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Kanzlei für

Steuerrecht und Steuerstrafrecht

Spezialisiert.

Professionell.

Effektiv.

BETRIEBSPRÜFUNG

Wenn das Finanzamt zur Betriebsprüfung erscheint, fühlen sich viele Unternehmer hilflos. Ich kenne diese Situation – und ich kenne das Gesetz. Mit meiner Erfahrung als Anwalt im Steuerrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA) stehe ich Ihnen zur Seite. Ich übernehme das Steuer, damit Sie Ruhe und Kontrolle zurückgewinnen.

– RA Ibrahim Cakir, Fachanwalt für Steuerrecht & Zertifizierter Berater Steuerstrafrecht (DAA)

Ihre Verteidigung bei der Betriebsprüfung

Als Anwalt im Steuerrecht verteidige ich Ihre Interessen in allen Phasen der Betriebsprüfung:

 

  • Vor der Prüfung: Prüfung der Prüfungsanordnung, Vorbereitung der Unterlagen, Beratung zur Kassenführung

  • Während der Prüfung: Begleitung der Prüfung, Wahrnehmung Ihrer Rechte beim Datenzugriff, Verhandlung mit dem Prüfer

  • Nach der Prüfung: Schlussbesprechung, Prüfung des Prüfungsberichts, Einspruch gegen Änderungsbescheide, Klage vor dem Finanzgericht

  • Bei strafrechtlichen Bezügen: Koordination mit der Steuerstrafverteidigung, Selbstanzeigeberatung

Ich vertrete Mandanten bundesweit vor allen Finanzämtern und Finanzgerichten.

Betriebsprüfung durch das Finanzamt – Mit Erfahrung an Ihrer Seite

Betriebsprüfungen gehören zu den belastendsten Eingriffen des Finanzamts – nicht selten stehen hohe Steuernachforderungen, Hinzuschätzungen oder sogar strafrechtliche Konsequenzen im Raum. Als erfahrener Rechtsanwalt im Steuerrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA) unterstütze ich Unternehmer, Freiberufler und Betriebe aus besonders prüfungsrelevanten Branchen – Gastronomie, Einzelhandel, Handwerk – kompetent und entschlossen.

Was ist eine Betriebsprüfung?

Bei einer Betriebsprüfung prüft das Finanzamt, ob alle steuerlichen Pflichten in der Vergangenheit ordnungsgemäß erfüllt wurden. Angekündigt wird sie per Prüfungsanordnung, meist zwei bis vier Wochen im Voraus. Der Prüfer begibt sich in die Geschäftsräume oder in die Kanzlei des Steuerberaters. Dort werden die Buchhaltung, Belege und steuerrelevante Unterlagen überprüft. Werden Unstimmigkeiten festgestellt, drohen Hinzuschätzungen (§ 162 AO), Steuernachforderungen – oder im Extremfall strafrechtliche Ermittlungen wegen Steuerhinterziehung.

Wer ist betroffen – und wann wird geprüft?

Grundsätzlich kann jedes Unternehmen geprüft werden – unabhängig von der Branche oder Größe.

 

Besonders im Fokus stehen:

  • Bargeldintensive Betriebe wie Restaurants, Bäckereien, Friseure, Spätis oder Dönerläden

  • Unternehmen mit unübersichtlicher Buchführung 

  • Fälle mit auffälligen Steuererklärungen oder Verlusten über mehrere Jahre 

  • Steuerpflichtige mit Steuerbescheiden unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO)

Die Prüfungen erfolgen regelmäßig bei Großbetrieben, bei Kleinunternehmen eher anlassbezogen – zum Beispiel nach einer Anzeige, bei Verdacht auf Umsatzverkürzung oder Schwarzarbeit.

Wie läuft die Betriebsprüfung ab?

  • Beginn: Mit dem Erscheinen des Prüfers, der sich ausweist und den Prüfungszeitraum nennt (meist drei Jahre).

  • Prüfung vor Ort: Sichtung der Buchführung, Belege und Kassensysteme – ggf. mit Begehung der Räumlichkeiten.

  • Pflicht zur Mitwirkung: Sie müssen Unterlagen bereitstellen und dem Prüfer einen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen.

  • Abschlussgespräch: Besprechung der Feststellungen. Hier kann eine tatsächliche Verständigung (§ 363 AO) erzielt werden.

  • Prüfbericht: Grundlage für neue Steuerbescheide, die häufig Mehrsteuern oder Säumniszuschläge auslösen.

Welche Methoden wendet das Finanzamt an?

Betriebsprüfer arbeiten mit statistischen Verfahren und Wahrscheinlichkeitsmodellen – auch dann, wenn der Steuerpflichtige korrekt gearbeitet hat:

  • Zeitreihenvergleich (BFH, Urteil v. 25.03.2015 – X R 20/13) 

  • Nachkalkulation anhand von Wareneinsatz und Rohgewinnaufschlägen

  • Chi-Quadrat-Test und Benfordsches Gesetz – zur Aufdeckung vermeintlich manipulierter Zahlen

 

Diese Methoden führen oft zu Hinzuschätzungen, die nicht selten rechtlich angreifbar sind.

Ihre Rechte – und wie ich Sie unterstütze

Als Ihr Rechtsanwalt bin ich bereits ab Ankündigung der Prüfung an Ihrer Seite:

  • Ich prüfe die Rechtmäßigkeit der Prüfungsanordnung

  • Ich schütze Sie im Kontakt mit dem Prüfer und wahre Ihre Mitwirkungsgrenzen

  • Ich analysiere die Feststellungen im Abschlussgespräch

  • Ich vertrete Sie im Einspruchsverfahren und vor dem Finanzgericht, wenn nötig

 

Je früher ich eingebunden werde, desto größer ist der Spielraum für strategische Einflussnahme und rechtssichere Gestaltung.

Vorbereitung ist der Schlüssel

Nutzen Sie die Zeit zwischen Prüfungsanordnung und Prüfbeginn sinnvoll:

  • Strukturieren Sie Ihre Buchhaltung

  • Klären Sie offene Fragen mit Ihrem Steuerberater

  • Legen Sie fest, wer als Ansprechpartner auftritt (z. B. Steuerberater, Buchhaltungsleiter – nicht das übrige Personal!)

  • Kontaktieren Sie mich frühzeitig – wir klären, ob und wie mit dem Prüfer kommuniziert wird

 

Häufige Fragen zur Betriebsprüfung

  • Was tun bei Prüfungsanordnung?

Sofort Unterlagen sichern, keine Kommunikation ohne rechtliche Beratung.

  • Kann eine Prüfung zu Steuernachzahlungen führen?

Ja, insbesondere bei Hinzuschätzungen nach § 162 AO.

  • Soll ich Einspruch gegen die Prüfungsanordnung einlegen?

Nur in begründeten Ausnahmefällen – meist besser: kooperativ, aber rechtlich abgesichert.

Wenn Sie Post vom Finanzamt erhalten oder eine Betriebsprüfung ansteht, rufen Sie mich an, bevor der Prüfer kommt. So sichern Sie sich fundierte Verteidigung – nicht nur gegen das Finanzamt, sondern auch gegen unnötige finanzielle oder strafrechtliche Risiken.

Betriebsprüfung durch das Finanzamt – Mit Erfahrung an Ihrer Seite

Betriebsprüfungen gehören zu den belastendsten Eingriffen des Finanzamts – nicht selten stehen hohe Steuernachforderungen, Hinzuschätzungen oder sogar strafrechtliche Konsequenzen im Raum. Als erfahrener Rechtsanwalt im Steuerrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA) unterstütze ich Unternehmer, Freiberufler und Betriebe aus besonders prüfungsrelevanten Branchen – Gastronomie, Einzelhandel, Handwerk – kompetent und entschlossen.

Was ist eine Betriebsprüfung?

Bei einer Betriebsprüfung prüft das Finanzamt, ob alle steuerlichen Pflichten in der Vergangenheit ordnungsgemäß erfüllt wurden. Angekündigt wird sie per Prüfungsanordnung, meist zwei bis vier Wochen im Voraus. Der Prüfer begibt sich in die Geschäftsräume oder in die Kanzlei des Steuerberaters. Dort werden die Buchhaltung, Belege und steuerrelevante Unterlagen überprüft. Werden Unstimmigkeiten festgestellt, drohen Hinzuschätzungen (§ 162 AO), Steuernachforderungen – oder im Extremfall strafrechtliche Ermittlungen wegen Steuerhinterziehung.

Wer ist betroffen – und wann wird geprüft?

Grundsätzlich kann jedes Unternehmen geprüft werden – unabhängig von der Branche oder Größe.

 

Besonders im Fokus stehen:

  • Bargeldintensive Betriebe wie Restaurants, Bäckereien, Friseure, Spätis oder Dönerläden

  • Unternehmen mit unübersichtlicher Buchführung 

  • Fälle mit auffälligen Steuererklärungen oder Verlusten über mehrere Jahre 

  • Steuerpflichtige mit Steuerbescheiden unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO)

Die Prüfungen erfolgen regelmäßig bei Großbetrieben, bei Kleinunternehmen eher anlassbezogen – zum Beispiel nach einer Anzeige, bei Verdacht auf Umsatzverkürzung oder Schwarzarbeit.

Wie läuft die Betriebsprüfung ab?

  • Beginn: Mit dem Erscheinen des Prüfers, der sich ausweist und den Prüfungszeitraum nennt (meist drei Jahre).

  • Prüfung vor Ort: Sichtung der Buchführung, Belege und Kassensysteme – ggf. mit Begehung der Räumlichkeiten.

  • Pflicht zur Mitwirkung: Sie müssen Unterlagen bereitstellen und dem Prüfer einen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen.

  • Abschlussgespräch: Besprechung der Feststellungen. Hier kann eine tatsächliche Verständigung (§ 363 AO) erzielt werden.

  • Prüfbericht: Grundlage für neue Steuerbescheide, die häufig Mehrsteuern oder Säumniszuschläge auslösen.

Welche Methoden wendet das Finanzamt an?

Betriebsprüfer arbeiten mit statistischen Verfahren und Wahrscheinlichkeitsmodellen – auch dann, wenn der Steuerpflichtige korrekt gearbeitet hat:

  • Zeitreihenvergleich (BFH, Urteil v. 25.03.2015 – X R 20/13) 

  • Nachkalkulation anhand von Wareneinsatz und Rohgewinnaufschlägen

  • Chi-Quadrat-Test und Benfordsches Gesetz – zur Aufdeckung vermeintlich manipulierter Zahlen

 

Diese Methoden führen oft zu Hinzuschätzungen, die nicht selten rechtlich angreifbar sind.

Ihre Rechte – und wie ich Sie unterstütze

Als Ihr Rechtsanwalt bin ich bereits ab Ankündigung der Prüfung an Ihrer Seite:

  • Ich prüfe die Rechtmäßigkeit der Prüfungsanordnung

  • Ich schütze Sie im Kontakt mit dem Prüfer und wahre Ihre Mitwirkungsgrenzen

  • Ich analysiere die Feststellungen im Abschlussgespräch

  • Ich vertrete Sie im Einspruchsverfahren und vor dem Finanzgericht, wenn nötig

 

Je früher ich eingebunden werde, desto größer ist der Spielraum für strategische Einflussnahme und rechtssichere Gestaltung.

Vorbereitung ist der Schlüssel

Nutzen Sie die Zeit zwischen Prüfungsanordnung und Prüfbeginn sinnvoll:

  • Strukturieren Sie Ihre Buchhaltung

  • Klären Sie offene Fragen mit Ihrem Steuerberater

  • Legen Sie fest, wer als Ansprechpartner auftritt (z. B. Steuerberater, Buchhaltungsleiter – nicht das übrige Personal!)

  • Kontaktieren Sie mich frühzeitig – wir klären, ob und wie mit dem Prüfer kommuniziert wird

 

Häufige Fragen zur Betriebsprüfung

  • Was tun bei Prüfungsanordnung?

Sofort Unterlagen sichern, keine Kommunikation ohne rechtliche Beratung.

  • Kann eine Prüfung zu Steuernachzahlungen führen?

Ja, insbesondere bei Hinzuschätzungen nach § 162 AO.

  • Soll ich Einspruch gegen die Prüfungsanordnung einlegen?

Nur in begründeten Ausnahmefällen – meist besser: kooperativ, aber rechtlich abgesichert.

Wenn Sie Post vom Finanzamt erhalten oder eine Betriebsprüfung ansteht, rufen Sie mich an, bevor der Prüfer kommt. So sichern Sie sich fundierte Verteidigung – nicht nur gegen das Finanzamt, sondern auch gegen unnötige finanzielle oder strafrechtliche Risiken.

Betriebsprüfung - Besonderheiten

Eine Betriebsprüfung (steuerliche Außenprüfung) ist die systematische Kontrolle der steuerlichen Angaben eines Unternehmens oder Selbstständigen durch das Finanzamt. Sie kann grundsätzlich jeden Unternehmer, Gewerbetreibenden, Freiberufler oder Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs treffen – also all jene, die nicht ausschließlich angestellt sind. Besonders bargeldintensive Branchen wie Gastronomie, Handel und Handwerk (z. B. Restaurants, Döner-Imbisse, Friseursalons, Bäckereien oder Kioske) stehen im Fokus der Finanzverwaltung. Wer viel mit Bargeld arbeitet, gilt als prüfungsbedürftig, da hier leichter Einnahmen vorbehalten werden können. Unternehmer in diesen Bereichen sollten daher besonders vorbereitet sein, da eine Betriebsprüfung oft mit Nachforderungen oder sogar Steuerstrafverfahren enden kann.

Rechtliche Grundlagen und Prüfungsanordnung nach § 193 AO

Rechtlich basiert die Außenprüfung auf § 193 Abgabenordnung (AO). Danach darf das Finanzamt bei nahezu allen unternehmerisch tätigen Steuerpflichtigen eine Betriebsprüfung anordnen. Die Prüfung wird durch eine förmliche Prüfungsanordnung eingeleitet, die dem Betroffenen schriftlich bekanntgegeben wird. In der Prüfungsanordnung sind Zeitraum und Steuerarten genannt, die geprüft werden (z. B. Einkommensteuer 2023–2025, Umsatzsteuer derselben Jahre). Meist genügt als Begründung der Hinweis auf § 193 AO als Rechtsgrundlage, sodass die Finanzbehörde kein besonderes Verdachtsmoment darlegen muss. Form und Inhalt der Prüfungsanordnung sind jedoch wichtig – ist sie zu unbestimmt oder fehlerhaft, kann sie ggf. angefochten werden. In der Praxis wird eine Prüfungsanordnung in der Regel einige Wochen vor Prüfungsbeginn zugestellt, sodass der Steuerpflichtige Zeit hat, sich vorzubereiten. Er kann auch einen Verschiebungsantrag stellen, wenn der genannte Termin unpassend ist – die Hürden dafür sind aber nicht hoch (z. B. bei wichtigen betrieblichen Gründen). Rechtsschutz besteht insofern, als man gegen die Prüfungsanordnung Einspruch einlegen kann. Ein aktueller BFH-Beschluss betont sogar, dass ein offener Einspruch gegen die Prüfungsanordnung vorrangig behandelt werden muss, bevor aufgrund der Prüfung geänderte Steuerbescheide ergehen. Das heißt, solange die Rechtmäßigkeit der Prüfungsanordnung ungeklärt ist, dürfen daraus resultierende Steueränderungen nicht bestandskräftig werden. Dies schützt den Betroffenen davor, dass auf Grundlage einer möglicherweise rechtswidrigen Prüfung bereits Steuern nachgefordert werden.

Ablauf der Betriebsprüfung und Mitwirkungspflichten (§ 200 AO)

Die Außenprüfung selbst erfolgt meist vor Ort im Unternehmen. Das Finanzamt entsendet einen Betriebsprüfer, der Einsicht in Bücher und Belege nimmt. § 200 AO verpflichtet den Steuerpflichtigen zur Mitwirkung bei der Prüfung. Konkret muss er dem Prüfer einen geeigneten Arbeitsplatz zur Verfügung stellen und alle relevanten Bücher, Aufzeichnungen und Belege vorlegen und auf Verlangen erläutern. Diese Mitwirkungspflicht dient der Sachaufklärung und umfasst auch das Beantworten von Fragen zum Geschäftsablauf. Bei Unklarheiten oder komplexen Sachverhalten ist es empfehlenswert, frühzeitig einen Steuerberater oder Fachanwalt hinzuzuziehen, um Missverständnisse mit dem Prüfer zu vermeiden. Über den Berater können strittige Punkte oft einvernehmlich geklärt werden, bevor sie zu höheren Steuernachforderungen führen.

Wichtig ist, dass der Prüfungsumfang begrenzt ist: Der Prüfer darf nur die in der Prüfungsanordnung genannten Jahre und Steuerarten untersuchen. Überschreitet er diese Grenzen, besteht keine Mitwirkungspflicht für den Steuerpflichtigen hinsichtlich der darüber hinausgehenden Fragen. Während der Prüfung gibt es typischerweise eine Anfangsbesprechung, die eigentliche Prüfungsphase und am Ende eine Schlussbesprechung. In der Schlussbesprechung werden die Ergebnisse und eventuelle Feststellungen des Prüfers diskutiert. Hier besteht die Chance, strittige Sachverhalte zu erörtern und ggf. eine tatsächliche Verständigung zu erzielen. Eine tatsächliche Verständigung ist eine formelle Einigung zwischen Finanzamt und Steuerpflichtigem über bestimmte Unsicherheiten im Sachverhalt, um langwierige Streitigkeiten zu vermeiden. Gerade bei schwierigen Sachverhalts fragen kann eine solche Verständigung Rechtsfrieden schaffen und das Verfahren abkürzen. Angesichts zunehmender Betriebsprüfungen hat dieses Instrument große praktische Bedeutung gewonnen. Steuerpflichtige und ihre Berater sollten aber die Voraussetzungen und Risiken kennen – einmal getroffene tatsächliche Verständigungen sind bindend und später kaum anfechtbar. Während der gesamten Prüfung sollte der Steuerpflichtige seinen Mitwirkungspflichten nachkommen. Verweigert er die Mithilfe oder liefert geforderte Unterlagen nicht, kann das Finanzamt Zwangsmittel einsetzen (z. B. Zwangsgeld). Zudem darf die Behörde in solchen Fällen nach § 162 AO die Besteuerungsgrundlagen schätzen. Lücken in den Aufzeichnungen oder fehlende Mitwirkung führen also direkt zum Risiko einer Schätzung. Umgekehrt gilt nach § 158 AO, dass eine ordnungsgemäß geführte Buchhaltung als korrekt anerkannt wird, solange nicht mit nahezu absoluter Sicherheit materielle Unrichtigkeiten vorliegen. Bücher dürfen also nicht ohne Weiteres verworfen werden – die Finanzbehörde braucht triftige Gründe für Zweifel an der Richtigkeit. Erst wenn solche Gründe (z. B. formelle Mängel oder widersprüchliche Befunde) vorliegen, ist eine Hinzuschätzung gesetzlich zulässig.

Typische Problemfelder: Hinzuschätzungen und Prüfungsmethoden des Finanzamts

Stellen die Prüfer im Laufe der Betriebsprüfung Unstimmigkeiten fest – etwa fehlende Belege, ungeklärte Kassendifferenzen oder statistische Auffälligkeiten – dürfen sie die Steuern nachträglich erhöhen. Eine solche Hinzuschätzung erfolgt auf Basis von § 162 AO, der dem Finanzamt bei mangelhafter Buchführung oder Verletzung von Mitwirkungspflichten das Recht gibt, die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen. Die Behörde kann die Schätzungsmethode grundsätzlich frei wählen, muss aber pflichtgemäßes Ermessen wahren. In der Praxis hat die Finanzverwaltung verschiedene Methoden entwickelt, um Unplausibilitäten in den Geschäftszahlen aufzudecken und die Höhe einer Hinzuschätzung zu begründen. Seit Jahren gilt allerdings: Auffälligkeiten bei diesen mathematisch-statistischen Methoden allein rechtfertigen noch keine Steuernachforderung, solange nicht auch Mängel in Buchführung oder Belegablage hinzukommen. Im Folgenden sind die wichtigsten Prüfmethoden und

 

Problemfelder kurz erläutert:

Nachkalkulation: Dabei werden die Einnahmen anhand des Wareneinkaufs hochgerechnet. Der Prüfer ermittelt, was aufgrund der eingekauften Waren oder Rohstoffe an Umsatz hätte erzielt werden müssen. Beispiel: In einem Friseursalon wurden 100 Liter Shampoo im Jahr eingekauft. Rein rechnerisch können damit (bei ca. 10 ml pro Haarwäsche) 10.000 Haarwäschen erfolgt sein. Dies deutet auf rund 10.000 Haarschnitte hin, die – multipliziert mit einem geschätzten Preis pro Haarschnitt – einen bestimmten Soll-Umsatz ergeben würden. Weicht der erklärte Umsatz erheblich von diesem fiktiven Umsatz ab, vermutet der Prüfer ungeklärte Erlöslücken. Allerdings sind solche simplifizierten Nachkalkulationen oft fehleranfällig und dürfen nicht unkritisch zu Hinzuschätzungen führen. Laut ständiger Rechtsprechung begründet beispielsweise ein bloßes Abweichen von den branchentypischen Rohgewinnaufschlagsätzen (Richtsätzen) für sich genommen noch keine Schätzungsbefugnis.

Zeitreihenvergleich: Diese Methode ist ein interner Betriebsvergleich über die Zeit. Hier werden für einzelne Zeitintervalle (z. B. Wochen) die Wareneinsätze und Umsätze ins Verhältnis gesetzt, um wöchentliche Rohgewinnquoten zu ermitteln. Anschließend legt die Betriebsprüfung oft den höchsten Aufschlagsatz einer besonders umsatzstarken Periode als Maßstab für das gesamte Jahr zugrunde. Ergibt sich daraus, dass in anderen Wochen vermeintlich zu geringe Gewinne erzielt wurden, unterstellt der Prüfer versteckte Einnahmen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat diese Methode zwar anerkannt, aber klare Einschränkungen formuliert: Ein Zeitreihenvergleich ist nur zulässig, wenn das Verhältnis zwischen Wareneinsatz und Erlösen im Prüfungszeitraum weitgehend konstant ist und sich keine Strukturänderungen im Betrieb ergeben haben, die die Zahlen verzerren. Außerdem darf eine formell ordnungsgemäße Buchführung nicht allein aufgrund eines Zeitreihenvergleichs als inhaltlich falsch verworfen werden. Mit anderen Worten: Ohne weitere Beweise für Unrichtigkeiten genügt der Zeitreihenvergleich alleine nicht, um Mehrsteuern festzusetzen.

Chi-Quadrat-Test: Diese statistische Methode prüft die Verteilung von Ziffern in großen Datenmengen (häufig angewandt auf Kassenaufzeichnungen). Man geht davon aus, dass bei zufälligen Einnahmebeträgen die letzten Ziffern eine bestimmte Häufigkeitsverteilung haben. Abweichungen von der erwarteten Verteilung können ein Hinweis auf Manipulationen sein. Praktisch schaut der Prüfer z. B., ob bestimmte Endziffern (wie „0“ oder „5“) überdurchschnittlich oft vorkommen, was darauf hindeuten könnte, dass Umsätze gerundet oder nachträglich verändert wurden. Allerdings liefert der Chi-Quadrat-Test nur eine Wahrscheinlichkeitsaussage, keinen Beweis. Er zeigt an, dass die Buchführung mit einer gewissen statistischen Unwahrscheinlichkeit so zustande gekommen ist, bedarf aber immer einer weiteren Prüfung. Ohne weitere Auffälligkeiten (etwa Buchführungsmängel) darf allein aus dem Chi-Quadrat-Befund keine Steuerschätzung abgeleitet werden.

Benfordsches Gesetz: Ähnlich wie der Chi-Test beruht auch das Benford’s Law auf Statistik. Es besagt, dass in natürlich vorkommenden Zahlenkolonnen (z. B. Umsätzen, Rechnungsbeträgen) die erste Ziffer nicht gleichmäßig verteilt ist, sondern niedrige Ziffern (1, 2, 3) häufiger als höhere auftreten. Prüfer wenden dieses Gesetz an, um zu erkennen, ob z. B. die ersten Ziffern von Umsatzzahlen unnatürliche Muster aufweisen. Stark abweichende Verteilungen können Verdachtsmomente liefern, dass Zahlen manipuliert wurden. Auch hier gilt: Das Benford-Ergebnis allein ist lediglich ein Indiz. Es kann die Prüfung vertiefen (etwa gezielt Nachfragen zu bestimmten Beträgen auslösen), reicht aber nicht als alleinige Grundlage für Hinzuschätzungen, solange die Buchführung im Übrigen ordnungsgemäß und nachvollziehbar ist.

Richtsatzsammlung (äußerer Betriebsvergleich): Bei fehlenden oder unverwertbaren Eigenaufzeichnungen greifen Finanzämter gerne auf die amtliche Richtsatzsammlung zurück. Darin sind für diverse Branchen durchschnittliche Kennzahlen (Gewinnaufschläge, Reingewinnspannen etc.) veröffentlicht. Insbesondere früher wurde oft folgendermaßen vorgegangen: Stieß der Prüfer auf Ungereimtheiten, hat er die Umsätze pauschal auf Basis der Branchendurchschnittswerte hochgerechnet. Aktuelle Rechtsprechung des BFH setzt dieser Praxis nun enge Grenzen. In einem Grundsatzurteil von 2025 (BFH, Urteil vom 18. Juni 2025 – X R 19/21) betonten die Richter den Vorrang individueller Berechnungen gegenüber der pauschalen Richtsatzschätzung. Der konkrete Fall betraf eine Diskothek, bei der das Finanzamt wegen Kassendifferenzen die Getränkeumsätze anhand von Gastronomie-Richtsätzen geschätzt hatte. Der BFH äußerte jedoch erhebliche Zweifel, ob die amtliche Richtsatzsammlung in ihrer bisherigen Form eine geeignete Schätzungsgrundlage ist. Künftig sollen Betriebsprüfer und Gerichte möglichst auf firmeneigene Zahlen und Verhältnisse abstellen („innerer Betriebsvergleich“) statt einfach Branchendurchschnittswerte anzusetzen. Eine Richtsatzschätzung bleibt nur ausnahmsweise zulässig, nämlich dann, wenn die Aufzeichnungen des Betriebs so lückenhaft oder unbrauchbar sind, dass eine individuelle Nachkalkulation nicht möglich ist – und selbst dann muss die Wahl der Schätzgrundlagen nachvollziehbar begründet werden. Pauschale Zuschläge “nach Schema F” ohne spezifische Begründung sind unzulässig. In dem Diskotheken-Fall hob der BFH die Vorentscheidung auf, weil die pauschale Hinzuschätzung nicht ausreichend nachvollziehbar und die Diskothek gar nicht mit den gelisteten Richtsatz-Branchen vergleichbar war. Dieses Urteil dürfte die bisherige Schätzungspraxis der Finanzverwaltung nachhaltig verändern – weg von pauschalen Branchenwerten, hin zu maßgeschneiderten Nachkalkulationen für den jeweiligen Betrieb.

Zusammenfassend setzen die Gerichte der Betriebsprüfungsmethodik klare Grenzen: Statistische Auffälligkeiten (Chi-Quadrat, Benford, etc.) können Verdachtsmomente liefern, aber erst konkrete Mängel in Buchführung oder Kassendaten legitimieren tatsächliche Zuschätzungen. Schätzungsmethoden müssen möglichst genau an den realen Gegebenheiten des geprüften Betriebs anknüpfen und dürfen nicht zu willkürlichen, überhöhten Ergebnissen führen. Für Unternehmer bedeutet dies: Je besser die Vorbereitung und Dokumentation, desto weniger Angriffsfläche bieten Sie für solche Methoden.

Typische Fehlerquellen und Risiken während der Prüfung

Eine Betriebsprüfung kann für Unternehmer viele Fallstricke bereithalten. Typische Fehlerquellen sind vor allem:

  • Mangelnde Vorbereitung: Wer sich erst mit Eintreffen des Prüfers mit seinen Unterlagen beschäftigt, hat meistens das Nachsehen. Besser ist es, schon bei Ankündigung der Prüfung alle relevanten Belege, Verträge und Aufzeichnungen geordnet bereitzulegen. Eine interne Vorprüfung durch den Steuerberater oder Anwalt hilft, Schwachstellen zu identifizieren und zu entschärfen. Ohne Vorbereitung übersieht man leicht Problemfelder, die der Prüfer dann umso schneller findet.

  • Fehlerhafte oder unvollständige Dokumentation:  Dies ist die häufigste Ursache für Hinzuschätzungen. Formelle Buchführungsmängel – etwa fehlende Kassenberichte, nicht aufbewahrte Rechnungen oder eine unzureichende Kassenführung – können bereits die Schätzungsbefugnis des Finanzamts begründen. Beispiel: Allein das Fehlen der Bedienungsanleitung oder Änderungsprotokolle einer elektronischen Kasse stellt laut BFH einen schweren formellen Mangel dar, der ähnlich wie fehlende Tagesabschlüsse zu einer Verwerfung der Kassenführung berechtigt. Wer in bargeldintensiven Betrieben keine lückenlose Kassenführung nachweisen kann, riskiert nahezu automatisch erhebliche Zuschätzungen. Auch fehlende Belege für Ausgaben (die dann nicht anerkannt werden) oder unverhältnismäßige Privatanteile können zu Mehrsteuern führen.

  • Kommunikationsfehler mit den Prüfern: Der Ton und die Zusammenarbeit mit dem Betriebsprüfer beeinflussen den Prüfungsverlauf erheblich. Ungenaue oder voreilige Aussagen des Unternehmers können Missverständnisse erzeugen, die später schwer zu korrigieren sind. Ebenso riskant ist es, dem Prüfer ungefragt zusätzliche Informationen oder Unterlagen vorzulegen, die gar nicht angefordert waren – dies kann neue Fragen aufwerfen. Auf der anderen Seite sind fehlende Auskünfte oder eine konfrontative Haltung ebenfalls kontraproduktiv. Idealerweise sollten sämtliche Erläuterungen sorgfältig überlegt und abgestimmt erfolgen, im Zweifel nach Rücksprache mit einem steuerlichen BeraterEin häufiger Fehler ist auch, Zugeständnisse oder gar Schuldeingeständnisse im Eifer des Gefechts zu machen. Hier ist Zurückhaltung geboten – was einmal im Protokoll steht, lässt sich kaum revidieren.

  • Unbeabsichtigte Selbstbelastung: Bei gravierenden Feststellungen (etwa erheblichen Differenzen zwischen Soll und Ist) gerät schnell der Verdacht einer Steuerhinterziehung in den Raum. Betriebsprüfer sind verpflichtet, bei Anzeichen einer vorsätzlichen Verkürzung ein Steuerstrafverfahren einzuleiten. Daher sollten Unternehmer keine vorschnellen Erklärungen abgeben, die als Schuldeingeständnis ausgelegt werden könnten. Sobald der Prüfer den Vorgang an die Steuerfahndung übergibt, wird es strafrechtlich brisant. Ein klassisches Beispiel: Der Inhaber merkt während der Prüfung an, man habe "aus Angst vor Verlusten etwas Kasse gemacht". Solche Aussagen sind brandgefährlich. Risiko-minimierend ist es, frühzeitig einen Anwalt einzuschalten, der kommunizieren kann, ohne den Mandanten unnötig zu belasten.

  • Verpassen von Fristen und Fehlreaktionen: Nach der Schlussbesprechung erhält der Unternehmer den Prüfungsbericht und darauf basierend geänderte Steuerbescheide. Ein häufiger Fehler ist es, diese Bescheide einfach hinzunehmen – selbst wenn man mit den Feststellungen nicht einverstanden ist. Hier ist schnelles Handeln gefragt: Einspruchsfristen (in der Regel 1 Monat ab Zugang des Bescheids) dürfen nicht versäumt werden. Ebenso sollte man keinen Änderungsbescheid unterschreiben oder eine tatsächliche Verständigung akzeptieren, ohne diese sorgfältig zu prüfen. Manche Unternehmer reagieren aus Unsicherheit gar nicht – was dazu führt, dass auch zweifelhafte Nachforderungen bestandskräftig werden. Andere gehen unnötig auf Konfrontation während der Prüfung, anstatt sachlich ihre Gegenargumente zu sammeln und im Rechtsbehelf vorzubringen.

Zusammengefasst liegen die größten Risiken einer Betriebsprüfung oft nicht in böswilligen Prüfungsmaßnahmen, sondern in vermeidbaren Fehlern auf Seiten des Steuerpflichtigen: fehlende Vorbereitung, unzureichende Aufzeichnungen und ungeschicktes Verhalten. Professionalität und Transparenz können viele Konflikte entschärfen. Und wo tatsächliche Fehler passiert sind, ist es sinnvoll, diese offen zu legen und aktiv an einer Lösung mitzuwirken,, statt auf Zeit zu spielen oder zu mauern.

Die Rolle des Anwalts im Prüfungsverfahren: Von Vorbereitung bis Einspruch

Ein im Steuerrecht erfahrener Anwalt kann während des gesamten Betriebsprüfungsprozesses einen entscheidenden Mehrwert bieten. Viele Unternehmer scheuen zunächst den Gang zum Anwalt, doch gerade bei einer Außenprüfung ist frühzeitige juristische Unterstützung Gold wert. Die Begleitung durch einen Rechtsanwalt (idealerweise Fachanwalt für Steuerrecht) oder Steuerberater umfasst typischerweise folgende Phasen:

Vorbereitung der Prüfung: Bereits nach Erhalt der Prüfungsanordnung sollte ein Anwalt hinzugezogen werden. Er überprüft die Rechtmäßigkeit der Prüfungsanordnung und klärt, ob etwa Einspruch dagegen Erfolg versprechen könnte. In den meisten Fällen wird die Prüfung zwar stattfinden müssen, aber der Anwalt kann zumindest den Prüfungsumfang präzisieren und ggf. den Prüfungsbeginn in Abstimmung mit dem Finanzamt verschieben. Vor allem hilft der Anwalt dem Mandanten, alle relevanten Unterlagen zusammenzustellen und geordnet vorzuhalten. Durch eine präventive Durchsicht der Buchführung erkennt der Anwalt mögliche Schwachstellen (z. B. Lücken in der Kassenführung, fehlende Belege, ungewöhnliche Buchungen) und kann den Mandanten gezielt darauf vorbereiten. So lassen sich böse Überraschungen während der Prüfung vermeiden. Außerdem schult der Anwalt den Unternehmer im richtigen Auftreten: Welche Fragen könnten kommen, wie sollte man antworten, was ist lieber zu vermeiden.

Begleitung während der Prüfung: Sobald die Prüfung läuft, fungiert der Anwalt als Ansprechpartner und Puffer zwischen Prüfer und Mandant. Er nimmt – falls gewünscht – an Besprechungen mit dem Betriebsprüfer teil oder bleibt zumindest im Hintergrund stets ansprechbar. Seine Aufgabe ist es, darauf zu achten, dass Verfahrensrechte des Mandanten gewahrt bleiben (z. B. Einhaltung der Prüfungsgrenzen aus der Anordnung, Wahrung des Steuergeheimnisses, angemessene Prüfzeiten). Der Anwalt kann für den Mandanten kritische Fragen beantworten bzw. bei der Beantwortung beratend unterstützen, um missverständliche oder belastende Aussagen zu vermeiden. Er sorgt dafür, dass der Mandant nur die Auskünfte erteilt, zu denen er verpflichtet ist, und dass diese Auskünfte sachlich korrekt und vollständig sind. Falls der Prüfer zusätzliche Unterlagen anfordert, prüft der Anwalt die Zulässigkeit und Notwendigkeit der Herausgabe. Insgesamt vermittelt der Anwalt zwischen den Parteien und erhält eine professionelle Kommunikation. Dies nimmt dem Unternehmer viel Druck und reduziert das Risiko, dass durch ungeschicktes Verhalten Konflikte oder Verdachtsmomente entstehen.

Verhandlung von strittigen Punkten: Im Laufe der Prüfung treten oft Unstimmigkeiten auf – sei es über die Sachverhalte (z. B. nicht aufklärbare Differenzen) oder über die steuerliche Würdigung. Hier kommt die tatsächliche Verständigung ins Spiel. Der Anwalt kann – noch während der Prüfung oder in der Schlussbesprechung – mit dem Betriebsprüfer eine Verständigung ausloten, falls gewisse Sachverhalte schwer exakt festzustellen sind. Beispielsweise bei ungeklärten Bareinnahmen kann man sich auf einen kompromissweisen Betrag einigen, der der Besteuerung zugrunde gelegt wird, anstatt eine unsichere Schätzung hinnehmen zu müssen. Der Anwalt achtet darauf, dass eine solche Verständigung schriftlich fixiert und hinreichend bestimmt ist, und dass sie den Mandanten nicht einseitig benachteiligt. Durch seine Verhandlungserfahrung kann er oft ein Ergebnis erzielen, das für beide Seiten akzeptabel ist und dem Mandanten langwierige Rechtsstreitigkeiten erspart. Natürlich wird ein guter Anwalt nur dann zu einer tatsächlichen Verständigung raten, wenn die Beweislage für den Mandanten kritisch ist – andernfalls besteht die Option, den Rechtsweg zu beschreiten.

Nach der Prüfung – Einspruch und Klage: Endet die Betriebsprüfung mit Steuernachzahlungen, prüft der Anwalt die Prüfungsfeststellungen und Steuerbescheide im Detail. Er erklärt dem Mandanten die rechtlichen Würdigungen des Finanzamts und wägt ab, ob ein Einspruch Aussicht auf Erfolg hat. Ist der Mandant mit den Ergebnissen nicht einverstanden und sind die Erfolgsaussichten positiv, formuliert der Anwalt einen fachkundigen Einspruch gegen die geänderten Bescheide. Dabei kann er sich auch auf eventuell begangene Verfahrensfehler stützen (z. B. Überschreiten des Prüfungsumfangs, mangelnde Begründung von Schätzungen, Verletzung von Mitwirkungspflichten der Behörde). So ein Einspruchsschreiben legt systematisch dar, warum die festgesetzten Steuern zu hoch sind, und stützt sich häufig auf die aktuelle Rechtsprechung – etwa auf das erwähnte BFH-Urteil, das pauschale Richtsatzzuschätzungen untersagt. Kommt es daraufhin zu einer Einspruchsverhandlung mit der Finanzbehörde, begleitet der Anwalt den Mandanten und vertritt dessen Standpunkt. Sollte der Einspruch keinen Erfolg haben, bereitet der Anwalt eine Klage vor dem Finanzgericht vor und vertritt den Mandanten im Prozess. All dies erfordert fundiertes Know-how im Steuerrecht, denn es geht darum, komplexe betriebswirtschaftliche Sachverhalte überzeugend juristisch aufzubereiten.

Wie man sieht, ist die Anwaltsunterstützung im gesamten Prüfungsverfahren sinnvoll – von der Vorbereitung über die Begleitung bis hin zum möglichen Einspruchs- und Klageverfahren. Ein Anwalt sorgt dafür, dass der Steuerpflichtige auf Augenhöhe mit der Finanzverwaltung agiert und kein Rechtsanspruch verloren geht. Gerade kleine und mittelständische Unternehmen, die nicht über eigene Steuerabteilungen verfügen, können so ihr Risiko deutlich reduzieren. Im besten Fall lassen sich durch anwaltliche Hilfe bereits im Prüfungsverlauf Konflikte entschärfen und Lösungen finden, sodass eine kostspielige Auseinandersetzung vor Gericht vermieden wird.

 

Sollte es dennoch zum Streit kommen, ist der Mandant dank anwaltlicher Vertretung bestens gerüstet, um seine Rechte gegenüber dem Finanzamt durchzusetzen.

Fazit: Eine Betriebsprüfung durch das Finanzamt ist für Unternehmer und Selbstständige stets eine Herausforderung. Doch mit gründlicher Vorbereitung, sauberer Buchführung und kompetenter rechtlicher Unterstützung lässt sich diese Herausforderung meistern. Bleiben Sie kooperativ, aber kennen Sie Ihre Rechte – und zögern Sie nicht, bei Unklarheiten fachkundigen Rat einzuholen. Dann wird aus der vermeintlichen Steuerfalle Betriebsprüfung am Ende vielleicht nur eine Routineangelegenheit, die ohne böse Überraschungen überstanden werden kann. 

Betriebsprüfung: Ablauf, Rechte und Verteidigungsstrategien

Die Ankündigung einer Betriebsprüfung löst bei vielen Unternehmern Unruhe aus. Zu Recht: Eine Außenprüfung durch das Finanzamt kann zu erheblichen Steuernachzahlungen führen, wenn die Buchführung Schwachstellen aufweist oder der Prüfer Schätzungsbefugnisse für sich in Anspruch nimmt. Als Anwalt im Steuerrecht begleite ich Unternehmen durch alle Phasen der Betriebsprüfung – von der Prüfungsanordnung über die Schlussbesprechung bis zur Anfechtung der Änderungsbescheide.

Was ist eine Betriebsprüfung?
Die Betriebsprüfung (auch Außenprüfung genannt) ist ein Instrument der Finanzverwaltung zur umfassenden Überprüfung der steuerlichen Verhältnisse eines Unternehmens. Rechtsgrundlage sind die §§ 193 bis 207 der Abgabenordnung (AO). Der Prüfer erscheint in der Regel vor Ort im Betrieb und prüft Buchführung, Belege, Verträge und zunehmend auch digitale Daten. Die Außenprüfung erstreckt sich typischerweise auf mehrere Veranlagungszeiträume und kann sämtliche Steuerarten betreffen: Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer und Lohnsteuer. Am Ende steht ein Prüfungsbericht, der häufig zu geänderten Steuerbescheiden mit Nachzahlungen führt.

Schätzung und Hinzuschätzung: Das größte Risiko der Betriebsprüfung
Wann darf das Finanzamt schätzen?
Das Finanzamt ist nach § 162 AO zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen befugt, wenn der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten verletzt, Bücher oder Aufzeichnungen nicht vorlegt oder die Buchführung so schwerwiegende formelle Mängel aufweist, dass ihre sachliche Richtigkeit nicht mehr gewährleistet ist. Der Bundesfinanzhof hat in ständiger Rechtsprechung bekräftigt, dass formelle Buchführungsmängel die Schätzungsbefugnis dem Grunde nach eröffnen (BFH, Urteil vom 17.11.1981 – VIII R 174/77). Das Finanzgericht Münster hat dies bestätigt: Sind die Mängel so gravierend, dass die sachliche Richtigkeit der Buchführung anzuzweifeln ist, darf das Finanzamt schätzen (FG Münster, Urteil vom 18.05.2022 – 10 K 261/17 K, U).


Kassenführung als Achillesferse
Bei bargeldintensiven Betrieben – insbesondere in der Gastronomie, im Einzelhandel und im Handwerk – ist die ordnungsgemäße Kassenführung der neuralgische Punkt jeder Betriebsprüfung. Kasseneinnahmen müssen täglich festgehalten werden. Bei einer offenen Ladenkasse sind tägliche Kassenberichte zwingend erforderlich. Bei elektronischen Kassensystemen müssen Z-Bons (Tagesendsummenbons), Journaldaten und Programmierprotokolle vollständig und unveränderbar vorliegen. Das Finanzgericht Bremen hat entschieden: Fehlen tägliche Kassenberichte oder sind elektronische Kassendaten nicht verfügbar, ist die Buchführung formell nicht ordnungsgemäß. Dies berechtigt das Finanzamt zur Schätzung (FG Bremen, Urteil vom 20.04.2016 – 1 K 88/13). Das Finanzgericht Schleswig-Holstein bestätigt diese Linie und betont, dass bei fehlenden oder lückenhaften Kassendaten die Schätzungsbefugnis eröffnet ist (FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 28.08.2023 – 3 K 25/22). Besonders gefährlich sind Hinweise auf Kassenmanipulationen. Werden Stornierungen vorgenommen, die nicht auf den Z-Bons erscheinen – etwa durch sogenannte „Trainingskellner"-Funktionen oder Software-Lücken – rechtfertigt dies massive Hinzuschätzungen (FG Bremen, Urteil vom 20.04.2016 – 1 K 88/13).


Schätzungsmethoden: Richtsatzsammlung auf dem Prüfstand
Das Finanzamt bedient sich verschiedener Schätzungsmethoden: der amtlichen Richtsatzsammlung, der Nachkalkulation (innerer Betriebsvergleich), des Zeitreihenvergleichs, der Vermögenszuwachsrechnung und der Geldverkehrsrechnung. Eine wegweisende Entscheidung des Bundesfinanzhofs hat erhebliche Zweifel an der Eignung der amtlichen Richtsatzsammlung als Schätzungsgrundlage formuliert. Der BFH kritisiert, dass es an einer repräsentativen Zufallsauswahl der zugrunde liegenden Daten fehle – eine „echte Zufallsstichprobe" sei nicht gegeben. Im Zweifel ist daher ein innerer Betriebsvergleich (Nachkalkulation) vorrangig und genauer (BFH, Urteil vom 18.06.2025 – X R 19/21). Diese Rechtsprechung ist für die Praxis von enormer Bedeutung: Mandanten können sich gegen Schätzungen wehren, die sich allein auf die Richtsatzsammlung stützen, ohne dass das Finanzamt eine betriebsindividuelle Kalkulation vorgenommen hat.


Sicherheitszuschläge
Wenn keine präzise Nachkalkulation möglich ist – etwa weil Programmierprotokolle der Kasse fehlen –, darf das Finanzamt oder das Gericht pauschale Sicherheitszuschläge vornehmen. Diese müssen jedoch der Höhe nach angemessen und nachvollziehbar begründet sein. Das Finanzgericht Münster hat in einem Fall einen Sicherheitszuschlag von 1,5 % der Umsätze als noch verhältnismäßig anerkannt (FG Münster, Urteil vom 18.05.2022 – 10 K 261/17 K, U).
Überhöhte oder willkürliche Sicherheitszuschläge sind angreifbar. Hier setzt die anwaltliche Verteidigung an.

Digitale Betriebsprüfung: Datenzugriff und seine Grenzen
Das Datenzugriffsrecht des Finanzamts
Die moderne Betriebsprüfung ist eine digitale Betriebsprüfung. Der Prüfer hat nach § 147 Abs. 6 AO das Recht, auf die mit einem Datenverarbeitungssystem erstellten Daten zuzugreifen. Dies umfasst drei Zugriffsarten: den unmittelbaren Lesezugriff (Z1), den mittelbaren Zugriff über Auswertungen durch den Steuerpflichtigen (Z2) und die Datenträgerüberlassung (Z3). Die Grenzen dieses Zugriffsrechts sind jedoch enger, als viele Prüfer annehmen.


E-Mail-Zugriff: Kein Anspruch auf „Gesamtjournal"
Das Finanzamt darf E-Mails mit steuerlichem Bezug als „Handels- und Geschäftsbriefe" nach § 147 AO anfordern. Der Bundesfinanzhof hat jedoch klargestellt: Es besteht kein Anspruch auf ein technisches „Gesamtjournal" aller jemals versendeten oder empfangenen E-Mails. Das Unternehmen hat ein sogenanntes „Erstqualifikationsrecht" – es darf private und steuerlich irrelevante E-Mails aussortieren, bevor es die verbleibenden dem Prüfer zur Verfügung stellt (BFH, Beschluss vom 30.04.2025 – XI R 15/23). Diese Entscheidung stärkt die Rechte der geprüften Unternehmen erheblich. Ein pauschales Herausgabeverlangen aller E-Mail-Daten ist rechtswidrig.


Datensicherheit auf Prüfer-Laptops
Eine pauschale Aufforderung, Datenträger zu überlassen, ist unverhältnismäßig, wenn nicht geregelt ist, wo und wie lange die Daten gespeichert werden. Das Finanzgericht München hat entschieden: Nach Abschluss der Prüfung dürfen die Daten nicht auf dem Laptop des Prüfers verbleiben, sondern nur noch gesichert in den Diensträumen der Finanzverwaltung aufbewahrt werden (FG München, Urteil vom 27.06.2018 – 1 K 2318/17). Unternehmen sollten bei der Datenträgerüberlassung auf eine klare Regelung zur Datenlöschung nach Prüfungsabschluss bestehen.

Verfahrensfragen: Prüfungsanordnung, Anschlussprüfung und Verzögerungsgeld
Prüfungsanordnung anfechten
Die Betriebsprüfung beginnt mit der Prüfungsanordnung nach § 196 AO. Diese muss bestimmte formelle Anforderungen erfüllen und ist mit dem Einspruch anfechtbar. In der Praxis wird ein isolierter Einspruch gegen die Prüfungsanordnung selten Erfolg haben – die Gerichte räumen dem Finanzamt einen weiten Ermessensspielraum ein. Gleichwohl gibt es Konstellationen, in denen die Anordnung rechtswidrig ist.


Anschlussprüfung: Nicht immer zulässig
Bei Großbetrieben sind Anschlussprüfungen – also die unmittelbare Fortsetzung der Prüfung für die Folgejahre – die Regel. Bei Mittel- und Kleinbetrieben bedarf es hingegen einer besonderen Begründung. Zulässige Gründe sind etwa erhebliche Mehrergebnisse in der Vorprüfung oder der Verdacht auf Steuerstraftaten.


Das Finanzgericht Nürnberg hat entschieden: Fehlt eine Begründung für die Anschlussprüfung oder ist sie willkürlich, kann die Anordnung rechtswidrig sein (FG Nürnberg, Urteil vom 07.07.2022 – 6 K 1075/21). Das Finanzgericht München bestätigt: Bei Mittel- und Kleinbetrieben muss das Finanzamt darlegen, warum eine erneute Prüfung erforderlich ist (FG München, Urteil vom 28.04.2015 – 10 K 2902/13).


Verzögerungsgeld bei Verletzung der Mitwirkungspflichten
Kommt der Steuerpflichtige seinen Mitwirkungspflichten nicht nach – etwa durch Nichtvorlage von Unterlagen oder Verweigerung des Datenzugriffs –, kann das Finanzamt ein Verzögerungsgeld nach § 146 Abs. 2b AO festsetzen. Das Verzögerungsgeld beträgt mindestens 2.500 Euro und kann bis zu 250.000 Euro erreichen.


Das Finanzgericht Niedersachsen hat klargestellt: Das Verzögerungsgeld ist keine abzugsfähige Betriebsausgabe. Es handelt sich um eine steuerliche Nebenleistung mit Sanktionscharakter (FG Niedersachsen, Urteil vom 01.11.2023 – 4 K 231/20).


Zuständigkeit bei Konzernen

In vielen Bundesländern – etwa Nordrhein-Westfalen und Hamburg – sind spezielle Finanzämter für Groß- und Konzernbetriebsprüfungen zuständig. Dies gilt auch für kleinere Betriebe, wenn sie Teil eines Konzerns sind. Eine Prüfung durch das „falsche" Finanzamt kann angreifbar sein, wenn die interne Beauftragung nicht sauber dokumentiert wurde (FG Münster, Urteil vom 10.08.2021 – 2 K 58/21; FG Nürnberg, Beschluss vom 24.06.2025 – 1 V 14/25).
 

Tatsächliche Verständigung als Ausweg

In Fällen mit erschwerter Sachverhaltsermittlung – insbesondere bei streitigen Schätzungen – ist eine „Tatsächliche Verständigung" oft der sinnvollste Weg. Dabei einigen sich Finanzamt und Steuerpflichtiger auf einen bestimmten Sachverhalt, der dann der Besteuerung zugrunde gelegt wird.


Wichtig: Die Tatsächliche Verständigung ist nur für Sachverhaltsfragen zulässig, nicht für Rechtsfragen. Sie bindet beide Seiten und kann nicht einseitig widerrufen werden (Bruschke, DStR 2010, 2611).

Sonderfälle der Betriebsprüfung
Betriebsprüfung nach dem Tod des Unternehmers
Erben müssen eine Betriebsprüfung für den Betrieb des verstorbenen Erblassers dulden, auch wenn sie den Betrieb nicht fortführen. Sie treten in alle steuerlichen Rechte und Pflichten des Erblassers ein. Das Finanzgericht Hessen hat entschieden: Die Duldungspflicht der Erben umfasst auch die Mitwirkung bei der Sachverhaltsaufklärung. Eine Betriebsprüfung kann auch Jahre nach dem Erbfall noch angeordnet werden (FG Hessen, Urteil vom 10.05.2023 – 8 K 816/20).


DSGVO: Kein Joker gegen das Finanzamt
Der Versuch, über die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Akteneinsicht zu erzwingen oder die Löschung von Daten zu erreichen, scheitert regelmäßig. Ein Anspruch auf Löschung besteht nicht, solange die Daten für die Besteuerung erforderlich sind. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat klargestellt: Ein Anspruch auf Kopie der gesamten Steuerakte nach Art. 15 DSGVO besteht nicht (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.03.2024 – 16 K 12118/21). Das Finanzgericht München bestätigt: Die DSGVO verdrängt nicht die steuerlichen Aufbewahrungspflichten und Auskunftsrechte der Finanzverwaltung (FG München, Urteil vom 04.11.2021 – 15 K 2687/19).


Lohnsteuer-Außenprüfung bei ausländischen Arbeitgebern
Auch ausländische Unternehmen, die Arbeitnehmer nach Deutschland entsenden oder verleihen, müssen eine Lohnsteuer-Außenprüfung dulden. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden: Die Prüfung kann notfalls an Amtsstelle durchgeführt werden, wenn im Inland keine Geschäftsräume existieren (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.07.2016 – 3 K 1461/15).


Teilnahme der Gemeinde an der Prüfung
Gemeinden haben ein berechtigtes Interesse an den Ergebnissen der Außenprüfung, da ihnen die Gewerbesteuer zusteht. Der Bundesfinanzhof hat entschieden: Gemeinden dürfen eigene Bedienstete zur Außenprüfung entsenden. Sie dürfen jedoch nicht selbstständig Prüfungen anordnen. Das Hausrecht und die Verfahrensleitung bleiben beim Finanzamt (BFH, Urteil vom 23.01.2020 – III R 9/18).

Haftung und strafrechtliche Risiken
Verdeckte Gewinnausschüttung (vGA)
Bei der Betriebsprüfung von GmbHs ist die verdeckte Gewinnausschüttung ein Dauerbrenner. Eine vGA liegt vor, wenn die Gesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vorteil zuwendet, den sie einem fremden Dritten nicht gewährt hätte – und dieser Vorteil seine Ursache im Gesellschaftsverhältnis hat.


Typische Feststellungen: überhöhte Geschäftsführergehälter, nicht fremdübliche Miet- oder Darlehenszinsen, private Pkw-Nutzung ohne angemessene Versteuerung, nicht verbuchte Einnahmen, die dem Gesellschafter zufließen. Die steuerlichen Folgen sind gravierend: Die vGA erhöht das Einkommen der GmbH und führt beim Gesellschafter zu Einkünften aus Kapitalvermögen.


Übergang ins Steuerstrafverfahren
Die Betriebsprüfung kann in ein Steuerstrafverfahren münden, wenn der Prüfer Anhaltspunkte für eine Steuerhinterziehung feststellt. In diesem Fall hat der Verteidiger ein umfassendes Akteneinsichtsrecht – auch in die Betriebsprüfungsakten, die bei der Steuerfahndung liegen (OLG Rostock, Beschluss vom NStZ 2016, 371). Wird ein Steuerstrafverfahren eingeleitet, ändert sich die Verfahrenssituation grundlegend: Der Steuerpflichtige hat nunmehr ein Schweigerecht und sollte keine weiteren Angaben ohne anwaltliche Beratung machen.

Rechtsprechungsübersicht: Betriebsprüfung

BFH 17.11.1981 VIII R 174/77

Schätzungsbefugnis: Formelle Buchführungsmängel eröffnen Schätzungsbefugnis

BFH 18.06.2025 X R 19/21

Richtsatzsammlung: Erhebliche Zweifel an Eignung der Richtsatzsammlung; innerer Betriebsvergleich vorrangig

BFH 30.04.2025 XI R 15/23

E-Mail-Zugriff: Kein Anspruch auf Gesamtjournal aller E-Mails; Erstqualifikationsrecht des Unternehmens

BFH 23.01.2020 III R 9/18

Gemeindebeteiligung: Gemeinden dürfen Bedienstete entsenden, aber nicht selbst Prüfungen anordnen

 

FG Münster 18.05.2022 10 K 261/17 K, U

Sicherheitszuschlag: 1,5 % Sicherheitszuschlag bei fehlenden Programmierprotokollen zulässig

 

FG Münster 10.08.2021 2 K 58/21

Zuständigkeit: Prüfung durch „falsches" Finanzamt angreifbar bei mangelhafter Dokumentation

 

FG Bremen 20.04.2016 1 K 88/13

Kassenmanipulation: Stornierungen ohne Z-Bon-Ausweis rechtfertigen massive Hinzuschätzungen

 

FG Schleswig-Holstein 28.08.2023 3 K 25/22

Kassenführung: Fehlende Kassendaten eröffnen Schätzungsbefugnis

 

FG München 27.06.2018 1 K 2318/17

Datensicherheit: Daten dürfen nach Prüfungsabschluss nicht auf Prüfer-Laptop verbleiben

 

FG München 28.04.2015 10 K 2902/13

Anschlussprüfung: Bei Kleinbetrieben Begründung für Anschlussprüfung erforderlich

 

FG München 04.11.2021 15 K 2687/19 DSGVO

DSGVO verdrängt nicht steuerliche Pflichten

 

FG Nürnberg 07.07.2022 6 K 1075/21

Anschlussprüfung: Fehlende Begründung macht Anordnung rechtswidrig

 

FG Nürnberg 24.06.2025 1 V 14/25

Konzernprüfung: Interne Beauftragung muss dokumentiert sein

FG Niedersachsen 01.11.2023 4 K 231/20

Verzögerungsgeld: Verzögerungsgeld ist keine abzugsfähige Betriebsausgabe

 

FG Hessen 10.05.2023 8 K 816/20

Erben: Erben müssen Betriebsprüfung dulden

 

FG Berlin-Brandenburg 20.03.2024 16 K 12118/21

DSGVO: Kein Anspruch auf Kopie der gesamten Steuerakte

 

FG Baden-Württemberg 07.07.2016 3 K 1461/15

Ausländische Arbeitgeber: Lohnsteuerprüfung auch bei Auslandsfirmen

 

OLG Rostock–NStZ 2016, 371

Akteneinsicht: Verteidiger hat Einsicht in Betriebsprüfungsakten bei Steuerfahndung

FAQ: Häufige Fragen zur Betriebsprüfung

Was ist eine Betriebsprüfung?
Die Betriebsprüfung (Außenprüfung) ist eine umfassende Überprüfung der steuerlichen Verhältnisse eines Unternehmens durch das Finanzamt. Der Prüfer kontrolliert Buchführung, Belege und digitale Daten vor Ort im Betrieb.


Wann darf das Finanzamt schätzen?
Das Finanzamt darf nach § 162 AO schätzen, wenn Bücher nicht vorgelegt werden, Mitwirkungspflichten verletzt werden oder die Buchführung so schwerwiegende formelle Mängel aufweist, dass ihre sachliche Richtigkeit anzuzweifeln ist.


Was sind typische Kassenmängel?
Fehlende tägliche Kassenberichte bei offener Ladenkasse, nicht vorhandene Z-Bons oder Journaldaten, fehlende Programmierprotokolle, nachträgliche Änderungen an Kassendaten und nicht dokumentierte Stornierungen.


Kann ich mich gegen Schätzungen wehren?
Ja. Schätzungen müssen nachvollziehbar und schlüssig sein. Der BFH hat erhebliche Zweifel an der Richtsatzsammlung geäußert. Ein innerer Betriebsvergleich ist vorrangig. Überhöhte Sicherheitszuschläge sind angreifbar.


Darf das Finanzamt alle meine E-Mails einsehen?
Nein. Das Finanzamt hat keinen Anspruch auf ein Gesamtjournal aller E-Mails. Das Unternehmen darf private und steuerlich irrelevante E-Mails aussortieren (BFH, Beschluss vom 30.04.2025 – XI R 15/23).


Was ist eine Anschlussprüfung?
Eine Anschlussprüfung ist die unmittelbare Fortsetzung der Prüfung für Folgejahre. Bei Großbetrieben ist sie üblich, bei Mittel- und Kleinbetrieben bedarf sie einer besonderen Begründung.


Was ist eine Tatsächliche Verständigung?
Eine Einigung zwischen Finanzamt und Steuerpflichtigem über einen bestimmten Sachverhalt. Sie ist nur für Sachverhaltsfragen zulässig, bindet beide Seiten und kann eine langwierige Auseinandersetzung beenden.


Müssen Erben eine Betriebsprüfung dulden?
Ja. Erben treten in alle steuerlichen Rechte und Pflichten des Erblassers ein und müssen eine Betriebsprüfung dulden, auch wenn sie den Betrieb nicht fortführen.


Kann die DSGVO gegen das Finanzamt helfen?
Nur eingeschränkt. Ein Anspruch auf Löschung besteht nicht, solange die Daten für die Besteuerung erforderlich sind. Ein Anspruch auf Kopie der gesamten Steuerakte besteht nach Art. 15 DSGVO nicht.


Was ist ein Verzögerungsgeld?
Eine Sanktion bei Verletzung der Mitwirkungspflichten (§ 146 Abs. 2b AO). Es beträgt mindestens 2.500 Euro und ist keine abzugsfähige Betriebsausgabe.


Wann brauche ich einen Anwalt bei der Betriebsprüfung?
Spätestens wenn Schätzungen drohen, strafrechtliche Vorwürfe im Raum stehen, eine verdeckte Gewinnausschüttung festgestellt wird oder die Prüfung zu erheblichen Mehrergebnissen führt. Eine frühzeitige Begleitung ist empfehlenswert.


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