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Korrektur von Umsatzsteuererklärungen: Was ist zu beachten?

Oftmals ergibt sich für Unternehmer die Notwendigkeit, bereits übermittelte Umsatzsteuererklärungen nachträglich zu berichtigen. Grundsätzlich müssen sie die Umsatzsteuervoranmeldung – vierteljährlich oder sogar monatlich – bis zum 10. Tag nach Ablauf des Folgemonats an das Finanzamt melden (§ 18 Abs. 1, 2 UstG). Daneben sind Sie verpflichtet, eine Umsatzsteuerjahreserklärung abzugeben (§ 18 Abs. 2 UstG). Was aber ist zu beachten, wenn eine bereits übermittelte Umsatzsteuererklärung korrigiert werden muss?

Das Wichtigste in Kürze

 

- Bei der nachträglichen Berichtigung von Umsatzsteuererklärungen besteht das Risiko, dass die Korrekturerklärung als Selbstanzeige einer Steuerstraftat angesehen wird

 

- Entspricht die Korrekturerklärung nicht den hohen Hürden einer wirksamen Selbstanzeige, droht eine Verfolgung wegen Steuerhinterziehung oder leichtfertiger Steuerverkürzung

 

- Insbesondere müssen bei einer wirksamen Selbstanzeige einer Steuerhinterziehung alle unverjährten vorsätzlichen Steuerstraftaten einer Steuerart gänzlich berichtigt werden

Rechtliche Risiken der Korrektur

 

Die nachträgliche Berichtigung von Umsatzsteuervoranmeldungen oder Umsatzsteuerjahreserklärungen bringt nicht nur das finanzielle Zinsrisiko mit sich – es drohen auch strafrechtliche Folgen: Insbesondere besteht das Risiko einer Verfolgung wegen vorsätzlicher Steuerhinterziehung (§ 370 AO). Für den Vorsatz genügt es hierbei bereits, wenn der Täter den Erfolgseintritt für möglich und nicht ganz fernliegend hält und ihn billigend in Kauf nimmt. Auch trotz fehlendem Vorsatz kann ein Bußgeldverfahren nach § 378 AO wegen leichtfertiger Steuerverkürzung drohen. Leichtfertigkeit wird dabei definiert als erheblicher Grad von Fahrlässigkeit (BFH, Beschluss vom 18.11.2013 – X B 82/12). Die Abgrenzung zur (straflosen) bloßen Nachlässigkeit ist in der Praxis nicht immer einfach. Besonders angesichts der Verschärfung der Anforderungen an steuerstrafrechtliche Selbstanzeigen in den letzten Jahren und der umfangreichen gesetzlichen Regelungen bestehen für Laien bei der nachträglichen Korrektur daher viele Stolpersteine.

Was tun, wenn eine Korrektur der Umsatzsteuererklärungen nötig ist?

 

Selbstverständlich sollte eine nachträgliche Berichtigung von Umsatzsteuerjahreserklärungen und Umsatzsteuervoranmeldungen im besten Fall von Anfang an vermieden werden. Ist eine Korrektur dennoch nötig, müssen verschiedene Aspekte beachtet werden.

Zunächst besteht nach § 153 Abs. 1 AO eine Pflicht des Betroffenen, dem Finanzamt unrichtige Umsatzsteuererklärungen anzuzeigen und diese unverzüglich zu korrigieren. Gleichwohl droht wegen der fließenden Grenzen zur Ordnungswidrigkeit oder Straftat ein Risiko, dass die nachträgliche Berichtigung als Selbstanzeige einer Steuerhinterziehung (§ 371 AO) oder einer leichtfertigen Steuerverkürzung (§ 378 Abs. 3 AO) angesehen werden könnte. Zwar geht sowohl eine wirksame Selbstanzeige einer Steuerhinterziehung als auch einer leichtfertigen Steuerverkürzung mit einer straf- bzw. bußgeldbefreienden Wirkung einher. Allerdings bestehen hohe Anforderungen an die Wirksamkeit dieser Selbstanzeigen, insbesondere bei der Selbstanzeige einer Steuerhinterziehung.

Daher muss bei einer nachträglichen Berichtigung von Umsatzsteuererklärungen auf die hohen Anforderungen an die Wirksamkeit dieser Selbstanzeigen geachtet werden.

Anforderungen an die Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung

 

Die größte Hürde zu einer wirksamen Selbstanzeige einer Steuerhinterziehung ist das sogenannte Vollständigkeitsgebot. Nach der Rechtsprechung des BGH ist es nämlich für die Wirksamkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige erforderlich, alle unverjährten vorsätzlichen Steuerstraftaten einer Steuerart vollumfänglich zu berichtigen (BGH, Beschluss vom 20.05.2010 – 1 StR 577/09). Daher muss bei einer Korrektur von Umsatzsteuerjahreserklärungen immer geprüft werden, ob noch weitere Steuerstraftaten vorliegen könnten. Das Vollständigkeitserfordernis gilt jedoch seit der Neufassung des § 371 Abs. 2a AO zum 01.01.2015 nicht mehr für die Umsatzsteuervoranmeldungen (§ 371 Abs. 2a, 3 AO), sodass hier Teil-Selbstanzeigen grundsätzlich weiterhin möglich sind.

 

Des Weiteren ist darauf zu achten, wer die Selbstanzeige vornimmt. Bedeutsam ist dies vor allem bei juristischen Personen – etwa einer GmbH oder einer AG: Während die Korrektur nämlich eine Erklärung des Unternehmens darstellt, ist die Selbstanzeige eine personenbezogene Erklärung. Das bedeutet, dass die Korrekturerklärung von der GmbH oder der AG vorzunehmen ist, wohingegen die Selbstanzeige durch den Geschäftsführer oder Vorstand erstattet werden muss. Außerdem sind die Ausschlussgründe des § 371 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 AO zu berücksichtigen: Hierzu gehört unter anderem, dass eine Selbstanzeige nicht mehr zur Straffreiheit führt, wenn eine Prüfungsanordnung oder die Einleitung eines Straf-

oder Bußgeldverfahrens bekanntgegeben worden ist. Außerdem entfällt die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige etwa auch bei einem erlangten nicht gerechtfertigten Steuervorteil von über 25.000,00 €.

Anforderungen an die Selbstanzeige bei leichtfertiger Steuerverkürzung

 

Bei einer leichtfertigen Steuerverkürzung ist eine Selbstanzeige ebenfalls möglich. Diese hat bußgeldbefreiende Wirkung (§ 378 Abs. 3 AO), wobei die Anforderungen an die Wirksamkeit einer solchen Selbstanzeige geringer sind als bei der vorsätzlichen Steuerhinterziehung. Insbesondere findet das Vollständigkeitsgebot keine Anwendung. Das heißt, dass es für die Wirksamkeit der Selbstanzeige nicht notwendig ist, auch alle weiteren unverjährten vorsätzlichen Steuerstraftaten der gleichen Steuerart zu berichtigen. Vielmehr sind somit auch Teil-Selbstanzeigen möglich. Auch hier ist jedoch zu beachten, dass die Selbstanzeige vor Bekanntgabe der Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens erfolgt sein muss.

Die Korrektur von Umsatzsteuererklärungen im Überblick

 

Die häufig notwendige Berichtigung von Umsatzsteuererklärungen stellt zwar grundsätzlich eine Pflicht für den Unternehmer dar. Dennoch besteht die Gefahr, dass die nachträgliche Korrektur als Selbstanzeige einer Steuerhinterziehung oder leichtfertigen Steuerverkürzung angesehen werden könnte. Hierbei bestehen hohe Anforderungen, die für jeden Fall gesondert erörtert werden müssen. Aufgrund dieser (straf-)rechtlichen Risiken ist eine Beratung durch Spezialisten anzuraten

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