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Einspruchsverfahren beim Finanzamt

Wenn Sie einen Steuerbescheid erhalten haben, kann es sinnvoll sein, das Einlegen von Rechtsmitteln dagegen zu prüfen. Tatsächlich passieren aufgrund der Komplexität des Steuerrechts häufig Fehler beim Erlass eines Steuerbescheids, sodass Einsprüche hiergegen oft erfolgreich sind. Im Folgenden erfahren Sie, wann die Einlegung eines Einspruchs sinnvoll ist, wie es zu tun ist und worauf geachtet werden muss.

Das Wichtigste in Kürze

 

- Gegen einen Steuerbescheid können Sie innerhalb eines Monats kostenlos Einspruch durch ein Schreiben oder ein Fax an das für Sie zuständige Finanzamt einlegen

 

- Das Finanzamt wird den Steuerbescheid erneut prüfen und daraufhin entscheiden, ob Ihrem Einspruch abgeholfen wird

 

- Die Einlegung des Einspruchs entbindet Sie nicht von Ihrer Zahlungspflicht; hierfür müssen Sie zusätzlich einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen

Einspruch kann grundsätzlich gegen alle Verwaltungsakte im Sinne des § 347 Abs. 1 S. 1 der Abgabenordnung eingelegt werden – insbesondere auch gegen Steuerbescheide.

Wie wird ein Einspruch eingelegt?

 

Einspruch gegen einen Steuerbescheid legen Sie durch ein Schreiben beim Finanzamt ein. Wichtig ist, auf die Frist und richtige Form zu achten.

Form des Einspruchs

 

Der Einspruch kann schriftlich, per Fax, zur Niederschrift oder E-Mail eingelegt werden. Eine telefonische oder bloß mündliche Einlegung des Widerspruchs reich hingegen nicht aus. Ratsam ist allerdings nur die Einlegung des Einspruchs per Fax oder Brief. So umgeht man alle mit einer E-Mail einhergehenden Unsicherheiten. Richtiger Adressat des Einspruchs ist das für Sie zuständige Finanzamt – dieses können Sie Ihrem Steuerbescheid entnehmen.

Inhalt des Einspruchs

 

Aus Ihrem Schreiben muss erkennbar hervorgehen, dass Einspruch eingelegt werden soll, von wem dieser Einspruch stammt und gegen welchen Verwaltungsakt er sich richtet. Achten Sie darauf, dass Ihre Angaben eindeutig sind und dass Sie den Steuerbescheid möglichst genau bezeichnen. Geben Sie also Ihren Namen, Ihre Anschrift, die Anschrift des Finanzamts, Ihre Steuernummer sowie Datum und Zeitraum des Steuerbescheids genau an und legen Sie ausdrücklich Einspruch dagegen ein.

Des Weiteren sollten Sie begründen, warum Sie den Steuerbescheid für fehlerhaft halten. Zwar ist die Begründung Ihres Einspruchs nicht zwingend vorgeschrieben. Sollte die Frist bald ablaufen, kann es sogar sinnvoll sein, zunächst nur Einspruch einzulegen und eine wohl überlegte Begründung nachzureichen. Wenn Sie den Einspruch jedoch gar nicht begründen, ist mit einer ablehnenden Entscheidung des Finanzamts zu rechnen. Üblicherweise fordert dieses Sie zuvor unter Fristsetzung zur Begründung des Einspruchs auf. Inhaltlich sollten Sie den Einspruch nachvollziehbar begründen und Ihre Argumente sachlich und übersichtlich darlegen

Frist des Einspruchs

 

Der Einspruch muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts eingelegt werden (§ 355 AO). In der Regel werden Steuerbescheide als Brief auf dem Postweg zugestellt. Dann gilt der Steuerbescheid drei Tage nach der Aufgabe bei der Post als bekanntgegeben. Es ist unerheblich, wenn Ihnen der Brief schon vor Ablauf der drei Tage nach der Postaufgabe zugestellt wird. Nur wenn Ihnen der Bescheid später zugeht, beginnt die Einspruchsfrist erst mit dem tatsächlichen Tag des Zugangs zu laufen. Die Dauer der Einspruchsfrist beträgt einen Monat. Fällt der letzte Tag der Frist auf ein Wochenende oder einen Feiertag, verlängert sich die Frist bis zum nächsten Werktag.

 

Beispiel: Die Behörde gibt am 03.08. einen Steuerbescheid bei der Post auf. Dann gilt der Bescheid am 06.08. als bekanntgegeben. Die Frist endet einen Monat später, also am 06.09. Ist der 06.09. jedoch ein Sonntag, verlängert sich die Frist auf den 07.09.

Wann ist ein Einspruch sinnvoll?

 

Die Einlegung eines Einspruchs ist sinnvoll, wenn der Steuerbescheid fehlerhaft ist und Sie deswegen zu viele Steuern gezahlt haben. Allerdings wird im Rahmen des Einspruchsverfahrens der Steuerbescheid vollumfänglich überprüft. Daher können auch für Sie günstige Fehler im Ursprungsbescheid nachträglich zu Ihren Ungunsten behoben werden.

Das heißt, dass Sie gegebenenfalls nach Einlegung des Einspruchs mehr zahlen müssen als zuvor. In diesem Fall muss das Finanzamt die drohende Verböserung zuvor ankündigen. Es sollte daher genau geprüft werden, ob es sinnvoll ist, Einspruch einzulegen oder sogar einen bereits eingelegten Einspruch zurückzunehmen.

Wie läuft das Einspruchsverfahren ab?

 

Wenn Sie Einspruch eingelegt haben, prüft das Finanzamt den gesamten Bescheid erneut. Stellt sich heraus, dass der Bescheid fehlerhaft war, wird der Steuerbescheid durch einen Abhilfebescheid geändert.

Ist das Finanzamt der Ansicht, dass der Bescheid richtig und Ihr Einspruch unbegründet sei, erhalten Sie ein Schreiben, in dem die ablehnende Entscheidung erläutert wird. In diesem Fall bleibt nur noch die Möglichkeit, gegen die Entscheidung vor dem Finanzgericht zu klagen. Die Klage muss dann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung erhoben werden. In jedem Fall kann die Entscheidung über Ihren Einspruch lange dauern. Stellen Sie sich daher auf eine Wartezeit von mehreren Monaten ein.

Was kostet die Einlegung eines Einspruchs?

 

Die Einlegung des Einspruchs ist kostenlos. Erst für eine etwaige spätere Klage fallen Gebühren an.

Muss ich trotzdem zahlen, wenn ich Einspruch eingelegt habe?

 

Auch wenn Sie Einspruch eingelegt haben, müssen Sie zunächst zahlen. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Stellt sich bei der Überprüfung des Steuerbescheids durch das Finanzamt im Rahmen des Einspruchsverfahrens heraus, dass Ihr Steuerbescheid fehlerhaft und Ihr Einspruch begründet ist, erhalten Sie das bereits Gezahlte zurück. Der Aufschub Ihrer Zahlungspflicht kann nur erreicht werden, wenn sie neben dem Einspruch gegen den Steuerbescheid noch einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen. Sieht das Finanzamt entsprechend Ihrem Antrag von der Vollziehung ab, entfällt Ihre Zahlungspflicht bis zur Entscheidung über den Einspruch. Ist Ihr Einspruch jedoch letztlich erfolglos, müssen Sie den geforderten Betrag inklusive Zinsen bei einem Zinssatz von monatlich 0,5 % nachzahlen.

Das Einspruchsverfahren beim Finanzamt im Überblick

 

Sie können gegen einen Steuerbescheid innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch einlegen. Hierfür schicken Sie vorzugsweise einen Brief oder ein Fax an das für Sie zuständige Finanzamt. Begründen Sie Ihren Einspruch nachvollziehbar und achten Sie darauf, möglichst genaue Angaben zu machen. Die Einlegung des Einspruchs entbindet Sie jedoch nicht von Ihrer Zahlungspflicht. Hierfür müssen Sie zusätzlich einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen

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