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Korrektur von Lohnsteueranmeldung
Arbeitgeber sind verpflichtet, die Lohnsteuer vom Gehalt der Arbeitnehmer abzuziehen und an das Finanzamt abzuführen. In der Praxis ergeben sich bei der Lohnsteueranmeldung jedoch häufig Fehler. Daher kann es notwendig sein, bereits abgegebene Lohnsteuererklärungen nachträglich zu korrigieren. Wann eine solche Korrektur vorgenommen werden muss und worauf dabei zu achten ist, erfahren Sie im Folgenden:
Das Wichtigste in Kürze:
- Bei einer unrichtigen Lohnsteueranmeldung sind sie zur Korrektur verpflichtet
- Um einer etwaigen straf- oder bußgeldrechtlichen Verfolgung zu umgehen, kann eine Selbstanzeige sinnvoll sein
- Bei einer Selbstanzeige im Rahmen der Lohnsteueranmeldung gelten einige Erleichterungen gegenüber der üblichen Selbstanzeige
Wann ist eine Korrektur der Lohnsteueranmeldung nötig?
Die Korrektur ist immer dann notwendig, wenn sie einen Fehler in einer bereits abgegebenen Lohnsteueranmeldung entdecken – hierzu sind Sie nach § 153 AO verpflichtet.
Worauf muss geachtet werden?
Grundsätzlich ist es nicht strafbar, wenn ihre Anzeige nicht korrekt ist – Fehler können jedem passieren.
Problematisch wird es jedoch, wenn sie vorsätzlich oder leichtfertig gehandelt haben. Dann kommt eine Strafe wegen Steuerhinterziehung oder ein Bußgeld wegen leichtfertiger Steuerverkürzung in Betracht. Ob die fehlerhafte Lohnsteueranmeldung ein bloßes Missgeschick war oder ob der Steuerpflichtige vorsätzlich oder leichtfertig gehandelt hat, ist in der Praxis schwer abzugrenzen. Im schlimmsten Fall droht in Folge der fehlerhaften Lohnsteueranmeldung eine straf- oder bußgeldrechtliche Verfolgung. Um das zu vermeiden kann es sinnvoll sein, die Korrekturerklärung so zu formulieren, dass sie auch den Anforderungen an eine Selbstanzeige genügt.
Denn selbst wenn das Finanzamt an Ihr vorsätzliches oder leichtfertiges Handeln glaubt, hat eine wirksame Selbstanzeige eine strafbefreiende Wirkung. Allerdings gibt es hierbei einige Fallstricke zu beachten.
Strafbefreiende Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung
Weil Fehler bei der Lohnsteueranmeldung leicht passieren, gilt eine der strengsten Voraussetzungen einer wirksamen Selbstanzeige nicht bei Lohnsteueranmeldungen: Das Vollständigkeitsgebot.
Im Normallfall müssen durch die Selbstanzeige nämlich alle unverjährten vorsätzlichen Steuerstraftaten einer Steuerart vollumfänglich berichtigt werden. Dies gilt jedoch nicht bei der Lohnsteueranmeldung. Vielmehr ist hier auch eine Teilselbstanzeige möglich.
Wichtig ist es darauf zu achten, wer die Selbstanzeige vornimmt. Besondere Bedeutung erlangt dieser Gesichtspunkt bei juristischen Personen – etwa einer GmbH oder einer AG: Während die Korrektur nämlich eine Erklärung des Unternehmens darstellt, ist die Selbstanzeige eine personenbezogene Erklärung. Das bedeutet, dass die Korrekturerklärung von der GmbH oder der AG vorzunehmen ist, wohingegen die Selbstanzeige durch den Geschäftsführer oder Vorstand erstattet werden muss.
Außerdem sind die Ausschlussgründe des § 371 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 AO zu berücksichtigen: Hierzu gehört unter anderem, dass eine Selbstanzeige nicht mehr zur Straffreiheit führt, wenn eine Prüfungsanordnung oder die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens bekanntgegeben worden ist. Allerdings hat der Gesetzgeber auch hier einige Erleichterungen geschaffen: So gilt der Ausschlussgrund einer hinterzogenen Steuer von über 25.000,00 € (§ 371 Abs. 2 Nr. 3 AO) nicht bei der Lohnsteueranmeldung. Auch der Ausschlussgrund der Tatentdeckung gilt nicht, wenn die Tatentdeckung auf einer Korrektur der Lohnsteueranmeldung beruht.
Selbstanzeige bei leichtfertiger Steuerverkürzung
Bei einer leichtfertigen Steuerverkürzung ist eine Selbstanzeige ebenfalls möglich. Diese hat bußgeldbefreiende Wirkung (§ 378 Abs. 3 AO), wobei die Anforderungen an die Wirksamkeit einer solchen Selbstanzeige geringer sind als bei der vorsätzlichen Steuerhinterziehung.
Die Korrektur von Lohnsteuererklärungen im Überblick
Haben Sie eine unrichtige Lohnsteueranmeldung abgegeben, sind Sie zur Korrektur verpflichtet. Um einer Verfolgung wegen Steuerhinterziehung oder leichtfertiger Steuerverkürzung von vornherein zu entgehen, kann eine strafbefreiende Selbstanzeige sinnvoll sein. Zwar sind die Voraussetzungen für eine strafbefreiende Selbstanzeige grundsätzlich hoch. Im Rahmen der Lohnsteueranmeldung ist jedoch von Vorteil, dass hier ausnahmsweise Teilselbstanzeigen möglich sind und einige der Gründe, durch die die Selbstanzeige üblicherweise gesperrt wäre, nicht greifen.