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Frankfurt Osthafen

Steuerstrafrecht

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Steuerhinterziehung / Selbstanzeige / Betriebsprüfung

Schwarzarbeit / Hausdurchsuchung / Ermittlungsverfahren 

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Kompetenz: Steuerstrafrecht

Rechtsanwalt im Steuerstrafrecht Ibrahim Cakir LL.M., LL.M. ist einer der führenden Steuerstrafrechtsverteidiger im Rhein-Main Gebiet. 

 

Rechtsberatung und Verteidigung im Steuerstrafverfahren durch

  • Beistand bei Durchsuchungen

  • Zeugenbeistand

  • Vertretung in der steuerlichen Fahndungsprüfung

  • Verteidigung im Ermittlungsverfahren

  • Verteidigung in der Hauptverhandlung

  • Verteidigung in der Untersuchungshaft

 

Erfolgreiche Strafverteidigung durch steuerrechtliche Kompetenz. 

Rechtsanwaltskanzlei für Steuerstrafrecht und Wirtschaftsstrafrecht in Mainz, Frankfurt am Main, Offenbach und Köln

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Büro Mainz

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Bewertungen

Steuerstrafrecht und Steuerhinterziehung: Die Steuergesetzgebung wird immer komplizierter, und das Steuerstrafrecht versucht sicherzustellen, dass die Menschen sie einhalten, indem es strafrechtliche Sanktionen verhängt. Die Abgabe falscher oder unvollständiger Steuererklärungen kann zu einer strafrechtlichen Untersuchung durch die Steuerbehörden führen. Wenn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird, kann das schwerwiegende Folgen haben - einschließlich hoher Geldstrafen und Steuernachzahlungen. Wir stehen dir in dieser schwierigen Situation mit Rat und Tat zur Seite. Wenn du noch nicht entdeckt wurdest, können wir dir auch dabei helfen, eine Selbstanzeige einzureichen.
Nehmen Sie sofort Kontakt mit Rechtsanwalt für Steuerstrafrecht Ibrahim Cakir LL.M., LL.M. auf und gehen Sie stark und zuversichtlich durch das Steuerstrafverfahren. 

Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten: Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten sind in der deutschen Abgabenordnung (AO) geregelt. Beispiele für Steuerstraftaten, die in den §§ 369 ff. AO aufgeführt sind, sind: Steuerhinterziehung (§ 370 AO), besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 3 AO), Verstoß gegen das Verbot (§ 372 AO), gewerbsmäßiger, gewaltsamer oder bandenmäßiger Schmuggel (§ 373 AO) und Fälschung von Steuerzeichen (§ 369 Abs. 1 Nr. 3). Das Strafrecht ist durch diese allgemein gehaltenen Strafvorschriften mit dem Steuerrecht verbunden. V.m. §§ 148 ff. StGB Beispiele für Steuerstraftaten im Sinne der §§ 377 ff. AO sind: leichtfertiges Hinterziehen von Steuern, § 378 AO; Gefährdung der Entrichtung von Steuern, § 379 AO. Die am häufigsten verletzten Steuerarten sind die Einkommensteuer, insbesondere die Kapitalertragsteuer (EStG), die Umsatzsteuer (UStG), die Erbschaft- und Schenkungsteuer (ErbStG), die Körperschaftsteuer (KStG), die Gewerbesteuer (GewStG) und die Lohnsteuer. Außerdem ist das Zollstrafrecht ein weiterer Bereich des Steuerstrafrechts.

Strenge Rechtsprechung des BGH im Steuerstrafrecht:  Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit BGHSt 53, 71 eine strengere Strafzumessung für Steuerstrafsachen wegen Steuerhinterziehung eingeführt. Das bedeutet, dass bei Steuerhinterziehung in Höhe von 1.000.000 Euro oder mehr in der Regel keine Bewährungsstrafe verhängt wird.

Verteidigungsstrategien im Steuerstrafrecht: Das Steuerstrafrecht bietet verschiedene mögliche Verteidigungstaktiken. Dennoch kann auch der beste Anwalt nicht verhindern, dass du Steuern zahlen musst. Allerdings kann ein Anwalt versuchen, die steuerstrafrechtlichen Folgen der Nichtzahlung zu verringern und wenn möglich, durch eine hervorragende Verteidigung eine Inhaftierung zu verhindern. Zunächst ist es wichtig, herauszufinden, ob die Steuerhinterziehung bereits von den Behörden entdeckt worden ist. Die Option einer strafbefreienden Selbstanzeige kann in Betracht gezogen werden, wenn der Verstoß noch nicht aufgedeckt wurde. Die Selbstanzeige wirkt wie eine "goldene Brücke" zurück zur rechtmäßigen Besteuerung. Für eine wirksame Selbstanzeige müssen jedoch mehrere Faktoren berücksichtigt werden, denn nur in diesem Fall hat sie eine strafbefreiende Wirkung.


Wenn bereits ein Steuerstrafverfahren eingeleitet wurde, ist es unerlässlich, sofort einen Anwalt zu konsultieren, da das weitere Vorgehen in diesem Zusammenhang bald festgelegt wird. Der/die Beschuldigte sollte keine Aussagen in dieser Angelegenheit machen - auch nicht gegenüber den Steuerbehörden - und dies stattdessen seinem/ihrem Anwalt überlassen. Auch der Steuerberater der Person sollte keine Aussagen über ihre steuerliche Situation machen oder Erklärungen beim Finanzamt einreichen, ohne vorher einen Anwalt für Strafrecht zu konsultieren.

Um die Auswirkungen des Steuerstrafrechts zu verstehen, ist es oft zunächst wichtig, die tatsächlich angefallene und nach dem Steuerrecht reduzierte Steuer zu ermitteln. In komplexen Fällen arbeiten wir mit einem Steuerberater zusammen, der die erste steuerliche Arbeit übernimmt. Zu den Dienstleistungen im Bereich Steuerstrafrecht gehören: Abfassung und Vorbereitung von Selbstanzeigen Verteidigung gegen steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren Begleitende Maßnahmen während einer Steuerfahndung, zum Beispiel Durchsuchungen Vertretung gegenüber den Bußgeld- und Strafsachenstellen (BuStra) der zuständigen Finanzämter sowie den Ermittlungsbehörden Umsatzsteuerhinterziehung hauptsächlich im Zusammenhang mit Umsatzsteuerkarussellen Verteidigung in Fällen von Einkommensteuer- und Lohnsteuerhinterziehung

Hat das Fernbleiben von der  Schweigen einen Nachteil? Sollten Sie sich fragen sollten, ob es Sie schuldiger aussehen lässt, wenn Sie nicht zur Vorladung gehen, kann Ihnen Rechtsanwalt im Steuerstrafrecht Ibrahim Cakir LL.M., LL.M. eine klare Antwort geben. Die Antwort ist -Nein! Ihr Schweigen darf und kann nicht gegen Sie verwendet werden. Passen Sie also darauf auf, dem angeblich gut gemeinten Rat der Steuerfahndung Frankfurt, dass es am besten wäre, ohne anwaltliche Hilfe zu kooperieren, nicht blind zu folgen. Denn die Ermittler der Steuerfahndung Frankfurt entscheiden nicht allein, ob ein Steuerstrafverfahren mit einer Anklage oder einer Einstellung endet. Diese Entscheidung trifft allein die Staatsanwaltschaft Frankfurt. Die Staatsanwaltschaft Frankfurt darf bei ihrer Entscheidung nicht berücksichtigen, ob Sie der Vorladung gefolgt sind oder nicht. Das das gilt auch für eine eventuell später stattfindende Hauptverhandlung vor dem Landgericht Frankfurt am Main. Das Finanzamt Frankfurt und die Steuerfahndung Frankfurt streben bei Ermittlungen in der Regel eine schnelle Lösung an und können versuchen, Sie zu einer Aussage zu bewegen, wenn Sie als Verdächtiger im einem Steuerstrafverfahren vorgeladen sind. Es ist besser, die Vorladung annullieren zu lassen, als sie auf eigene Faust zu widerrufen. Es ist wichtig, dass Sie Ihr Schweigen bewahren, ganz gleich wie schwer es Ihnen fallen mag, vor allem, wenn Sie unschuldig sind. Als Beschuldigter wäre es Sie bei einem Verhör von Nachteil, wenn nur der Ermittler alle Informationen wie frühere Zeugenaussagen hat.  Häufig werden Beschuldigte vorgeladen und müssen feststellen, dass ihre Aussagen während einer Untersuchung verfälscht wurden. Leider ist die Manipulation von Akten auch in einem Steuerstrafverfahren Deutschland keine Seltenheit und jeder erfahrene Strafverteidiger weiß das. Wenn man sich also in der seltenen Situation befindet, nach der Durchsicht der Unterlagen etwas zugeben zu müssen, ist es am besten, dies mit Hilfe eines auf Strafrecht spezialisierten Anwalts zu tun und es schriftlich einzureichen. Dies ermöglicht ein gleiches Spielfeld zwischen dem Ermittler und dem Beschuldigten, was sonst nicht möglich wäre.

Ich bin aber unschuldig, sollte ich trotzdem die Vorladung ablehnen? Die Steuerfahndung Frankfurt und die Staatsanwaltschaft Frankfurt, muss unparteiisch ermitteln. Rechtsanwalt im Steuerstrafrecht und Steuerstrafverteidiger Ibrahim Cakir LL.M., LL.M. stellt aber immer wieder fest, dass eine Person allein aufgrund ihres ersten Auftretens vorschnell für schuldig gehalten wird. Wenn der Beschuldigte eine Aussage im Rahmen einer Vorladung macht, kann schon ein falsch formulierter Satz gegen ihn verwendet werden. Wenn Sie als Beschuldiger in einem Steuerstrafverfahren Ihren Namen reinwaschen wollen, ist es nicht empfehlenswert, dies allein zu versuchen. In vielen Fällen reichen die gesammelten Beweise nicht einmal aus, um einen Verdacht zu begründen. 

Was mache ich, wenn ich als Zeuge geladen werde?  Bei einer Ladung als Zeuge durch die Steuerfahndung Frankfurt am Main gibt es wichtige Unterschiede im Gegensatz zu einer Ladung als Beschuldigter. Es müssen Gründe für eine Aussage- oder Auskunftsverweigerung geben. Die Aussage darf verweigert werden, von bestimmten Familienangehörigen des Beschuldigten oder Personen, die sich selbst oder einen Verwandten durch ihre Aussage belasten würden. In diesen Fällen dürfen Sie nicht gezwungen werden, der Vorladung durch die Steuerfahndung Frankfurt zu folgen. Der Unterschied zu einer Ladung als Beschuldigter liegt also darin, dass die bloße Absage eines Termins nicht ausreicht, wenn keine Begründung abgegeben wird. Bei der Formulierung dieser Begründung der Absage einer Zeugenverladung muss sehr genau auf die Formulierung geachtet werden und sollte von einem erfahrenen Steuerstrafverteidiger wie Rechtsanwalt im Steuerstrafrecht Ibrahim Cakir LL.M., LL.M. vorgenommen werden. Zu oft werde Zeugen oder Beschuldigte unter immensen Druck gesetzt und sogar bedroht, wenn sie sich weigerten, den Ermittlern zu helfen. Es ist auch nicht selten, dass Zeugen nach ihrer Aussage in einem Steuerstrafverfahren einer Steuerstraft beschuldigt werden. Falls Sie eine Anordnung durch die Steuerstrafverfolgungsbehörden Frankfurt erhalten, als Verdächtiger zu erscheinen, sollten Sie sofort Rechtsanwalt im Steuerstrafrecht Ibrahim Cakir LL.M., LL.M. kontaktieren.

Was sollte ich jetzt tun? Für die Beschuldigten ist es oft eine überwältigende Erfahrung, einer Straftat angeklagt zu werden und das Ermittlungsverfahren zu durchlaufen. Für Rechtsanwalt im Steuerstrafrecht Ibrahim Cakir LL.M., LL.M. ist es alltägliche Situation. Daher weiß er genau, wie er mit schwierigen Fällen umgehen und gleichzeitig die Rechte seiner Mandanten schützen kann. Die Beratungspraxis zeichnet sich durch das ständige Studium der aktuellsten Rechtsprechung im Steuerstrafrecht aus, um auch den kleinsten Vorteil für die erfolgreiche Verteidigung in einem Steuerstrafverfahren gegenüber den Ermittlungsbehörden in Frankfurt am Main zu erarbeiten. Sie erhalten während der ersten Beratung Einschätzung darüber, was Sie im weiteren Verlauf des Ermittlungsverfahrens erwartet, ob es sinnvoll oder notwendig ist, ein Geständnis abzulegen oder ob eine aggressive Verteidigung aussichtsreich wäre. 

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Strafrecht und Strafverteidigung in Frankfurt am Main und Umgebung

Anwalt für Steuerstrafverteidigung: Maßgeschneiderte Beratung

Beratung und Verteidigung im Steuerstrafrecht:  Rechtsanwalt im Steuerstrafrecht Ibrahim Cakir LL.M., LL.M. kann Sie in allen Fragen des Steuerstrafrechts schnell und kompetent beraten. Wir haben Erfahrung auf diesem Gebiet und bieten bei Bedarf Rechtsberatung und Vertretung an. Wir beraten unsere Mandanten umfassend und individuell im Steuerstrafrecht und können bei Bedarf mit dem Finanzamt, anderen Behörden und Gerichten zusammenarbeiten. Wir verfügen über ein umfangreiches Wissen, das wir durch die Bearbeitung zahlreicher Steuerstrafverfahren erworben haben. Das Steuerstrafrecht befasst sich mit allen Angelegenheiten, die mit der Hinterziehung von Steuern und deren rechtlichen Folgen zu tun haben. In diesem Rechtsgebiet werden Themen wie Steuerhinterziehung, strafbefreiende Selbstanzeigen, Ermittlungsmaßnahmen der Finanzbehörde und die damit verbundenen Strafverfahren untersucht. Wir bieten professionelle Beratung zu allen Fragen des Steuerstrafrechts auf höchstem Niveau. Beispiele dafür sind: Beratung und Vertretung von Mandanten in Fällen von Steuerbetrug oder leichtfertiger Steuerhinterziehung; Beurteilung von Verjährungsfristen; Festsetzung von Strafen für Steuerhinterziehung; Prüfung von Alternativen zur Bestrafung trotz Steuerhinterziehung; Strafbefreiung durch Selbstanzeige; Verständnis von Rechten und Pflichten während einer Steuerfahndung; richtiges Verhalten bei einer Steuerprüfung; Verhalten bei Durchsuchung, Beschlagnahme oder Vernehmung durch die Behörden. Unsere Dienstleistungen sind in Mainz, Frankfurt am Main und Köln per Telefon, Videoanruf oder bundesweit vor Ort verfügbar. 

Das Steuerstrafrecht: Das Steuerstrafrecht sieht verschiedene Strafen (Geldbußen, Geldstrafen und Haftstrafen) für Verstöße gegen Steuergesetze vor. Dies umfasst sowohl Ordnungswidrigkeiten als auch Straftaten. Die Vorschriften dieses Gesetzes decken Dinge wie Steuerhinterziehung und andere damit verbundene Angelegenheiten ab. Es enthält auch die Regeln für Steuerstrafverfahren und die Bußgelder, die mit diesen Verstößen verbunden sind. Ein einzigartiger Aspekt dieser Art von Gesetz ist, dass bestimmte Personen eine Strafverfolgung vermeiden können, indem sie ihr Fehlverhalten freiwillig offenlegen. Steuerstraftaten sind eine Art von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit Steuern. Die Vorschriften für diese Straftaten finden sich in den §§ 369-378 der Abgabenordnung (AO). Das Steuerstrafrecht ist eine Kombination aus Straf- und Steuerrecht, die bei der Bearbeitung dieser Angelegenheiten berücksichtigt werden muss. Der häufigste Straftatbestand ist die Steuerhinterziehung, bei der man in der Regel falsche Angaben in der Steuererklärung macht oder Einkommen oder Vermögen versteckt. Die Strafe für diese Straftat kann je nach Schweregrad variieren, kann aber Geld- oder sogar Freiheitsstrafen beinhalten. Auch die Beihilfe zur Steuerhinterziehung ist ein Thema, das in der Realität auftaucht. Dazu kann die Erstellung falscher Dokumente, die Verschleierung von Einkommen oder Besitz gehören. Je nach Schwere des Falles können die Strafen ziemlich hart ausfallen. Bei Steuervergehen kann man je nach Art und Ausmaß der Übertretung zwischen leichten Steuerordnungswidrigkeiten und schwereren Steuerstraftaten unterscheiden. Die Sanktionen reichen von Bußgeldern über Geldstrafen bis hin zu Freiheitsstrafen. Die wichtigsten steuerstrafrechtlichen Vorschriften bestehen aus breit angelegten Regeln; daher müssen regelmäßig auch andere relevante Steuergesetze berücksichtigt werden. Daher enthält das Steuerstrafrecht Elemente sowohl aus dem Strafrecht als auch aus dem Steuerrecht.

Selbstanzeige: Für die Durchsuchung einer Wohnung ist ein Gerichtsbeschluss erforderlich. Um sicherzugehen, dass die Durchsuchung genehmigt wurde, sollten Sie sich den Durchsuchungsbefehl zeigen lassen und wenn möglich eine Kopie machen. Im Durchsuchungsbefehl steht, warum die Wohnung durchsucht wird und wonach gesucht wird. Die Ausweise der Beamten und Ihre Rolle dem Verfahren sollte erfragt werden. Wenn bei einer Wohnungsdurchsuchung Unbeteiligte anwesend sind, sollten die Beamten darauf hingewiesen werden, dass diese Personen nicht bei der Durchsuchung teilnehmen sollten. Es ist gut und richtig, wenn eine Person, der Sie vertrauen, vor Ort ist und Sie dafür sorgen können, dass diese Person während der Wohnungsdurchsuchung bleiben kann.

Was sind Steuerdelikgte? Steuerstraftaten sind in den §§ 369 ff. der Abgabenordnung (AO) geregelt. Nach § 369 AO zählen zu den Steuerstraftaten Handlungen, die nach den Steuergesetzen strafbar sind, wie z.B. Steuerhinterziehung (§ 370 AO), einfache Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 AO), schwere Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 3 AO), Verstoß gegen das Verbot bestimmter Tätigkeiten (§ 372 AO), gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel (§ 373 AO), Fälschung von Steuerzeichen (§ 369 Abs.1 Nr.3 AO in Verbindung mit §§ 148 - 150 StGB). Im Gegensatz zu den "schwereren" Straftaten beziehen sich die "leichteren" Ordnungswidrigkeiten auf geringfügige Verstöße gegen Steuervorschriften. Steuerordnungswidrigkeiten sind, ähnlich wie Steuerstraftaten, rechtlich strafbare Vergehen im Zusammenhang mit Steuern. Im Gegensatz zu einer Steuerstraftat, für die Vorsatz erforderlich ist, kann auch Fahrlässigkeit als Grund für Steuerverstöße angesehen werden und wird in der Regel als Leichtfertigkeit eingestuft. Zu den Arten von Steuerordnungswidrigkeiten gehören: Leichtfertige Steuerhinterziehung nach § 378 AO und Gefährdung der Steuerzahlung nach § 379 AO. Steuerstraftaten wie Steuerhinterziehung (§ 370 AO) und leichtfertige Steuerhinterziehung (§ 378 AO) werden als "Blankettnormen" eingestuft, was bedeutet, dass neben den allgemeinen Voraussetzungen dieser Straftatbestände auch weitere Kriterien aus einem oder mehreren spezifischen Gesetzen berücksichtigt werden müssen. Vor diesem Hintergrund lassen sich verschiedene Arten der Steuervermeidung/-umgehung unterscheiden, z. B. Einkommensteuerhinterziehung (einschließlich Kapitalertragsteuer), Umsatzsteuerhinterziehung, Erbschaftsteuerhinterziehung, Schenkungsteuerhinterziehung, Körperschaftsteuerhinterziehung, Gewerbesteuerhinterziehung und Lohnsteuerhinterziehung. Es ist klar, dass das Steuerstrafrecht ein komplexes und kompliziertes Gebiet ist. Als erfahrene Anwälte bieten wir unseren Mandanten eine maßgeschneiderte Beratung im Bereich des Steuerstrafrechts. Wir sind auf Steuerrecht spezialisiert und verfügen über langjährige Erfahrung. Wir bieten umfassende, spezialisierte und persönliche Rechtsberatung im Steuerstrafrecht. Unser Berliner Team aus spezialisierten Anwälten berät dich kompetent in allen relevanten Angelegenheiten und vertritt/verteidigt dich, wenn nötig. Wir stehen unseren Mandanten bei Verhandlungen mit dem Finanzamt, anderen Behörden oder vor Gericht zur Seite.

Einführung Steuerstraftaten: Steuerstraftaten sind in den §§ 369 ff. der Abgabenordnung (AO) geregelt. Nach § 369 AO ist eine Steuerstraftat jede Handlung, die nach den Steuergesetzen strafbar ist. Steuerhinterziehung in verschiedenen Formen ist ein Beispiel für eine Steuerstraftat. Bei der strafrechtlichen Besteuerung handelt es sich um schwerwiegendere Straftaten als bei der administrativen Besteuerung. Die wichtigste Straftat in diesem Bereich ist die Steuerhinterziehung, die in § 370 AO erwähnt wird. Dieses Gesetz unterscheidet zwischen dem Erfolg der Tat (Steuerverkürzung oder Vorteilsnahme) sowie der Art und Weise, wie sie durchgeführt wurde (unrichtige oder unvollständige Angaben oder pflichtwidrig unterlassene Angaben). Steuervermeidung oder die illegale Nichtzahlung von Steuern. Die Strafe für Steuerhinterziehung kann eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder eine Geldstrafe sein, und in schwereren Fällen kann die Strafe 6 Monate bis 10 Jahre Gefängnis betragen. Es ist nicht möglich, eine genaue Strafe für jeden einzelnen Fall anzugeben, da diese im Rahmen des Strafverfahrens festgelegt wird. Neben der eigentlichen Strafe müssen auch andere damit verbundene Verfahren und Konsequenzen berücksichtigt werden. Die Verjährungsfrist für Steuerstraftaten kann je nach Straftat variieren, richtet sich aber in der Regel nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB, der eine Verjährungsfrist von 5 Jahren vorsieht. In Fällen, in denen die Steuerhinterziehung besonders schwerwiegend ist, gilt § 376 (1) AO, der eine Verjährungsfrist von 10 Jahren vorsieht. Es ist wichtig zu wissen, dass die Verjährung durch verschiedene Handlungen unterbrochen werden kann, zum Beispiel durch die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens. Außerdem ist es oft schwierig zu bestimmen, wann die Verjährungsfrist beginnt. Ein exklusiver Aspekt des Steuerstrafrechts ist die Möglichkeit, in einigen Fällen Straffreiheit zu erhalten, obwohl man eine Steuerhinterziehung begangen hat. In diesem Zusammenhang kann die Straffreiheit durch eine rechtzeitige und ordnungsgemäße Selbstanzeige (§ 371 AO) erworben werden.

Schwere Steuerhinterziehung: In der Abgabenordnung (AO) § 370 (3) ist das erhöhte Strafmaß für schwere Fälle von Steuerhinterziehung festgelegt. Die Mindeststrafe beträgt sechs Monate, die Höchststrafe zehn Jahre, und eine Geldstrafe kann nicht verhängt werden. Um als besonders schwerer Fall von Steuerhinterziehung zu gelten, muss der Täter die in § 370 (1) AO genannten Kriterien erfüllen. Dazu gehören die Hinterziehung von Steuern in großem Umfang oder die Erlangung ungerechtfertigter Steuervorteile, das Ausnutzen der Macht oder der Stellung eines Amtsträgers [...], das Ausnutzen eines Amtsträgers, der seine Macht oder Stellung missbraucht [...], die fortgesetzte Hinterziehung von Steuern oder die Erlangung ungerechtfertigter Steuervorteile durch Verwendung gefälschter oder verfälschter Dokumente, das Handeln als Teil einer kriminellen Bande [...] und die Nutzung von Drittlandsgesellschaften [...], um steuerlich relevante Tatsachen zu verbergen [...]. Die in § 370 (3) AO genannten Beispiele sind typisch. Wenn ein Regelbeispiel erfüllt ist, wird dies in der Regel als Zeichen für ein besonders schweres Vergehen der Steuerhinterziehung gewertet. Bei der Gesamtwürdigung der zu verhängenden Strafe kann die Indizwirkung jedoch aufgehoben werden, so dass die Voraussetzungen eines Regelbeispiels weiterhin erfüllt sind, während nur die einfache Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 AO geahndet wird. Andererseits kann nach der Regelbeispieltechnik auch dann ein besonders schwerer Fall von Steuerhinterziehung vorliegen, wenn keines der konkreten Beispiele zutrifft. Damit eine Person für eine solche Straftat bestraft werden kann, muss sie alle in § 370 (3) AO aufgeführten Kriterien erfüllen: Die Kriterien für eine einfache Form der Steuerhinterziehung sind erfüllt (Checkliste: Einfache Steuerhinterziehung). Es handelt sich um einen besonders schweren Fall von Steuerhinterziehung, wenn alle relevanten Fakten berücksichtigt werden. Dies ist in der Regel der Fall, wenn ein erheblicher Betrag an nicht gezahlten Steuern, die Beteiligung von Staatsbediensteten, gefälschte Aufzeichnungen, die Zusammenarbeit mit anderen bei der Begehung der Straftat oder die Nutzung einer Offshore-Gesellschaft vorliegen.

Leichtfertige Steuerverkürzung:  Nach § 378 AO gilt die leichtfertige Steuerhinterziehung als mindere Form der Steuerhinterziehung und wird daher mit einer geringeren Strafe in Form einer Geldstrafe geahndet. Es ist viel vorteilhafter für eine Person, wenn sie wegen dieser Form der Steuerhinterziehung angeklagt wird, als wegen des härteren § 370 AO, der einen Eintrag im Bundeszentralregister und ein Strafregister zur Folge hätte. Die Voraussetzungen für eine leichtfertige Steuerhinterziehung nach § 378 AO ähneln den in § 370 AO aufgeführten Kriterien für eine reguläre Steuerhinterziehung; dazu gehören ein vorwerfbares Verhalten oder ein Versäumnis des Steuerpflichtigen (z. B. falsche Angaben in der Steuererklärung oder das Unterlassen von gesetzlich vorgeschriebenen Auskünften) und eine Handlung, mit der Steuern hinterzogen oder ungerechtfertigte Steuervorteile erlangt werden. Der Unterschied zwischen Steuerhinterziehung und rücksichtsloser Steuervermeidung besteht darin, dass bei letzterer ein erhöhtes Maß an Fahrlässigkeit seitens des Steuerpflichtigen vorliegen muss - die so genannte Rücksichtslosigkeit -, die anhand des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden sollte. Nach der Rechtsprechung handelt eine Person rücksichtslos, wenn sie nicht die von ihr erwartete Sorgfalt walten lässt und sich ihrer Fähigkeiten bewusst ist, obwohl ihr hätte klar sein müssen, dass sie gegen das Gesetz verstoßen würden. Wenn ein Steuerzahler die Verwaltung seiner Steuerangelegenheiten an eine andere Partei, z. B. einen Steuerberater, delegiert hat, kann er zur Rechenschaft gezogen werden, wenn er den Berater nicht richtig ausgewählt oder überwacht hat. Damit eine Person gemäß § 378 Abs. 1 AO wegen leichtfertiger Steuerhinterziehung angeklagt werden kann, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein 1 AO vorgeworfen werden kann, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Erstens sind die gegenüber einer Steuerbehörde gemachten Angaben zu Steuern entweder unrichtig, unvollständig oder werden nicht beachtet (einschließlich der Nichtverwendung der erforderlichen Stempel); zweitens werden Steuern verkürzt. Steuern, die nicht vollständig oder rechtzeitig gezahlt werden, werden festgesetzt, während ungerechtfertigte Steuervorteile erlangt werden können. Außerdem gilt Fahrlässigkeit als eine Form der Fahrlässigkeit, bei der es keine Verjährungsfrist und keine wirksame Selbstanzeige gibt. In Fällen von leichtfertiger Steuerhinterziehung kann es vorkommen, dass ein Ehepaar aufgrund mangelnder Kenntnisse des Steuerrechts versehentlich unterschiedliche Angaben in der gemeinsamen Steuererklärung macht, während ein unverantwortlicher Steuerberater seinem Kunden eine unvollständige ESt-Erklärung aushändigt, ohne die damit verbundenen Fakten zu überprüfen. Bei einer Verurteilung kann die Strafe bis zu 50.000 EUR betragen. Die Verfolgung dieser Art von Steuerhinterziehung unterliegt einer fünfjährigen Verjährungsfrist nach § 384 AO. Es ist auch möglich, eine strafbefreiende Selbstanzeige nach § 378 (3) AO zu machen, wenn man leichtfertig Steuern hinterzogen hat. Die gleichen Bedingungen, die für die Steuerhinterziehung nach § 371 Abgabenordnung (AO) gelten, gelten auch für die Selbstanzeige. Das Ergebnis der beiden Selbstanzeigen ist praktisch nicht zu unterscheiden. Durch eine erfolgreiche Selbstanzeige kann ein Steuerpflichtiger eine Geldstrafe vermeiden. 

Steuergefährdung:  Die Steuergefährdung nach § 379 der Abgabenordnung (AO) ist ein geringfügiges Vergehen und gilt nicht als Straftat. Daher werden keine Gefängnisstrafen oder Einträge im Führungszeugnis fällig. Dieser Verstoß zielt auf Handlungen ab, die den Steueranspruch des Staates gefährden könnten. Die verschiedenen Arten von Aktivitäten, die unter diese Kategorie fallen, sind in § 379 AO ausdrücklich aufgeführt. Die Auswirkungen der Steuergefährdung sind nicht sehr bedeutend. Die meisten Tätigkeiten, die in § 379 der Abgabenordnung (AO) geregelt sind, gelten als Vorbereitungshandlungen, die nach § 370 AO strafbar wären. Im Jahr 2006 hat der Bundesrechnungshof den Finanzbeamten geraten, gründlichere Ermittlungen wegen möglicher Steuergefährdung durchzuführen, wenn ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren mangels ausreichender Beweise eingestellt wird. Es ist einfacher, nachzuweisen, dass eine Steuerstraftat begangen wurde, da nur ein rücksichtsloses Verhalten und nicht unbedingt vorsätzliches Handeln erforderlich ist. Seit den späten 1960er Jahren ist die Selbstanzeige im Zusammenhang mit der Steuergefährdung keine Option mehr. Dadurch entstehen Wertekonflikte, denn es ist möglich, eine Selbstanzeige zu machen, die jemanden von den Folgen einer schweren Steuerhinterziehung befreit. Dennoch hat das Bundesverfassungsgericht keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen. Die in § 379 AO genannten Voraussetzungen für eine Steuergefährdung stellen einen Verstoß gegen steuerliche Vorschriften dar. Nach § 379 (1) der Abgabenordnung (AO) kann eine Gefährdung der Besteuerung vorliegen, wenn jemand Unterlagen erstellt, die sachlich falsch sind, sie gegen Entgelt verbreitet oder Geschäftsvorfälle und Vorgänge, die nach dem Gesetz aufzuzeichnen sind, nicht ordnungsgemäß dokumentiert oder aufzeichnet. Außerdem besagt § 379 Absatz 2 AO, dass die Besteuerung gefährdet werden kann, wenn jemand seiner Anzeigepflicht nach § 138 Absatz 2 Satz 1 nicht nachkommt oder keine Aufzeichnungen nach § 144 Absatz 1 oder 2 Satz 1 und Absatz 5 anfertigt. Die Steuer kann auch durch § 379 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gefährdet werden. Wenn jemand vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift des § 120 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten verstößt, die in einen Bescheid für Zwecke der besonderen Steuerverwaltung (§§ 209 bis 217 AO) aufgenommen worden ist, dann liegt eine Straftat vor. Folgende Handlungen können nach § 379 der Abgabenordnung als Verstoß gegen das Steuerrecht gewertet werden: das Ausstellen von gefälschten oder kostenlosen Rechnungen, betrügerische Spendenquittungen, der Handel mit Quittungen, die Durchführung von Bargeschäften ohne Rechnung, die falsche Aufzeichnung von Geschäftsguthaben, die Einrichtung eines anonymen Kontos oder die ungenaue Dokumentation von Warenausgängen. Ein Verstoß gegen diese Vorschriften hat ein Bußgeld zur Folge, dessen Höhe zwischen 5 und 25000 Euro liegt. Die Verjährungsfrist für die Verfolgung solcher Fälle beträgt gemäß Abschnitt 384 der Abgabenordnung fünf Jahre.

Bannbruch:  § 372 der Abgabenordnung (AO) regelt einen Verstoß gegen das Verbot. Auch wenn es in § 369 Abs. 1 Nr. AO offiziell als Steuerstraftat aufgeführt ist, hat es bei näherer Betrachtung eigentlich nichts mit Steuern zu tun. Der Zweck dieser Maßnahme ist es, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten, die Gesundheit und das Leben von Menschen, Tieren und Pflanzen zu schützen sowie die gewerblichen Schutzrechte zu wahren. Sie ist in der Abgabenordnung verankert, da die Zollbehörden, die Steuern erheben, auch für die Überwachung des internationalen Warenverkehrs zuständig sind, der Beschränkungen unterliegt. Nach § 372 (1) AO ist es ein Verstoß gegen das Verbot, Gegenstände einzuführen, auszuführen oder zu befördern, die einem Verbot widersprechen. Es ist zu beachten, dass nur Gegenstände den Verstoß darstellen können. Nach § 372 (1) AO liegt ein Verstoß gegen das Verbot vor, wenn jemand entgegen einem Verbot Gegenstände einführt, ausführt oder befördert. Dabei ist zu beachten, dass nur Gegenstände im Mittelpunkt der Straftat stehen können und es ein bestehendes Gesetz oder eine Verordnung geben muss, die das Verbringen des Gegenstands in ein bestimmtes Gebiet verbietet. Die Straftat ist vollendet, wenn der Gegenstand in dieses Sperrgebiet gelangt, wobei nicht unbedingt eine direkte körperliche Beteiligung des Täters oder der Täterin erforderlich ist. Auch eine Online-Bestellung kann als "Einfuhr" gelten, d.h. es reicht aus, wenn jemand einen Gegenstand aus dem Ausland bestellt und ihn in sein Land liefern lässt. Der Vorsatz des Täters muss die zuvor genannten Bedingungen umfassen. Insbesondere muss sich der Täter auch bewusst sein, was einen Verstoß gegen das Versetzungsverbot darstellt. Liegt Unkenntnis vor, gilt weiterhin die strafrechtliche Verantwortlichkeit nach § 382 AO. Für diese Einschränkung gilt weiterhin die Subsidiarität. Die Strafe für einen Verstoß gegen das Verbot ergibt sich aus § 370 (1) AO, der besagt, dass ein Verstoß gegen das Verbot mit einer Freiheitsstrafe von maximal fünf Jahren oder einer Geldstrafe geahndet wird. In der Regel wird diese Strafe jedoch nicht angewandt, weil andere Gesetze möglicherweise besser anwendbar sind und die Strafe stattdessen auf diesen Bestimmungen basiert.

Steuerhehlerei:  Nach § 374 der Abgabenordnung (AO) wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer Waren oder Erzeugnisse in der Absicht erwirbt, sie zu veräußern oder bei ihrer Veräußerung behilflich zu sein, wenn Verbrauchsteuern oder bestimmte Ein- und Ausfuhrabgaben hinterzogen oder ein Verbot verletzt worden ist. Steuerhinterziehung setzt insbesondere voraus, dass die Waren durch einen bestehenden Steuerverstoß wie Steuerhinterziehung erlangt wurden. Für die Strafverfolgung nach § 374 der Abgabenordnung (AO) sind folgende Angaben erforderlich: Nur körperliche Gegenstände können diese Straftat erfüllen. Beispiele für Produkte, die von praktischer Bedeutung sind, sind Zigaretten, Alkohol, Kaffee und Energieträger wie Kraftstoffe und Heizstoffe. Um als Straftatbestand zu gelten, müssen die Gegenstände durch eine rechtswidrige Handlung erlangt worden sein. Im Gegensatz zum allgemeinen Straftatbestand der Hehlerei ist eine bestimmte Straftat erforderlich, z. B. Steuerhinterziehung (wie in § 370 der Abgabenordnung (AO) beschrieben), Verstoß gegen das Verbot (§ 372 AO) oder Schmuggel (§ 373 AO). Die für die Straftat verantwortliche Person muss den fraglichen Gegenstand entweder für sich selbst oder im Namen einer anderen Person erwerben. Es ist wichtig, dass sie zum ersten Mal die volle Kontrolle über den Gegenstand erlangen. Es reicht nicht aus, den Gegenstand nur vorübergehend in Gewahrsam zu haben. Auch der Versuch, einen Gegenstand zu kaufen, ohne ihn jemals zu besitzen, kann als kriminelle Handlung betrachtet werden. Die Person muss sich ihrer Handlungen bewusst gewesen sein und wissen, dass der Gegenstand aus einer Steuerhinterziehung oder einem Schmuggel stammt. Auch jemand, der nicht direkt an einer illegalen Aktivität beteiligt ist, kann zur Rechenschaft gezogen werden, einschließlich derjenigen, die solche Straftaten initiieren. Die Strafe für Steuerhinterziehung kann bis zu fünf Jahre Gefängnis oder eine Geldstrafe betragen. War der Täter Teil einer organisierten Gruppe oder handelte er aus Gewinnstreben, kann diese Strafe auf bis zu zehn Jahre verlängert werden. Außerdem kann jedes Fahrzeug, das zum Transport der gestohlenen Waren verwendet wurde, von den Behörden beschlagnahmt werden (§ 375 II Nr. 2 AO).

Bewertungen von Mandanten

Herr Cakir erlebe ich als ausgesprochen kompetenten und zuverlässigen Rechtsanwalt. Er hört einem ganz genau zu, um den Sachverhalt exakt verstehen und eine adäquate Strategie ausarbeiten zu können. Ein Erstgespräch war innerhalb kürzester Zeit möglich. Herr Cakir ist sehr gut zu erreichen und meldet sich sehr zeitnah zurück, sollte man ihn doch nicht gleich ans Telefon bekommen haben. Komplexe Vorgänge und juristische Sprache übersetzt er in verständliches Deutsch, sodass man genau versteht, um was es geht. Es wird sehr fair abgerechnet, was ich sehr lobenswert finde. Herr Cakir ist mit Herzblut bei der Sache. Ich kann eine Mandatierung Herrn Cakirs mit gutem Gewissen empfehlen!

Herr Cakir ist total super in sein Arbeit Er hat mich innerhalb nicht mal ein Monat von Schwierigkeiten geretet sage ich mal. Ich bin sehr froh ihn als Anwalt zu haben egal was es ist kann man ihn fragen und er ist sofort bereit zu helfen.

Herr Cakir hört wirklich gut zu, baut sofort ein profundes Verständnis für die Thematik auf und stellt sich auf die spezifische Situation des Mandanten individuell ein. Ich habe mich sehr gut betreut gefühlt und bedanke mich für die schnelle, unkomplizierte, kompetente und professionelle Unterstützung!

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