Kanzlei für
Steuerrecht und Steuerstrafrecht
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Selbstanzeige
Die Selbstanzeige ermöglicht Straffreiheit – aber nur, wenn sie perfekt ist. Vollständig. Rechtzeitig. Exakt. Der Fall Hoeneß hat gezeigt: Schon kleine Fehler machen die Anzeige unwirksam. Dann droht Anklage statt Einstellung. Ich arbeite mit äußerster Sorgfalt und Genauigkeit. Ich sorge dafür, dass Ihre Selbstanzeige beim ersten Mal sitzt. Mit Erfahrung, Sorgfalt, die dieses Verfahren verlangt.- RA Ibrahim Cakir, Anwalt für Steuerrecht & Steuerstrafrecht & Zertifizierter Berater Steuerstrafrecht (DAA)
Meine Leistungen bei der Selbstanzeige
Mein Leistungsspektrum bei der Selbstanzeige:
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Risikoanalyse und Ersteinschätzung – Ist eine Selbstanzeige noch möglich? Ich prüfe, ob Sperrgründe vorliegen (Tatentdeckung, laufende Prüfung, Medienberichte über Ihre Bank).
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Vollständige Sachverhaltsaufklärung – Gemeinsam mit Ihnen und Ihrem Steuerberater ermittle ich alle relevanten Steuerarten und Zeiträume. Keine Teilselbstanzeige, kein Risiko.
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Beschaffung der Unterlagen – Ich unterstütze Sie bei der Anforderung von Bankbelegen aus dem In- und Ausland, damit die Zahlen stimmen.
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Erstellung der Selbstanzeige – Rechtssicher formuliert, vollständig dokumentiert, fristgerecht eingereicht. Keine „griffweisen Schätzungen", sondern substantiierte Angaben.
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Berechnung der Nachzahlung – Hinterzogene Steuern, Hinterziehungszinsen (6 % p.a.), ggf. Zuschläge nach § 398a AO bei Beträgen über 25.000 €.
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Verhandlung mit dem Finanzamt – Begleitung des Verfahrens bis zur Einstellung, Klärung von Rückfragen, Abwehr überhöhter Forderungen.
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Beratung für Beamte – Besondere Risiken durch Meldung an den Dienstherrn, Strategie für das Disziplinarverfahren.
Türkischsprachige Beratung:
Gönüllü beyan mı düşünüyorsunuz? Türkçe konuşan bir avukat olarak size yardımcı oluyorum – ilk değerlendirmeden davanın kapanmasına kadar.
Was ist eine Selbstanzeige?
Die strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO ist der einzige Weg zurück in die Steuerehrlichkeit. Der Gesetzgeber gewährt dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, begangene Steuerhinterziehungen nachträglich zu korrigieren und dadurch Straffreiheit zu erlangen. Der Hintergrund ist fiskalisch: Der Staat will an bisher verschwiegene Steuerquellen gelangen.
Doch diese Chance hat ihren Preis: Die Selbstanzeige verzeiht keine Fehler.
Das Vollständigkeitsgebot
Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung klargestellt: Eine Selbstanzeige muss vollständig sein. Es gilt das Prinzip „reiner Tisch" (BGH, DStR 2010, 1133). Der Steuerpflichtige muss zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang unrichtige Angaben berichtigen, unvollständige Angaben ergänzen oder unterlassene Erklärungen nachholen.
Eine Teilselbstanzeige – also das „scheibchenweise Gestehen" – führt zur Unwirksamkeit der gesamten Anzeige. Wer nur selektiv nachbessert, erhält keine Straffreiheit. Mehr noch: Bereits eine Abweichung von mehr als 5 % vom tatsächlichen Verkürzungsbetrag kann die Selbstanzeige unwirksam machen (BGH, NZWiSt 2012, 117).
Nachzahlung als Bedingung
Die Straffreiheit steht unter einer auflösenden Bedingung: Der Steuerpflichtige muss die hinterzogenen Steuern fristgerecht nachzahlen – einschließlich der Hinterziehungszinsen nach § 235 AO (6 % pro Jahr). Bei Hinterziehungsbeträgen über 25.000 € pro Tat kommt zusätzlich ein Zuschlag nach § 398a AO hinzu, der sich nach dem Nominalverkürzungsbetrag richtet.
Erst wenn alles gezahlt ist, tritt die Straffreiheit endgültig ein.
Selbstanzeige - Risiken und Fallstricke
Die Selbstanzeige ist ein scharfes Schwert – aber sie kann sich gegen Sie wenden, wenn sie nicht perfekt vorbereitet ist. Die folgenden Risiken führen in der Praxis immer wieder zum Scheitern:
Sperrgrund Tatentdeckung – Wenn es bereits zu spät ist
Eine Selbstanzeige ist gesperrt, wenn die Tat bereits entdeckt wurde und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste (§ 371 Abs. 2 Nr. 2 AO).
Die Rechtsprechung ist hier streng: Bereits die unspezifische Kenntnis über den Ankauf von sogenannten „Steuer-CDs" kann die Sperrwirkung auslösen. Das Amtsgericht Kiel (DStR 2015, 897) entschied: Wer aus Medienberichten erfährt, dass deutsche Behörden Daten seiner Bank angekauft haben, muss mit der Entdeckung rechnen. Die subjektive Hoffnung, „nochmal davonzukommen", schützt nicht.
Das Schleswig-Holsteinische OLG (NZWiSt 2016, 153) bestätigte diese strenge Linie: Sobald Medien über Datenankäufe bei einer bestimmten Bank berichten, ist das Zeitfenster für Kunden dieser Bank geschlossen.
Konsequenz: Warten Sie nicht auf Presseberichte. Sobald Gerüchte über Datenlecks oder Ankäufe kursieren, müssen Sie sofort handeln. Proaktives Handeln ist der einzige Schutz.
Die „gestufte Selbstanzeige" – Eine gefährliche Strategie
Viele Mandanten haben nicht alle Belege zur Hand und möchten zunächst nur „ankündigen", dass sie eine Selbstanzeige erstatten werden. Die konkrete Zahlen sollen später folgen.
Diese Strategie ist hochgefährlich.
Das Finanzgericht Düsseldorf (Urteil v. 03.12.2007) stellte klar: Eine bloße Ankündigung oder eine „griffweise Schätzung" ohne Tatsachenbasis hemmt die Verjährung nicht. Die Angaben müssen so konkret sein, dass das Finanzamt ohne langwierige Nachforschungen den Steuerbescheid erstellen kann.
Wer erst vage Zahlen liefert und später konkretisiert, riskiert, dass in der Zwischenzeit die Festsetzungsverjährung eintritt – oder dass die Steuerfahndung eigene Ermittlungen beginnt, die eine weitere Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 5 AO auslösen (BFH, DStRE 2018, 1451).
Konsequenz: Die erste Stufe muss bereits substantiierte Schätzungen enthalten. „Wir melden uns bald" reicht nicht.
Die „Angst-Schätzung" – Zu viel ist auch falsch
Ein häufiger Fehler: Aus Panik vor Entdeckung schätzen Mandanten ihre Einkünfte bewusst zu hoch, um „auf der sicheren Seite" zu sein. Die Logik: Lieber zu viel angeben als zu wenig, dann ist die Selbstanzeige auf jeden Fall wirksam.
Diese Strategie kann teuer werden.
Das Finanzgericht Hamburg (Urteil v. 07.02.2013) entschied: Wer seine Einkünfte „ins Blaue hinein" zu hoch schätzt, kann den darauf basierenden Steuerbescheid später oft nicht mehr korrigieren – selbst wenn er zu viel gezahlt hat. Das Gericht wertete dies als „grobes Verschulden" im Sinne des § 173 AO.
Das Finanzgericht Nürnberg (Urteil v. 12.02.2015) bestätigte: Wer Schätzungen abgibt, ohne sich nachweisbar um die Beschaffung der echten Belege bemüht zu haben, trägt das Risiko einer dauerhaft überhöhten Steuerlast.
Konsequenz: Besorgen Sie sich vor Abgabe der Selbstanzeige alle verfügbaren Belege. Wenn Schätzungen unvermeidlich sind, müssen sie substantiiert und dokumentiert sein – keine „Sicherheitszuschläge ins Blaue".
Die 5-%-Grenze – Kein Spielraum für Fehler
Der Bundesgerichtshof (NZWiSt 2012, 117) hat entschieden: Eine Selbstanzeige ist unwirksam, wenn die nacherklärten Beträge mehr als 5 % vom tatsächlichen Verkürzungsbetrag abweichen. Nur geringfügige Abweichungen unterhalb dieser Grenze können unschädlich sein – vorausgesetzt, es liegt kein Vorsatz vor.
Konsequenz: Die Zahlen müssen stimmen. Eine Selbstanzeige „auf Verdacht" mit groben Schätzungen birgt das Risiko der Unwirksamkeit.
Wahrheitsgebot – Lügen führen nicht zur Straffreiheit
Der BGH (Urteil v. 02.12.2008) hat klargestellt: Eine Selbstanzeige muss wahrheitsgemäß sein. Wer fiktive Umsätze erklärt – etwa um illegale Geschäfte zu verschleiern –, erlangt keine Straffreiheit.
Im entschiedenen Fall hatte jemand ein Scheingewerbe angemeldet und fingierte Umsatzsteuererklärungen abgegeben, um einen Bordellbetrieb zu verschleiern. Das Gericht urteilte: „Eine Lüge durch eine andere zu ersetzen, ist keine Rückkehr zur Steuerehrlichkeit."
Konsequenz: Auch wenn die Einkunftsquelle illegal oder moralisch fragwürdig ist – die steuerlichen Angaben müssen den Tatsachen entsprechen.
Sonderfall Beamte – Kein Schutz vor dem Dienstherrn
Beamte müssen wissen: Das Steuergeheimnis schützt sie nicht vor der Meldung an den Dienstherrn. Nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO ist die Weitergabe von Daten aus einer Selbstanzeige an die Dienstbehörde zulässig – ein Disziplinarverfahren droht fast immer.
Das Bundesverfassungsgericht (NJW 2008, 3489) hat dies bestätigt: Es besteht ein zwingendes öffentliches Interesse an der Offenlegung.
Die gute Nachricht: Das OVG Münster entschied, dass die Selbstanzeige im Disziplinarrecht als gewichtiger Milderungsgrund („tätige Reue") gewertet werden kann. Sie kann helfen, die Entfernung aus dem Dienst zu verhindern.
Konsequenz: Beamte benötigen eine besondere Strategie, die sowohl das Steuerverfahren als auch das drohende Disziplinarverfahren berücksichtigt.
Selbstanzeige: Analyse der Rechtsprechung
Die strafbefreiende Selbstanzeige gemäß § 371 AO ist das wohl sensibelste Instrument im Steuerstrafrecht. Sie wird oft als „goldene Brücke“ zurück zur Steuerehrlichkeit bezeichnet. Doch die Rechtsprechung der letzten Jahre zeigt: Diese Brücke ist schmal und brüchig. Ein einziger formaler Fehler, eine falsche Schätzung oder ein verpasster Zeitpunkt führen dazu, dass die Straffreiheit versagt bleibt und lediglich eine strafmildernde Wirkung eintritt – oft verbunden mit hohen Nachzahlungen und Hinterziehungszinsen.
Nachfolgend analysieren wir anhand konkreter Urteile aus den vorliegenden Quellen die kritischen Punkte, an denen Unternehmer und Privatpersonen regelmäßig scheitern.
1. Das Risiko der „gestuften Selbstanzeige“: Wenn die erste Stufe nicht trägt
Kern der Entscheidung:
Eine „gestufte Selbstanzeige“ (erst dem Grunde nach anzeigen, später Zahlen liefern) ist hochriskant. Wer auf der ersten Stufe nur eine vage Ankündigung oder eine „griffweise Schätzung“ ohne Substanz abgibt, hemmt weder die Verjährung noch sichert er sich die Straffreiheit.
Rechtsprechung:
(FG Düsseldorf, Urteil vom 03.12.2007 – 16 K 458/05 E G U; bestätigt durch OLG Hamm, Beschluss vom 16.03.2015 – 5 RVs 16/15)
Sachverhalt: Ein Steuerpflichtiger ließ dem Finanzamt mitteilen, er habe unvollständige Angaben gemacht und bat um Fristverlängerung zur Nachreichung der Zahlen. Er lieferte zunächst keine konkreten Werte, da Bankbelege fehlten. Erst Monate später, als die Festsetzungsverjährung bereits drohte abzulaufen, reichte er substantiierte Zahlen nach.
Entscheidung:
Das Gericht urteilte hart. Die bloße Ankündigung oder eine „freie Schätzung ins Blaue hinein“ erfüllt nicht das Berichtigungsgebot des § 371 Abs. 1 AO. Eine Selbstanzeige muss die Finanzbehörde in die Lage versetzen, ohne langwierige Nachforschungen die Steuer festzusetzen. Fehlen Belege, muss bereits auf der ersten Stufe eine substantiierte Schätzung erfolgen, die auf nachvollziehbaren Tatsachen beruht. Eine „Salamitaktik“ wird nicht akzeptiert. Ist die erste Stufe unwirksam, tritt keine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 9 AO ein.
Das ideale Vorgehen:
Wenn Unterlagen fehlen, muss sofort eine Qualifizierte Schätzung erfolgen. Diese muss eher zu hoch als zu niedrig angesetzt sein („Sicherheitszuschlag“), aber sie muss auf Fakten basieren, nicht auf Raten.
2. Die Falle der „Angst-Schätzung“: Kein Zurück bei Übertreibung
Kern der Entscheidung:
Wer im Rahmen einer Selbstanzeige Einkünfte bewusst zu hoch schätzt, um sicherzugehen („Viel hilft viel“), handelt grob fahrlässig. Stellt sich später heraus, dass die Steuerschuld niedriger war, ist eine Korrektur des Steuerbescheids zugunsten des Steuerpflichtigen oft ausgeschlossen.
Rechtsprechung:
(FG Hamburg, Urteil vom 07.02.2013 – 3 K 119/12; FG Nürnberg, Urteil vom 12.02.2015 – 4 K 1239/12)
Sachverhalt:
Aus Angst vor Entdeckung durch eine Steuer-CD schätzte ein Ehepaar seine ausländischen Kapitalerträge in einer Nacherklärung bewusst zu hoch ein, da die Bankbelege noch fehlten. Später, als die Belege eintrafen und die tatsächlichen (niedrigeren) Erträge zeigten, wollten sie den bestandskräftigen Steuerbescheid nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ändern lassen.
Entscheidung:
Die Klage auf Änderung wurde abgewiesen. Das Gericht sah ein „grobes Verschulden“ am nachträglichen Bekanntwerden der Tatsachen. Wer bewusst auf Nachweise verzichtet oder Schätzungen „ins Blaue“ abgibt, um das Entdeckungsrisiko zu minimieren, nimmt das Risiko einer zu hohen Steuer in Kauf. Eine Änderung des Bescheids wegen neuer Tatsachen ist dann gesperrt.
Das ideale Vorgehen:
Bewahren Sie Ruhe. Eine Schätzung muss realistisch und herleitbar sein. Dokumentieren Sie akribisch, warum exakte Zahlen noch nicht vorliegen und dass Sie sich intensiv um deren Beschaffung bemühen.
3. Tatentdeckung durch Medienberichte: Der „Steuer-CD“-Effekt
Kern der Entscheidung:
Ein Steuerpflichtiger muss mit der Entdeckung seiner Tat rechnen (§ 371 Abs. 2 Nr. 2 AO), sobald in den Medien konkret über den Ankauf von Daten seiner Bank berichtet wird. Die subjektive Hoffnung, „nicht drauf zu sein“, schützt nicht.
Rechtsprechung:
(Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 30.10.2015 – 2 Ss 63/15; AG Kiel, Urteil vom 27.11.2014 – 48 Ls 1/14)
Sachverhalt:
Ein Steuerhinterzieher gab eine Selbstanzeige ab, kurz nachdem in der Presse berichtet wurde, dass das Land NRW eine CD mit Kundendaten seiner Schweizer Bank gekauft hatte. Er argumentierte, er habe nicht positiv gewusst, dass seine Daten dabei waren.
Entscheidung:
Die Selbstanzeige war gesperrt (unwirksam). Das Gericht definierte das Merkmal „mit der Entdeckung rechnen müssen“ weit. Angesichts der hohen Wahrscheinlichkeit, dass bei einem Datenankauf auch die eigenen Daten betroffen sind, liegt bei verständiger Würdigung eine Tatentdeckung vor. Der fiskalische Zweck der Selbstanzeige (Erschließung unbekannter Quellen) tritt hier zurück, da die Quelle durch die CD dem Staat bereits bekannt ist.
Das ideale Vorgehen: Reagieren Sie präventiv, nicht reaktiv. Sobald Gerüchte über Datenlecks bei Ihrer Bank aufkommen, ist das Zeitfenster für eine strafbefreiende Anzeige oft schon geschlossen.
4. Die „5%-Hürde“: Wann ist eine Abweichung noch geringfügig?
Kern der Entscheidung:
Eine Selbstanzeige muss vollständig sein. Weichen die nacherklärten Beträge von der tatsächlichen Steuerschuld ab, ist die Selbstanzeige nur wirksam, wenn die Differenz als „geringfügig“ eingestuft wird. Der BGH zieht hier eine strenge Grenze.
Rechtsprechung:
(BGH, Beschluss vom 25.07.2011 – 1 StR 631/10)
Sachverhalt: Ein Angeklagter hatte Nacherklärungen abgegeben, die jedoch immer noch Fehler enthielten. Es stellte sich die Frage, ob diese Fehler die gesamte Selbstanzeige unwirksam machen oder ob sie als Bagatelle gelten.
Entscheidung:
Der BGH legte fest: Eine Abweichung von mehr als 5 % vom tatsächlichen Verkürzungsbetrag ist nicht mehr geringfügig. In diesem Fall ist die Selbstanzeige insgesamt unwirksam (keine Teilwirksamkeit!). Auch unterhalb von 5 % kann die Straffreiheit versagt werden, wenn die Abweichung auf Schlamperei oder Vorsatz beruht. Nur unverschuldete Rechenfehler oder unvermeidbare Schätzungsunsicherheiten werden toleriert.
Das ideale Vorgehen:
Das Vollständigkeitsgebot (§ 371 Abs. 1 AO) verzeiht keine groben Fehler. Nutzen Sie professionelle Hilfe, um die 5%-Grenze keinesfalls zu reißen.
5. Bloße Bestätigung ist keine Selbstanzeige
Kern der Entscheidung:
Das bloße Abnicken von Ermittlungsergebnissen eines Prüfers stellt keine Selbstanzeige dar. Es bedarf einer eigenen Initiative des Steuerpflichtigen.
Rechtsprechung:
(BGH, Beschluss vom 16.06.2005 – 5 StR 118/05)
Sachverhalt:
Während einer Außenprüfung und Durchsuchung wurden Daten auf einem Computer gefunden. Der Beschuldigte bestätigte daraufhin den Sachverhalt und gewährte Zugriff auf die Daten. Er berief sich später darauf, dies sei eine konkludente Selbstanzeige gewesen.
Entscheidung:
Abgelehnt. Für eine wirksame Selbstanzeige muss der Steuerpflichtige eine Tätigkeit entfalten, die zur Berichtigung führt. Das bloße Anerkennen eines vom Prüfer bereits erarbeiteten Ergebnisses oder das Einräumen von Fehlern auf Vorhalt reicht nicht aus. Zudem war hier durch das Erscheinen des Amtsträgers bereits die Sperrwirkung eingetreten.
Das ideale Vorgehen:
Eine Selbstanzeige erfordert aktives Handeln vor der Entdeckung. Kooperation in der Prüfung ist gut für die Strafzumessung, führt aber nicht mehr zur Straffreiheit.
6. Sonderfall Beamte: Keine Vertraulichkeit gegenüber dem Dienstherrn
Kern der Entscheidung:
Das Steuergeheimnis schützt verbeamtete Steuerhinterzieher nicht vor disziplinarrechtlichen Konsequenzen. Daten aus einer Selbstanzeige dürfen an den Dienstherrn weitergegeben werden.
Rechtsprechung:
(BVerfG, Beschluss vom 06.05.2008 – 2 BvR 336/07; OVG Münster, Beschluss vom 06.09.2000 – 11d A 4333/98.O)
Sachverhalt:
Ein Beamter erstattete Selbstanzeige. Die Finanzverwaltung informierte daraufhin seinen Dienstherrn über die Steuerstraftat (§ 30 Abs. 4 Nr. 5 AO), was zu einem Disziplinarverfahren und einer Degradierung führte. Der Beamte klagte unter Berufung auf das Steuergeheimnis und ein Verwertungsverbot.
Entscheidung:
Die Weitergabe ist rechtens. Es besteht ein „zwingendes öffentliches Interesse“ daran, dass der Dienstherr von Straftaten seiner Beamten erfährt, insbesondere wenn diese Zweifel an der Zuverlässigkeit begründen. Allerdings kann die Tatsache der Selbstanzeige im Disziplinarrecht als Milderungsgrund („tätige Reue“) gewertet werden und vor der Höchststrafe (Entfernung aus dem Dienst) bewahren.
Das ideale Vorgehen:
Beamte müssen strategisch abwägen: Die Selbstanzeige verhindert die strafrechtliche Verurteilung, löst aber fast zwangsläufig das Disziplinarverfahren aus. Dennoch ist sie meist der einzige Weg, den Status als Beamter überhaupt zu retten.
7. Die zeitliche Falle: Verjährungshemmung durch die Selbstanzeige
Kern der Entscheidung:
Eine Selbstanzeige hemmt die Festsetzungsverjährung für mindestens ein Jahr (§ 171 Abs. 9 AO). Doch Vorsicht: Beginnt die Steuerfahndung innerhalb dieses Jahres mit Ermittlungen, verlängert sich diese Frist weiter (§ 171 Abs. 5 AO).
Rechtsprechung:
(BFH, Urteil vom 08.07.2009 – VIII R 5/07; FG München, Urteil vom 25.02.2016 – 13 K 2811/13)
Sachverhalt:
Ein Steuerpflichtiger gab eine Selbstanzeige ab. Er hoffte, dass nach Ablauf des einen Jahres gemäß § 171 Abs. 9 AO Verjährung eintreten würde. Die Steuerfahndung begann jedoch kurz vor Ablauf des Jahres mit Ermittlungen und forderte Unterlagen an.
Entscheidung:
Der BFH und das FG München stellten klar: Die Ein-Jahres-Frist des § 171 Abs. 9 AO ist keine Ausschlussfrist für die Ermittler. Beginnt die Fahndung vor deren Ablauf mit konkreten Maßnahmen (z.B. Aktenanforderung), tritt eine neue Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 5 AO ein. Der Steuerpflichtige kann durch die Selbstanzeige die Prüfungszeit der Behörde nicht künstlich verkürzen.
Das ideale Vorgehen:
Rechnen Sie nicht damit, dass die Sache nach einem Jahr "vom Tisch" ist. Eine Selbstanzeige löst fast immer Ermittlungen aus, die die Verjährung über Jahre offenhalten können.
Fazit:
1. Vollständigkeit ist oberstes Gebot:
Teilselbstanzeigen sind unwirksam (§ 371 Abs. 1 AO). Es gilt das "Alles-oder-Nichts-Prinzip".
2. Keine Schätzungen ins Blaue:
Unsubstantiierte Schätzungen hemmen weder Verjährung noch Strafe. Zu hohe Schätzungen ("Angstzuschläge") können zivilrechtlich nicht korrigiert werden (Grobverschulden).
3. Presseberichte beachten:
Sobald über Datenankäufe (Steuer-CDs) berichtet wird, ist von einer Tatentdeckung auszugehen. Die Sperrwirkung tritt ein.
4. Disziplinarrechtliche Folgen:
Beamte müssen mit einer Meldung an den Dienstherrn rechnen; die Selbstanzeige wirkt hier nur mildernd, nicht befreiend.
5. Rechtzeitigkeit:
Sobald der Prüfer vor der Tür steht oder der Prüfungsauftrag bekanntgegeben wurde, ist die Selbstanzeige gesperrt.
Steuerliche Selbstanzeige
Selbstanzeige bedeutet im Steuerrecht, dass ein Steuersünder seine bisher verschwiegenen Einnahmen oder Vermögenswerte eigenständig beim Finanzamt offenlegt, um einer Bestrafung zu entgehen. Dieses Instrument, verankert in § 371 der Abgabenordnung (AO), bietet unter strengen Voraussetzungen einen persönlichen Strafaufhebungsgrund: Wer eine Steuerhinterziehung vollständig und rechtzeitig offenbart, bleibt straffrei. Angesichts des zunehmenden internationalen Datenaustauschs – etwa der Meldung von Auslandsbankkonten an deutsche Behörden – hat die Selbstanzeige in den letzten Jahren stark an Bedeutung gewonnen. Im Folgenden wird erläutert, wie die Selbstanzeige funktioniert, welche Voraussetzungen gelten und welche praktischen Beispiele und Rechtsprechungen Orientierung bieten.
Internationaler Informationsaustausch erhöht das Entdeckungsrisiko
Die globale Transparenz im Finanzwesen nimmt stetig zu. Seit 2017 tauschen bereits über 100 Staaten automatisch Finanzinformationen aus – inklusive Kontodaten, Kontosalden und Kapitalerträgen. Auch die Türkei beteiligt sich inzwischen am sogenannten Automatischen Informationsaustausch (AIA) zur Bekämpfung grenzüberschreitender Steuerhinterziehung. Erstmals zum 31. Dezember 2020 hat die Türkei Daten zu Bankkonten von in Deutschland Steuerpflichtigen an das Bundeszentralamt für Steuern gemeldet. Im Zuge dieses Austauschs übermitteln türkische Banken und Versicherungen Informationen wie Namen des Kontoinhabers, Adresse, Kontostand zum Jahresende sowie Erträge (z. B. Zinsen, Dividenden) an die deutsche Steuerbehörde.
Wer ist betroffen? Prinzipiell alle natürlichen Personen und Unternehmen mit steuerlichem Wohnsitz in Deutschland, die Vermögenswerte oder Konten im Ausland unterhalten. Insbesondere viele Steuerpflichtige mit Verbindungen in die Türkei standen zuletzt im Fokus: Die deutschen Finanzämter prüfen nun, ob die gemeldeten Kapitalerträge aus der Türkei in den hiesigen Steuererklärungen angegeben wurden. Falls nicht, drohen Nachzahlungen, Zinsen und steuerstrafrechtliche Konsequenzen. Denn vorsätzliche Steuerhinterziehung ist in Deutschland eine Straftat, die mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren – in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahren – geahndet werden kann.
Auch wenn aktuell (Stand 2025) vor allem Daten aus dem Jahr 2019 ausgetauscht wurden, können die Behörden daraus Rückschlüsse auf frühere Jahre ziehen. So lässt ein hoher Kontostand oder Zinszufluss 2019 vermuten, dass auch in früheren Jahren Einkünfte erzielt wurden. Im Zweifel darf das Finanzamt nicht deklarierte Erträge für zurückliegende Jahre schätzen, was die Steuerschuld weiter erhöht. Wer seine Auslandseinkünfte bisher “vergessen” hat, steht nun unter Handlungsdruck: Sobald der automatische Datenaustausch erfolgt und die Informationen ausgewertet sind (meist ab Herbst des Folgejahres), besteht die Gefahr, dass die Steuerhinterziehung als entdeckt gilt. In diesem Moment ist es für eine strafbefreiende Selbstanzeige zu spät.
Praxisbeispiel: Ein in Deutschland lebender Steuerzahler unterhält seit Jahren ein Bankkonto in der Türkei, auf dem sich erhebliche Ersparnisse und jährliche Zinserträge angesammelt haben. Diese Kapitalerträge wurden nie in Deutschland versteuert. Durch den AIA erhält das Finanzamt 2025 die Meldung, dass im Jahr 2019 Zinserträge auf diesem türkischen Konto angefallen sind. Da diese nicht in seiner Steuererklärung auftauchen, leitet das Finanzamt eine Prüfung ein. Dem Betroffenen droht nun ein Steuerstrafverfahren wegen Hinterziehung. In einer solchen Situation ist der einzige Ausweg oft die freiwillige Selbstanzeige: Durch eine vollständige Nacherklärung aller unversteuerten Einkünfte vor der offiziellen Entdeckung der Tat können Nachzahlungen geleistet und ein Strafverfahren abgewendet werden.
Voraussetzungen für eine wirksame Selbstanzeige
Eine Selbstanzeige führt nur dann zur Straffreiheit, wenn sämtliche gesetzlichen Bedingungen erfüllt sind. Die Anforderungen wurden in den letzten Jahren deutlich verschärft, um Missbrauch auszuschließen. Im Wesentlichen müssen Betroffene folgende Voraussetzungen beachten:
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Noch keine Entdeckung der Tat: Die steuerlichen Unregelmäßigkeiten dürfen von den Behörden noch nicht entdeckt sein, wenn die Selbstanzeige eingeht. Das bedeutet, es darf z. B. noch keine Prüfungsankündigung oder Durchsuchung im betreffenden Fall gegeben haben. Ist der Steuerfahnder bereits vor der Tür oder liegt dem Finanzamt eine konkrete Hinweismeldung (z. B. durch den AIA) vor, greift eine Sperrwirkung – die Selbstanzeige kommt dann zu spät. Timing ist also entscheidend: Die Offenbarung muss unbedingt vor Beginn einer Betriebsprüfung oder Ermittlung erfolgen.
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Vollständige Offenlegung („reiner Tisch“): Die Selbstanzeige muss umfassend und lückenlos alle hinterzogenen Steuerbeträge aufdecken. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Steuersünder verpflichtet, zur Steuerehrlichkeit zurückzukehren und insgesamt “reinen Tisch” zu machen. Eine Teilselbstanzeige, die nur einzelne Jahre oder Sachverhalte betrifft, genügt nicht – selektive Offenbarung führt regelmäßig dazu, dass keine Strafbefreiung eintritt. Konkret fordert § 371 Abs. 1 AO eine Nacherklärung “in vollem Umfang”. Das umfasst alle Steuerstraftaten einer Steuerart, die noch nicht verjährt sind, mindestens der letzten zehn Kalenderjahre. Man muss also rückwirkend etwa zehn Jahre komplett korrigieren (selbst wenn die strafrechtliche Verjährung in einfach gelagerten Fällen nur fünf Jahre beträgt). Beispiel: Wer unversteuerte Kapitalerträge sowohl aus Zinsen als auch Dividenden erzielt hat, muss beide Einkunftsarten für den gesamten relevanten Zeitraum nachmelden. Oder: Hat ein Unternehmer Umsätze verborgen, muss er in der Selbstanzeige nicht nur die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer berichtigen, sondern auch Umsatzsteuer und ggf. Gewerbesteuer – alle betroffenen Steuerarten sind einzubeziehen. Die Finanzbehörde darf durch die Selbstanzeige ohne weitere Nachforschungen die korrekten Steuern festsetzen können; dafür müssen alle nötigen Besteuerungsgrundlagen richtig und vollständig mitgeteilt werden.
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Fristgerechte Nachzahlung der Steuern und Zinsen: Straffreiheit gibt es nur, wenn der Täter alle hinterzogenen Steuern fristgerecht nachentrichtet. Dazu gehören neben der Steuer selbst auch die gesetzlichen Hinterziehungszinsen (§ 235 AO). Seit der Reform 2015 müssen die Nachzahlungen zügig erfolgen, andernfalls ist die Selbstanzeige unwirksam. Außerdem gilt: Übersteigen die hinterzogenen Steuern je Steuerart und Veranlagungszeitraum den Betrag von 25.000 €, verlangt der Gesetzgeber einen Strafzuschlag nach § 398a AO. Dieser Zuschlag ist gestaffelt: 10 % des hinterzogenen Betrags bei Summe über 25.000 €, 15 % bei mehr als 100.000 € und 20 % bei über 1 Mio. € Hinterziehung. Mit anderen Worten: Auch große Steuerhinterzieher können sich durch Selbstanzeige noch von Strafe befreien, müssen dann aber zusätzlich zu Steuern und Zinsen einen beträchtlichen Obolus an den Fiskus leisten.
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Keine weiteren Sperrgründe: Neben der bereits erwähnten Tatentdeckung gibt es weitere Ausschlussgründe. So ist eine Selbstanzeige nicht mehr möglich, wenn bereits bestimmte Kontrollmaßnahmen laufen – etwa wenn eine Außenprüfung (Betriebsprüfung) begonnen hat oder eine Umsatzsteuer-Nachschau bzw. Lohnsteuer-Nachschau stattfindet. Auch bei Tatbeteiligten wie Anstiftern oder Gehilfen kann die Möglichkeit der Selbstanzeige eingeschränkt sein, insbesondere wenn für den Haupttäter schon ein Sperrgrund eingetreten ist. In der Praxis bedeutet dies: Sobald das Netz der Steuerfahnder sich zuzieht, ist der Weg zur strafbefreienden Anzeige versperrt.
Wichtig: Die Selbstanzeige muss bei der zuständigen Finanzbehörde eingehen, bevor diese von selbst auf die hinterzogenen Einkünfte stößt. Wer also zögert und wartet, bis die Behörde bereits Unterlagen anfordert (z. B. im Rahmen des AIA-Datenaustauschs oder einer angekündigten Prüfung), verwirkt seine Chance auf Straffreiheit. Im Zweifel sollte man lieber einige Tage zu früh als zu spät handeln. Ggf. ist es möglich, eine Selbstanzeige auch gestuft abzugeben (vorläufige Schätzung der Beträge, später genaue Nachmeldung), falls Unterlagen fehlen – allerdings erhöht ein solcher Weg das Risiko, und er sollte nur mit anwaltlicher Beratung beschritten werden.
Praktische Beispiele und Lehren aus der Rechtsprechung
Die Theorie der Selbstanzeige wird durch viele prominente Fälle und Praxisbeispiele untermauert, die zeigen, was passieren kann – sowohl positiv als auch negativ:
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Auslandsvermögen und AIA-Fälle: Wie oben beschrieben, befinden sich derzeit insbesondere Steuerpflichtige mit unversteuerten Auslandseinkünften im Visier der Behörden. Ein aktuelles Beispiel ist die deutsch-türkische Community: Viele haben in der Türkei Konten oder Immobilien und ahnten früher, dass die dortigen Erträge vom deutschen Fiskus kaum entdeckt würden. Nach Start des automatischen Informationsaustauschs hat sich dies geändert. Zahlreiche Betroffene haben reagiert. So berichten Berater von einem sprunghaften Anstieg an Selbstanzeigen aus Angst vor Entdeckung, seit klar ist, dass die Türkei Kontodaten meldet. Wer hier rechtzeitig reinen Tisch macht, kann einer Strafverfolgung entgehen – etwa indem er Zinsen, Mieteinnahmen oder andere Auslandserträge der letzten zehn Jahre vollständig nachdeklariert und die fälligen Steuern zahlt. Sollte das Finanzamt hingegen zuerst auf die unversteuerten Beträge stoßen, ist es für Straffreiheit zu spät. Praxis-Tipp: In solchen Fällen unbedingt vor Auswertung der AIA-Daten aktiv werden.
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Daten-CDs und Massen-Selbstanzeigen: Ein Blick in die jüngere Vergangenheit zeigt, wie effektiv externe Ereignisse Steuerhinterzieher zur Selbstanzeige bewegen können. Seit 2008 haben deutsche Behörden mehrfach CDs mit Bankdaten von Steuersündern (v. a. in der Schweiz und Liechtenstein) angekauft. Jedes Mal führte dies zu hunderten von Selbstanzeigen innerhalb weniger Wochen, da Betroffene einer Strafverfolgung zuvorkommen wollten. Im Jahr 2014 wurde mit knapp 40.000 Selbstanzeigen bundesweit sogar ein historischer Höchststand erreicht. Hintergrund war die Ankündigung einer gesetzlichen Verschärfung zum 1. Januar 2015, die einen regelrechten Endspurt auslöste. Diese Zahlen belegen, dass die Angst vor Entdeckung ein starker Treiber für Selbstanzeigen ist – und dass das Instrument tatsächlich in großem Umfang genutzt wird, wenn der Druck steigt. Viele Länderfinanzminister freuten sich 2014 über sprudelnde Mehreinnahmen in dreistelliger Millionenhöhe durch diese Nachmeldungen.
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Prominente Fälle gescheiterter Selbstanzeigen: Die Kehrseite illustrieren Fälle, in denen die Selbstanzeige nicht zur Straffreiheit führte – meist weil sie fehlerhaft oder unvollständig war. Der bekannteste Fall ist sicherlich der eines renommierten Fußballfunktionärs im Jahr 2014: Er hatte Millionen an Kapitaleinkünften auf Schweizer Konten über Jahre nicht versteuert und in letzter Minute eine Selbstanzeige eingereicht. Diese Anzeige erwies sich jedoch als unwirksam, da sie nicht alle relevanten Details enthielt und teils zu spät erfolgte. Das Landgericht München II betrachtete die Angaben als nicht ausreichend und verurteilte den Angeklagten trotz Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung in sieben Fällen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten. Die Richter stellten klar, dass selbst das Geständnis und die nachträglichen Zahlungen ihn nicht vor der Haft bewahren konnten, weil die Anzeige „verunglückt“ war und kein vollständiger „Rückkehr zur Steuerehrlichkeit“ gegeben war. Dieser Fall zeigt eindrücklich: Eine halbherzige oder schlampige Selbstanzeige ist praktisch wertlos – im Gegenteil, sie liefert der Staatsanwaltschaft womöglich nur zusätzliche Beweise. Wer also den Weg der Selbstanzeige wählt, muss ihn absolut sorgfältig und korrekt beschreiten.
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Weitere Rechtsprechung: Auch der Bundesgerichtshof (BGH) hat in mehreren Leitentscheidungen die Anforderungen betont. In einem grundlegenden Beschluss von 2010 stellte der BGH fest, dass bewusst unvollständige Angaben nicht als geringfügige Abweichungen gelten können – vielmehr fehlt es in solchen Fällen am Willen zur vollständigen Steuerehrlichkeit, weshalb keine Straffreiheit eintritt. Der Gesetzgeber hat diese Rechtsprechung aufgegriffen und mit dem Schwarzgeldbekämpfungsgesetz 2011 die Teilselbstanzeige ausdrücklich ausgeschlossen. In der Praxis bedeutet das: Sobald die Selbstanzeige irgendeinen hinterzogenen Betrag auslässt, wird die Strafbefreiung insgesamt versagt. Die Finanzverwaltung und Gerichte prüfen Selbstanzeigen daher sehr genau auf Vollständigkeit. Im Zweifel wird eher ein Verfahren eröffnet, als einem Sünder irrtümlich Straffreiheit zu gewähren.
Praktisches Vorgehen: So gelingt die strafbefreiende Selbstanzeige
Wer erwägt, eine Selbstanzeige zu erstatten, sollte planvoll und gut beraten vorgehen. Die folgenden Schritte haben sich in der Praxis bewährt:
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Bestandsaufnahme aller unversteuerten Einkünfte: Zunächst ist eine sorgfältige Prüfung der Unterlagen nötig. Sammeln Sie alle verfügbaren Nachweise zu den nicht deklarierten Einkünften – z. B. Kontoauszüge aus dem Ausland, Zinsbescheinigungen, Verträge, Belegsammlungen etc. Nur mit vollständigen Informationen kann die Anzeige umfassend erfolgen. Gegebenenfalls müssen Daten bei Banken oder Geschäftspartnern angefordert werden. Wichtig: Nichts verschweigen! Denken Sie an alle Steuerarten (Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Erbschaftsteuer etc.), die betroffen sein könnten.
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Professionelle Beratung einholen: Eine Selbstanzeige ist rechtlich und praktisch komplex. Schon kleine Fehler können zur Unwirksamkeit führen. Es empfiehlt sich dringend, einen spezialisierten Steuerberater oder Steuerstrafrechts-Anwalt hinzuzuziehen. Fachleute wissen, wie die Erklärung formuliert und eingereicht werden muss, und sie kennen die Fallstricke (z. B. welche Formulare zu benutzen sind, wie Schätzungen vorzunehmen sind, oder wie man mit schwierigen Sachverhalten umgeht). Gerade bei Auslandssachverhalten – etwa mit Konten in der Türkei – ist es sinnvoll, einen Berater zu wählen, der mit beiden Rechtsordnungen vertraut ist und Sprachkenntnisse mitbringt. So stellen Sie sicher, dass Ihre Selbstanzeige rechtssicher und vollständig ist.
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Erstellung und Einreichung der Selbstanzeige: Mit Unterstützung des Experten wird dann die eigentliche Selbstanzeige schriftlich formuliert. Darin müssen alle relevanten Tatsachen und Beträge präzise aufgeführt werden. Die Anzeige sollte sich ausdrücklich auf § 371 AO beziehen und für jedes Jahr und jede Steuerart die bisher nicht erklärten Besteuerungsgrundlagen enthalten. Beispiel: “Hiermit korrigiere ich meine Einkommensteuer-Erklärungen 2015 bis 2024 wie folgt: Es wurden bisher nicht erklärt: Zinserträge aus Konto Nr. XYZ bei [Bank] in [Land] in Höhe von ... Euro pro Jahr.” Es ist nicht erforderlich, im Detail die rechtliche Würdigung vorzunehmen – das Finanzamt wird die Angaben selbst auswerten. Wichtig ist jedoch, dass die Angaben ausreichen, um daraus die richtige Steuer festzusetzen. Die Selbstanzeige wird dann bei der zuständigen Finanzbehörde (i.d.R. dem Wohnsitzfinanzamt) eingereicht. In eiligen Fällen kann dies sogar persönlich am Tresen des Finanzamts erfolgen oder per Fax, um einen fristgerechten Eingang sicherzustellen.
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Zusammenarbeit mit dem Finanzamt & Nachzahlungen: Nach Eingang der Selbstanzeige prüft das Finanzamt die Angaben. Oft kommen Rückfragen oder Aufforderungen zur Abgabe berichtigter Steuererklärungen für die betreffenden Jahre. Jetzt heißt es, kooperativ und zügig zu reagieren, dabei jedoch möglichst nur in Abstimmung mit dem Anwalt zu kommunizieren. Parallel wird das Finanzamt die Steuern nachfordern, zuzüglich 6 % Zinsen pro Jahr auf die hinterzogene Steuerschuld (§ 235 AO). Diese Summen müssen fristgerecht bezahlt werden, damit die Strafbefreiung greift. Wenn ein Strafzuschlag nach § 398a AO fällig ist, teilt das Finanzamt auch dessen Höhe mit – auch dieser ist zeitnah zu entrichten. In manchen Fällen kann es sinnvoll sein, schon mit Abgabe der Selbstanzeige eine Steuernachzahlung freiwillig zu leisten (z. B. eine Abschlagszahlung), um guten Willen zu demonstrieren. Sobald alle geforderten Beträge bezahlt sind und die Erklärung vollständig ist, erhält der Steuerpflichtige meist einen Bescheid, dass strafrechtlich von der Verfolgung abgesehen wird. Die Selbstanzeige war dann erfolgreich.
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Lehren für die Zukunft ziehen: Eine Selbstanzeige ist zwar ein Weg aus der Strafbarkeit, aber kein angenehmer. Nach durchstandener Prozedur sollte man die Steuerehrlichkeit konsequent beibehalten. Die Finanzbehörde wird in Zukunft genauer hinschauen. Zudem gibt es die Selbstanzeige pro Steuerpflichtigem nur einmal: Eine zweite Chance erhält nur, wer nicht erneut in die Hinterziehung abrutscht. Daher lohnt es sich, die eigene Steuerstrategie zu überdenken und ggf. durch regelmäßige Beratung sicherzustellen, dass alle Einkünfte korrekt deklariert werden. Für Auslandsvermögen empfiehlt es sich, die internationalen Entwicklungen (AIA, neue bilaterale Abkommen etc.) im Auge zu behalten – praktisch alle klassischen “Steueroasen” liefern inzwischen Daten nach Deutschland.
Fazit: Frühzeitig handeln und Experten hinzuziehen
Die freiwillige Selbstanzeige bleibt trotz Verschärfungen ein wichtiges Instrument, um reumütigen Steuersündern einen Weg zurück in die Legalität zu eröffnen. Sie ist jedoch mit hohen Hürden verbunden und gleicht einem einzigen Schuss, der sitzen muss. Internationaler Informationsaustausch und Datenleaks erhöhen die Wahrscheinlichkeit, entdeckt zu werden, erheblich – das Zeitfenster für eine erfolgreiche Selbstanzeige kann daher eng sein. Neutral betrachtet ist der beste Rat: Sobald man merkt, dass etwas nicht deklariert wurde, sollte man nicht zögern, reinen Tisch zu machen. Jede Verzögerung spielt den Strafverfolgern in die Hände. Darüber hinaus ist die Materie so komplex, dass ohne fachkundige Unterstützung leicht Fehler passieren können.
Insbesondere bei grenzüberschreitenden Fällen – etwa wenn es um ausländische Bankkonten, Immobilienerträge im Ausland oder unbekannte Schenkungen im Familienvermögen geht – ist Expertise gefragt. Ein Anwalt für Steuerstrafrecht, der mit internationalen Sachverhalten (und bei Bedarf mit der Kultur und Sprache, z. B. Türkisch) vertraut ist, kann den entscheidenden Unterschied machen. So bleibt der Prozess sachlich, nüchtern und korrekt, was in solchen Fällen über Erfolg oder Misserfolg entscheidet. Die Erfahrung zeigt: Nur eine vollständige und fachgerecht gestaltete Selbstanzeige entfaltet die gewünschte strafbefreiende Wirkung – dann jedoch können Betroffene trotz begangener Steuerhinterziehung einem Strafverfahren entgehen und erhalten die Chance, mit finanzieller Wiedergutmachung einen Neuanfang zu machen. Die Devise lautet also: Lieber selbst offenbaren, bevor es zu spät ist. Denn hat der Staat erst einmal die Spur aufgenommen, gibt es kein Zurück mehr.
FAQ - Fragen zur Selbstanzeige
Auswertung der Rechtsprechung
Frage: Was ist eine strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO?
Antwort: Die Selbstanzeige nach § 371 AO ist der einzige Weg zurück in die Steuerehrlichkeit. Sie ermöglicht Steuerpflichtigen, begangene Steuerhinterziehungen nachträglich zu korrigieren und dadurch Straffreiheit zu erlangen. Der Gesetzgeber gewährt diese Möglichkeit aus fiskalischen Gründen: Der Staat will an bisher verschwiegene Steuerquellen gelangen. Voraussetzung ist, dass die Selbstanzeige vollständig, rechtzeitig und vor Entdeckung der Tat erfolgt. Alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart müssen in vollem Umfang offengelegt werden – das sogenannte Vollständigkeitsgebot. Zusätzlich müssen die hinterzogenen Steuern einschließlich Hinterziehungszinsen fristgerecht nachgezahlt werden.
Frage: Wann ist eine Selbstanzeige unwirksam?
Antwort: Eine Selbstanzeige ist unwirksam, wenn einer der Sperrgründe nach § 371 Abs. 2 AO vorliegt:
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Die Tat war bereits entdeckt und Sie wussten davon oder mussten damit rechnen
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Ihnen wurde die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben
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Ein Amtsträger ist zur steuerlichen Prüfung erschienen (Betriebsprüfung, Steuerfahndung)
Auch inhaltliche Mängel führen zur Unwirksamkeit: Eine Teilselbstanzeige – also das „scheibchenweise Gestehen" – ist nach der Rechtsprechung des BGH unwirksam. Ebenso können Abweichungen von mehr als 5 % vom tatsächlichen Verkürzungsbetrag die gesamte Anzeige zu Fall bringen. Der Fall Hoeneß hat gezeigt: Eine kleine Ungenauigkeit genügt, und die Selbstanzeige ist unwirksam. Dann rollt das Strafverfahren.
Frage: Was kostet eine Selbstanzeige?
Antwort: Die Kosten einer Selbstanzeige setzen sich aus mehreren Komponenten zusammen:
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Hinterzogene Steuern: Die vollständige Steuerschuld muss nachgezahlt werden.
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Hinterziehungszinsen: Nach § 235 AO werden 6 % Zinsen pro Jahr auf die hinterzogenen Beträge erhoben. Bei mehrjähriger Hinterziehung summiert sich das erheblich.
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Zuschlag nach § 398a AO: Bei Hinterziehungsbeträgen über 25.000 € pro Tat ist ein zusätzlicher Zuschlag zu zahlen, dessen Höhe sich nach dem Nominalverkürzungsbetrag richtet.
Erst wenn alle Beträge fristgerecht gezahlt sind, tritt die Straffreiheit endgültig ein.
Frage: Kann ich eine Selbstanzeige für ein Auslandskonto machen?
Antwort: Ja, Selbstanzeigen für Auslandskonten sind möglich und häufig. Betroffen sind insbesondere Konten in der Schweiz, Luxemburg, Liechtenstein, Österreich oder der Türkei. Wichtig: Der Sperrgrund „Tatentdeckung" kann bereits durch Medienberichte ausgelöst werden. Wenn bekannt wird, dass deutsche Behörden Steuer-CDs einer bestimmten Bank angekauft haben, müssen Kunden dieser Bank mit der Entdeckung rechnen. Die Rechtsprechung ist hier streng: Subjektives Hoffen schützt nicht. Je früher Sie handeln, desto größer Ihre Chancen auf Straffreiheit. Warten Sie nicht auf Presseberichte.
Frage: Ist eine Selbstanzeige für Kryptowährungen möglich?
Antwort: Ja. Wer Gewinne aus Bitcoin, Ethereum oder anderen Kryptowährungen nicht versteuert hat, kann eine Selbstanzeige erstatten. Krypto-Gewinne unterliegen – je nach Haltedauer und Verwendung – der Einkommensteuer oder Kapitalertragsteuer. Die Finanzbehörden haben ihre Ermittlungsmöglichkeiten im Krypto-Bereich erheblich ausgebaut. Internationale Datenaustauschabkommen und Anfragen bei Kryptobörsen machen die Entdeckung wahrscheinlicher. Eine rechtzeitige Selbstanzeige ist oft der sicherste Weg.
Frage: Was passiert, wenn die Selbstanzeige Fehler enthält?
Antwort: Fehler in der Selbstanzeige können fatale Folgen haben. Der Fall Hoeneß hat dies deutschlandweit bekannt gemacht: Obwohl er eine Selbstanzeige eingereicht hatte, wurde diese wegen Unvollständigkeit als unwirksam gewertet. Die Folge war ein Strafverfahren mit Verurteilung. Der Bundesgerichtshof ist streng: Jeder Steuersünder hat nur einen Schuss. Die erste Selbstanzeige muss sitzen. Deshalb ist anwaltliche Begleitung dringend zu empfehlen – um sicherzustellen, dass alle Zeiträume, alle Steuerarten und alle Beträge vollständig und korrekt erfasst werden.
Frage: Kann ein Anwalt die Selbstanzeige für mich einreichen?
Antwort: Ja, die Selbstanzeige kann durch einen Vertreter abgegeben werden. Dies ist gängige Praxis. Als Ihr Anwalt übernehme ich die vollständige Erstellung und Einreichung der Selbstanzeige – von der Sachverhaltsaufklärung über die Beschaffung der Unterlagen bis zur Begleitung des Verfahrens.
Frage: Welche besonderen Risiken bestehen für Beamte?
Antwort: Beamte müssen wissen: Das Steuergeheimnis schützt sie nicht vor der Meldung an den Dienstherrn. Nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO ist die Weitergabe von Daten aus einer Selbstanzeige an die Dienstbehörde zulässig. Ein Disziplinarverfahren droht fast immer. Die gute Nachricht: Die Selbstanzeige wird im Disziplinarrecht regelmäßig als gewichtiger Milderungsgrund („tätige Reue") gewertet und kann helfen, die Entfernung aus dem Dienst zu verhindern. Beamte benötigen jedoch eine besondere Strategie, die beide Verfahren berücksichtigt.
Frage: Bieten Sie türkischsprachige Beratung zur Selbstanzeige?
Cevap: Evet, gönüllü beyan konusunda Türkçe danışmanlık sunuyorum. İsviçre, Lüksemburg, Liechtenstein veya Türkiye'deki hesaplar için tam kapsamlı destek sağlıyorum – ilk değerlendirmeden davanın kapanmasına kadar. Kripto para, miras veya kira geliri beyan etmediyseniz, hemen arayın: +49 6131 4648870.
BGH, Beschluss v. 20.05.2010 – 1 StR 577/09
Teilselbstanzeige / Vollständigkeitsgebot: Eine Teilselbstanzeige ist unwirksam. Für die Strafbefreiung nach § 371 AO ist die Rückkehr zur vollständigen Steuerehrlichkeit zwingend („reiner Tisch“). Es müssen alle unverjährten Taten einer Steuerart vollumfänglich erklärt werden.
BGH, Beschluss v. 25.07.2011 – 1 StR 631/10
5%-Grenze / Geringfügigkeit: Eine Selbstanzeige ist unwirksam, wenn die nacherklärten Beträge mehr als 5 % vom tatsächlichen Verkürzungsbetrag abweichen. Nur darunter liegende Abweichungen können als unschädlich gelten, wenn kein Vorsatz vorliegt.
AG Kiel, Urteil v. 27.11.2014 – 48 Ls 1/14
Tatentdeckung / Steuer-CD: Schon die unspezifische Kenntnis (z.B. aus Medienberichten) über den Ankauf einer Steuer-CD der eigenen Bank führt dazu, dass der Täter mit der Entdeckung rechnen muss. Damit ist die Selbstanzeige gesperrt (§ 371 Abs. 2 Nr. 2 AO).
Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss v. 30.10.2015 – 2 Ss 63/15
Medienberichte / Tatentdeckung: Bestätigung der strengen Linie: Wenn Medien über Datenankauf bei einer Bank berichten, muss der Kunde dieser Bank mit Entdeckung rechnen. Der subjektive "Hoffnungsschimmer" schützt nicht vor der Sperrwirkung.
FG Düsseldorf, Urteil v. 03.12.2007 – 16 K 458/05 E G U
Gestufte Selbstanzeige: Eine "gestufte Selbstanzeige" (erst Ankündigung, später Zahlen) hemmt die Verjährung erst ab dem Zeitpunkt, zu dem konkrete Zahlen (notfalls substantiierte Schätzungen) geliefert werden. Eine bloße Ankündigung oder "Griffschätzung" reicht nicht.
FG Hamburg, Urteil v. 07.02.2013 – 3 K 119/12
Angst-Zuschlag / Grobes Verschulden: Wer bei einer Selbstanzeige aus Angst vor Entdeckung Einkünfte bewusst zu hoch schätzt ("Sicherheitszuschlag"), handelt grob schuldhaft (§ 173 AO). Eine spätere Korrektur des Steuerbescheids nach unten ist oft nicht mehr möglich.
FG Nürnberg, Urteil v. 12.02.2015 – 4 K 1239/12
Schätzung bei Nacherklärung: Ähnlich wie FG Hamburg: Wer bei einer Nacherklärung mangels Belegen schätzt und später feststellt, dass die tatsächlichen Einkünfte niedriger waren, kann den Bescheid wegen "groben Verschuldens" bei der Erstellung der Anzeige oft nicht mehr ändern.
BGH, Urteil v. 02.12.2008 – 1 StR 344/08
Wahrheitsgebot / Scheingeschäfte: Eine Selbstanzeige muss wahrheitsgemäß sein. Wer fiktive Umsätze erklärt (z.B. um illegale Geschäfte wie ein Bordell zu verschleiern), erlangt keine Straffreiheit, da keine Rückkehr zur Steuerehrlichkeit vorliegt.
BVerfG, Beschluss v. 06.05.2008 – 2 BvR 336/07
Beamte / Disziplinarrecht: Die Weitergabe von Daten aus einer Selbstanzeige eines Beamten an den Dienstherrn ist zulässig (§ 30 AO). Es besteht ein zwingendes öffentliches Interesse. Die Selbstanzeige schützt nicht vor Disziplinarverfahren.
OVG Münster, Beschluss v. 04.05.2000 – 12d A 4145/99
Disziplinarrecht / Milderungsgrund: Ergänzend zum BVerfG: Die Selbstanzeige ist im Disziplinarrecht ein gewichtiger Milderungsgrund ("tätige Reue") und kann helfen, die Entfernung aus dem Dienst zu verhindern.
BGH, Urteil v. 16.06.2005 – 5 StR 118/05
Bloße Bestätigung / Außenprüfung: Das bloße Abnicken oder Bestätigen von Ermittlungsergebnissen eines Prüfers während einer Außenprüfung ist keine wirksame Selbstanzeige. Es bedarf einer eigenen Initiative zur Offenbarung.
BFH, Urteil v. 08.07.2009 – VIII R 5/07
Ablaufhemmung / Verjährung: Die einjährige Ablaufhemmung durch Selbstanzeige (§ 171 Abs. 9 AO) hindert die Steuerfahndung nicht, eigene Ermittlungen zu starten, die dann eine weitere, längere Hemmung (§ 171 Abs. 5 AO) auslösen.
BFH, Beschluss v. 01.02.2012 – VII B 234/11
Erzwingungsverbot / Selbstbelastung: Solange eine strafbefreiende Selbstanzeige noch möglich ist, darf das Finanzamt die Mitwirkung des Steuerpflichtigen erzwingen (kein Verstoß gegen nemo tenetur), da der Steuerpflichtige seine Zwangslage durch die Anzeige selbst auflösen kann.
LG Stuttgart, Urteil v. 23.01.2012 – 9 O 251/10
Beraterhaftung: Ein Steuerberater haftet, wenn er eine Selbstanzeige fehlerhaft erstellt (z.B. unvollständig) und dadurch die Straffreiheit des Mandanten scheitert.
LG Stuttgart, Urteil v. 18.04.2016 – 27 O 382/15
Honorare für Selbstanzeige: Sittenwidrig überhöhte Honorare für die Erstellung einer Selbstanzeige (Ausnutzung der Notsituation) sind nichtig.
BGH, Urteil v. 20.05.2010 – 1 StR 577/09
Teilselbstanzeige (Historie): Grundsatzentscheidung, die die Praxis der "Scheibchenweisen" Selbstanzeige beendete. Vertrauensschutz gilt nur für Altfälle vor 2011.
BGH, Urteil v. 11.11.1952 – 1 StR 370/58
Belege / Urkundenfälschung: (Aus dem Handbuch-Auszug) Werden im Rahmen der Hinterziehung Urkunden gefälscht, ist auch dies strafbar; die Selbstanzeige befreit primär von der Steuerstraftat, wirkt aber oft strafmildernd auf Begleitdelikte.
AG Stuttgart, NZWiSt 2014, 279
Zuschlagzahlung (§ 398a AO): Bei Hinterziehungsbeträgen über 50.000 € (alte Fassung) bzw. 25.000 € bestimmt sich der Zuschlag nach dem Nominalbetrag der verkürzten Steuer.

