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Selbstanzeige

Mit einer rechtzeitigen Selbstanzeige kann die Verfolgung wegen Steuerhinterziehung häufig abgewendet werden – allerdings ist dafür schnelles und sorgfältiges Handeln gefragt. Damit die Selbstanzeige strafbefreiende Wirkung hat, sind nämlich strenge Voraussetzungen zu erfüllen. Einen Überblick über die wichtigsten Voraussetzungen erhalten Sie im Folgenden.

Das Wichtigste in Kürze

 

- Eine wirksame Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung hat strafbefreiende Wirkung

 

- Die Hürden für die Selbstanzeige sind hoch: Insbesondere muss sie vollständig und rechtzeitig erfolgen

 

- Auch für den Bußgeldtatbestand der leichtfertigen Steuerverkürzung ist eine strafbefreiende Selbstanzeige möglich

Was ist eine Selbstanzeige?

 

Bei einer Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung geht es darum, dass der Anzeigeerstatter, welcher Steuern hinterzogen oder verkürzt hat, von sich aus auf die zuständigen Finanzbehörden zugeht, und diesen korrigierte Angaben über seine steuerpflichtigen Einkünfte und Vermögensstände zukommen lässt. Im Gegenzug für diese Ehrlichkeit gewährt der Gesetzgeber dem Anzeigeerstatter dann, wenn auch unter strengen Vorgaben, Straffreiheit für eine eigentlich vollendete Straftat. Dies stellt eine Besonderheit im Bereich des Strafrechts dar, welches sonst nur Straffreiheit für noch nicht beendete Delikte gewährt.

Welche Voraussetzungen hat eine wirksame Selbstanzeige?

Die Hürden für eine wirksame Selbstanzeige sind hoch. Aus diesem Grund sollten Sie in jedem Fall einen Rechtsanwalt mit der Selbstanzeige betrauen.

Vollständigkeitsgebot

 

Ihre Selbstanzeige muss vollständig sein. Das heißt, sie muss alle Steuerstraftaten einer Steuerart, die noch nicht verjährt sind – mindestens aber die der letzten zehn Jahre – umfassen. Daher müssen alle relevanten Angaben der letzten zehn Jahre nacherklärt werden, selbst wenn die Steuerstraftat schon verjährt ist. In der Praxis scheitern viele Selbstanzeigen am Vollständigkeitsgebot Daher muss auf eine sorgfältige Prüfung besonders viel Wert gelegt werden. Genau hier ist eine hohe Kompetenz im Bereich des Steuerrechts nötig, um eine richtige sogenannte Vollschätzung abzugeben. Bei der Vollschätzung wird der geschuldete Betrag großzügig zugunsten des Staates angegeben. Dabei ist es wichtig, mehr zu schätzen, als zu wenig, um zu verhindern, dass die Behörden bei Ermittlungen auf eine höhere als die Angegebene Summe stoßen. Wenn das passieren sollte, würde nämlich die Strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige verloren gehen. (Beispiel Hoeneß)

Rechtzeitige Nachzahlung

 

Die Steuern müssen samt (Hinterziehungs-) Zinsen rechtzeitig nachgezahlt werden. Die Höhe der jährlichen Zinsen beträgt 6%. Für die Zahlung wird Ihnen eine Frist gesetzt. Sollten Sie wirtschaftlich nicht in der Lage sein, die Steuern inklusive Zinsen nachzuentrichten, ist die Selbstanzeige unwirksam.

Sperrgründe

 

Aus verschiedenen Gründen kann die Selbstanzeige auch ausgeschlossen sein:

 

- Prüfungsbezogene Sperrgründe

Vor Ihrer Selbstanzeige darf eine Prüfungsanordnung (z.B. Betriebsprüfung) nicht bekannt gegeben worden sein. Außerdem darf auch noch kein Amtsträger zu einer Prüfung oder einer steuerlichen Nachschau (z.B. Umsatz- oder Lohnsteuernachschau) erschienen sein.

 

- Keine Bekanntgabe von Straf- oder Bußgeldverfahren

Ihnen darf vor Erstattung der Selbstanzeige die Einleitung eines Bußgeld- oder Strafverfahrens nicht bekannt gegeben worden sein.

- Keine Tatentdeckung

Die Tat darf weder ganz noch teilweise vor der Erstattung der Selbstanzeige entdeckt worden sein. Allerdings ist die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige nur gesperrt, soweit Sie von der Entdeckung wussten oder mit ihr rechnen mussten.

- Kein großer Hinterziehungsumfang

Bei einer besonders umfangreichen Steuerhinterziehung ist eine strafbefreiende Selbstanzeige ebenfalls ausgeschlossen. Die Grenze hierfür liegt seit 2015 bei 25.000,00 €. Zuvor war eine strafbefreiende Selbstanzeige bis zu einem Umfang von 50.000,00 € an hinterzogenen Steuern zulässig. Allerdings ist in diesen Fällen noch eine strafbefreiende Selbstanzeige nach § 398a der Abgabenordnung noch durch eine „Zusatzzahlung“ möglich. Neben den anderen Voraussetzungen einer üblichen Selbstanzeige – unter anderem der Nacherstattung der hinterzogenen Steuern samt Zinsen - muss ein Strafzuschlag gezahlt werden. Dieser ist gestaffelt und steigt immer bei Erreichen einer bestimmten Grenze an. Von 25.001 Euro bis einschließlich 100.000 Euro liegt der Zuschlag bei 10%, von 100.001 Euro bis einschließlich 1.000.000 Euro bei 15% und bei Übersteigen der 1.000.000 Euro Grenze bei 20%.

- Kein besonders schwerer Fall

Es darf sich außerdem nicht um einen besonders schweren Fall im Sinne des § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) handeln. Ein besonders schwerer Fall liegt beispielsweise vor, wenn der Täter als Mitglied einer Bande gehandelt hat, die sich zur fortgesetzten Steuerhinterziehung verbunden hat. Allerdings können Sie auch in diesem Fall eine Selbstanzeige stellen, wenn Sie zusätzlich zu den üblichen Voraussetzungen den oben beschriebenen Strafzuschlag nach § 398a der Abgabenordnung zahlen.

Welche Form muss die Selbstanzeige haben?

 

Eine Selbstanzeige kann im Grunde formlos erfolgen – also etwa auch durch einen Anruf oder ein Gespräch mit dem Finanzamt. Allerdings ist zu einer schriftlichen Selbstanzeige unbedingt zu raten. Nur dann können Sie nachweisen, dass Ihre Selbstanzeige vollständig und korrekt erfolgt ist.

Was, wenn ich nicht alle relevanten Unterlagen habe?

 

Oftmals stellt sich das Problem, dass sich für die vollständige Selbstanzeige notwendige Unterlagen im Ausland befinden und nicht auf die Schnelle beschafft werden können. Dies ist besonders misslich, wenn die Selbstanzeige unter Zeitdruck geschehen soll, etwa weil sich die Entdeckung der Tat abzeichnet und dadurch eine strafbefreiende Selbstanzeige gesperrt wäre. In der Praxis wird sich in solchen Fällen mit einer „gestuften“ Selbstanzeige beholfen:

(1) Selbstanzeige und Schätzung

 

Zunächst wird eine Selbstanzeige erstattet, bei der die relevanten Angaben geschätzt werden. Zwar sollte der geschätzte Betrag möglichst nah an der wirklich hinterzogenen Steuer liegen; gleichwohl empfiehlt es sich im Zweifel, ihn etwas höher zu schätzen. Denn wenn die Schätzung um mehr als 5 % vom tatsächlichen Betrag nach unten abweicht, kann dies zur Unwirksamkeit der Selbstanzeige führen. Außerdem muss in der Selbstanzeige darauf hingewiesen werden, dass eine Korrektur der geschätzten Angaben erfolgen wird.

(2) Nachreichen der tatsächlichen Angaben

 

Sobald die relevanten Unterlagen vorliegen, werden in der zweiten Stufe die ursprünglich nur geschätzten Angaben geprüft und nachgereich

Wo muss ich die Selbstanzeige erstatten?

 

Die Selbstanzeige muss bei dem für Sie zuständigen Finanzamt erfolgen. Dieser Punkt muss ganz besonders beachtet werden, wenn die Selbstanzeige mehrere Personen betrifft – denn dann muss sie gegebenenfalls auch bei unterschiedlichen Finanzämtern erstattet werde

Selbstanzeige oder bloße Korrekturerklärung?

 

In vielen Fällen beruhen steuerliche Versäumnisse nicht auf vorsätzlichem Handeln und sind daher auch nicht als Steuerhinterziehung anzusehen. Grundsätzlich reicht dann eine Korrekturerklärung und Nachzahlung der Steuern aus, während eine Selbstanzeige theoretisch nicht notwendig ist. Allerdings empfiehlt es sich, Korrekturerklärungen so abzufassen, dass sie den strengen Anforderungen einer wirksamen Selbstanzeige genügen. Denn sollte das Finanzamt glauben, dass sie vorsätzlich gehandelt haben und deswegen Ermittlungen wegen Steuerhinterziehung aufnehmen, sind Sie auf der sicheren Seite. Beachten Sie insbesondere, dass es neben dem Straftatbestand der Steuerhinterziehung auch die Ordnungswidrigkeit der leichtfertigen Steuerverkürzung gibt. Aus diesem Grund sollte in manchen Fällen über eine sogenannte bußgeldbefreiende Selbstanzeige nachgedacht werden.

Wer muss die Selbstanzeige erstatten?

 

Die Selbstanzeige muss von demjenigen erstattet werden, der die Steuerhinterziehung begangen hat – es handelt sich also um eine personenbezogene Erklärung. Wichtig ist dies bei Unternehmen, die eine Korrekturerklärung abgeben wollen. Denn die Korrekturerklärung muss durch den Steuerpflichtigen erfolgen, also im Gegensatz zur Selbstanzeige durch das Unternehmen selbst. Das heißt, während eine Gesellschaft (z.B. GmbH, AG) die Korrekturerklärung selbst abgeben muss, ist die Anzeige durch denjenigen, der die Steuern hinterzogen hat, abzugeben (z.B. Geschäftsführer, Vorstand). Problematisch wird dies insbesondere, wenn die relevanten Personen das Unternehmen schon wieder verlassen haben. Es gilt hier, eine umfassende Lösung zu finden, die den Interessen der Beteiligten gerecht wird

Wie wirkt eine Selbstanzeige?

 

Wurden alle strengen Voraussetzungen eingehalten und die Selbstanzeige korrekt und damit auch wirksam eingereicht, sowie die ausstehende Steuerschuld bezahlt, wird der Anzeigeerstatter mit der Straffreiheit belohnt. So ist es möglich auch nach jahrelanger, vorsätzlicher Steuerhinterziehung den Weg zurück in die Steuerehrlichkeit zu finden. Dies gilt allerdings ausschließlich für den Straftatbestand der Steuerhinterziehung. Für weitere daneben verwirklichte Straftaten (z.B. Steuerhehlerei, Urkundenfälschung etc.) wirkt die Selbstanzeige nicht strafbefreiend.

Welche Kosten kommen auf mich zu?

 

Die Selbstanzeige an sich ist kostenlos. Allerdings müssen Sie nicht nur die Steuer nacherstatten, sondern auch noch Hinterziehungszinsen zahlen. Der jährliche Zinssatz von 6 % kann bei großen Beträgen und lange zurückliegenden Taten zu großen Erstattungssummen führen. Außerdem müssen Sie in bestimmten Konstellationen den oben beschriebenen Strafzuschlag zahlen.

Ablauf nach Erstattung der Selbstanzeige

 

Nachdem Sie Selbstanzeige erstattet haben, wird gegen Sie zunächst ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Haben Sie keine Angst, wenn Sie hierüber durch ein Schreiben in Kenntnis gesetzt werden – dies bedeutet nicht, dass Ihre Selbstanzeige unwirksam ist. Vielmehr muss ein Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, in welchem die Wirksamkeit ihrer Selbstanzeige geprüft wird. Außerdem wird Ihnen eine Frist zur Nachzahlung der Steuern samt Zinsen gesetzt. Haben Sie den geforderten Betrag rechtzeitig gezahlt und ist Ihre Selbstanzeige wirksam, wird das Ermittlungsverfahren automatisch eingestellt.

Selbstanzeige bei leichtfertiger Steuerverkürzung

 

Auch bei einer leichtfertigen Steuerverkürzung ist eine strafbefreiende Selbstanzeige möglich. Die leichtfertige Steuerverkürzung ist im Gegensatz zur Steuerhinterziehung jedoch keine Straftat, sondern eine bloße Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Eine leichtfertige Steuerverkürzung setzt nur leichtfertiges Handeln voraus, also einen erheblichen Grad an Fahrlässigkeit (BFH, Beschluss vom 18.11.2013 – X B 82/12). Demgegenüber braucht es für eine Steuerhinterziehung Vorsatz. Auch die Hürden für die Wirksamkeit einer leichtfertigen Steuerverkürzung sind deutlich geringer: Zwar müssen Sie auch bei einer leichtfertigen Steuerverkürzung die zu wenig gezahlten Steuern nacherstatten. Allerdings fallen hierbei keine Zinsen an. Zudem gibt es bloß einen einzigen Sperrgrund: Nur die Bekanntgabe der Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens schließt eine wirksame Selbstanzeige aus. Ist die Selbstanzeige wirksam, hat sie bußgeldbefreiende Wirkung. Allerdings sollten Sie sich vor einer Selbstanzeige wegen leichtfertiger Steuerverkürzung unbedingt beraten lassen. Denn die Abgrenzung, ob nur eine leichtfertige Steuerverkürzung oder eine vorsätzliche Steuerhinterziehung vorliegt, ist in der Praxis oft schwierig.

Die Selbstanzeige im Überblick

 

Durch eine wirksame Selbstanzeige können Sie einer Bestrafung wegen Steuerhinterziehung entgehen. Allerdings sind die Hürden hoch: Neben dem Vollständigkeitsgebot müssen die hinterzogenen Steuern samt Zinsen zurückerstattet werden. Zudem gibt es Konstellationen, in denen eine strafbefreiende Selbstanzeige „gesperrt“ ist – etwa nachdem die Tat bereits entdeckt wurde. Auch im Falle der leichtfertigen Steuerverkürzung ist eine bußgeldbefreiende Selbstanzeige möglich. Zwar sind die Anforderungen an eine solche geringer als bei der Steuerhinterziehung; allerdings ist die Abgrenzung zwischen Steuerhinterziehung und Steuerverkürzung im Einzelfall schwierig. Um den hohen Anforderungen einer Selbstanzeige gerecht zu werden, empfiehlt es sich, einen Experten mit der Sache zu betrauen. Nur dann können Sie die vielen Fallstricke, die sich bieten, umgehen

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