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Selbstanzeige
Die Selbstanzeige ermöglicht Straffreiheit – aber nur, wenn sie perfekt ist. Vollständig. Rechtzeitig. Exakt. Der Fall Hoeneß hat gezeigt: Schon kleine Fehler machen die Anzeige unwirksam. Dann droht Anklage statt Einstellung. Ich arbeite mit äußerster Sorgfalt und Genauigkeit. Ich sorge dafür, dass Ihre Selbstanzeige beim ersten Mal sitzt. Mit Erfahrung, Sorgfalt, die dieses Verfahren verlangt.- RA Ibrahim Cakir, Anwalt für Steuerrecht & Steuerstrafrecht & Zertifizierter Berater Steuerstrafrecht (DAA)
Meine Leistungen bei der Selbstanzeige
Mein Leistungsspektrum bei der Selbstanzeige:
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Risikoanalyse und Ersteinschätzung – Ist eine Selbstanzeige noch möglich? Ich prüfe, ob Sperrgründe vorliegen (Tatentdeckung, laufende Prüfung, Medienberichte über Ihre Bank).
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Vollständige Sachverhaltsaufklärung – Gemeinsam mit Ihnen und Ihrem Steuerberater ermittle ich alle relevanten Steuerarten und Zeiträume. Keine Teilselbstanzeige, kein Risiko.
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Beschaffung der Unterlagen – Ich unterstütze Sie bei der Anforderung von Bankbelegen aus dem In- und Ausland, damit die Zahlen stimmen.
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Erstellung der Selbstanzeige – Rechtssicher formuliert, vollständig dokumentiert, fristgerecht eingereicht. Keine „griffweisen Schätzungen", sondern substantiierte Angaben.
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Berechnung der Nachzahlung – Hinterzogene Steuern, Hinterziehungszinsen (6 % p.a.), ggf. Zuschläge nach § 398a AO bei Beträgen über 25.000 €.
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Verhandlung mit dem Finanzamt – Begleitung des Verfahrens bis zur Einstellung, Klärung von Rückfragen, Abwehr überhöhter Forderungen.
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Beratung für Beamte – Besondere Risiken durch Meldung an den Dienstherrn, Strategie für das Disziplinarverfahren.
Türkischsprachige Beratung:
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Was ist eine Selbstanzeige?
Die strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO ist der einzige Weg zurück in die Steuerehrlichkeit. Der Gesetzgeber gewährt dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, begangene Steuerhinterziehungen nachträglich zu korrigieren und dadurch Straffreiheit zu erlangen. Der Hintergrund ist fiskalisch: Der Staat will an bisher verschwiegene Steuerquellen gelangen.
Doch diese Chance hat ihren Preis: Die Selbstanzeige verzeiht keine Fehler.
Das Vollständigkeitsgebot
Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung klargestellt: Eine Selbstanzeige muss vollständig sein. Es gilt das Prinzip „reiner Tisch" (BGH, DStR 2010, 1133). Der Steuerpflichtige muss zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang unrichtige Angaben berichtigen, unvollständige Angaben ergänzen oder unterlassene Erklärungen nachholen.
Eine Teilselbstanzeige – also das „scheibchenweise Gestehen" – führt zur Unwirksamkeit der gesamten Anzeige. Wer nur selektiv nachbessert, erhält keine Straffreiheit. Mehr noch: Bereits eine Abweichung von mehr als 5 % vom tatsächlichen Verkürzungsbetrag kann die Selbstanzeige unwirksam machen (BGH, NZWiSt 2012, 117).
Nachzahlung als Bedingung
Die Straffreiheit steht unter einer auflösenden Bedingung: Der Steuerpflichtige muss die hinterzogenen Steuern fristgerecht nachzahlen – einschließlich der Hinterziehungszinsen nach § 235 AO (6 % pro Jahr). Bei Hinterziehungsbeträgen über 25.000 € pro Tat kommt zusätzlich ein Zuschlag nach § 398a AO hinzu, der sich nach dem Nominalverkürzungsbetrag richtet.
Erst wenn alles gezahlt ist, tritt die Straffreiheit endgültig ein.
Selbstanzeige - Risiken und Fallstricke
Die Selbstanzeige ist ein scharfes Schwert – aber sie kann sich gegen Sie wenden, wenn sie nicht perfekt vorbereitet ist. Die folgenden Risiken führen in der Praxis immer wieder zum Scheitern:
Sperrgrund Tatentdeckung – Wenn es bereits zu spät ist
Eine Selbstanzeige ist gesperrt, wenn die Tat bereits entdeckt wurde und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste (§ 371 Abs. 2 Nr. 2 AO).
Die Rechtsprechung ist hier streng: Bereits die unspezifische Kenntnis über den Ankauf von sogenannten „Steuer-CDs" kann die Sperrwirkung auslösen. Das Amtsgericht Kiel (DStR 2015, 897) entschied: Wer aus Medienberichten erfährt, dass deutsche Behörden Daten seiner Bank angekauft haben, muss mit der Entdeckung rechnen. Die subjektive Hoffnung, „nochmal davonzukommen", schützt nicht.
Das Schleswig-Holsteinische OLG (NZWiSt 2016, 153) bestätigte diese strenge Linie: Sobald Medien über Datenankäufe bei einer bestimmten Bank berichten, ist das Zeitfenster für Kunden dieser Bank geschlossen.
Konsequenz: Warten Sie nicht auf Presseberichte. Sobald Gerüchte über Datenlecks oder Ankäufe kursieren, müssen Sie sofort handeln. Proaktives Handeln ist der einzige Schutz.
Die „gestufte Selbstanzeige" – Eine gefährliche Strategie
Viele Mandanten haben nicht alle Belege zur Hand und möchten zunächst nur „ankündigen", dass sie eine Selbstanzeige erstatten werden. Die konkrete Zahlen sollen später folgen.
Diese Strategie ist hochgefährlich.
Das Finanzgericht Düsseldorf (Urteil v. 03.12.2007) stellte klar: Eine bloße Ankündigung oder eine „griffweise Schätzung" ohne Tatsachenbasis hemmt die Verjährung nicht. Die Angaben müssen so konkret sein, dass das Finanzamt ohne langwierige Nachforschungen den Steuerbescheid erstellen kann.
Wer erst vage Zahlen liefert und später konkretisiert, riskiert, dass in der Zwischenzeit die Festsetzungsverjährung eintritt – oder dass die Steuerfahndung eigene Ermittlungen beginnt, die eine weitere Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 5 AO auslösen (BFH, DStRE 2018, 1451).
Konsequenz: Die erste Stufe muss bereits substantiierte Schätzungen enthalten. „Wir melden uns bald" reicht nicht.
Die „Angst-Schätzung" – Zu viel ist auch falsch
Ein häufiger Fehler: Aus Panik vor Entdeckung schätzen Mandanten ihre Einkünfte bewusst zu hoch, um „auf der sicheren Seite" zu sein. Die Logik: Lieber zu viel angeben als zu wenig, dann ist die Selbstanzeige auf jeden Fall wirksam.
Diese Strategie kann teuer werden.
Das Finanzgericht Hamburg (Urteil v. 07.02.2013) entschied: Wer seine Einkünfte „ins Blaue hinein" zu hoch schätzt, kann den darauf basierenden Steuerbescheid später oft nicht mehr korrigieren – selbst wenn er zu viel gezahlt hat. Das Gericht wertete dies als „grobes Verschulden" im Sinne des § 173 AO.
Das Finanzgericht Nürnberg (Urteil v. 12.02.2015) bestätigte: Wer Schätzungen abgibt, ohne sich nachweisbar um die Beschaffung der echten Belege bemüht zu haben, trägt das Risiko einer dauerhaft überhöhten Steuerlast.
Konsequenz: Besorgen Sie sich vor Abgabe der Selbstanzeige alle verfügbaren Belege. Wenn Schätzungen unvermeidlich sind, müssen sie substantiiert und dokumentiert sein – keine „Sicherheitszuschläge ins Blaue".
Die 5-%-Grenze – Kein Spielraum für Fehler
Der Bundesgerichtshof (NZWiSt 2012, 117) hat entschieden: Eine Selbstanzeige ist unwirksam, wenn die nacherklärten Beträge mehr als 5 % vom tatsächlichen Verkürzungsbetrag abweichen. Nur geringfügige Abweichungen unterhalb dieser Grenze können unschädlich sein – vorausgesetzt, es liegt kein Vorsatz vor.
Konsequenz: Die Zahlen müssen stimmen. Eine Selbstanzeige „auf Verdacht" mit groben Schätzungen birgt das Risiko der Unwirksamkeit.
Wahrheitsgebot – Lügen führen nicht zur Straffreiheit
Der BGH (Urteil v. 02.12.2008) hat klargestellt: Eine Selbstanzeige muss wahrheitsgemäß sein. Wer fiktive Umsätze erklärt – etwa um illegale Geschäfte zu verschleiern –, erlangt keine Straffreiheit.
Im entschiedenen Fall hatte jemand ein Scheingewerbe angemeldet und fingierte Umsatzsteuererklärungen abgegeben, um einen Bordellbetrieb zu verschleiern. Das Gericht urteilte: „Eine Lüge durch eine andere zu ersetzen, ist keine Rückkehr zur Steuerehrlichkeit."
Konsequenz: Auch wenn die Einkunftsquelle illegal oder moralisch fragwürdig ist – die steuerlichen Angaben müssen den Tatsachen entsprechen.
Sonderfall Beamte – Kein Schutz vor dem Dienstherrn
Beamte müssen wissen: Das Steuergeheimnis schützt sie nicht vor der Meldung an den Dienstherrn. Nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO ist die Weitergabe von Daten aus einer Selbstanzeige an die Dienstbehörde zulässig – ein Disziplinarverfahren droht fast immer.
Das Bundesverfassungsgericht (NJW 2008, 3489) hat dies bestätigt: Es besteht ein zwingendes öffentliches Interesse an der Offenlegung.
Die gute Nachricht: Das OVG Münster entschied, dass die Selbstanzeige im Disziplinarrecht als gewichtiger Milderungsgrund („tätige Reue") gewertet werden kann. Sie kann helfen, die Entfernung aus dem Dienst zu verhindern.
Konsequenz: Beamte benötigen eine besondere Strategie, die sowohl das Steuerverfahren als auch das drohende Disziplinarverfahren berücksichtigt.
FAQ - Fragen zur Selbstanzeige
Frage: Was ist eine strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO?
Antwort: Die Selbstanzeige nach § 371 AO ist der einzige Weg zurück in die Steuerehrlichkeit. Sie ermöglicht Steuerpflichtigen, begangene Steuerhinterziehungen nachträglich zu korrigieren und dadurch Straffreiheit zu erlangen. Der Gesetzgeber gewährt diese Möglichkeit aus fiskalischen Gründen: Der Staat will an bisher verschwiegene Steuerquellen gelangen. Voraussetzung ist, dass die Selbstanzeige vollständig, rechtzeitig und vor Entdeckung der Tat erfolgt. Alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart müssen in vollem Umfang offengelegt werden – das sogenannte Vollständigkeitsgebot. Zusätzlich müssen die hinterzogenen Steuern einschließlich Hinterziehungszinsen fristgerecht nachgezahlt werden.
Frage: Wann ist eine Selbstanzeige unwirksam?
Antwort: Eine Selbstanzeige ist unwirksam, wenn einer der Sperrgründe nach § 371 Abs. 2 AO vorliegt:
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Die Tat war bereits entdeckt und Sie wussten davon oder mussten damit rechnen
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Ihnen wurde die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben
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Ein Amtsträger ist zur steuerlichen Prüfung erschienen (Betriebsprüfung, Steuerfahndung)
Auch inhaltliche Mängel führen zur Unwirksamkeit: Eine Teilselbstanzeige – also das „scheibchenweise Gestehen" – ist nach der Rechtsprechung des BGH unwirksam. Ebenso können Abweichungen von mehr als 5 % vom tatsächlichen Verkürzungsbetrag die gesamte Anzeige zu Fall bringen. Der Fall Hoeneß hat gezeigt: Eine kleine Ungenauigkeit genügt, und die Selbstanzeige ist unwirksam. Dann rollt das Strafverfahren.
Frage: Was kostet eine Selbstanzeige?
Antwort: Die Kosten einer Selbstanzeige setzen sich aus mehreren Komponenten zusammen:
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Hinterzogene Steuern: Die vollständige Steuerschuld muss nachgezahlt werden.
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Hinterziehungszinsen: Nach § 235 AO werden 6 % Zinsen pro Jahr auf die hinterzogenen Beträge erhoben. Bei mehrjähriger Hinterziehung summiert sich das erheblich.
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Zuschlag nach § 398a AO: Bei Hinterziehungsbeträgen über 25.000 € pro Tat ist ein zusätzlicher Zuschlag zu zahlen, dessen Höhe sich nach dem Nominalverkürzungsbetrag richtet.
Erst wenn alle Beträge fristgerecht gezahlt sind, tritt die Straffreiheit endgültig ein.
Frage: Kann ich eine Selbstanzeige für ein Auslandskonto machen?
Antwort: Ja, Selbstanzeigen für Auslandskonten sind möglich und häufig. Betroffen sind insbesondere Konten in der Schweiz, Luxemburg, Liechtenstein, Österreich oder der Türkei. Wichtig: Der Sperrgrund „Tatentdeckung" kann bereits durch Medienberichte ausgelöst werden. Wenn bekannt wird, dass deutsche Behörden Steuer-CDs einer bestimmten Bank angekauft haben, müssen Kunden dieser Bank mit der Entdeckung rechnen. Die Rechtsprechung ist hier streng: Subjektives Hoffen schützt nicht. Je früher Sie handeln, desto größer Ihre Chancen auf Straffreiheit. Warten Sie nicht auf Presseberichte.
Frage: Ist eine Selbstanzeige für Kryptowährungen möglich?
Antwort: Ja. Wer Gewinne aus Bitcoin, Ethereum oder anderen Kryptowährungen nicht versteuert hat, kann eine Selbstanzeige erstatten. Krypto-Gewinne unterliegen – je nach Haltedauer und Verwendung – der Einkommensteuer oder Kapitalertragsteuer. Die Finanzbehörden haben ihre Ermittlungsmöglichkeiten im Krypto-Bereich erheblich ausgebaut. Internationale Datenaustauschabkommen und Anfragen bei Kryptobörsen machen die Entdeckung wahrscheinlicher. Eine rechtzeitige Selbstanzeige ist oft der sicherste Weg.
Frage: Was passiert, wenn die Selbstanzeige Fehler enthält?
Antwort: Fehler in der Selbstanzeige können fatale Folgen haben. Der Fall Hoeneß hat dies deutschlandweit bekannt gemacht: Obwohl er eine Selbstanzeige eingereicht hatte, wurde diese wegen Unvollständigkeit als unwirksam gewertet. Die Folge war ein Strafverfahren mit Verurteilung. Der Bundesgerichtshof ist streng: Jeder Steuersünder hat nur einen Schuss. Die erste Selbstanzeige muss sitzen. Deshalb ist anwaltliche Begleitung dringend zu empfehlen – um sicherzustellen, dass alle Zeiträume, alle Steuerarten und alle Beträge vollständig und korrekt erfasst werden.
Frage: Kann ein Anwalt die Selbstanzeige für mich einreichen?
Antwort: Ja, die Selbstanzeige kann durch einen Vertreter abgegeben werden. Dies ist gängige Praxis. Als Ihr Anwalt übernehme ich die vollständige Erstellung und Einreichung der Selbstanzeige – von der Sachverhaltsaufklärung über die Beschaffung der Unterlagen bis zur Begleitung des Verfahrens.
Frage: Welche besonderen Risiken bestehen für Beamte?
Antwort: Beamte müssen wissen: Das Steuergeheimnis schützt sie nicht vor der Meldung an den Dienstherrn. Nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO ist die Weitergabe von Daten aus einer Selbstanzeige an die Dienstbehörde zulässig. Ein Disziplinarverfahren droht fast immer. Die gute Nachricht: Die Selbstanzeige wird im Disziplinarrecht regelmäßig als gewichtiger Milderungsgrund („tätige Reue") gewertet und kann helfen, die Entfernung aus dem Dienst zu verhindern. Beamte benötigen jedoch eine besondere Strategie, die beide Verfahren berücksichtigt.
Frage: Bieten Sie türkischsprachige Beratung zur Selbstanzeige?
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