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Wirtschaftsstrafrecht: Wirtschaftsstraftaten im Überblick

Das Wirtschaftsstrafrecht umfasst eine Vielzahl von Straftatbeständen, die mit einer unternehmerischen Tätigkeit in Zusammenhang stehen. Die Bandbreite ist dabei groß: Von Betrug über Steuerhinterziehung bis hin zur Insolvenzverschleppung bieten sich vielfältige Risiken bei der Führung eines Unternehmens. Dabei kann die Schwelle von einfachem wirtschaftlichen Handeln hin zur Strafbarkeit schnell überschritten sein. Im Folgenden geben wir Ihnen zunächst einen Überblick über die wichtigsten Wirtschaftsstraftaten und erläutern danach, wie Sie sich verhalten sollten und welche Folgen Wirtschaftsstraftaten nach sich ziehen.

Das Wichtigste in Kürze:

 

- Wer selbständig ist oder in einem Unternehmen einer Führungsposition bekleidet, sollte einen Überblick über die wichtigsten Straftatbestände im Wirtschaftsrecht haben

 

- Hierzu gehören zum Beispiel verschiedene Betrugsdelikte, die Steuerhinterziehung, die Untreue, die Steuerhinterziehung oder Insolvenzstraftaten

 

- Neben den strafrechtlichen Folgen drohen vielfältige rechtliche und finanzielle Konsequenzen

 

- Eine frühzeitige Beratung lohnt sich, um die Risiken durch Wirtschaftsstraftaten zu minimieren

Betrug (§ 263 StGB)

 

Der Betrug ist in § 263 StGB geregelt und kann in den verschiedensten Formen auftreten. Entgegen der landläufigen Auffassung ist aber nicht jede Lüge zugleich auch ein Betrug: Unter anderem muss es für das Vorliegen eines Betrugs neben einer Täuschung auch zu einem Vermögensschaden gekommen sein. Wichtig ist auch, dass der Täter den Betrug begangen haben muss, um sich zu bereichern. In der Praxis häufig anzutreffen ist zum Beispiel der sogenannte Abrechnungsbetrug, bei dem eine wertvollere Leistung abgerechnet wird als tatsächlich erbracht wurde.

Beispiel: Ein Zahnarzt rechnet gegenüber der Krankenkasse eine umfangreiche Behandlung ab, obwohl es sich in Wahrheit nur um eine Vorsorgeuntersuchung gehandelt hat.

Manche Gläubiger sehen eine Anzeige wegen Betruges auch als Druckmittel an, um einen in Verzug geratenen Schuldner zum Zahlen zu bringen. Meistens brauchen die Schuldner allerdings keine Angst zu haben. Denn in aller Regel glaubte der Schuldner bei Vertragsschluss tatsächlich, rechtzeitig zahlen zu können – es fehlte ihm also an der Absicht, sich rechtswidrig zu bereichern. Der Betrug wird mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. In besonders schweren Fällen – etwa bei gewerbsmäßigem Betrug – liegt der Strafrahmen zwischen sechs Monaten und zehn Jahren Freiheitsstrafe.

Betrugsähnliche Straftaten

 

Neben dem „klassischen“ Betrug gibt es im deutschen Strafrecht noch einige andere Sonderformen des Betrugs – etwa den Kapitalanlagebetrug, den Kreditbetrug oder den Subventionsbetrug.

Kapitalanlagebetrug

 

Beim Kapitalanlagebetrug (§ 264a StGB) preist ein Anbieter wahrheitswidrig Kapitalanlagen als besonders profitabel an, um sich zu bereichern. Im Gegensatz zum Betrug muss es für den Kapitalanlagebetrug überhaupt nicht zu einem Schaden gekommen sein. Die Strafe hierfür kann bei einer Geldstrafe oder bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe liegen.

Kreditbetrug

 

Der Kreditbetrug (§ 265b StGB) stellt verschiedene Täuschungshandlungen im Zusammenhang mit Unternehmenskrediten unter Strafe – etwa wenn falsche Angaben bei einem Kreditantrag gemacht werden. Auch hier liegt der Strafrahmen von Geldstrafe bis hin zu drei Jahren Freiheitsstrafe.

Subventionsbetrug

 

Im Rahmen des Subventionsbetrugs (§ 264 StGB) wird hingegen bestraft, wer bei der Vergabe von Subventionen falsche Angaben macht oder bestimmte Tatsachen verschweigt. Hierbei genügt zur Verwirklichung des Straftatbestandes teilweise schon Leichtfertigkeit (Abs.3), sodass man auch ohne Vorsatz bestraft werden kann. Besonders relevant waren in jüngerer Vergangenheit Taten im Zusammenhang mit der Corona-Soforthilfe. Der Subventionsbetrug wird mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. In Fällen der Leichtfertigkeit ist das Strafmaß auf drei Jahre reduziert. In besonders schwere Fällen droht eine Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und zehn Jahren.

Untreue

 

Die Untreue ist in § 266 StGB normiert und stellt einen für Laien oftmals nur schwer zu durchschauenden Regelungskomplex des Wirtschaftsstrafrechts dar. Dabei stellt die Untreue einen der häufigsten Vorwürfe des Unternehmensstrafrechts dar. Innerhalb der Untreue werden zwei Konstellationen unterschieden: Der Missbrauchstatbestand und der Treubruchtatbestand der Untreue.

Missbrauchstatbestand der Untreue

 

Im Rahmen des Missbrauchstatbestands (§ 266 Abs. 1 Alt. 1 StGB) benötigt der Täter eine Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen. Eine Strafbarkeit setzt voraus, dass der Täter von dieser Befugnis im Außenverhältnis wirksam Gebrauch, während er gleichzeitig die ihm im Innenverhältnis gesetzten Schranken überschreitet (der Täter kann das Geschäft rechtlich wirksam abschließen, darf es jedoch nicht) und dadurch das Vermögen schädigt. Darüber hinaus muss den Täter eine Vermögensbetreuungspflicht treffen. Eine solche Vermögensbetreuungspflicht ist jede Pflicht zur selbständigen Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen von einigem Gewicht (z.B. Vorstand, Geschäftsführer, Prokurist).

Bespiel: Obwohl es dem Prokuristen durch den Geschäftsführer verboten wurde, Waren an einen bestimmten Kunden zu veräußern, schließt er mit diesem einen Kaufvertrag ab. Dieser Vertrag ist wirksam, denn für den Kunden kommt es auf das interne Verbot nicht an. Allerdings wird der Kunde insolvent und kann nicht zahlen. Der Prokurist hat sich der Untreue schuldig gemacht.

Treubruchtatbestand der Untreue

 

Im Rahmen des Treubruchtatbestandes (§ 266 Abs. 1 Alt. 2 StGB) genügt es hingegen, wenn der Täter seine Vermögensbetreuungspflicht verletzt und dem Vermögen dadurch einen Nachteil zufügt. Im Gegensatz zum Missbrauchstatbestand bedarf es keines wirksamen Geschäfts im Außenverhältnis

Beispiel: Der Vorstand führt eine „schwarze Kasse“ außerhalb der ordnungsgemäßen Buchführung

 

Beispiel: Der Geschäftsführer entnimmt Geld aus dem Unternehmensvermögen für seine privaten Zwecke

In beiden Alternativen – dem Missbrauchs- und dem Treubruchtatbestand – setzt eine Strafbarkeit vorsätzliches Handeln voraus. Beachten Sie jedoch: Die Schwelle zum vorsätzlichen Handeln ist geringer, als landläufig angenommen wird. Für den Vorsatz genügt es nämlich, wenn der Täter den Erfolgseintritt für möglich und nicht ganz fernliegend hält und ihn billigend in Kauf nimmt. Die Untreue ist mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht. In besonders schweren Fällen liegt die Strafe zwischen sechs Monaten und zehn Jahren.

Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB)

 

Ein weiterer häufig anzutreffender Vorwurf ist der des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt („Sozialversicherungsbetrug“, § 266a StGB). Arbeitgeber machen sich strafbar, wenn sie Beiträge zur Sozialversicherung nicht erbringen oder über relevante Tatsachen gegenüber der Sozialversicherung täuschen oder diese verschweigen. Praktisch relevant ist der Vorwurf insbesondere im Zusammenhang mit Schwarzarbeit und Scheinselbständigkeit. Denn dort werden – obwohl ein Arbeitnehmer beschäftigt wird – keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt. Nach § 266a Abs. 3 StGB wird auch bestraft, wer treuhänderisch Teile des Entgelts für seine Arbeitnehmer einbehält, sie aber absprachewidrig nicht abführt. Dieser Tatbestand betrifft zum Beispiel Fälle, in denen der Arbeitgeber Teile des Lohns für den Arbeitnehmer zum Zweck der Altersvorsorge anlegen soll, sie in Wahrheit aber selbst einbehält.

Der Sozialversicherungsbetrug setzt vorsätzliches Handeln voraus. Bestraft werden kann ein Verstoß mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. In besonders schweren Fällen liegt der Strafrahmen sogar bei einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Absatz 4 zählt verschiedene Fälle auf, in denen ein besonders schwerer Fall in der Regel vorliegt. Hierzu gehört etwa, wenn der Sozialversicherungsbetrug bandenmäßig begangen wurde.

Steuerhinterziehung

 

Die Steuerhinterziehung ist in § 370 AO geregelt. Wer gegenüber den Finanzbehörden falsche Angaben macht oder relevante Tatsachen verschweigt und dadurch zu wenige Steuern zahlt, kann mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft werden. In besonders schweren Fällen beträgt das Strafmaß sechs Monate bis zehn Jahre Freiheitsstrafe. Für die Steuerhinterziehung gibt es die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige. Die Hürden für die Wirksamkeit einer solchen Selbstanzeige sind jedoch hoch. Nicht nur, dass die Selbstanzeige grundsätzlich alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb eines bestimmten Zeitraums umfassen muss – sie muss auch rechtzeitig gestellt werden. Denn § 371 Abs. 2 AO setzt verschiedene Sperrgründe fest. So ist eine Selbstanzeige unter anderem dann nicht mehr möglich, wenn dem Täter die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens bekannt gegeben worden ist. Daher ist es im Rahmen der Steuerhinterziehung besonders wichtig, frühzeitig zu reagieren. Bei einem frühen Einschalten eines Strafverteidigers bestehen gute Erfolgsaussichten.

Insolvenzstraftaten

 

Spätestens wenn sich Ihr Unternehmen in einer ernsten Krise befindet, sollten sie sich mit den verschiedenen Straftaten rund um die Insolvenz vertraut machen. Damit das Amtsgericht das Insolvenzverfahren eröffnet, muss zunächst ein Insolvenzgrund vorliegen. Hierzu gehören die Zahlungsunfähigkeit, die Überschuldung und die drohende Zahlungsunfähigkeit. Allerdings bestehen beim Thema Insolvenz zahlreiche strafrechtliche Fallstricke. Die wichtigsten Insolvenzstraftaten sind im Überblick:

Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO)

 

Ein sehr häufig im Zusammenhang mit einer Insolvenz erhobener Vorwurf ist der der Insolvenzverschleppung. Hierbei machen sich die Abwickler oder Mitglieder der Vertretungsorgane (z.B. Geschäftsführer, Vorstand usw.) einer juristischen Person (AG, GmbH usw.) strafbar, wenn sie nicht rechtzeitig einen Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens stellen. Die Fristen hierfür sind knapp bemessen: Der Antrag ist spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung zu stellen. Doch dabei bleibt es nicht: Schon vor Ablauf der jeweiligen Frist kann man sich der Insolvenzverschleppung schuldig machen, da der Antrag „ohne schuldhaftes Zögern“ zu stellen ist. Dieser Zeitpunkt ist jedoch nicht genau eingrenzbar. Dem Antragspflichtigen soll dadurch genügend eingeräumt werden, um erste Maßnahmen zu treffen, wie etwa die Beauftragung eines Anwalts für Steuerrecht. Seien sie mit der rechtzeitigen Antragstellung daher unbedingt vorsichtig: Sollten sich irgendwelche Anzeichen dafür ergeben, dass einer der Insolvenzgründe eintreten könnte, ist es höchste Zeit, sich an einen Experten zu wenden. Bei vorsätzlicher Insolvenzverschleppung droht eine Geldstrafe oder bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe. Doch auch unvorsätzliches Handeln wird bestraft: Bei fahrlässiger Insolvenzverschleppung droht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr (§ 15a Abs. 5 InsO).

Bankrott (§ 283 StGB)

 

Der Bankrott regelt verschiedene Konstellationen, die in Zusammenhang mit einer Schmälerung der Insolvenzmasse stehen. Zur Insolvenzmasse gehört das ganze Vermögen eines insolventen Unternehmens. Dieses muss grundsätzlich vom Insolvenzverwalter verwaltet und unter den Insolvenzgläubigern verteilt werden. Der Täter eines Bankrotts wird also dafür bestraft, dass er as Vermögen, das unter den Insolvenzgläubigern verteilt werden soll, schmälert. § 283 Abs.1 StGB zählt unterschiedliche Konstellationen des Bankrotts auf. Hierzu gehören unter anderem die Beiseiteschaffung von zur Insolvenzmasse gehörenden Gegenständen (§ 283 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB) oder die Eingehung von Spekulationsgeschäften mit Wertpapieren, die einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widerspricht. Nach Absatz 2 wird auch bestraft, wer durch eine der nach Absatz 1 verbotenen Handlungen seine Zahlungsunfähigkeit oder seine Überschuldung herbeiführt. Grundsätzlich ist auch für den Bankrott Vorsatz erforderlich. § 283 Abs. 4 und 5 StGB regeln jedoch auch Konstellationen, in denen Fahrlässigkeit für die Strafbarkeit genügt. Bei vorsätzlichem Bankrott droht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren. Bei den Fahrlässigkeitskonstellationen droht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren. In besonders schweren Fällen kann der vorsätzliche Bankrott gemäß § 283a StGB sogar mit bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe bei einer Mindestfreiheitsstrafe von sechs Monaten geahndet werden. Ein solcher schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter aus Gewinnsucht handelte oder wissentlich viele Personen in die Gefahr des Verlustes ihrer ihm anvertrauten Vermögenswerte oder in wirtschaftliche Not bringt. In § 283b StGB (Verletzung der Buchführungspflicht), § 238c StGB (Gläubigerbegünstigung) und § 283d StGB (Schuldnerbegünstigung) werden besondere Konstellationen, die dem Bankrott ähnlich sind, unter Strafe gestellt.

Wie soll ich mich bei dem Vorwurf einer Wirtschaftsstraftat verhalten?

 

Machen Sie zunächst von Ihrem Recht zu schweigen Gebrauch! Viele frühzeitige – oftmals zunächst belanglos erscheinende – Aussagen gegenüber den Ermittlungsbehörden sorgen für rechtliche Probleme, die später nur schwer gelöst werden können. Machen Sie daher erst einmal keine Angaben zur Sache. Ziehen Sie stattdessen einen auf das Wirtschaftsstrafrecht spezialisierten Strafverteidiger zu Rate, um dem strafrechtlichen Vorwurf frühzeitig zu begegnen. Ihr Verteidiger wird mit ihnen gemeinsam die für Ihren Fall beste Vorgehensweise herausarbeiten. Hierzu gehören oftmals auch weitere, über die strafrechtlichen Aspekte hinausgehende Fragen. Schon bevor es überhaupt zu einem Ermittlungsverfahren kommt, ist die Beratung durch einen Anwalt sinnvoll. Dieser kann zum einen ganz allgemeine Vorkehrungen treffen – zum Beispiel durch die Implementierung eines ComplianceManagement-Systems. Auf der anderen Seite kann er auch auf konkrete Probleme eingehen – zum Beispiel durch unternehmensinterne Ermittlungen oder zur Erstattung einer strafbefreienden Selbstanzeige im Steuerrecht.

Welche Folgen können Wirtschaftsstraftaten für mich und das Unternehmen haben?

 

Die Begehung von Wirtschaftsdelikten kann unterschiedlichste Folgen haben. Bereits oben wurde der für jedes Delikt in Betracht kommende Strafrahmen erläutert. Die Strafen treffen als Täter immer nur natürliche Personen (z.B. Geschäftsführer, Vorstand usw.) – ein Strafrecht, das das Unternehmen selbst bestraft, gibt es in Deutschland bislang nicht. Gleichwohl drohen sowohl dem Täter als auch dem Unternehmen eine Vielzahl unterschiedlicher Konsequenzen bei der Begehung der oben erläuterten Straftaten. So drohen zum Beispiel bei der Steuerhinterziehung (§ 370 AO) oder dem Sozialversicherungsbetrug (§ 266a StGB) eine Nachzahlung der nicht abgeführten Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen inklusive Zinsen. Auch können sich die Unternehmen unter Umständen zivilrechtlich schadensersatzpflichtig machen oder zur Zahlung von Bußgeldern verurteilt werden. Besonders relevant ist in diesem Zusammenhang die Vorschrift des § 30 OWiG, wonach das Unternehmen zu einem Bußgeld verurteilt werden kann, wenn etwa ein Vertreter der juristischen Person eine Straftat begeht und dadurch eine Pflicht des Unternehmens verletzt. Gerade bei Steuerstraftaten kann unter anderem die Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit drohen (§ 35 GewO). Bei anderen Berufsgruppen – wie etwa Ärzten oder Apothekern – kommen je nach Fallgestaltung auch berufsrechtliche Verfahren in Betracht. Bei der Begehung eines Bankrotts oder einer Straftat nach § 283b und § 283c StGB kann dem Schuldner auch die Möglichkeit der Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren genommen werden. Allgemein droht den mit Wirtschaftsstraftaten in Zusammenhang gebrachten Unternehmen ein Image-Verlust. Auch solche PR-Schäden können im Rahmen einer effektiven Verteidigung minimiert werden. Zu einer umfassenden Strafverteidigung im Wirtschaftsstrafrecht gehört auch eine auf den Einzelfall abgestimmte Krisenkommunikation. Doch schon im Vorfeld kann man sich zum Beispiel durch die Implementierung eines geeigneten Compliance Systems vor der Begehung von Straftaten im Unternehmen schützen. Ein solches System hilft dabei, strafrechtliche Risiken schon im Vorfeld aus dem Weg zu räumen.

Wirtschaftsstraftaten im Überblick

 

Das Unternehmensstrafrecht bietet eine Fülle von strafrechtlichen Stolpersteinen für Selbständige und Unternehmensverantwortliche. Aufgrund der Komplexität wirtschaftlicher Angelegenheit – wie etwa im Steuerrecht – können Verstöße leicht begangen werden. Neben Straftaten wie Betrug, Untreue oder Steuerhinterziehung, die in einem Unternehmen stets relevant sein können, sollte vor allem in Krisenzeiten besonnen gehandelt werden. Denn gerade wenn es einem Unternehmen schlecht geht, drohen auch noch Straftaten wie Bankrott oder Insolvenzverschleppung. In jedem Fall ist es ratsam, sich von einem auf das Wirtschaftsrecht spezialisierten Verteidiger beraten zu lassen. Je früher ein Anwalt eingeschaltet wird, desto größer sind die Chancen, ernsten rechtlichen aus dem Weg zu gehen. Denn Wirtschaftsstraftaten ziehen nicht nur strafrechtliche Sanktionen nach sich, sondern führen oftmals zu weiteren unangenehme Folgen – etwa der Nachzahlung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen oder der Versagung der Gewerbeerlaubnis.

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