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Scheinselbständigkeit und Schwarzarbeit

Schwarzarbeit und Scheinselbständigkeit sind im Alltag häufig anzutreffen. Denn viele Menschen geben ihre Tätigkeiten gegenüber den Sozialversicherungen und dem Finanzamt nicht oder nur unvollständig an, um Steuern und die Beiträge zur Sozialversicherung zu sparen. Dies kann jedoch ernste (straf-) rechtliche und finanzielle Folgen nach sich ziehen. Doch nicht alle Verstöße erfolgen vorsätzlich: Gerade im Bereich der Scheinselbständigkeit sind sich viele Arbeitgeber und Beschäftigte ihres Verstoßes gar nicht bewusst. Worauf sie achten müssen und welche Konsequenzen Schwarzarbeit und Scheinselbständigkeit nach sich ziehen erfahren Sie im Folgenden.

Das Wichtigste in Kürze:

 

- Bei Schwarzarbeit werden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge nicht gezahlt

 

- Bei einer Scheinselbständigkeit werden Auftragnehmer, die in Wahrheit Beschäftigte sind, als Selbständige geführt

 

- Schwarzarbeit und Scheinselbständigkeit können ernste finanzielle und (straf-) rechtliche Folgen nach sich ziehen

Was ist Schwarzarbeit?

 

Schwarzarbeit liegt vor, wenn jemand selbständig oder in einem Beschäftigungsverhältnis ist und seine Leistungen illegal erbringt, indem er zum Beispiel gegen die Pflicht zur Abführung der Sozialversicherungsbeiträge verstößt oder keine Steuern zahlt. Nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz liegt Schwarzarbeit auch vor, wenn ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe betrieben wird, ohne dass eine Eintragung in die Handwerksrolle erfolgt oder wenn der Beginn eines stehenden Gewerbes nicht angezeigt wurde. Dies gilt sogar bei Verstoß durch einen von Ihnen beauftragten Subunternehmer.

Rechtliche Folgen der Schwarzarbeit

 

Durch die unterschiedlichen Verstöße gegen Anmelde-, Beitrags- und Steuerpflichten kommt eine Vielzahl rechtlicher Folgen in Betracht, die es im Einzelfall zu prüfen gilt. Für einen Überblick über die wichtigsten Rechtsfolgen bietet sich eine Unterscheidung in Schwarzarbeit durch Selbständige oder durch Beschäftigte an.

Folgen der Schwarzarbeit bei Selbständigen

 

Schwarzarbeit bei Selbständigen erfolgt, wenn ein Selbständiger Leistungen erbringt, ohne Umsatzsteuer zu zahlen oder zum Beispiel unter Verstoß der Anmeldepflicht nach der Gewerbeordnung. Erfährt das Finanzamt von der Schwarzarbeit, muss die Umsatzsteuer samt Zinsen nachgezahlt werden. Dieser Anspruch verjährt grundsätzlich erst nach vier Jahren.

Hinzu kommen strafrechtliche Konsequenzen: Es droht ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung (§ 370 AO). In aller Regel leisten die Selbständigen bewusst Schwarzarbeit, sodass auch der erforderliche Vorsatz gegeben ist. Zudem kommen Verstöße gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz in Betracht. Hier drohen – zum Beispiel wenn man sein stehendes Handwerk nicht in die Handwerksrolle eingetragen hat – empfindliche Geldstrafen.

Schwarzarbeit bei Beschäftigten

 

Bei Schwarzarbeit durch Beschäftigte werden illegalerweise keine Beiträge zur Sozialversicherung und keine Lohnsteuer gezahlt. Die Sozialversicherungen und das Finanzamt werden diese Beiträge jedoch nachfordern.

Beachten Sie dabei: Das Finanzamt kann die nicht gezahlte Lohnsteuer sowohl beim Arbeitgeber als auch beim Arbeitnehmer nachfordern. Hinzu kommt, dass Arbeitgebern Bußgeld- und sogar Strafverfahren drohen. So kann Schwarzarbeit zu Verfahren wegen eines Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt („Sozialversicherungsbetrug“, § 266a StGB) oder auch wegen Steuerhinterziehung (§ 370 AO) führen. Auch Arbeitnehmern droht in der Regel ein Bußgeld und je nach Einzelfall ein Strafverfahren.

Was ist Scheinselbständigkeit?

 

Scheinselbständigkeit ist ein Unterfall der Schwarzarbeit: Auftragnehmer, die in Wahrheit Beschäftigte sind, werden dabei als Selbständige geführt. Dies führt dazu, dass der Auftraggeber weder Lohnsteuer noch die Beiträge zur Sozialversicherung leistet. Stattdessen wird der in Wahrheit Beschäftigte als Selbständiger behandelt und zahlt ggfs. nur Umsatzsteuer. Im Gegensatz zum „Normalfall“ der Schwarzarbeit findet Scheinselbständigkeit oftmals ohne Vorsatz statt, weil sich Beteiligte über den Status des Beschäftigten schlicht geirrt haben.

Wer ist Beschäftigter und wer ist Selbständiger?

 

Es ist nicht immer leicht festzustellen, ob jemand selbständig ist oder sich in einem Beschäftigungsverhältnis befindet. Häufig wissen die Betroffenen gar nicht, dass sie Scheinselbständige sind. Dabei kommt es auf die bloße Bezeichnung als Selbständiger oder Beschäftigter nicht an. § 7 Abs. 1 SGB IV definiert einen Beschäftigten nämlich nur wie folgt: „Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.“ Maßgeblich ist dabei die Beachtung aller Gesamtumstände des Einzelfalls. In der Praxis hat sich eine Vielzahl von Kriterien entwickelt, nach welchen der Beschäftigungsstatus bestimmt wird. Hierzu gehören unter anderem folgende Fragen:

- Können Sie Arbeitszeit und Arbeitsort selbst bestimmen?

 

- In welchem Umfang erteilt Ihr Auftraggeber Ihnen Weisungen?

 

- Tragen Sie ein unternehmerisches Risiko?

 

- Sind Sie in Prozesse und Arbeitsabläufe Ihres Auftraggebers eingebunden?

 

- Müssen Sie regelmäßig über Ihre Arbeit Bericht erstatten?

Sollten Unsicherheiten bestehen, ob jemand Beschäftigter im sozialversicherungsrechtlichen Sinn ist oder nicht, können der Auftraggeber und Auftragnehmer bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ein sogenanntes Statusfeststellungsverfahren durchführen. Am Ende des Statusfeststellungsverfahren erfolgt eine verbindliche Feststellung über das Bestehen oder Nichtbestehen des Beschäftigtenstatus. Sollten Sie mit dieser Festsetzung nicht einverstanden sein, besteht noch die Möglichkeit des Widerspruchs bzw. der Klageerhebung. Für die Frage des Arbeitnehmerstatus im Sinne des Steuerrechts kann ein ähnlicher Antrag im Rahmen der Anrufungsauskunft beim Finanzamt gestellt werden. Das Finanzamt wird dann klären, ob eine Lohnsteuerpflicht besteht oder nicht.

Welche rechtlichen Konsequenzen drohen bei Scheinselbständigkeit?

 

Haben Sie Ihre Arbeit schon in der Vergangenheit aufgenommen und zunächst als Selbständiger geführt, obwohl Sie in Wahrheit Beschäftigter sind, droht eine Nachzahlung der Beiträge zur Sozialversicherungspflicht. Diese verjähren grundsätzlich erst nach vier Jahren, bei vorsätzlichem Handeln sogar erst nach 30 Jahren. Daher können erhebliche Kosten auf Sie zukommen. Darüber hinaus drohen auch strafrechtliche Konsequenzen: Die vorsätzliche Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen durch den Arbeitgeber erfüllt regelmäßig den Straftatbestand des Vorenthalten und Veruntreuens von Arbeitsentgelt gemäß § 266a StGB. Für den Arbeitnehmer kommt in bestimmten Konstellationen zum Beispiel eine Anstiftung zu § 266a StGB oder ein Verstoß gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz in Betracht. Auch im Hinblick auf die Lohnsteuer drohen ernste Konsequenzen. Das Finanzamt kann die Nachzahlung der nicht abgeführten Lohnsteuer verlangen – und zwar sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer. Die Verjährungsfrist hierfür beträgt im Grundsatz vier Jahre. Haben Sie vorsätzlich gehandelt, kommt eine Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung nach § 370 AO in Betracht. Selbst ohne Vorsatz droht in manchen Fällen ein Bußgeldverfahren wegen leichtfertiger Steuerverkürzung.

Die Schwarzarbeit im Überblick

 

Schwarzarbeit zieht viele Konsequenzen nach sich: Nicht entrichtete Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge müssen nachgezahlt werden. In vielen Fällen folgen darüber hinaus noch Straf- oder Bußgeldverfahren – etwa wegen Sozialversicherungsbetrugs, Steuerhinterziehung oder Verstößen gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz. Gerade im Bereich der Scheinselbständigkeit erfolgen Verstöße häufig unvorsätzlich, wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer über den Beschäftigtenstatus täuschen. Da auch hier die Folgen gravierend sein können, sollten Sie sich vor Beginn der Tätigkeit im Zweifel an die Deutsche Rentenversicherung Bund und das Finanzamt wenden.

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