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Rechtsanwalt für Steuerstrafrecht

Kompetente und zielführende Beratung und erfolgreiche Durchsetzung Ihrer Rechte. Wir beraten Sie in allen steuerrechtlichen und wirtschaftsstrafrechtlichen Angelegenheiten und sichern Ihre Interessen vor Gericht. 

Beratungsfelder

Steuerhinterziehung
Selbstanzeige
Scheinselbständigkeit
Schwarzarbeit
Kryptowährung

06131 4648870

Steuerstreit und Betriebsprüfung

Einspruch beim Finanzamt
Klage beim Finanzgericht

EINSPRUCH FINANZAMT

Das deutsche Steuerrecht ist eine sehr komplexe und unübersichtliche Rechtsmaterie die sich durch zahlreiche Einzelgesetze zusammensetzt.

Die wichtigsten sind die Abgabenordnung (AO), das Einkommensteuergesetz (EStG), das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) und das Umsatzsteuergesetz (UStG).

 

Die erfolgreiche Auseinandersetzung mit dem Finanzamt erfordert fundierte juristischen Kenntnisse des Steuerrechts. 

 

Entscheidungen der Finanzbehörden sind oft angreifbar. Während Außenprüfungsverfahren müssen Maßnahmen und Ermittlungen der Behörden auf Ihre Rechtmäßigkeit geprüft werden. Insbesondere die steuerliche Verjährung muss besonders geprüft werden, wie z.B. bei einer Schenkung oder bei Unternehmensnachfolgen und Erbfolgen. . 

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Das richtige Rechtsmittel gegen einen Steuerbescheid ist außergerichtliches Einspruchsverfahren. Dabei ist es wichtig, den Einspruch gegen fristgerecht einzulegen. Nach dem Einspruch abgeschlossen ist kann die Klage vor dem Finanzgericht erhoben werden. 

Weder der Einspruch noch die Klage entfalten aufschiebende Wirkung, daher sollte ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt werden. 

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Einspruch gegen den Steuerbescheid

Mit dem Einspruch gegen den Steuerbescheid kann dafür sorge getragen werden, dass Fehler des Steuerbescheids beseitigt werden.

Nur durch den Einspruch kann sichergestellt werden, dass noch weitere Begründungen vorgetragen werden kann. Der Einspruch muss fristgerechten eingelegt werden. 

 

Ein Steuerbescheid kann durch das Finanzamt vollstreckt werden, selbst wenn er Fehler enthält und rechtswidrig ist. Ausnahmsweise kann ein Steuerbescheid auch nichtig und damit von Anfang an unwirksam sein, § 125 Abs. 1 AO.

Wann sollte ein Einspruch eingelegt werden? Der Steuerbescheid sollte per Einspruch angegriffen werden, wenn

  1. der​ Bescheid des Finanzamtes rechtswidrig ist, wegen unzutreffendem Sachverhalt oder falscher Rechtsansicht

  2. eine unklare Rechtslage besteht

  3. eine Aussetzung der Vollziehung erreicht werden soll

Einspruch kann einlegen wer durch den Bescheid des Finanzamtes persönlich betroffen ist, § 350 AO. Bei Feststellungsbescheiden darf grundsätzlich nur der zur Vertretung berufene Geschäftsführer Einspruch einlegen und nicht jeder Gesellschafter, § 352 AO.

Klage beim Finanzgericht

Klage vor dem Finanzgericht

Wenn das Einspruchsverfahren erfolglos bleibt muss Klage beim Finanzgericht erhoben werden. 

Ablauf des Finanzgerichtsprozesses

Unbedingt muss die Einspruchsfrist beachtet werden, die einen Monat beträgt. Auf den Einspruch kann das Finanzamt den Steuerbescheid zugunsten des Steuerpflichtigen abändern und einen Abhilfebescheid erlassen. Wenn das Finanzamt dem Einspruch nicht abhilft wird der Einspruch abgelehnt werden. Gegen diese Einspruchsentscheidung kann der Steuerpflichtige Klage innerhalb eines Monats bei dem zuständigen Finanzgericht erheben. 

Zu Beginn der mündliche Verhandlung wird der wesentliche Inhalt der Akten vorgetragen. Anschließend werden die Anträge gestellt und begründet und die Streitsache tatsächlich und rechtlich erörtert. Es wird ein Protokoll über die mündliche Verhandlung aufgenommen. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung ergeht das Urteil. Für die vollständige Abfassung des Urteils hat das Gericht fünf Monate Zeit.

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Wenn das Finanzgericht die Revision zugelassen hat kann sowohl der Kläger als auch der Beklagte gegen das Urteil des Finanzgerichts Revision zum Bundesfinanzhof einlegen. Wenn das Finanzgericht die Revision nicht zugelassen hat, kann gegen die Nichtzulassung Beschwerde zum BFH erhoben werden. Die Revision bzw. die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich beim BFH einzulegen. Die Revision wird nur dann zugelassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, für die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist oder ein entscheidungserheblicher Verfahrensmangel vorliegt. Im Revisionsverfahren wird nur die rechtliche Würdigung des Finanzgerichts überprüft, eine Überprüfung der von dem Finanzgericht festgestellten Tatsachen findet nicht statt.

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Kosten eines Finanzgerichtsprozesses

Das finanzgerichtliche bzw. die Klage vor dem Finanzgericht ist kostenpflichtig. Neben den Rechtsanwaltskosten fallen daher auch Gerichtskosten an.

Die Gerichtsgebühr richtet sich dabei nach dem Streitwert. Der Streitwert wird grundsätzlich in der Höhe des Unterschiedsbetrag zwischen der festgesetzten und der beantragten Steuer festgesetzt. Bei einem Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung des Gewinns werden meist 25 % des strittigen Gewinnbetrages angesetzt. Mindestens als Streitwert festgesetzt werden immer 1.000 €.

Wichtige Punkte bei einer Klage vor dem Finanzgericht

  • Formale Voraussetzungen der Klageschrift


Der Steuerpflichtige oder sein Vertreter muss die Klageschrift unterschreiben. Die Klageschrift muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens und bei Anfechtungsklagen auch den Verwaltungsakt und die Einspruchsentscheidung bezeichnen. 

  • Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zuerst beim Finanzamt


Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist zulässig, wenn beim Finanzamt zuvor ein entsprechender Antrag gestellt und abgelehnt wurde. Wenn der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung ausläuft, muss für das Klageverfahren nochmals ein entsprechender Antrag bei dem Finanzamt gestellt werden.

  • Der Einspruchsführer und der Kläger muss übereinstimmen


Ein Einspruchsverfahren muss durchgeführt worden sein. Bei der Zusammenveranlagung von Eheleuten ist zu beachten, dass beide Ehegatten als Einspruchsführer im Einspruchsverfahren auftreten müssen.

  • Verhältnis von Grundlagenbescheid und Folgebescheid


Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid, z.B. in einem Gewinnfeststellungsbescheid, können nur durch Anfechtung dieses Bescheides angegriffen werden. Diese Entscheidungen können nicht  durch Anfechtung des Folgebescheides angegriffen werden.  ​

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  • Stellung von Beweisanträgen


Beweisanträge müssen in der mündlichen Verhandlung wiederholt werden, selbst wenn sie bereits in einem Schriftsatz gestellt worden sind. Sollte das Gericht auf eine Beweiserhebung verzichten, muss dies für die Berücksichtigung in einer Revision von dem Steuerpflichtigen bzw. dessen Vertreter gerügt werden. Diese Rüge muss in das Protokoll der mündlichen Verhandlung aufgenommen werden.

Revision bei dem Bundesfinanzhof (BFH)

Im Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof werden grundlegende Rechtsfehler des Urteils der ersten Instanz überprüft. Dabei entscheidet der BFH nur über Rechtsfragen. Um so wichtiger ist es, dass bereits in der ersten Instanz alle Tatsachen ausreichend vorgebracht worden sind. Nur ausnahmsweise werden Tatsachen berücksichtigt, wenn diese Tatsachen vom Finanzgericht willkürlich festgestellt worden sind oder unter einem extremen Ermittlungsdefizit leiden.

Es gibt allerdings eine wichtige Voraussetzung für die Resvision. Entweder das Finanzgericht muss die Revision gegen das Urteil zugelassen haben, oder der BFH muss die Beschwerde gegen die Nichtzulassung zugelassen haben.

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Gründe für dei Zulassung der Revision gem. § 115 Abs. 2 FGO lauten

  • Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung

  • Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des BFH

  • Es Liegt ein Verfahrensmangel vor, welcher geltend gemacht wird und auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann.

Rechtsmittel vor dem BFH dürfen nur durch einen Prozessvertreter eingelegt und begründet werden. Das bedeutet, dass vor dem BFH zwingend eine Vertretung durch den Rechtsanwalt/ Rechtsanwältin bzw. einen Steuerberater bzw. Steuerberaterin erforderlich ist. 

Wie bereits aufgeführt gibt es noch die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde. Die Frist zur Einlegung der Revision beträgt 1 Monat nach Zustellung des Urteils. Die Frist zur Einlegung der Revision beträgt 2 Monate nach der Urteilszustellung, solange das Finanzgericht die Revision zugelassen hat. 

Betriebsprüfung

Betriebsprüfung

Rechtshilfe und Steuerberatung bei Außenprüfung


Die Außenprüfung kann sich auf eine oder mehrere Steuerarten, sowie auf einen oder mehrere Besteuerungszeiträume beziehen.
 
Darüber hinaus wird unterschieden zwischen der Lohnsteuer-Außenprüfung und der Umsatzsteuer-Sonderprüfung. In der Außenprüfung sind alle Sachverhalte zuungunsten sowie zugunsten des Steuerpflichtigen zu ermitteln und steuerlich zu prüfen. 

Von einer Außenprüfungen ist die Nachschau zu unterscheiden. Sie finden ohne Betriebsprüfungsanordnung statt. Eine Lohnsteuer-Nachschau (§ 42g EStG) und ein Umsatzsteuer-Nachschau (§ 27b UStG) werden ohne spontan vor Ort vorgenommen und finden zu den üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten statt.

Rechte und Pflichten des Steuerpflichtigen
 

Der Außenprüfer muss sich zu Beginn der Prüfung durch Vorlage seines Dienstausweises (§ 198 AO) ausweisen. Die Prüfung beginnt in dem Moment, in dem der Außenprüfer seine erste konkrete Ermittlungshandlung vornimmt. Der Steuerpflichtige ist zur Mitwirkung im Rahmen der Außenprüfung verpflichtet. Dem Außenprüfer sind ein geeigneter Raum und die erforderlichen Hilfsmittel unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und Aufzeichnungen Bücher, Geschäftspapiere und die sonstigen Unterlagen vorzulegen.  

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Im Rahmen der Schlussbesprechung werden Abweichungen von bisher festgesetzten Besteuerungsgrundlagen mit dem Betriebsprüfer besprochen. Im Gegensatz dazu wird bei einer abgekürzten Abschlussbesprechung keine Abschlussbesprechung vorgenommen. Der Steuerpflichtige erhält über das Prüfungsergebnis einen Prüfungsbericht. Die Rechtsbehelfe können nur gegen die im Anschluss geänderten Steuerbescheide erhoben werden. 

Rechtsschutz im Steuerrecht

Effektiver Vollstreckungsschutz in Steuersachen

Der vorläufige Rechtsschutz ist notwendig, um die Vollstreckbarkeit des Steuerbescheids aufzuheben. Hintergrund ist, dass weder der Einspruch noch die Klage diese Vollstreckbarkeit des Steuerbescheids beseitigen. Eine Leistungsklage allein kann die Zahlung durch das Finanzamt nicht veranlassen. Das Finanzamt kann den Steuerbescheid trotz des Einspruchs und trotz der Klage vollstrecken.  

Steuer Steuerrecht Recht Anwalt Rechtsanwalt Kanzlei Gesetz Steuerstrafrecht Kryptowährung Strafrecht Strafe Selbstanzeige Steuerhinterziehung Schwarzarbeit Finanzbehörde Ermittlung Verdacht Hilfe Verfahren Polizei Beschluss Urteil Steuern Bitcoin Bankrecht Wirtschaftsrecht Wirtschaftsstrafrecht Verteidigung Fristen Lohnsteuer Einkommenssteuer Umsatzsteuer Hausdurchsuchung Gericht Gerichtsverfahren Verjährung Strafverfolgung Zinsen Hinterziehungszinsen Arrest Rechtsbehelf Beschwerde Einspruch Haft Untersuchungshaft Rechtsmittel Steuerstreit Betriebsprüfung Finanzamt Klage Finanzgericht Schwarzgeld Bundesfinanzhof Revision Berufung Rechtsschutz Vollstreckung Zwangsvollstreckung Steuerberatung Prüfungsanordnung Steuerbescheid Klage Kosten Wiedereinsetzung Selbstständigkeit Scheinselbstständigkeit Veruntreuung Blockchain Steuerpflicht Anzeigepflicht Wallet Ermittlungsbehörde Versteuern steuerlich Mainz Frankfurt Köln KSW Verteidigung Ansprechpartner rechtswidrig Finanzgerichtsprozess

Für den vorläufigen Rechtsschutz gibt es zwei Möglichkeiten:

  1. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung

  2. Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

Wann ist der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu stellen?

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gem. § 361 AO  bzw. § 69 AO ist zu stellen, wenn ein Verwaltungsakt angefochten bzw. bei der Abwehr von Steuerbescheiden durch Einspruch oder Klage.   

Wann ist der Antrag auf Erlasse einer einstweiligen Anordnung zu stellen?

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 114 FGO muss beim Finanzgericht gestellt werden. 

Das Finanzamt erhält durch den Steuerbescheid gleichzeitig einen Vollstreckungstitel und kann in das Vermögen vollstrecken. 

Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung:

  • Wirksamer Steuerbescheid oder Haftungsbescheid - Achtung ! Auch ein rechtswidriger Steuerbescheid ist grundsätzlich wirksam! 

  • Der Steuerbescheid muss Vollstreckbar sein. Dass ist nicht der Fall, wenn eine Aussetzung der Vollziehung gewährt wurde. 

  • Fälligkeit der Zahlung

  • Zahlungsaufforderung 

  • Wochenfrist ab Bekanntgabe des Leistungsgebots

Strategie gegen die Vollstreckung

Gegen die Vollstreckung ist man nicht wehrlos. Folgende Möglichkeiten kommen in Betracht:  

a. Bestreiten des Steuerbescheids - Einspruch gegen den Steuerbescheid

Zuerst ist es wichtig, dass gegen den Steuerbescheid Einspruch eingelegt wird. Dadurch wird verhindert, dass der Steuerbescheid bestandskräftig wird. 

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b. Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung

Der Einspruch gegen den Steuerbescheid allein führt nicht zu einem Vollstreckungsaufschub. Es muss ein zusätzlicher Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung gestellt werden. Begründet wird der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung durch den Vortrag von erheblichen Zweifeln an dem Steuerbescheid. Darüber hinaus können Gründe vorgetragen werden, aus denen sich die Unbilligkeit der Vollstreckung ergibt.

Nachdem das Finanzamt diesen Antrag abgelehnt hat, kann dieser Antrag beim Finanzgericht gestellt werden. 

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wegen Unbilligkeit kann auf folgende Rechtsbehelfe gestützt werden:

  • Antrag auf Stundung gemäß § 222 Abgabenordnung

  • Antrag auf Vollstreckungsschutz gemäß § 258 Abgabenordnung.

Eheleute die zusammen veranlagt werden haften für die Steuerschulden des anderen als Gesamtschuldner. Gegen diesen Umstand ist ein Antrag auf Aufteilung möglich. Durch diesen Antrag wird die Vollstreckung auf den Teil der Steuern beschränkt, der auf das Einkommen des Antragstellers entfällt.

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Verständigung im Steuerrecht

Eine tatsächliche Verständigung ist eine Vereinbarung zwischen dem zuständigen Finanzamt und dem Unternehmen bzw. Bürger. In dieser Vereinbarung wird festgelegt, ob bzw. wie sich ein bestimmter Sachverhalt ereignet hat, der nicht mehr ermittelbar ist.

 

Dabei ist nur eine Einigung über Tatsachen möglich. Eine Einigung über Rechtsfragen ist nicht möglich. Mit Abschluss dieser Vereinbarung muss das Finanzamt die tatsächliche Verständigung der Besteuerung zugrunde legen und im Steuerbescheid berücksichtigen. 

Bei einem anhängigen Steuerstrafverfahren muss sowohl das Veranlagungszeitraum als auch das zuständige Straf- und Bugeldsachenstelle die tatsächlichen Verständigung unterzeichnen.  Die Straf- und Bußgeldsachenstelle ist an eine tatsächliche Verständigung nicht gebunden, wenn allein das Finanzamt die tatsächliche Verständigung unterzeichnet.

Das Ziel ist die Einstellung des Strafverfahrens.

Rechtshilfe und Steuerberatung bei Außenprüfung

​​Die Außenprüfung kann sich auf eine oder mehrere Steuerarten, sowie auf einen oder mehrere Besteuerungszeiträume beziehen.

 

Darüber hinaus wird unterschieden zwischen der Lohnsteuer-Außenprüfung und der Umsatzsteuer-Sonderprüfung. In der Außenprüfung sind alle Sachverhalte zuungunsten sowie zugunsten des Steuerpflichtigen zu ermitteln und steuerlich zu prüfen. 

Von einer Außenprüfungen ist die Nachschau zu unterscheiden. Sie finden ohne Betriebsprüfungsanordnung statt. Eine Lohnsteuer-Nachschau (§ 42g EStG) und ein Umsatzsteuer-Nachschau (§ 27b UStG) werden ohne spontan vor Ort vorgenommen und finden zu den üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten statt.​

Ihre Rechte in der Bertriebsprüfung

In enger Abstimmung mit Ihrem steuerlichen Berater führt Sie die Beratung durch die Kanzlei KSW erfolgreich durch die Betriebsprüfung.

Der Außenprüfer muss sich zu Beginn der Prüfung durch Vorlage seines Dienstausweises (§ 198 AO) ausweisen. Die Prüfung beginnt in dem Moment, in dem der Außenprüfer seine erste konkrete Ermittlungshandlung vornimmt. Der Steuerpflichtige ist zur Mitwirkung im Rahmen der Außenprüfung verpflichtet. Dem Außenprüfer sind ein geeigneter Raum und die erforderlichen Hilfsmittel unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und Aufzeichnungen Bücher, Geschäftspapiere und die sonstigen Unterlagen vorzulegen.  

Steuer Steuerrecht Recht Anwalt Rechtsanwalt Kanzlei Gesetz Steuerstrafrecht Kryptowährung Strafrecht Strafe Selbstanzeige Steuerhinterziehung Schwarzarbeit Finanzbehörde Ermittlung Verdacht Hilfe Verfahren Polizei Beschluss Urteil Steuern Bitcoin Bankrecht Wirtschaftsrecht Wirtschaftsstrafrecht Verteidigung Fristen Lohnsteuer Einkommenssteuer Umsatzsteuer Hausdurchsuchung Gericht Gerichtsverfahren Verjährung Strafverfolgung Zinsen Hinterziehungszinsen Arrest Rechtsbehelf Beschwerde Einspruch Haft Untersuchungshaft Rechtsmittel Steuerstreit Betriebsprüfung Finanzamt Klage Finanzgericht Schwarzgeld Bundesfinanzhof Revision Berufung Rechtsschutz Vollstreckung Zwangsvollstreckung Steuerberatung Prüfungsanordnung Steuerbescheid Klage Kosten Wiedereinsetzung Selbstständigkeit Scheinselbstständigkeit Veruntreuung Blockchain Steuerpflicht Anzeigepflicht Wallet Ermittlungsbehörde Versteuern steuerlich Mainz Frankfurt Köln KSW Verteidigung Ansprechpartner rechtswidrig Finanzgerichtsprozess

Im Rahmen der Schlussbesprechung werden Abweichungen von bisher festgesetzten Besteuerungsgrundlagen mit dem Betriebsprüfer besprochen. Im Gegensatz dazu wird bei einer abgekürzten Abschlussbesprechung keine Abschlussbesprechung vorgenommen. Der Steuerpflichtige erhält über das Prüfungsergebnis einen Prüfungsbericht. Die Rechtsbehelfe können nur gegen die im Anschluss geänderten Steuerbescheide erhoben werden. 

Schon bei der Ankündigung der Betriebsprüfung muss auf Ihre Rechte aus der Abgabenordnung geachtet werden. Nur auf diese Weise kann ein konstruktives Arbeitsverhältnis zum Betriebsprüfer - /in aufgebaut werden. Ihre Rechte müssen dabei gewahrt sein.

Soweit der Betriebsprüfer Umstände in Erfahrung bringt, die einen strafrechtlichen Verdacht begründen, wird der Betriebsprüfer nicht zögern, die Bußgeld- und Strafsachenstelle zu in Kenntnis zu setzen. Daher droht immer auch die Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens und auf diese Weise die Verfolgung durch die Strafbehörde.

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Vor diesem Hintergrund sollten Sie unbedingt auf Anzeichen achten, die eine kommende Betriebsprüfung andeuten, um rechtzeitig vor Beginn dieser Betriebsprüfung Rechtsrat einholen zu können. Solange die Betriebsprüfung noch nicht begonnen, der Betriebsprüfer noch nicht erschienen ist, kommt noch eine strafbefreiende Selbstanzeige für Sie in Betracht. Durch ein rechtzeitiges und entschlossenes Vorgehen in Form einer solchen Selbstanzeige begegnen Sie der Gefahr, wegen einer Steuerstraftat bestraft zu werden. Daher ist es wichtig, schon vor Beginn der Betriebsprüfung Rechtsrat einzuholen, damit alle Möglichkeiten umfassend erkannt und alle Mittel und Wege zu Verteidigung Ihrer Rechte bestmöglich umgesetzt werden können.

Während der Betriebsprüfung wird sich der Betriebsprüfer insbesondere darauf fokussieren, ob Fehler in Ihrer Buchhaltung vorhanden sind. Sollte der Betriebsprüfer solche Fehler entdecken, ist das weite Feld der sogenannten Schätzung von Besteuerungsgrundlagen eröffnet. Mit anderen Worten werden nun im Rahmen der Ermittlung der Grundlagen der Besteuerung nicht mehr Ihre konkreten Zahlen zugrunde gelegt. Stattdessen darf und wird das Finanzamt andere Zahlen zu Grunde legen, die möglicherweise weit über Ihren tatsächlichen Einnahmen stehen. Auf der Basis des auf diese Weise hervorgebrachten steuerliche Ergebnises, werden Sie am Ende der Betriebsprüfung mit einer hohen steuerlichen Nachzahlung konfrontiert werden.

Einspruch und Klage gegen eine Betriebsprüfungsanordnung des Finanzamtes

Sie können dieser Gefahr begegnen und durch eine gute Vorbereitung und rechtzeitigen Rechtsrat dafür Sorge tragen, dass der Betriebsprüfer erst gar nicht ausreichend Spielraum für eine solche Schätzung findet. Darüber hinaus sind Sie Dank Ihres Rechtsbeistands dieser Schätzung auch nicht hilflos ausgeliefert.

Alle offenen Fragen werden in konstruktiver Zusammenarbeit mit dem/der Betriebsprüfer /- in besprochen. Das erste Ziel lautet, eine tatsächliche Verständigung mit dem Finanzamt zu erreichen, mit anderen Worten Zeit und Aufwand eines langen Rechtstreits mit dem möglichen Gewinn durch ein niedrigeres Besteuerungsergebnis entgegenzurechnen. Gleichzeitig gilt es von Anfang an, Ihre Rechte von Beginn an zu wahren, auf diese Weise eine starke Position aufzubauen, um im Zweifel Ihre Interessen per Einspruch und Klage durchzusetzen.   

Konkret geht es darum zu wissen, was zu tun und zu beachten ist und welche Möglichkeiten es gibt, sich vor einer Betriebsprüfung zu schützen. Sobald Sie vom Finanzamt oder über dem Steuerberater eine Prüfungsanordnung erhalten, sollten Sie sich diese Fragen stellen. Der Beste Rat zu Beginn lautet, Ruhe zu bewahren.

Nur weil ein Betriebsprüfung angeordnet wurde, ist diese Prüfung nicht von vornherein berechtigt oder rechtmäßig. Eine Betriebsprüfung kann unter bestimmten Voraussetzungen auch vermieden, die Prüfungsanordnung aus der Welt geschaffen werden. Die Prüfungsanordnung muss hierfür angefochten werden. Dafür müssen Sie schnell reagieren und so bald wie möglich rechtlichen Rat suchen, damit diese Anfechtung noch rechtzeitig erfolgen kann. Denn die Prüfungsanordnung ist gemäß § 196 AO ein Verwaltungsakt. Dieser Verwaltungsakt lässt sich mittels eines Einspruchs gemäß § 347 Abs. 1 AO und sodann per Anfechtungsklage gemäß § 40 Abs. 1 Alt. 1 FGO angreifen.

Steuer Steuerrecht Recht Anwalt Rechtsanwalt Kanzlei Gesetz Steuerstrafrecht Kryptowährung Strafrecht Strafe Selbstanzeige Steuerhinterziehung Schwarzarbeit Finanzbehörde Ermittlung Verdacht Hilfe Verfahren Polizei Beschluss Urteil Steuern Bitcoin Bankrecht Wirtschaftsrecht Wirtschaftsstrafrecht Verteidigung Fristen Lohnsteuer Einkommenssteuer Umsatzsteuer Hausdurchsuchung Gericht Gerichtsverfahren Verjährung Strafverfolgung Zinsen Hinterziehungszinsen Arrest Rechtsbehelf Beschwerde Einspruch Haft Untersuchungshaft Rechtsmittel Steuerstreit Betriebsprüfung Finanzamt Klage Finanzgericht Schwarzgeld Bundesfinanzhof Revision Berufung Rechtsschutz Vollstreckung Zwangsvollstreckung Steuerberatung Prüfungsanordnung Steuerbescheid Klage Kosten Wiedereinsetzung Selbstständigkeit Scheinselbstständigkeit Veruntreuung Blockchain Steuerpflicht Anzeigepflicht Wallet Ermittlungsbehörde Versteuern steuerlich Mainz Frankfurt Köln KSW Verteidigung Ansprechpartner rechtswidrig Finanzgerichtsprozess

Auf diese Weise kann diese Prüfungsanordnung aufgehoben werden mit der Wirkung, als ob es diese Anordnung nie gegeben hätte.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die im Rahmen einer Betriebs- bzw. Außenprüfung getroffene Feststellungen nicht in einem Steuer- oder Feststellungsbescheid umgesetzt werden dürfen, wenn die Rechtswidrigkeit der Prüfungsanordnung im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage festgestellt worden ist, BFH Urteil vom 23.02.1984, IV R 154/82; vom 21.10.1986, VIII R 243/83; vom 10.05.1991, V R 51/90; vom 21.04.1993, X R 112/91).

Dieses Verwertungsverbot hat der BFH auch ausgeurteilt, wenn die Prüfungsanordnung nichtig ist (BFH Urteil vom 10.04.1987, III R 202/83; vom 20.02.1990, IX R 83/88) und wenn eine Prüfungsanordnung erst gar nicht erlassen wurde (BFH Beschluss vom 04.10.1991, VIII B 93/90; BFH Urteil vom 01.12.1992, VII R 53/92).

Grundsätzlich ist die Außenprüfung bei Steuerpflichtigen die einen gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieb unterhalten nach § 193 Abs. 1 AO zulässig. Der Umfang einer Außenprüfung wird durch die Finanzverwaltung in einer schriftlich zu erteilenden Prüfungsanordnung bestimmt, § 196 AO. vgl. BFH-Urteile vom 16.02.2011, VIII B 246/09 und BFH vom 08.12.1993, XI R 69/92 und BFH vom 19.08.2009, I R 106/08.

Steuer Steuerrecht Recht Anwalt Rechtsanwalt Kanzlei Gesetz Steuerstrafrecht Kryptowährung Strafrecht Strafe Selbstanzeige Steuerhinterziehung Schwarzarbeit Finanzbehörde Ermittlung Verdacht Hilfe Verfahren Polizei Beschluss Urteil Steuern Bitcoin Bankrecht Wirtschaftsrecht Wirtschaftsstrafrecht Verteidigung Fristen Lohnsteuer Einkommenssteuer Umsatzsteuer Hausdurchsuchung Gericht Gerichtsverfahren Verjährung Strafverfolgung Zinsen Hinterziehungszinsen Arrest Rechtsbehelf Beschwerde Einspruch Haft Untersuchungshaft Rechtsmittel Steuerstreit Betriebsprüfung Finanzamt Klage Finanzgericht Schwarzgeld Bundesfinanzhof Revision Berufung Rechtsschutz Vollstreckung Zwangsvollstreckung Steuerberatung Prüfungsanordnung Steuerbescheid Klage Kosten Wiedereinsetzung Selbstständigkeit Scheinselbstständigkeit Veruntreuung Blockchain Steuerpflicht Anzeigepflicht Wallet Ermittlungsbehörde Versteuern steuerlich Mainz Frankfurt Köln KSW Verteidigung Ansprechpartner rechtswidrig Finanzgerichtsprozess

Ziel einer Außenprüfung kann auch das Ziel sein zu ermitteln, ob der Steuerpflichtige tatsächlich einen Gewerbebetrieb bzw. eine freiberufliche Tätigkeit unterhält, BFH Urteil vom 11.08.1994, IV R 126/91.

 

 Die Betriebsprüfung kann sich auf mehrere Prüfungszeiträume erstrecken, § 194 Abs. 1 Satz 2 AO. Die Finanzbehörde hat ein Ermessen bei der Auswahl der zu prüfenden Unternehmen, also bei der Entscheidung, welcher Betrieb geprüft und in welchem Umfang diese Prüfung erfolgt.

Dieses Ermessen wird gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 BpO für Großbetriebe i.S. des § 3 BpO so ausgerichtet, dass bei diesen Betrieben der Prüfungszeitraum lückenlos an den vorhergehenden anschließen soll.
 

Bei anderen Betrieben als Großbetrieben bestimmt § 4 Abs. 3 Satz 1 BpO, dass der Prüfungszeitraum in der Regel nicht mehr als drei zusammenhängende Besteuerungszeiträume umfassen soll.

Draus ergibt sich aber keine Sicherheit dafür, nicht geprüft zu werden. Es bleibt dem Ermessen den Finanzbehörden überlassen, eine Betriebsprüfung auch in einem eigentlich prüfungsfreien Zeitraum zwischen den turnusmäßigen Prüfungen vorzunehmen, vgl. BFH-Urteil vom 02.08.1988, III R 280/84.

Besonderes Augenmerk muss dabei auf § 4 Abs. 3 Satz 2 BpO gerichtet werden. Denn diese Beschränkung der Prüfung auf drei Besteuerungszeiträume gilt nicht, wenn mit nicht unerheblichen Änderungen der Besteuerungsgrundlagen zu rechnen ist oder der Verdacht einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit besteht. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit von Anschlussprüfungen erklärt § 4 Abs. 3 Satz 3 BpO.

Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass Sie auch mit einer Betriebsprüfung rechnen müssen, wenn es sich bei Ihrem Betrieb um ein sogenanntes Kleinunternehmen handelt. Denn eine Betriebsprüfungen kann angeordnet werden, sofern Sie betriebliche Einkünfte erzielen, vgl. § 193 Abs. 1 AO. Dies gilt auch auch für Steuerpflichtige, die wegen Unterschreitens der in § 141 AO genannten Grenzen nicht buchführungspflichtig sind, BFH-Beschluss vom 20.06.2011, X B 234/10.

Fehlerquellen in einer Prüfungsanordnung

Wenn die Prüfungsanordnung an den falschen Adressen gerichtet ist, wurde diese Anordnung nicht wirksam bekannt gegeben.

Diese Frage stellt sich zum Beispiel, wenn eine Personengesellschaft wie eine OHG vorliegt.

Es kommt darauf an, dass sich die Prüfungsanordnung auch gegen das Unternehmen richtet, dass geprüft werden soll. Genauer geht es darum, wer eigentlich der Unternehmer ist. Der Unternehmer muss fehlerfrei in der Anordnung angegeben werden.

Die Personengesellschaft selbst unterliegt gewissen steuerrechtlichen Pflichten. Diese Verpflichtungen sind wiederum Prüfungsgesichtspunkt. Die Prüfungsanordnung muss sich auf diese Pflichten der Gesellschaft beziehen.

So muss bei der Personengesellschaft die Anordnung an die Gesellschaft selbst gerichtet und dieser bekanntgegeben werden. Die Prüfungsanordnung darf nicht an die Gesellschafter gerichtet sein.  Dass gilt selbst dann, wenn die Personengesellschaft aufgelöst wurde. Denn die Personengesellschaft ist solange materiell-rechtlich existent, bis alle gemeinsamen Rechtsbeziehungen abgewickelt sind. Zu diesen Rechtsbeziehungen gehört auch das Rechtsverhältnis zwischen der Gesellschaft und dem Finanzamt, BFH Urteil vom 22.10.1986, II R 118/84; Urteil vom 24.03.1987, X R 28/80; Urteil vom 28.08.1988, II R 1/86 und BFH Urteil vom 21.05.1992, IV R 146/88.

Also muss die Prüfungsanordnung an die Gesellschafter bzw. ehemalige Gesellschafter als gesetzlicher Vertreter der Personengesellschaft zugestellt werden. Auch wenn das Unternehmen veräußert, aufgegeben oder liquidiert oder der Unternehme verstorben ist, ist die Außenprüfung zulässig ist, vgl. BFH-Urteil vom 24.08.1989, IV R 65/88.

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Natürlich bleibt eine Außenprüfung bei dem Gesellschafter möglich, wenn eine eigenständige Prüfungsanordnung gegen diesen Gesellschafter vorliegt und dessen persönliche Verhältnisse geprüft werden sollen, § 193 AO. vgl. FG München, Urteil vom 02.03.2011, 9 K 2984/09.

Darüber hinaus müssen die Erwägungsgründe des Finanzamts genau unter die Lupe genommen werden. Nicht jeder Anlass ist Grund genug, um eine Prüfungsanordnung zu erlassen. Das Finanzamt ist bei den Ermessenserwägungen nicht völlig frei, sondern unterliegt bestimmten Beschränkungen. Grenzen dieses Ermessens sind beispielsweise willkürliche Erwägungen oder die Absicht den Unternehmer zu schädigen, BFH Beschluss vom 22.12.2011, VIII B 251/09. Zum Beispiel gilt nach dem Urteil des BFH vom 28.09.2011 (VIII R 8/09) die Anordnung einer Betriebsprüfung wegen Verstoßes gegen das Willkür- und Schikaneverbot als rechtswidrig, wenn die steuerlichen Verhältnisse seit Jahren unverändert und bekannt sind. Denn unter diesen Bedingungen gibt es keinen Bedarf an der Aufklärung der steuerlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen.

Lässt sich das Finanzamt von anderen, sachfremden Erwägungen leiten, kann dies gegen das Willkür- und Schikaneverbot verstoßen mit der Folge, dass die Anordnung rechtswidrig ist.

 

Im Rahmen der eigentlichen Betriebsprüfung muss darauf geachtet werden, dass die Annahmen des Betriebsprüfers bzw. die Schätzungen stets mit den anzuwendenden Verprobungsmethoden abgeglichen und kontrolliert werden.

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Bei einer Betriebsprüfung kommt es nicht weniger häufig zu Streitigkeiten zwischen Steuerpflichtigen und Steuerpflichtigen. Dies beginnt meist schon im Vorfeld. Insofern wird auch hier schon angeraten, etwaige Rechtsfehler mittels Einspruchs anzufechten. Ein Einspruch wäre insbesondere gegen Verwaltungsakte im Rahmen der Betriebsprüfung bzw. vorgehend statthaft und zulässig:

Zum Beispiel:

Gegen die Prüfungsanordnung als solche: 

1.    Die Prüfungsanordnung wurde durch eine unzuständige Stelle erlassen
2.    Eine andere als die anordnende Finanzbehörde wurde mit der Außenprüfung beauftragt, § 195 S. 2 AO
3.    Der Steuerpflichtige unterliegt nicht der Außenprüfung, §193 AO.
4.    Die Betriebsprüfung erfolgt trotz Veränderungssperre § 173 Abs. 2 AO.

In Bezug auf die Bekanntgabe des Prüfungstermins und des Zeitraums:

1.    Die Ablehnung des Antrags auf Prüfungsverlegung, § 197 Abs. 2 AO
2.    Der Antrag auf Prüfungsverlegung wurde abgelehnt, § 197 Abs. 2 AO.
3.    Die Prüfungsanordnung oder deren Erweiterung ist nicht schriftlich erfolgt, § 196 AO.

Einspruch gegen den Steuerbescheid

Entscheidungen der Finanzbehörden sind oft angreifbar. Während Außenprüfungsverfahren müssen Maßnahmen und Ermittlungen der Behörden auf Ihre Rechtmäßigkeit geprüft werden. Insbesondere die steuerliche Verjährung muss besonders geprüft werden, wie z.B. bei einer Schenkung oder bei Unternehmensnachfolgen und Erbfolgen. 

Die Erhebung von Steuern erfolgt im Massenverfahren. Steuerbescheide sind fehleranfällig. Ca. 40 % der jährlich rund 25 Millionen erteilten Steuerbescheiden sollen falsch sein. Die Anfechtung des Steuerbescheids kann diese Fehlerhaftigkeit aufdecken. Auf das Einspruchsverfahren folgt der Finanzgerichtsprozess. Darin werden die tatsächlichen und rechtlichen Angriffspunkte eingebracht, um das Gericht von der Fehlerhaftigkeit des Steuerbescheids zu überzeugen.

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Nach Abschluss des Verfahrens vor dem Finanzgericht besteht die Möglichkeit, die Entscheidung des Gerichts durch den Bundesfinanzhof (BFH) prüfen zu lassen.

Das richtige Rechtsmittel gegen einen Steuerbescheid ist außergerichtliches Einspruchsverfahren. Dabei ist es wichtig, den Einspruch gegen fristgerecht einzulegen. Nach dem Einspruch abgeschlossen ist kann die Klage vor dem Finanzgericht erhoben werden.

Der Steuerbescheid wird mit der Bekanntgabe wirksam. Innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe muss der Einspruch bei dem Finanzamt erfolgen, durch das der Steuerbescheid auch erlassen wurde. Ansonsten wäre dieser außergerichtliche Rechtsbehelf gegen den Steuerbescheid zu spät erhoben bzw. verfristet. Die Bekanntgabe bezeichnet den Zugang des Steuerbescheids.

Das Einspruchsverfahren muss zuerst durchgeführt werden, bevor die Klage eingereicht werden kann. Von diesem Grundsatz sind auch Ausnahmen möglich.

Weder der Einspruch noch die Klage entfalten aufschiebende Wirkung, daher sollte ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt werden. 

Einspruch gegen den Steuerbescheid

Mit dem Einspruch gegen den Steuerbescheid kann dafür sorge getragen werden, dass Fehler des Steuerbescheids beseitigt werden.

Nur durch den Einspruch kann sichergestellt werden, dass noch weitere Begründungen vorgetragen werden kann. Der Einspruch muss fristgerechten eingelegt werden. 
 
Ein Steuerbescheid kann durch das Finanzamt vollstreckt werden, selbst wenn er Fehler enthält und rechtswidrig ist. Ausnahmsweise kann ein Steuerbescheid auch nichtig und damit von Anfang an unwirksam sein, § 125 Abs. 1 AO.

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Wann sollte ein Einspruch eingelegt werden? Der Steuerbescheid sollte per Einspruch angegriffen werden, wenn

  1. der​ Bescheid des Finanzamtes rechtswidrig ist, wegen unzutreffendem Sachverhalt oder falscher Rechtsansicht

  2. eine unklare Rechtslage besteht

  3. eine Aussetzung der Vollziehung erreicht werden soll

Einspruch kann einlegen wer durch den Bescheid des Finanzamtes persönlich betroffen ist, § 350 AO. Bei Feststellungsbescheiden darf grundsätzlich nur der zur Vertretung berufene Geschäftsführer Einspruch einlegen und nicht jeder Gesellschafter, § 352 AO.

Klage gegen den Steuerbescheid

Klage vor dem Finanzgericht

Wenn das Einspruchsverfahren erfolglos bleibt muss Klage beim Finanzgericht erhoben werden. 

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Ablauf des Finanzgerichtsprozesses

Unbedingt muss die Einspruchsfrist beachtet werden, die einen Monat beträgt. Auf den Einspruch kann das Finanzamt den Steuerbescheid zugunsten des Steuerpflichtigen abändern und einen Abhilfebescheid erlassen. Wenn das Finanzamt dem Einspruch nicht abhilft wird der Einspruch abgelehnt werden. Gegen diese Einspruchsentscheidung kann der Steuerpflichtige Klage innerhalb eines Monats bei dem zuständigen Finanzgericht erheben. 

Zu Beginn der mündliche Verhandlung wird der wesentliche Inhalt der Akten vorgetragen. Anschließend werden die Anträge gestellt und begründet und die Streitsache tatsächlich und rechtlich erörtert. Es wird ein Protokoll über die mündliche Verhandlung aufgenommen. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung ergeht das Urteil. Für die vollständige Abfassung des Urteils hat das Gericht fünf Monate Zeit.

Wenn das Finanzgericht die Revision zugelassen hat kann sowohl der Kläger als auch der Beklagte gegen das Urteil des Finanzgerichts Revision zum Bundesfinanzhof einlegen. Wenn das Finanzgericht die Revision nicht zugelassen hat, kann gegen die Nichtzulassung Beschwerde zum BFH erhoben werden. Die Revision bzw. die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich beim BFH einzulegen. Die Revision wird nur dann zugelassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, für die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist oder ein entscheidungserheblicher Verfahrensmangel vorliegt. Im Revisionsverfahren wird nur die rechtliche Würdigung des Finanzgerichts überprüft, eine Überprüfung der von dem Finanzgericht festgestellten Tatsachen findet nicht statt.

Kosten eines Finanzgerichtsprozesses

Das finanzgerichtliche bzw. die Klage vor dem Finanzgericht ist kostenpflichtig. Neben den Rechtsanwaltskosten fallen daher auch Gerichtskosten an.

Die Gerichtsgebühr richtet sich dabei nach dem Streitwert. Der Streitwert wird grundsätzlich in der Höhe des Unterschiedsbetrag zwischen der festgesetzten und der beantragten Steuer festgesetzt. Bei einem Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung des Gewinns werden meist 25 % des strittigen Gewinnbetrages angesetzt. Mindestens als Streitwert festgesetzt werden immer 1.000 €.

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Wichtige Punkte bei einer Klage vor dem Finanzgericht

  • Formale Voraussetzungen der Klageschrift


Der Steuerpflichtige oder sein Vertreter muss die Klageschrift unterschreiben. Die Klageschrift muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens und bei Anfechtungsklagen auch den Verwaltungsakt und die Einspruchsentscheidung bezeichnen. 

  • Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zuerst beim Finanzamt


Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist zulässig, wenn beim Finanzamt zuvor ein entsprechender Antrag gestellt und abgelehnt wurde. Wenn der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung ausläuft, muss für das Klageverfahren nochmals ein entsprechender Antrag bei dem Finanzamt gestellt werden.

  • Der Einspruchsführer und der Kläger muss übereinstimmen


Ein Einspruchsverfahren muss durchgeführt worden sein. Bei der Zusammenveranlagung von Eheleuten ist zu beachten, dass beide Ehegatten als Einspruchsführer im Einspruchsverfahren auftreten müssen.

  • Verhältnis von Grundlagenbescheid und Folgebescheid


Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid, z.B. in einem Gewinnfeststellungsbescheid, können nur durch Anfechtung dieses Bescheides angegriffen werden. Diese Entscheidungen können nicht  durch Anfechtung des Folgebescheides angegriffen werden.  

  • Stellung von Beweisanträgen


Beweisanträge müssen in der mündlichen Verhandlung wiederholt werden, selbst wenn sie bereits in einem Schriftsatz gestellt worden sind. Sollte das Gericht auf eine Beweiserhebung verzichten, muss dies für die Berücksichtigung in einer Revision von dem Steuerpflichtigen bzw. dessen Vertreter gerügt werden. Diese Rüge muss in das Protokoll der mündlichen Verhandlung aufgenommen werden.

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Revision bei dem Bundesfinanzhof (BFH)

Im Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof werden grundlegende Rechtsfehler des Urteils der ersten Instanz überprüft. Dabei entscheidet der BFH nur über Rechtsfragen. Um so wichtiger ist es, dass bereits in der ersten Instanz alle Tatsachen ausreichend vorgebracht worden sind. Nur ausnahmsweise werden Tatsachen berücksichtigt, wenn diese Tatsachen vom Finanzgericht willkürlich festgestellt worden sind oder unter einem extremen Ermittlungsdefizit leiden.

Es gibt allerdings eine wichtige Voraussetzung für die Resvision. Entweder das Finanzgericht muss die Revision gegen das Urteil zugelassen haben, oder der BFH muss die Beschwerde gegen die Nichtzulassung zugelassen haben.

Gründe für dei Zulassung der Revision gem. § 115 Abs. 2 FGO lauten

  • Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung

  • Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des BFH

  • Es Liegt ein Verfahrensmangel vor, welcher geltend gemacht wird und auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann.

Rechtsmittel vor dem BFH dürfen nur durch einen Prozessvertreter eingelegt und begründet werden. Das bedeutet, dass vor dem BFH zwingend eine Vertretung durch den Rechtsanwalt/ Rechtsanwältin bzw. einen Steuerberater bzw. Steuerberaterin erforderlich ist. 

Wie bereits aufgeführt gibt es noch die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde. Die Frist zur Einlegung der Revision beträgt 1 Monat nach Zustellung des Urteils. Die Frist zur Einlegung der Revision beträgt 2 Monate nach der Urteilszustellung, solange das Finanzgericht die Revision zugelassen hat. 

Verfahrensfehler im Steuerbescheid

Der Steuerbescheid wird mit der Bekanntgabe wirksam. Innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe muss der Einspruch bei dem Finanzamt erfolgen, durch das der Steuerbescheid auch erlassen wurde. Ansonsten wäre dieser außergerichtliche Rechtsbehelf gegen den Steuerbescheid zu spät erhoben bzw. verfristet. Die Bekanntgabe bezeichnet den Zugang des Steuerbescheids.

Das Einspruchsverfahren muss zuerst durchgeführt werden, bevor die Klage eingereicht werden kann. Von diesem Grundsatz sind auch Ausnahmen möglich.

Bevor der Steuerbescheid erlassen wird ist das Finanzamt verpflichtet, dem Steuerpflichtigen rechtliches Gehör zu gewähren. Dies ergibt sich aus § 91 AO. Demnach muss der Steuerpflichtige angehört werden. Dadurch soll der betroffene Steuerpflichtige in die Lage versetzt werden, vor Erlass eines belastenden Steuerbescheids eine Stellungnahme abzugeben.

Unter bestimmten Umständen kann die Pflicht zur Anhörung entfallen und der Steuerbescheid erlassen werden, auch ohne das Steuerpflichtige vorher angehört wird. Hierzu gehören folgende Gründe:

  1. Gefahr im Verzug.

  2. Überwiegendes öffentliches Interesse.

  3. Entscheidung muss innerhalb einer Frist erfolgen.

  4. Im Bescheid werden die bereits erteilten Auskünfte des Steuerpflichtigen zu seinen Gunsten übernommen.

  5. Allgemeinverfügung in größerer Zahl per automatischer Einrichtung.

  6. Maßnahmen in der Vollstreckung

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Wenn die Anhörung unterblieben ist, bedeutet das nicht zwangsläufig die endgültige Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts. Auch andere Formfehler führen nicht automatisch zur Rechtswidrigkeit des Steuerbescheids. Der Verfahrensfehler kann unter folgenden Voraussetzungen geheilt werden:  

  1. Der für den Verwaltungsakt erforderliche Antrag wird nachträglich gestellt.

  2. die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird.

  3. Die erforderliche Anhörung eines Beteiligten wird gemäß 91 AO.

  4. Der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Beschluss eines Ausschusses wird nachträglich gefasst.

  5. Die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde wird nachgeholt.

Fehlerhafter Steuerbescheid und Amtshaftung

Wird ein fehlerhafter Steuerbescheid erlassen, der aufgrund nicht gewährten Gehörs fehlerhaft und damit rechtswidrig ist, so kann der Steuerpflichtige die Rechtsverfolgungskosten – etwa die Kosten des Steuerberaters oder Rechtsanwalts – für den Einspruch als Schadensersatzanspruch aus Amtspflichtverletzung gem. § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG geltend machen.

 

Wenn der Steuerbescheid fehlerhaft ist muss der Steuerpflichtige Einspruch einlegen, um zu verhindern, dass dieser fehlerhafte Steuerbescheid rechtskräftig wird. Dabei können Kosten zum Beispiel für einen Rechtsanwalt entstehen. Wenn der Steuerbescheid gerade deswegen rechtswidrig ist, weil eine Anhörung unterblieben ist, kann der Steuerpflichtige die Erstattung dieser Kosten von der Finanzbehörde als Schadensersatz verlangen.

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Ein Schadensersatzanspruch kommt in Betracht, wenn der Steuerbescheid letztlich aufgehoben wurde, da der Steuerbescheid von Anfang an fehlerhaft war. Dabei wäre aber der Steuerbescheid erst gar nicht erlassen worden, wenn die Finanzbehörde vor dem Erlass des Bescheids den Steuerpflichtigen angehört hätte. Wenn die entscheidungserheblichen Tatsachen sachgerecht ermittelt worden wären, wäre auch der Einspruch nicht erforderlich gewesen, da in diesem Fall ein richtiger Bescheid ergangen wäre.

Der Anspruch auf Schadensersatz begründet sich für diesen Fall aus § 893 BGB i.Vm. Art. 34 GG, vgl.  Landgericht Augsburg Urteil vom 11.10.2001, 6 O 2352/01.

Frist abgelaufen - Wiedereinsetzung

Selbst wenn die Frist für den Einspruch abgelaufen ist, bedeutet das noch nicht das Ende. Es bleibt die Möglichkeit offen, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen gemäß § 110 AO. Durch dieses Mittel kann das Rechtsmittel gerettet werden.

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Einspruch und Klage gegen eine Betriebsprüfung
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Einspruch gegen den Steuerbescheid
Klage gegen den Steuerbescheid
Verfahrensfehler im Steuerbescheid
Fehlerhafter Steuerbescheid und Amtshaftung
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
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