Kanzlei für
Steuerrecht und Steuerstrafrecht
Spezialisiert.
Professionell.
Effektiv.
Erbschaftsteuer und Schenkungssteuer
Kurzbeschreibung anwaltliche Leistungen
Als Anwalt für Steuerrecht mit Fokus auf Erbschaftsteuer und Schenkungssteuer unterstütze ich Sie bei:
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Nachfolge- und Übergabestrategien zur steueroptimierten Vermögensübertragung
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Gestaltung von Schenkungsverträgen, Übergabeverträgen und erbschaftssteuerlich wirksamen Testamenten
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Prüfung und Ausnutzung von Freibeträgen und Bewertungsabschlägen
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Erstellung oder Prüfung steuerlicher Erklärungen zur Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer
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Vertretung gegenüber dem Finanzamt bei Einspruchsverfahren und Streitigkeiten zur Steuerfestsetzung
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Verfahren vor dem Finanzgericht bei streitigen Steuerbescheiden
Ich arbeite auf Wunsch eng mit Ihrem Steuerberater zusammen – oder stelle Ihnen mein Netzwerk zur Verfügung.
Grundlagen Erbschaftsteuer & Schenkungssteuer
Was sind Erbschaftsteuer und Schenkungssteuer?
Die Erbschaftsteuer (ErbSt) und die Schenkungssteuer (SchenkSt) regeln die Besteuerung unentgeltlicher Vermögensübertragungen – sei es durch Erbschaft oder durch lebzeitige Schenkung. Grundlage ist das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG). Die Steuerlast richtet sich u. a. nach dem Verwandtschaftsgrad, der Höhe des übertragenen Vermögens, der Art der Vermögenswerte (z. B. Immobilien, Unternehmensanteile) und den in Anspruch genommenen Freibeträgen.
Wer ist betroffen?
Erbschaftsteuer kann grundsätzlich jeden treffen – nicht nur vermögende Erblasser. Auch bei Eigentumswohnungen, Immobilienvermögen oder Betriebsnachfolgen können schnell steuerpflichtige Übertragungen entstehen. Gleiches gilt für größere Schenkungen zu Lebzeiten, etwa im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge oder zur Steuerersparnis.
Warum ist frühzeitige Beratung so wichtig?
Viele Fehler entstehen durch Unkenntnis oder „Laienlösungen“ wie nicht optimierte Testamente oder unüberlegte Schenkungen. Wer z. B. die 10-Jahres-Fristen zur erneuten Ausnutzung von Freibeträgen falsch einschätzt oder bewertungsrelevante Details bei Immobilien ignoriert, riskiert erhebliche Steuerbelastungen.
Professionelle Nachfolgeplanung bedeutet:
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Strategische Nutzung aller Freibeträge
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Vermeidung von Doppelbesteuerung durch internationale Beratung
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Optimierung bei Betriebsvermögen und Unternehmensanteilen
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Einbindung ertragsteuerlicher und zivilrechtlicher Aspekte
Wann wird Erbschaftsteuer fällig?
Erbschaftsteuer entsteht mit dem Tod des Erblassers. Bei Schenkungen bereits mit dem Zeitpunkt der Zuwendung. In beiden Fällen sind die Erwerber verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben, sobald sie vom Vermögensübergang Kenntnis haben – bei unterlassener Meldung drohen Nachzahlungszinsen und ggf. strafrechtliche Konsequenzen.
Welche Leistungen biete ich konkret an?
Ich berate und begleite Sie bei:
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Testamentsgestaltung unter steuerlichen Gesichtspunkten
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Gestaltung und Prüfung von Schenkungsverträgen
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Verhandlungen mit dem Finanzamt, z. B. zu Steuerwerten oder Zahlungserleichterungen
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Einspruch gegen Erbschaftsteuerbescheide
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Finanzgerichtsverfahren bei streitigen Steuerfestsetzungen
Auch in grenzüberschreitenden Erbfällen oder bei internationalem Vermögen kann ich Sie – in Zusammenarbeit mit spezialisierten Partnern – kompetent unterstützen.
Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer: Gestaltung, Bewertung und Verteidigung
Die Erbschaft- und Schenkungsteuer betrifft nahezu jeden Vermögensübergang innerhalb der Familie – vom geerbten Familienheim über das Betriebsvermögen bis zur vorweggenommenen Erbfolge. Die steuerlichen Folgen hängen entscheidend von der richtigen Gestaltung und der korrekten Bewertung ab. Als Anwalt im Steuerrecht berate ich Mandanten bei der steueroptimalen Vermögensübertragung und vertrete sie bei Streitigkeiten mit dem Finanzamt über Erbschaftsteuerbescheide.
Unternehmensnachfolge: Verschonung von Betriebsvermögen
Regelverschonung und Optionsverschonung
Die Übertragung von Betriebsvermögen kann unter bestimmten Voraussetzungen zu 85 % (Regelverschonung) oder sogar zu 100 % (Optionsverschonung) von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit werden. Diese Verschonungsregelungen sind jedoch an strenge Voraussetzungen geknüpft – insbesondere an die Einhaltung von Lohnsummen und Behaltensfristen.
Die Frist für den Antrag auf Vollverschonung
Der unwiderrufliche Antrag auf Optionsverschonung (§ 13a Abs. 10 ErbStG) muss bis zum Eintritt der formellen und materiellen Bestandskraft der Steuerfestsetzung gestellt werden. Eine Nachholung ist nur im Rahmen von Änderungsbescheiden möglich, soweit der Änderungsrahmen reicht (FG München, Urteil vom 28.04.2021 – 4 K 1710/19; BFH, Urteil vom 11.12.2024 – II R 44/21).
Praxishinweis: Versäumen Sie diese Frist nicht. Eine nachträgliche Antragstellung ist in den meisten Fällen ausgeschlossen.
Das Risiko „Alles oder Nichts"
Wird die Optionsverschonung beantragt, aber deren strengere Voraussetzungen – etwa die Verwaltungsvermögensquote von maximal 20 % – nicht erfüllt, kann nicht automatisch auf die Regelverschonung (85 %) zurückgefallen werden. Die Verschonung entfällt dann komplett für diese wirtschaftliche Einheit (BFH, Urteil vom 26.07.2022 – II R 25/20). Der BFH hat klargestellt: Die Verwaltungsvermögensquote und der Antrag auf Verschonung sind bei der Schenkung mehrerer wirtschaftlicher Einheiten für jede Einheit gesondert zu ermitteln bzw. abzugeben (BFH, Urteil vom 26.07.2022 – II R 25/20).
Schädliches Verwaltungsvermögen
Die Abgrenzung zwischen begünstigtem Betriebsvermögen und schädlichem Verwaltungsvermögen ist komplex. Der BFH hat entschieden: Geleistete Anzahlungen sind keine „anderen Forderungen" und zählen nicht zum schädlichen Verwaltungsvermögen, sofern sie nicht explizit für den Erwerb von Verwaltungsvermögen geleistet wurden (BFH, Urteil vom 01.02.2023 – II R 36/20).
Hingegen gilt: Vermietet eine Betriebsgesellschaft ein Grundstück an eine andere Gesellschaft, die es wiederum an Dritte weitervermietet, liegt eine schädliche Nutzungsüberlassung an Dritte vor – selbst wenn ein Lagerbewirtschaftungsvertrag besteht (BFH, Urteil vom 10.05.2023 – II R 21/21).
Verstoß gegen die Behaltensfrist
Die Behaltensfristen von fünf bzw. sieben Jahren müssen strikt eingehalten werden. Wird ein geerbtes Einzelunternehmen in eine GmbH ausgegliedert und erhält der Einbringende neben Anteilen auch eine Darlehensforderung, liegt in Höhe der Forderung ein schädlicher Verstoß gegen die Behaltensfrist vor (FG Münster, Urteil vom 25.02.2025 – 3 K 2046/23 Erb).
Bewertung von Unternehmensanteilen
Bei der Ableitung des gemeinen Werts von nicht börsennotierten Anteilen aus Verkäufen darf ein pauschaler Holdingabschlag nicht vorgenommen werden, wenn dieser nicht auf der konkreten Beschaffenheit des Unternehmens beruht (BFH, Urteil vom 25.09.2024 – II R 49/22).
Das Familienheim: Steuerbefreiung und ihre Grenzen
Voraussetzungen der Steuerbefreiung
Die Übertragung des Familienheims an den Ehegatten oder an Kinder kann unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei erfolgen. Die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG (lebzeitige Übertragung an Ehegatten) und § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG (Erbfall) ist jedoch an strenge Bedingungen geknüpft.
Wichtig: Die Steuerbefreiung setzt voraus, dass der Erblasser die Immobilie tatsächlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat. Die bloße Absicht oder Renovierung vor dem Einzug genügt nicht, selbst wenn der Einzug durch den Tod verhindert wurde (FG München, Urteil vom 24.02.2016 – 4 K 2885/14).
Einlage in eine Ehegatten-GbR
Der BFH hat eine wichtige Gestaltungsmöglichkeit bestätigt: Die Einlage eines Familienheims in eine GbR, an der beide Ehegatten beteiligt sind, ist als schenkungsteuerfreie Zuwendung des Familienheims begünstigt. Es erfolgt ein Durchgriff auf den Gesellschafter (BFH, Urteil vom 04.06.2025 – II R 18/23).
Das Familienheim: Steuerbefreiung und ihre Grenzen
Voraussetzungen der Steuerbefreiung
Die Übertragung des Familienheims an den Ehegatten oder an Kinder kann unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei erfolgen. Die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG (lebzeitige Übertragung an Ehegatten) und § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG (Erbfall) ist jedoch an strenge Bedingungen geknüpft.
Wichtig: Die Steuerbefreiung setzt voraus, dass der Erblasser die Immobilie tatsächlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat. Die bloße Absicht oder Renovierung vor dem Einzug genügt nicht, selbst wenn der Einzug durch den Tod verhindert wurde (FG München, Urteil vom 24.02.2016 – 4 K 2885/14).
Einlage in eine Ehegatten-GbR
Der BFH hat eine wichtige Gestaltungsmöglichkeit bestätigt: Die Einlage eines Familienheims in eine GbR, an der beide Ehegatten beteiligt sind, ist als schenkungsteuerfreie Zuwendung des Familienheims begünstigt. Es erfolgt ein Durchgriff auf den Gesellschafter (BFH, Urteil vom 04.06.2025 – II R 18/23).
Nießbrauch: Bewertung und aktuelle Rechtsprechung
Geschlechterdifferenzierte Sterbetafeln
Bei der Bewertung von Nießbrauchrechten und anderen lebenslänglichen Nutzungen werden nach Geschlecht getrennte Sterbetafeln verwendet. Der BFH hat bestätigt: Diese Differenzierung ist verfassungsgemäß, da sie die statistisch unterschiedliche Lebenserwartung realitätsgerecht abbildet (BFH, Urteil vom 20.11.2024 – II R 38/22).
Bindende Vervielfältiger
Die gesetzlichen Vervielfältiger für den Nießbrauch nach § 14 BewG sind bindend. Ein „mathematisch richtigerer" Wert kann nicht angesetzt werden, solange die Voraussetzungen für eine Korrektur nach § 14 Abs. 2 BewG nicht vorliegen (FG Köln, Urteil vom 18.08.2022 – 7 K 3179/18).
Internationales Erbrecht: Grenzüberschreitende Vermögensübertragungen
Beschränkte Steuerpflicht und Freibeträge
Bei Auslandsvermögen und beschränkter Steuerpflicht gelten Besonderheiten bei den Freibeträgen. Die anteilige Kürzung des persönlichen Freibetrags bei beschränkter Steuerpflicht (§ 16 Abs. 2 ErbStG) ist europarechtskonform (FG Niedersachsen, Urteil vom 22.07.2020 – 3 K 163/19).
Hingegen ist es europarechtswidrig, wenn bei beschränkter Steuerpflicht Pflichtteilsverbindlichkeiten nicht abgezogen werden dürfen, während dies bei unbeschränkter Steuerpflicht möglich wäre (EuGH, Urteil vom 21.12.2021 – C-394/20).
Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer
Eine in der Schweiz gezahlte Erbschaftsteuer auf eine Vorschenkung ist auf die deutsche Schenkungsteuer anzurechnen, auch wenn die Steuerarten und Entstehungszeitpunkte formal abweichen. Es gilt eine wirtschaftliche Betrachtungsweise (FG Düsseldorf, Urteil vom 04.05.2022 – 4 K 2501/21 Erb).
Besonderheiten bei Doppelbesteuerungsabkommen
DBA Schweden: Da Schweden die Schenkungsteuer abgeschafft hat, fehlt es an einer „Ansässigkeit" im Sinne des DBA-Schweden. Das Besteuerungsrecht für Schenkungen fällt bei Doppelwohnsitz an Deutschland zurück (BFH, Urteil vom 24.05.2023 – II R 27/20).
DBA USA: Die Sonderregelung für die Ansässigkeit (Art. 4 Abs. 3 DBA USA-ERB) gilt nicht für den Erben, sondern nur für den Erblasser und haushaltsangehörige Familie. Ein nicht haushaltsangehöriger Erbe in Deutschland wird voll besteuert (BFH, Beschluss vom 20.09.2022 – II B 2/22).
Immobilienbewertung: Grundbesitzwerte und Gutachten
Bodenrichtwerte
Ist für ein Grundstück ein Bodenrichtwert festgestellt, muss dieser grundsätzlich angewendet werden – auch wenn auf dem Grundstück eine technische Anlage steht, solange diese nur eine untergeordnete Nebenanlage ist (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.10.2025 – 3 K 3154/22).
Eine Anpassung des Bodenrichtwerts ist nur zulässig, wenn für den spezifischen Entwicklungszustand kein eigener Richtwert vorliegt (FG Düsseldorf, Urteil vom 22.05.2025 – 11 K 2040/24 Gr,BG).
Nachweis eines niedrigeren Werts
Der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 BewG erfordert für Stichtage bis zum 22.07.2021 zwingend einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen. Zertifizierungen nach DIN reichen erst für spätere Stichtage aus (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.12.2024 – 16 K 17071/23).
Waldgrundstücke
Beim Kauf eines Waldgrundstücks zählen die aufstehenden Bäume zur Bemessungsgrundlage, sofern nicht nachgewiesen wird, dass sie Scheinbestandteile sind (FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 25.06.2024 – 1 K 180/23).
Ferienhaus als Wohnung
Ein ganzjährig nutzbares Ferienhaus gilt bewertungsrechtlich als Wohnung, auch wenn es nur vorübergehend genutzt wird und keine Medienanschlüsse hat (BFH, Urteil vom 26.08.2020 – II R 39/18).
Schenkung und Darlehen: Steuerliche Fallen
Zinsloses Darlehen als Schenkung
Der Zinsvorteil bei einem zinslosen Darlehen ist eine steuerpflichtige Schenkung. Bei unbestimmter Laufzeit wird ein Zinssatz von 5,5 % und ein Vervielfältiger von 9,3 angewendet – der Gesamtwert beträgt damit ca. 51 % der Kreditsumme (FG Düsseldorf, Urteil vom 26.01.2022 – 4 K 272/21 Erb).
Schenkung von Unternehmensanteilen vs. Arbeitslohn
Erhält ein Familienmitglied, das im Unternehmen angestellt ist, Anteile geschenkt, liegt kein Arbeitslohn vor, wenn dies der Unternehmensnachfolge dient und der Wert der Anteile den Arbeitslohn weit übersteigt (FG Bremen, Urteil vom 27.01.2022 – 1 K 152/21).
Schweizer Familienstiftung
Auskehrungen einer Schweizer Familienstiftung an inländische Destinatäre sind als Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerpflichtig (§ 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG), wenn die Stellung des Empfängers wirtschaftlich der eines Anteilseigners ähnelt (BFH, Urteil vom 01.10.2024 – VIII R 25/21).
Verfahrensrecht: Fristen und Bindungswirkung
Verjährungsbeginn bei Erbschaften
Die Festsetzungsfrist beginnt bei Erbschaften erst, wenn der Erbe sichere Kenntnis vom Erwerb hat – etwa durch gerichtliche Feststellung der Wirksamkeit des Testaments (BFH, Urteil vom 27.04.2022 – II R 17/20).
Bindungswirkung von Feststellungsbescheiden
Ein Feststellungsbescheid über Grundbesitzwerte entfaltet Bindungswirkung für alle nachfolgenden Schenkungsteuerbescheide – auch für die 10-Jahres-Zusammenrechnung –, selbst wenn der Wert materiell falsch war (BFH, Urteil vom 26.07.2023 – II R 35/21).
Freibeträge bei Urenkeln und Familienstiftungen
Urenkeln steht nur der Freibetrag von 100.000 € zu, solange Eltern und Großeltern noch leben (BFH, Beschluss vom 27.07.2020 – II B 39/20). Bei Familienstiftungen gilt für den Freibetrag der „entferntest Berechtigte". Dies können auch ungeborene Urenkel sein, was zu einem Freibetrag von nur 100.000 € führt (BFH, Urteil vom 28.02.2024 – II R 25/21).
Grunderwerbsteuer bei Erbschaft und Schenkung
Kaufrechtsvermächtnis
Erwirbt ein Bedachter per Vermächtnis nur das Recht, einen Kaufvertrag über ein Grundstück zu schließen (Kaufrechtsvermächtnis), unterliegt dieser Kaufvertrag der Grunderwerbsteuer. Eine Befreiung als Erwerb von Todes wegen greift hier nicht (BFH, Urteil vom 16.01.2019 – II R 7/16).
Konzernklausel bei Vorrats-GmbHs
Die Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG (Konzernklausel) greift nicht, wenn Kommanditanteile in Vorrats-GmbHs eingebracht werden, die erst kurz zuvor erworben wurden (BFH, Urteil vom 25.09.2024 – II R 46/22).
Rückgängigmachung
Eine verspätete Anzeige des Notars steht der Aufhebung der Grunderwerbsteuer bei Rückgängigmachung nicht entgegen, wenn die Anzeige noch innerhalb der für den Steuerschuldner geltenden Frist beim Finanzamt eingeht (BFH, Urteil vom 21.06.2023 – II R 2/21).
Rechtsprechungsübersicht: Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer
BFH 11.12.2024 II R 44/21
Optionsverschonung: Antrag bis Bestandskraft; keine Nachholung
BFH 26.07.2022 II R 25/20
Alles-oder-Nichts: Kein Rückfall auf Regelverschonung bei verfehlter Vollverschonung
BFH 01.02.2023 II R 36/20
Anzahlungen: Keine schädlichen Forderungen bei Anzahlungen
BFH 10.05.2023 II R 21/21
Weitervermietung: Schädliche Nutzungsüberlassung bei Lagerbewirtschaftung
BFH 25.09.2024 II R 49/22
Holdingabschlag: Kein pauschaler Abschlag bei Anteilsbewertung
BFH 04.06.2025 II R 18/23
Familienheim GbR: Einlage in Ehegatten-GbR begünstigt
BFH 20.11.2024 II R 38/22
Sterbetafeln: Geschlechterdifferenzierung verfassungsgemäß
BFH 24.05.2023 II R 27/20 DBA
Schweden: Besteuerungsrecht fällt an Deutschland zurück
BFH 20.09.2022 II B 2/22
DBA USA: Sonderregelung gilt nicht für Erben
BFH 26.08.2020 II R 39/18
Ferienhaus: Ganzjährig nutzbar = Wohnung
BFH 27.04.2022 II R 17/20
Verjährung: Fristbeginn erst bei sicherer Kenntnis
BFH 26.07.2023 II R 35/21
Bindungswirkung: Feststellungsbescheid bindet auch bei falschem Wert
BFH 28.02.2024 II R 25/21
Familienstiftung: Freibetrag nach entferntest Berechtigtem
BFH 27.07.2020 II B 39/20
Urenkel: Nur 100.000 € Freibetrag
BFH 16.01.2019 II R 7/16
Kaufrechtsvermächtnis: Grunderwerbsteuerpflichtig
BFH 25.09.2024 II R 46/22
Vorrats-GmbH: Konzernklausel greift nicht
BFH 21.06.2023 II R 2/21
Rückgängigmachung: Verspätete Notaranzeige unschädlich
BFH 01.10.2024 VIII R 25/21
Schweizer Stiftung: Auskehrungen als Kapitaleinkünfte
FG München 28.04.2021 4 K 1710/19
Optionsfrist: Antrag bis Bestandskraft
FG München 24.02.2016 4 K 2885/14
Familienheim: Keine Befreiung bei bloßer Absicht
FG Münster 25.02.2025 3 K 2046/23
Behaltensfrist: Darlehensforderung = schädliche Entnahme
FG Düsseldorf 04.05.2022 4 K 2501/21
Schweizer ErbSt Anrechnung möglich
FG Düsseldorf 26.01.20224 K 272/21
Zinsloses Darlehen Zinsvorteil = Schenkung
FG Köln 18.08.2022 7 K 3179/18
Nießbrauch Vervielfältiger bindend
FG Bremen 27.01.2022 1 K 152/21
Anteilsschenkung: Kein Arbeitslohn bei Nachfolge
EuGH 21.12.2021 C-394/20
Pflichtteil: Abzugsverbot europarechtswidrig
FAQ: Häufige Fragen zur Erbschaftsteuer
Frage: Wie hoch sind die Freibeträge bei der Erbschaftsteuer?
Antwort: Die Freibeträge hängen vom Verwandtschaftsverhältnis ab: Ehegatten 500.000 €, Kinder 400.000 €, Enkel 200.000 €, Urenkel bei lebenden Eltern/Großeltern 100.000 €, Geschwister und andere 20.000 €.
Frage: Kann ich Betriebsvermögen steuerfrei übertragen?
Antwort: Ja, unter strengen Voraussetzungen. Die Regelverschonung befreit 85 %, die Optionsverschonung 100 %. Der Antrag auf Vollverschonung muss bis zur Bestandskraft gestellt werden. Werden die Voraussetzungen verfehlt, droht der vollständige Wegfall der Begünstigung.
Frage: Was ist schädliches Verwaltungsvermögen?
Antwort: Verwaltungsvermögen umfasst insbesondere vermietete Grundstücke, Wertpapiere und Forderungen. Übersteigt es bestimmte Quoten, gefährdet dies die Verschonung. Die Abgrenzung ist komplex und erfordert sorgfältige Prüfung.
Frage: Ist das Familienheim steuerfrei?
Antwort: Die Übertragung des Familienheims an den Ehegatten kann lebzeitig steuerfrei erfolgen. Im Erbfall gilt die Befreiung für Ehegatten und Kinder, wenn diese die Immobilie selbst nutzen. Voraussetzung ist die tatsächliche Selbstnutzung durch den Erblasser.
Frage: Wie wird ein Nießbrauch bewertet?
Antwort: Der Kapitalwert des Nießbrauchs wird nach § 14 BewG mit gesetzlichen Vervielfältigern berechnet, die von Alter und Geschlecht des Berechtigten abhängen. Die Verwendung geschlechterdifferenzierter Sterbetafeln ist verfassungsgemäß.
Frage: Was passiert bei einem zinslosen Darlehen?
Antwort: Der Zinsvorteil bei einem zinslosen Darlehen ist eine steuerpflichtige Schenkung. Bei unbestimmter Laufzeit beträgt der Schenkungswert etwa 51 % der Darlehenssumme.
Frage: Wann beginnt die Verjährung bei Erbschaften?
Antwort: Die Festsetzungsfrist beginnt erst, wenn der Erbe sichere Kenntnis vom Erwerb hat – etwa durch gerichtliche Feststellung der Wirksamkeit des Testaments.
Frage: Bieten Sie türkischsprachige Beratung zur Erbschaftsteuer?
Antwort: Ja, ich berate Sie gerne auf Türkisch. Veraset vergisi, bağış vergisi ve miras hukuku konularında Türkçe danışmanlık sunuyoruz.

