
Prüfungsvorschläge des Veranlagungsbezirks
Manchmal schlägt der zuständige Sachbearbeiter im Finanzamt selbst eine Prüfung vor – etwa wenn Verträge mit Familienangehörigen nicht dem Fremdvergleich standhalten oder die Gewinne nicht zur Lebensführung passen.
Die Kassennachschau: Unangekündigte Kontrolle
Die Kassennachschau nach § 146b AO ist ein scharfes Schwert des Finanzamts. Der Prüfer erscheint ohne Voranmeldung während der Geschäftszeiten, weist sich aus und verlangt Zugang zur Kasse.
Was bei der Kassennachschau passiert
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Kassenturz: Der Prüfer zählt den Bargeldbestand und vergleicht ihn mit dem Soll-Bestand laut Kassensystem
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Beobachtung: Der Prüfer beobachtet die Bedienung der Kasse im laufenden Betrieb
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Prüfung der Unterlagen: Z-Bons, Journaldaten, Stornierungen werden gesichtet
Übergang zur Außenprüfung
Ergeben sich bei der Kassennachschau Unregelmäßigkeiten, kann sie unmittelbar in eine vollständige Betriebsprüfung übergehen. Was als kurze Kontrolle beginnt, wird dann zur umfassenden Prüfung mehrerer Jahre.
Das „Halb-und-Halb"-Modell: Wie Schwarzeinkäufe aufgedeckt werden
Die Finanzverwaltung kennt das in der Gastronomie verbreitete Hinterziehungsmodell, bei dem ein Teil der Ware offiziell und ein Teil „schwarz" eingekauft wird. Die schwarz eingekauften Waren werden verarbeitet und ohne Kassenerfassung verkauft.
Wie das Finanzamt vorgeht
Parallelprüfung beim Lieferanten: Der Prüfer ermittelt aus Ihren Unterlagen den Hauptlieferanten für Dönerspieße. Beim Lieferanten wird dann geprüft, ob auffällig hohe Barverkäufe an „unbekannte Dritte" parallel zu den offiziellen Lieferungen verbucht wurden.
Wareneinkaufs-Deckungsrechnung: Der Prüfer analysiert, ob die eingekauften Mengen an Fleisch, Brot, Salat, Soßen und Verpackungsmaterial zu den erklärten Verkäufen passen. Fehlen Zutaten, deutet dies auf Schwarzeinkäufe hin.
Rohgewinnaufschlag-Vergleich: Liegt Ihr Aufschlag unter dem Branchendurchschnitt, nimmt das Finanzamt Hinzuschätzungen vor.
Schätzung und Hinzuschätzung: Das größte Risiko
Wann das Finanzamt schätzen darf
Das Finanzamt ist nach § 162 AO zur Schätzung befugt, wenn:
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Die Buchführung formelle Mängel aufweist
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Kassenunterlagen fehlen oder unvollständig sind
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Die sachliche Richtigkeit der Aufzeichnungen nicht gewährleistet ist
Bei Dönerläden sind Kassenmängel der häufigste Anlass für Schätzungen.
Typische Kassenmängel
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Fehlende Z-Bons oder lückenhafte Tagesendsummenbons
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Keine Programmierprotokolle oder Ersteinrichtungsprotokolle
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Fehlende oder unvollständige Bedienungsanleitung
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Nicht dokumentierte Stornierungen
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Fehlende TSE-Einrichtung (Technische Sicherheitseinrichtung)
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Manipulationssoftware oder „Trainingskellner"-Funktionen
Die Folgen
Formelle Kassenmängel berechtigen das Finanzamt zur Verwerfung der gesamten Buchführung. Die Schätzung erfolgt dann oft anhand der Richtsatzsammlung oder durch Nachkalkulation – meist zu Ihrem Nachteil.
Koordinierte Prüfungen: Finanzamt, Steuerfahndung und Zoll
Bei Verdacht auf Steuerhinterziehung arbeiten verschiedene Behörden zusammen:
Interne Fallbesprechung
Nach Eingang einer Anzeige oder bei Auffälligkeiten findet im Finanzamt eine Koordinierungsbesprechung statt – mit Vertretern der Betriebsprüfung, der Steuerfahndung, der Bußgeld- und Strafsachenstelle und des Veranlagungsbezirks.
Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS)
Der Zoll kann parallel eine Kontrolle nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz durchführen. Dabei werden Mitarbeiter überprüft, Personalausweise kontrolliert und Arbeitsverträge eingesehen.
Die unsichtbare Vorgeschichte
Die internen Ermittlungen und Besprechungen erscheinen nicht in der Prüfungsakte, die Ihnen oder Ihrem Steuerberater zugänglich ist. Die Akte wirkt wie eine Routineprüfung – auch wenn dahinter umfangreiche Vorfeldermittlungen stehen.
Die typischen Fehler bei der Betriebsprüfung
Unterschätzung der Situation
Viele Gastronomen halten die Betriebsprüfung für Routine. Sie bereiten sich nicht vor, sprechen nicht mit einem Anwalt und vertrauen darauf, dass der Steuerberater „das schon macht". Das ist ein schwerer Fehler.
Keine anwaltliche Begleitung
Der Steuerberater erstellt Ihre Buchhaltung – er ist kein Spezialist für Betriebsprüfungen oder Steuerstrafrecht. Bei einer Prüfung mit Hintergrund brauchen Sie einen Anwalt, der Ihre Rechte kennt und durchsetzt.
Unvollständige Kassenunterlagen
Fehlende Programmierprotokolle, keine Bedienungsanleitung, lückenhafte Journaldaten – diese Mängel fallen oft erst während der Prüfung auf. Dann ist es zu spät.
Spontane Aussagen
Jede Aussage gegenüber dem Prüfer kann gegen Sie verwendet werden. Ohne anwaltliche Beratung sollten Sie zu kritischen Themen keine Angaben machen.
Was Sie bei einer Prüfungsanordnung tun sollten
Sofort handeln
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Prüfungsanordnung an einen Fachanwalt weiterleiten – nicht nur an den Steuerberater
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Kassenunterlagen vollständig zusammenstellen: Bedienungsanleitung, Ersteinrichtungsprotokoll, Programmierprotokolle, Z-Bons, Journaldaten
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Vorbereitendes Gespräch mit dem Anwalt führen
Während der Prüfung
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Alle Fragen des Prüfers protokollieren lassen
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Keine spontanen Aussagen zu kritischen Themen
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Fristen für die Vorlage von Unterlagen beachten
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Bei Verdacht auf strafrechtliche Ermittlungen: schweigen und Anwalt einschalten
Nach der Prüfung
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Prüfungsbericht sorgfältig prüfen lassen
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Schlussbesprechung nur mit anwaltlicher Begleitung
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Einspruch gegen Änderungsbescheide fristgerecht einlegen
Türkischsprachige Beratung
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Als Anwalt mit türkischem Hintergrund verstehe ich nicht nur die Sprache, sondern auch die Abläufe in Ihrem Betrieb. Ich weiß, wie Dönerläden funktionieren – und wie das Finanzamt sie prüft.
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Sie haben eine Prüfungsanordnung erhalten? Die Kassennachschau steht bevor? Das Finanzamt stellt unangenehme Fragen? Rufen Sie mich an oder schreiben Sie mir. Die erste Einschätzung ist kostenlos.
Rechtsanwalt Ibrahim Çakır, LL.M. LL.M.
Anwalt im Steuerrecht | Anwalt im Steuerstrafrecht
Telefon: +49 6131 4648870
E-Mail: info@ksw-recht.de
Betriebsprüfung im Dönerladen: Kassenführung, Hinzuschätzung
Die Kasse: Der häufigste Angriffspunkt des Finanzamts
Die Kassenführung ist der neuralgische Punkt jeder Betriebsprüfung in der Gastronomie. Das Finanzamt sucht gezielt nach formellen Fehlern – denn schon ein einziger Mangel kann ausreichen, um die gesamte Buchführung zu verwerfen und Hinzuschätzungen vorzunehmen.
Die offene Ladenkasse: Tägliche Kassenberichte sind Pflicht
Viele kleinere Imbisse arbeiten noch mit einer offenen Ladenkasse – also ohne elektronisches Kassensystem. Das ist grundsätzlich zulässig, aber an strenge Voraussetzungen geknüpft.
Die Kassensturzfähigkeit muss jederzeit gegeben sein. Es reicht nicht aus, Einnahmen auf Zetteln zu notieren oder nur wöchentlich in ein Kassenbuch einzutragen. Vielmehr müssen tägliche Kassenberichte auf Basis eines tatsächlichen Auszählens des Bargeldbestands erstellt werden.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat im Urteil vom 22.11.2017 (Az. 2 K 2119/15) klargestellt, dass bei Bargeschäften erhöhte Anforderungen an die Kassenführung gelten. Wer überwiegend Bareinnahmen erzielt, muss diese täglich und einzeln aufzeichnen.
Das Finanzgericht Hamburg bestätigte im Urteil vom 16.04.2019 (Az. 6 K 50/18), dass bloße Tagessummen ohne Bestandsabgleich – also ohne Kassenturz – zur Schätzung berechtigen. Fehlt der Nachweis, dass der Kassenbestand täglich gezählt wurde, ist die Buchführung formell mangelhaft.
Praxishinweis: Wenn Sie eine offene Ladenkasse führen, müssen Sie jeden Tag den Bargeldbestand zählen und dokumentieren. Der Kassenbestand am Ende des Tages muss mit den Einnahmen und Ausgaben des Tages übereinstimmen.
Elektronische Registrierkassen: Programmierprotokolle sind zwingend
Bei elektronischen Kassensystemen liegt der Fokus des Finanzamts auf den sogenannten Programmierprotokollen. Diese Protokolle dokumentieren alle Einstellungen und Änderungen am Kassensystem – etwa die Programmierung von Artikeln, Preisen, Steuersätzen und Rabatten.
Fehlen diese Protokolle, ist das ein schwerer formeller Mangel.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat im Urteil vom 02.06.2022 (Az. 1 K 2740/19) entschieden, dass das Fehlen von Programmierprotokollen zur Hinzuschätzung berechtigt – selbst wenn die Kasse gebraucht gekauft wurde und der Verkäufer keine Unterlagen übergeben hat. Die Verantwortung liegt beim Betreiber.
Das Finanzgericht Schleswig-Holstein bestätigte im Urteil vom 28.08.2023 (Az. 3 K 25/22), dass fehlende Organisationsunterlagen und die Unterdrückung der Datenspeicherung – etwa wenn keine Daten auf SD-Karte oder USB-Stick gesichert werden – die Beweiskraft der Buchführung erschüttern. Das Gericht sah darin einen gravierenden Mangel, der Schätzungen rechtfertigt.
Praxishinweis: Bewahren Sie alle Kassenunterlagen vollständig auf: Bedienungsanleitung, Ersteinrichtungsprotokoll, alle Programmierprotokolle, Z-Bons, Journaldaten. Wenn Sie eine gebrauchte Kasse kaufen, lassen Sie sich alle Unterlagen vom Verkäufer aushändigen – oder beschaffen Sie sie beim Hersteller.
Videoüberwachung und Datenspeicherung
Moderne Kassensysteme müssen Einzeldaten speichern – also jeden einzelnen Geschäftsvorfall. Eine Verdichtung auf Tagessummen ist nicht zulässig.
Das Finanzgericht Hamburg stellte im Beschluss vom 13.08.2018 (Az. 2 V 216/17) klar, dass ein modernes PC-Kassensystem zur Speicherung von Einzeldaten verpflichtet ist. Eine angebliche „Unzumutbarkeit" wegen des Speicherbedarfs akzeptierte das Gericht nicht.
Besonders gefährlich wird es, wenn Videoaufzeichnungen existieren. Zeigt eine Überwachungskamera, dass Mitarbeiter Umsätze nicht in die Kasse eintippen – etwa bei geöffneter Kassenlade –, ist die Buchführung verworfen. Das Finanzamt kann dann den gesamten Umsatz schätzen.
Verteidigung gegen Hinzuschätzungen: Richtsatzsammlung und Kalkulation
Wenn das Finanzamt die Buchführung verwirft, schätzt es die Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO. Die beiden häufigsten Methoden sind die Richtsatzsammlung und die Ausbeutekalkulation.
Die Richtsatzsammlung: Erhebliche verfassungsrechtliche Zweifel
Die amtliche Richtsatzsammlung des Bundesministeriums der Finanzen enthält Durchschnittswerte für verschiedene Branchen – auch für Dönerläden. Das Finanzamt nutzt diese Werte, um die „richtigen" Rohgewinnaufschläge und Umsätze zu schätzen.
Doch die Richtsatzsammlung steht massiv in der Kritik.
Der Bundesfinanzhof hat im Urteil vom 18.06.2025 (Az. X R 19/21) erhebliche Zweifel geäußert, ob die amtliche Richtsatzsammlung überhaupt eine geeignete Schätzungsgrundlage darstellt. Der BFH kritisiert, dass die Datenbasis oft nicht repräsentativ ist: Es fehle an einer echten Zufallsauswahl der ausgewerteten Betriebe, und Verlustbetriebe würden systematisch ausgeschlossen.
Das Finanzgericht Hessen hatte bereits im Urteil vom 23.06.2023 (Az. 10 K 98/17) auf diese Problematik hingewiesen und wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Revision zum BFH zugelassen.
Was bedeutet das für Sie? Schätzungen, die sich allein auf die Richtsatzsammlung stützen, sind angreifbar. Als Ihr Anwalt werde ich prüfen, ob das Finanzamt eine betriebsindividuelle Kalkulation vorgenommen hat – oder ob es sich nur auf pauschale Branchenwerte verlässt.
Die Ausbeutekalkulation: Fehler bei der Döner-Portionierung
Eine weitere beliebte Schätzungsmethode ist die Ausbeutekalkulation. Das Finanzamt ermittelt, wie viel Fleisch Sie eingekauft haben, und rechnet hoch, wie viele Döner Sie daraus hätten verkaufen müssen.
Das klingt einfach – ist aber fehleranfällig.
Das Finanzgericht Hessen entschied im Urteil vom 23.06.2023 (Az. 10 K 98/17), dass eine Schätzung mittels Ausbeutekalkulation unzulässig ist, wenn das Finanzamt keine betriebsbezogene Portionierung ermittelt hat. Allgemeine Erfahrungswerte reichen nicht aus.
Konkret: Das Finanzamt muss unterscheiden zwischen Döner im Fladenbrot, Döner-Teller, Döner-Box, Lahmacun und anderen Produkten. Jedes Gericht hat einen anderen Fleischanteil. Ohne konkrete Ermittlung der Portionsgrößen in Ihrem Betrieb ist die Kalkulation angreifbar.
Praxishinweis: Dokumentieren Sie Ihre Rezepturen und Portionsgrößen. Wenn Sie nachweisen können, dass Ihre Döner größer sind als der Durchschnitt oder dass Sie viele Gerichte mit geringerem Fleischanteil (Lahmacun, vegetarische Gerichte) verkaufen, schwächt das die Kalkulation des Finanzamts erheblich.
Sicherheitszuschläge bei groben Mängeln
Allerdings: Wenn grobe formelle Mängel vorliegen, darf das Finanzamt an die obere Grenze des Schätzungsrahmens gehen und zusätzliche Sicherheitszuschläge verhängen.
Das Finanzgericht Hamburg entschied im Urteil vom 16.04.2019 (Az. 6 K 50/18), dass bei fehlenden Ursprungsaufzeichnungen Sicherheitszuschläge zulässig sind. Wer keine ordnungsgemäße Kassenführung nachweisen kann, muss mit harten Schätzungen rechnen.
Grunderwerbsteuer bei Erbschaft und Schenkung
Umsatzsteuer: 7 % oder 19 %?
Ein klassisches Problem in Dönerläden ist die Abgrenzung zwischen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % (Lieferung von Speisen) und dem Regelsteuersatz von 19 % (Restaurationsleistung).
Die Grundregel
Speisen zum Mitnehmen unterliegen grundsätzlich dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. Werden die Speisen jedoch vor Ort verzehrt, handelt es sich um eine Restaurationsleistung mit 19 %.
Die Abgrenzung erfolgt nach den sogenannten „Dienstleistungselementen". Überwiegen diese, gilt der Regelsteuersatz.
Mehrweggeschirr und Besteck
Der Bundesfinanzhof hat im Urteil vom 20.10.2021 (Az. XI R 2/21) klargestellt, dass die Ausgabe von Speisen auf Mehrweggeschirr mit Besteck und deren anschließende Reinigung eine Dienstleistung darstellt. In diesem Fall sind 19 % Umsatzsteuer fällig – auch wenn der Kunde die Speise mitnimmt.
Sitzgelegenheiten und Food-Courts
Werden Tische und Stühle bereitgestellt, spricht dies regelmäßig für 19 %.
Das Finanzgericht Hamburg entschied am 07.04.2016 (Az. 6 K 132/15), dass in einem Einkaufszentrum die Bereitstellung eines gemeinsamen Verzehrbereichs dem Imbissbetreiber als Dienstleistungselement zugerechnet wird – selbst wenn der Imbiss die Sitzgelegenheiten nicht selbst betreibt.
Der Bundesfinanzhof bestätigte im Beschluss vom 15.09.2021 (Az. XI R 12/21), dass Bäckereifilialen mit Sitzmöglichkeiten in Vorkassenzonen 19 % abführen müssen, wenn die Dienstleistungselemente überwiegen.
Schätzung der Aufteilung
Wenn Sie keine genauen Aufzeichnungen über „Im Haus" und „Außer Haus" führen, schätzt das Finanzamt die Aufteilung – meist zu Ihren Ungunsten.
Im Fall des Finanzgerichts Hamburg (Urteil vom 07.04.2016, Az. 6 K 132/15) schätzte das Finanzamt 75 % der Umsätze mit 19 % Umsatzsteuer. Die Differenz zur tatsächlich erklärten Steuer führte zu erheblichen Nachzahlungen.
Praxishinweis: Führen Sie genaue Aufzeichnungen über die Aufteilung Ihrer Umsätze. Schulen Sie Ihre Mitarbeiter, bei jedem Verkauf „Im Haus" oder „Mitnehmen" korrekt in der Kasse zu erfassen.
Rechtsprechungsübersicht: Betriebsprüfung Dönerladen
BFH 18.06.2025 X R 19/21
Richtsatzsammlung: Erhebliche Zweifel an Eignung als Schätzungsgrundlage; keine repräsentative Datenbasis
BFH 20.10.2021 XI R 2/21
Umsatzsteuer: MehrwegMehrweggeschirr mit Reinigung = 19 % USt
BFH 15.09.2021 XI R 12/21
Sitzgelegenheiten: Bäckerei mit Sitzmöglichkeiten = 19 % UStFG
Rheinland-Pfalz 22.11.20172 K 2119/15
Offene Ladenkasse: Erhöhte Anforderungen bei Bargeschäften
FG Hamburg 16.04.20196 K 50/18
Kassenführung: Tagessummen ohne Kassenturz berechtigen zur Schätzung
FG Hamburg 07.04.2016 6 K 132/15
Food-Court: UStVerzehrbereich wird Imbiss zugerechnet
FG Hamburg 13.08.2018 2 V 216/17
Datenspeicherung: PC-Kasse muss Einzeldaten speichern
FG Baden-Württemberg 02.06.2022 1 K 2740/19
Programmierprotokolle: Fehlen berechtigt zur Hinzuschätzung
FG Baden-Württemberg 30.07.2020 1 K 1070/19
Rechnungssplitting: Schwarzeinkäufe führen zu Umsatzverdopplung
FG Schleswig-Holstein 28.08.2023 3 K 25/22
Organisationsunterlagen: Fehlende Unterlagen erschüttern Beweiskraft
FG Hessen 23.06.2023 10 K 98/17
Ausbeutekalkulation: Betriebsbezogene Portionierung erforderlich
Was Sie bei einer Prüfungsanordnung tun sollten
Sofort handeln
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Prüfungsanordnung an einen Fachanwalt weiterleiten – nicht nur an den Steuerberater
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Kassenunterlagen vollständig zusammenstellen: Bedienungsanleitung, Ersteinrichtungsprotokoll, Programmierprotokolle, Z-Bons, Journaldaten
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Vorbereitendes Gespräch mit dem Anwalt führen, um Risiken zu identifizieren
Während der Prüfung
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Alle Fragen des Prüfers protokollieren lassen
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Keine spontanen Aussagen zu kritischen Themen ohne anwaltliche Rücksprache
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Fristen für die Vorlage von Unterlagen beachten
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Bei Verdacht auf strafrechtliche Ermittlungen: schweigen und Anwalt einschalten
Nach der Prüfung
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Prüfungsbericht sorgfältig prüfen lassen
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Schlussbesprechung nur mit anwaltlicher Begleitung
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Tatsächliche Verständigung nur nach anwaltlicher Prüfung
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Einspruch gegen Änderungsbescheide fristgerecht einlegen
FAQ: Häufige Fragen zur Betriebsprüfung im Dönerladen
Frage: Warum werden Dönerläden besonders häufig geprüft?
Antwort: Dönerläden gelten als bargeldintensive Betriebe mit erhöhtem Manipulationsrisiko. Das Finanzamt prüft verstärkt die Kassenführung, Wareneinkäufe und Rohgewinnaufschläge. Formelle Kassenmängel führen schnell zu Hinzuschätzungen.
Frage: Was sind die häufigsten Kassenmängel?
Antwort: Fehlende Programmierprotokolle, keine täglichen Kassenberichte bei offener Ladenkasse, lückenhafte Journaldaten, nicht dokumentierte Stornierungen und fehlende TSE-Einrichtung. Schon ein Mangel kann zur Verwerfung der gesamten Buchführung führen.
Frage: Kann ich mich gegen die Richtsatzsammlung wehren?
Antwort: Ja. Der BFH hat erhebliche Zweifel an der Richtsatzsammlung geäußert (Urteil vom 18.06.2025, Az. X R 19/21). Schätzungen, die sich allein darauf stützen, sind angreifbar. Eine betriebsindividuelle Kalkulation ist vorrangig.
Frage: Was ist eine Ausbeutekalkulation?
Antwort: Das Finanzamt rechnet vom Fleischeinkauf auf die verkauften Döner hoch. Fehler entstehen, wenn das Finanzamt keine betriebsbezogenen Portionsgrößen ermittelt. Das FG Hessen hat solche pauschalen Kalkulationen für unzulässig erklärt.
Frage: Wann gilt 7 % und wann 19 % Umsatzsteuer?
Antwort: Speisen zum Mitnehmen: grundsätzlich 7 %. Verzehr vor Ort mit Dienstleistungselementen (Geschirr, Besteck, Sitzplätze): 19 %. Führen Sie keine Aufzeichnungen, schätzt das Finanzamt zu Ihren Ungunsten.
Frage: Was passiert bei Verdacht auf Schwarzeinkauf?
Antwort: Die Steuerfahndung gleicht Lieferantendaten ab. Werden Schwarzeinkäufe entdeckt, verdoppelt das Finanzamt oft den Umsatz und leitet ein Steuerstrafverfahren ein. Sofortige anwaltliche Vertretung ist zwingend.
Frage: Bieten Sie türkischsprachige Beratung?
Antwort: Ja, ich berate Sie gerne auf Türkisch. Vergi denetimi, kasa kontrolü ve vergi ceza hukuku konularında Türkçe danışmanlık sunuyoruz.
Jetzt Beratung anfragen
Sie haben einen Prüfungsbericht mit Hinzuschätzungen erhalten? Das Finanzamt hat eine Ausbeutekalkulation durchgeführt? Sie verstehen nicht, wie der Prüfer auf diese Zahlen kommt?
Rufen Sie mich an. Gemeinsam prüfen wir, ob die Schätzung des Finanzamts angreifbar ist.
Rechtsanwalt Ibrahim Çakır, LL.M. LL.M.
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Telefon: +49 6131 4648870
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