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Kanzlei für

Steuerrecht und Steuerstrafrecht

Spezialisiert.

Professionell.

Effektiv.

Klageverfahren vor dem Finanzgericht

Wenn das Finanzamt nicht einlenkt, kämpfe ich für Sie vor Gericht. Ich kenne die Wege, das System und Ihre Rechte. In jeder Phase des Klageverfahrens stehe ich an Ihrer Seite – entschlossen, strukturiert und mit der nötigen juristischen Präzision. – RA Ibrahim Cakir, Fachanwalt für Steuerrecht & Zertifizierter Berater Steuerstrafrecht (DAA)

Ihre Vertretung vor dem Finanzgericht

Als Anwalt im Steuerrecht vertrete ich Ihre Interessen im gesamten Klageverfahren:

  • Prüfung der Erfolgsaussichten vor Klageerhebung

  • Fristgerechte Klageerhebung mit vollständiger Klagebegründung

  • Vertretung in der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht

  • Verhandlung tatsächlicher Verständigungen mit dem Finanzamt

  • Revision zum Bundesfinanzhof bei grundsätzlichen Rechtsfragen

  • Aussetzung der Vollziehung zur Sicherung Ihrer Liquidität

Ich vertrete Mandanten bundesweit vor allen Finanzgerichten und dem Bundesfinanzhof.

Voraussetzungen für die Klageerhebung

Wenn der Einspruch gegen einen fehlerhaften Steuerbescheid erfolglos bleibt oder das Finanzamt untätig bleibt, ist der Weg zu den Finanzgerichten der nächste Schritt, um Ihr gutes Recht durchzusetzen. Als Anwalt für Steuerrecht begleite ich Sie durch das komplexe Klageverfahren – fundiert, strategisch und zielgerichtet.

Wann ist eine Klage beim Finanzgericht sinnvoll?

Häufig lehnt das Finanzamt Einsprüche ab, selbst wenn berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids bestehen. Auch eine unangemessene Verzögerung der Bearbeitung berechtigt zur sogenannten Untätigkeitsklage – schon nach Ablauf von sechs Monaten ohne Entscheidung. 

 

Ein Klageverfahren ist insbesondere dann geboten, wenn

  • der Steuerbescheid rechtswidrig, aber der Einspruch erfolglos geblieben ist,

  • das Finanzamt nach dem Einspruch nicht innerhalb einer angemessenen Frist reagiert,

  • rechtliche oder verfassungsrechtliche Grundsatzfragen geklärt werden müssen,

  • wirtschaftlich erhebliche Steuerbeträge im Raum stehen,

  • durch das Verfahren Zeit gewonnen werden soll, etwa zur Vermeidung der Vollstreckung.

Ablauf des Klageverfahrens

Nach Einreichung der Klage prüft das Finanzgericht die gesamte Angelegenheit erneut – unabhängig vom Finanzamt. Über die Klage entscheidet entweder ein Senat aus drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern, oder in einfacheren Fällen der Einzelrichter.

Der Klageweg bietet Ihnen den Vorteil einer objektiven, neutralen und rechtlich fundierten Entscheidung. Dabei stehen das materielle Steuerrecht und das Verfahrensrecht in einem engen Zusammenspiel: Wer hier erfolgreich sein will, braucht beides – inhaltliche Argumentation und prozessuale Präzision.

Ihr Vorteil mit anwaltlicher Unterstützung

Als spezialisierter Rechtsanwalt für Steuerrecht sichere ich Ihnen eine umfassende und präzise Vertretung im Klageverfahren – von der Klageschrift über die Begründung bis zur mündlichen Verhandlung. Ich analysiere Ihre Erfolgschancen realistisch, entwickle eine tragfähige Prozessstrategie und vertrete Ihre Interessen vor dem Finanzgericht mit Nachdruck.

Erfolgreich vor dem Finanzgericht

Eine Klage vor dem Finanzgericht ist in der Regel erst nach Abschluss eines Einspruchsverfahrens zulässig. Das bedeutet, der Steuerpflichtige muss gegen den Steuerbescheid zunächst fristgerecht Einspruch beim Finanzamt einlegen (meist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids) und dessen Entscheidung abwarten. Nur wenn der Einspruch erfolglos bleibt – etwa durch eine förmliche Einspruchsentscheidung des Finanzamts, die das Begehren ganz oder teilweise ablehnt – kann diese Entscheidung mit der Klage angefochten werden. Die Klagefrist beträgt dabei einen Monat ab Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung. Versäumt der Steuerpflichtige diese Frist, wird der Steuerbescheid bestandskräftig und eine gerichtliche Überprüfung ist grundsätzlich nicht mehr möglich.

Eine Untätigkeitsklage (§ 46 FGO) ermöglicht den Klageweg, wenn das Finanzamt über den fristgerechten Einspruch ohne ausreichenden Grund nicht innerhalb angemessener Frist entschieden hat. Als „angemessen“ gilt in der Regel ein Zeitraum von sechs Monaten seit Einlegung des Einspruchs. Hat die Behörde also ein halbes Jahr lang nicht reagiert, kann der Steuerpflichtige direkt Klage erheben, ohne auf eine Einspruchsentscheidung zu warten. Die Klage ist dann zulässig, obwohl das Vorverfahren nicht abgeschlossen wurde. Allerdings darf die Klage nicht vor Ablauf der sechs Monate eingereicht werden (es sei denn, besondere Umstände rechtfertigen eine frühere Klage). In der Praxis wird eine zu früh erhobene Untätigkeitsklage häufig vom Gericht ruhend gestellt und „wächst in die Zulässigkeit hinein“, sobald die Wartefrist abgelaufen ist. Wichtig: Zeigt das Finanzamt noch einen sachlichen Grund für die Verzögerung (z. B. laufende Betriebsprüfung oder komplexe Sachverhaltsermittlungen), wird die Untätigkeitsklage keinen Erfolg haben. Oft setzt das Gericht der Behörde in solchen Fällen zunächst eine Frist zur Entscheidung, bevor es selbst inhaltlich tätig wird.

Neben der Untätigkeitsklage gibt es wenige Ausnahmen vom vorgeschalteten Einspruchsverfahren. Eine davon ist die Sprungklage (§ 45 FGO). Hierbei verzichtet der Steuerpflichtige mit Zustimmung des Finanzamts auf das Einspruchsverfahren und geht direkt vor Gericht. Diese Variante kommt in der Praxis selten vor und will gut überlegt sein, da man damit freiwillig auf die Möglichkeit verzichtet, dass das Finanzamt den Bescheid im Einspruch selbst korrigiert. Auch bei Feststellungsklagen (etwa wenn ein Steuerbescheid für nichtig erklärt werden soll) kann ausnahmsweise ein vorheriger Einspruch entbehrlich sein. Im Regelfall gilt jedoch: Ohne erfolglose Durchführung des Vorverfahrens (Einspruch) ist eine Klage unzulässig.

Ablauf des Klageverfahrens: Zuständigkeit, Beteiligte, Form und Fristen

Zuständig für Steuerklagen erster Instanz sind die Finanzgerichte (FG) der Länder. In nahezu jedem Bundesland besteht ein eigenes Finanzgericht (z. B. Finanzgericht Rheinland-Pfalz in Neustadt, Finanzgericht München etc.). Örtlich richtet sich die Zuständigkeit meist nach dem Sitz des Finanzamts, das den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Die Klage ist gegen dieses Finanzamt zu richten, vertreten durch die jeweilige Finanzbehörde. Prozessbeteiligte sind auf Klägerseite der Steuerpflichtige (bzw. bei Personengesellschaften oder Erbengemeinschaften ggf. mehrere Beteiligte) und auf Beklagtenseite regelmäßig das Finanzamt, das den Bescheid bzw. die Einspruchsentscheidung erlassen hat. Daneben können Dritte, deren rechtliche Interessen vom Ausgang des Verfahrens berührt werden, vom Gericht beigeladen werden (§ 60 FGO). Dies kommt etwa vor, wenn die Entscheidung Bindungswirkung für andere Personen hätte – beispielsweise bei Streit über die Einkünfte aus einer Mitunternehmerschaft können die Mitgesellschafter zum Verfahren beigeladen werden.

Die Klageerhebung muss innerhalb der Monatsfrist schriftlich beim Finanzgericht erfolgen. Seit Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs kann die Klageschrift wahlweise klassisch schriftlich (Brief oder Fax) oder elektronisch eingereicht werden. Wichtig: Eine einfache E-Mail reicht nicht aus; elektronische Dokumente müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder über besondere Kommunikationswege (z. B. das besondere Anwaltspostfach) eingereicht werden. In der Klageschrift sollten zumindest der Kläger, der Beklagte (also das konkrete Finanzamt) und der Klagegegenstand benannt werden. Letzterer umfasst typischerweise den Steuerbescheid und die Einspruchsentscheidung, die angefochten werden. Der Klageantrag (das konkrete Begehren, z. B. den Einkommensteuerbescheid 2024 in bestimmter Höhe herabzusetzen) und die Begründung können zunächst knapp gehalten und bei Bedarf innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist nachgereicht oder ergänzt werden. Üblich ist, dass das Finanzgericht nach Klageeingang dem Kläger eine Frist (häufig 4–6 Wochen) zur ausführlichen Klagebegründung setzt. Vor dem Finanzgericht besteht kein Anwaltszwang. Der Steuerpflichtige kann sich also selbst vertreten und den Prozess eigenständig führen.  Gleichwohl ist es in komplexen Steuersachen empfehlenswert, einen Steuerberater oder Fachanwalt für Steuerrecht mit der Vertretung zu beauftragen. Diese können nicht nur bei der korrekten Klageformulierung helfen, sondern kennen auch die prozessualen Besonderheiten. Die Finanzbehörde wird ihrerseits durch eigene Juristen oder Amtsträger vertreten, die mit dem Steuerfall nicht persönlich involviert sind, sondern sachlich für die Rechtsverteidigung zuständig sind. Das Verfahren vor dem FG ist vom Grundsatz her mündlich: Nach Austausch von Klagebegründung und Erwiderung der Finanzbehörde bestimmt das Gericht in der Regel einen Termin zur mündlichen Verhandlung. In dieser Verhandlung werden die Sach- und Rechtsfragen erörtert; tatsächlich machen die Finanzgerichte ihrem Namen oft Ehre: Es wird verhandelt, d. h. der Sachverhalt und strittige Punkte werden mit den Beteiligten erörtert. Das Gericht kann Zeugen vernehmen oder Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur Aufklärung nötig ist. In einfach gelagerten Fällen besteht auch die Möglichkeit, durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden – dem müssen die Beteiligten aber nicht zustimmen und können eine mündliche Verhandlung verlangen.

Das Verfahren endet im Regelfall durch ein Urteil, das über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheids entscheidet. Alternativ kann das Verfahren durch Vergleich beendet werden, wenn sich Steuerpflichtiger und Finanzamt auf eine einvernehmliche Lösung verständigen (z. B. Reduzierung der streitigen Besteuerungsgrundlage in der Mitte zwischen beiden Positionen). Das Gericht wirkt – anders als in Zivilprozessen – in geeigneten Fällen auf eine gütliche Einigung hin, sofern diese sachgerecht erscheint. Ein Vergleich kann Zeit und Kosten sparen und das Prozessrisiko minimieren, ohne berechtigte Positionen vollständig aufzugeben. Schließlich kann der Kläger die Klage auch jederzeit zurücknehmen, etwa wenn sich der Streit durch ein Einlenken des Finanzamts erledigt oder die Erfolgsaussichten unerwartet schlecht stehen. Bei einer Rücknahme nach bereits erfolgter mündlicher Verhandlung muss das Finanzamt der Erledigung zustimmen; sonst ergeht ein Urteil.

Gegen das Urteil des Finanzgerichts steht – sofern die Rechtsmittelzulassung gegeben ist – als zweite Instanz die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) offen. Der BFH prüft das Urteil nur auf Rechtsfehler, nicht mehr auf neue Tatsachen. Vor dem BFH herrscht Vertretungszwang (§ 62 Abs. 4 FGO), es müssen also Rechtsanwälte oder Steuerberater als Prozessbevollmächtigte eingeschaltet werden. Viele Verfahren erledigen sich allerdings schon vor dem FG, sodass nur ein Bruchteil der Streitfälle bis zum BFH gelangt.

Typische Streitpunkte im Steuerprozess

Inhaltlich drehen sich Klagen vor dem Finanzgericht oft um die Frage der richtigen steuerlichen Bemessungsgrundlagen. Ein wiederkehrendes Thema ist dabei die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen nach § 162 Abgabenordnung (AO). Wenn die Buchführung eines Steuerpflichtigen formelle oder materielle Mängel aufweist – etwa unvollständige Aufzeichnungen, fehlende Belege oder Unplausibilitäten – darf das Finanzamt die Grundlage der Steuerfestsetzung schätzen. Solche Hinzuschätzungen sind insbesondere bei bargeldintensiven Betrieben (Gastronomie, Einzelhandel etc.) häufig Streitgegenstand. Beispielsweise hat der BFH jüngst entschieden, dass bereits ein formeller Mangel in der Kassenführung – etwa wenn ein Kassensystem Stornierungen zwar zulässt, diese aber im Tagesabschlussbericht nicht gesondert ausgewiesen werden – eine Schätzungsbefugnis des Finanzamts begründen kann. In dem konkreten Fall führte die fehlende Protokollierung von Stornobuchungen dazu, dass die gesamte Buchführung nicht als ordnungsmäßig anerkannt wurde. Die Folge waren erhebliche Erlösschätzungen durch das Finanzamt, die vom Finanzgericht zunächst gebilligt wurden.

Allerdings unterliegen amtliche Schätzungen strikten Anforderungen. Finanzamt und Finanzgericht müssen das Schätzungsergebnis nachvollziehbar und im Rahmen des Ermessens plausibel begründen. Der BFH betont, dass bei mehreren methodischen Möglichkeiten die genauere Schätzungsmethode vorrangig anzuwenden ist. So sind interne Betriebsvergleiche (Nachkalkulationen auf Basis der eigenen betrieblichen Kennziffern) in der Regel den externen Vergleichen (z. B. Branchen-Richtsatzsammlungen) vorzuziehen, da erstere oft verlässlichere Ergebnisse liefern. Im genannten Fall monierte der BFH, das Finanzgericht habe die Wahl der Schätzungsmethode nicht ausreichend begründet und zu sehr auf die Richtsatzsammlung der Finanzverwaltung abgestellt, obwohl eine betriebsinterne Nachkalkulation möglich schien. Das Urteil des FG wurde daher aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Für Steuerpflichtige in solchen Verfahren bedeutet das: Schätzungsergebnisse sollten genau geprüft werden. Ansatzpunkte für eine Klage bieten z. B. der Nachweis, dass die Bücher doch plausibel sind, oder dass die Finanzbehörde eine weniger genaue Schätzungsmethode gewählt hat, ohne dies zu begründen. Die aktuelle BFH-Rechtsprechung gibt den Betroffenen insoweit Rückendeckung, etwa wenn pauschale äußerliche Schätzungsdaten (Richtsätze) ungeprüft angewandt wurden. Insgesamt gehören Streitfälle über Schätzungen nach § 162 AO – ob die Schätzungsbefugnis bestand und ob die Zuschätzung der Höhe nach angemessen ist – zu den Klassikern vor den Finanzgerichten.

Daneben gibt es zahlreiche weitere typische Streitpunkte: Häufig geht es um die Auslegung steuerlicher Vorschriften und die richtige Anwendung auf den Einzelfall. Beispiele sind die Anerkennung von Betriebsausgaben (Was ist betrieblich veranlasst, was privat?), die Abgrenzung zwischen privater Mitbenutzung und betrieblicher Nutzung (etwa bei Kfz-Kosten, Arbeitszimmern etc.), Fragen der Liebhaberei (Verlustabzugsfähigkeit bei Hobbybetrieben) oder die Qualifikation von Einnahmen (etwa Selbständigkeit vs. nichtselbständige Tätigkeit). Auch Umsatzsteuer-Themen (Steuersatz, Steuerfreiheit bestimmter Umsätze) oder internationales Steuerrecht (z. B. Wohnsitz und unbeschränkte Steuerpflicht) finden sich auf den Klägerlisten. In jüngerer Zeit waren z. B. Hinzurechnungen von Auslandsgewinnen, die Verfassungsmäßigkeit von Steuerzinsen und die Neue Grundsteuerbewertung Gegenstand von FG-Verfahren. 

 

Die Bandbreite ist groß – letztlich kann jeder steuerliche Verwaltungsakt angefochten werden, sei es Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer-, Umsatzsteuerbescheid oder auch gesonderte Feststellungen, Haftungsbescheide, Erbschaftsteuer etc. – entsprechend vielfältig sind die Themen vor Gericht. Für den steuerlichen Laien sind oft Schätzungen und sog. Betriebsprüfungs-Nachforderungen besonders im Fokus, da hier manchmal erhebliche Beträge im Raum stehen, die auf Basis von Beanstandungen der Buchführung oder von abweichenden Auffassungen der Prüfer festgesetzt wurden. Hier lohnt sich der Gang zum Finanzgericht vor allem, wenn die Faktenlage aus Sicht des Steuerpflichtigen anders bewertet werden kann oder formelle Fehler im Verwaltungsverfahren vorliegen.

Risiken und Chancen des Klageverfahrens

Eine Klage vor dem Finanzgericht will wohl überlegt sein, doch sie bietet erhebliche Chancen, Fehlentscheidungen zu korrigieren. Auf der Habenseite steht, dass der Steuerpflichtige erstmals eine unabhängige richterliche Prüfung seines Falls erhält. Finanzrichter sind hoch spezialisierte Experten, die Steuersachen neutral beurteilen. Wenn das Finanzamt einen Bescheid falsch angewendet hat oder Sachverhalte unzutreffend gewürdigt hat, bestehen gute Aussichten, dies im gerichtlichen Verfahren richtigzustellen. Nach offizieller Statistik waren im Jahr 2017 über 20 % der erstinstanzlichen Klagen ganz oder teilweise erfolgreich. Zählt man Fälle hinzu, die ohne Urteil erledigt wurden (etwa weil das Finanzamt im Verfahren doch noch einlenkte oder Teil-Abhilfe leistete), lag die Erfolgsquote noch höher. In höheren Instanzen ist die Chance ebenfalls beachtlich: So berichtet der BFH für 2021 eine Erfolgsquote von 49 % in Revisionsverfahren, was bedeutet, dass fast die Hälfte der vom BFH überprüften Finanzamtsentscheidungen Fehler aufwies.


Diese Zahlen verdeutlichen, dass ein Steuerstreit keineswegs aussichtslos ist – im Gegenteil, viele Verfahren enden zugunsten der Steuerpflichtigen, zumindest mit einem Teilerfolg. Ein Beratersprichwort lautet daher sinngemäß: „Einen Steuerstreit ohne irgendeine Chance auf Erfolg gibt es praktisch nicht“.

Ein weiterer Pluspunkt: Im gerichtlichen Verfahren besteht – anders als im Einspruchsverfahren – grundsätzlich das Verbot der Verböserung („reformatio in peius“). Das bedeutet, der Steuerpflichtige muss nicht befürchten, durch seine Klage am Ende schlechter dazustehen als zuvor. Das Finanzgericht ist an den angefochtenen Bescheid gebunden und darf die Steuer nicht über den angefochtenen Betrag hinaus erhöhen. Selbst wenn das Gericht etwa weitere Fehler zu Lasten des Klägers entdecken sollte, darf es diese allenfalls mit begünstigenden Punkten verrechnen, aber nicht zu einer höheren Steuerfestsetzung als im ursprünglichen Bescheid kommen. Dieses Verböserungsverbot gibt dem Kläger eine gewisse „Einbahnstraßen-Sicherheit“: Die Klage kann im besten Fall zu einer Steuerminderung führen, aber nicht zu einer Steigerung der Steuer. (Anders war die Situation im Einspruchsverfahren: Dort durfte das Finanzamt den Bescheid zum Nachteil des Einspruchsführers ändern gemäß § 367 Abs. 2 AO. Dieses Risiko – im Fachjargon Verböserung genannt – entfällt im Prozess.)

Natürlich gibt es auch Risiken und Nachteile eines Finanzgerichtsprozesses. Zum einen ist da der Aufwand und die Dauer: Ein FG-Verfahren dauert im Bundesdurchschnitt 14 bis 20 Monate in komplizierten Fällen durchaus länger. Der Kläger braucht also Geduld; unternehmerische Planungen können durch hängige Verfahren erschwert werden. Auch die finanzielle Belastung ist zu bedenken: Zwar setzt das Einlegen einer Klage zunächst nur eine gerichtliche Gebühr fest (abhängig vom Streitwert, mindestens ca. 300 € Gerichtskosten). Doch im Falle des Unterliegens hat der Kläger sämtliche Kosten zu tragen – also die Gerichtskosten und die notwendigen Auslagen der Gegenseite, wobei Letztere bei Finanzämtern typischerweise nur deren (ohnehin bestehende) Personal- und Sachkosten umfassen. Hat der Kläger sich eines Anwalts oder Steuerberaters bedient, muss er bei Niederlage auch dessen Gebühren selbst tragen. Umgekehrt trägt im Erfolgsfall das unterlegene Finanzamt die Kosten, d. h. der Staat erstattet die geleisteten Gerichtskosten und typischerweise auch die Aufwendungen für den eigenen Rechtsbeistand. Dieses Prozesskostenrisiko will kalkuliert sein – je nach Streitwert können Anwalts- und Gerichtsgebühren durchaus ins Gewicht fallen. Allerdings gibt es die Möglichkeit von Prozesskostenhilfe, wenn jemand die Kosten nicht aufbringen kann und die Klage hinreichende Erfolgsaussichten bietet (§ 142 FGO).

Ein wichtiges wirtschaftliches Risiko besteht im Zinslauf. Denn ein Steuerbescheid wird durch Einspruch oder Klage nicht automatisch ausgesetzt – die festgesetzte Steuer kann grundsätzlich trotz Rechtsbehelfs vollzogen (eingezogen) werden. Entscheidet sich ein Steuerpflichtiger, nicht zu zahlen und stattdessen die Aussetzung zu betreiben (siehe nächster Abschnitt), so fallen im Falle des Unterliegens Aussetzungszinsen an. Bis 2018 betrug der gesetzliche Zinssatz 0,5 % pro Monat (6 % pro Jahr), was bei langen Verfahren zu erheblichen Zinsbeträgen führen konnte. Aufgrund höchstrichterlicher Bedenken hat der Gesetzgeber den Zinssatz inzwischen gesenkt (derzeit 0,15 % pro Monat, also 1,8 % p.a. für Zeiträume ab 2019). Trotzdem bedeutet eine erfolglose Klage bei zuvor ausgesetzter Zahlung einen teuren Kredit, da für die Dauer des Verfahrens Nachzahlungszinsen anfallen. Umgekehrt gilt: Hat der Kläger bereits gezahlt und obsiegt vor Gericht, erhält er Erstattungszinsen in gleicher Höhe für den Zeitraum der Überzahlung. Die Zinsthematik spielt daher in der Abwägung eine Rolle – man sollte realistisch einschätzen, wie hoch die Erfolgschance ist, und ob sich ggf. eine Zahlung unter Vorbehalt anbietet, um Zinsen zu vermeiden.

Schließlich sollte das finanzielle Interesse an der Sache den Aufwand rechtfertigen. Bei sehr geringen Streitwerten kann es ökonomisch unsinnig sein, ein langes Gerichtsverfahren zu führen (auch wenn es aus Prinzip manchmal gewünscht wird). Insgesamt aber ist das Prozessrisiko im Steuerrecht moderat: Es gibt keine Strafgebühren bei Niederlage, und dank des Verböserungsverbots ist der „Schaden“ auf die Bestätigung der ursprünglichen Steuerfestsetzung begrenzt. Viele Unternehmer und Berater entscheiden sich auch aus Liquiditätsgründen für den Klageweg: Ist die Steuerforderung hoch und sofort nicht zahlbar, verschafft ein Prozess Zeit – vorausgesetzt, es gelingt, die Vollziehung des Bescheids bis zum Urteil auszusetzen.


Das Verfahren dient in solchen Fällen als Atempausenstrategie, wobei aber klar sein muss, dass am Ende gezahlt werden muss, falls man verliert (zuzüglich der genannten Zinsen). Insgesamt gilt: Eine sorgfältige Kosten-Nutzen-Abwägung und fachkundige Beratung im Vorfeld sind wichtig, um die Chancen und Risiken einer Klage realistisch zu bewerten.


Wenn Aussicht auf Erfolg besteht oder es um grundsätzliche Fragen geht, kann der Gang zum Finanzgericht sehr lohnend sein – sei es, um Rechtssicherheit zu erlangen oder finanzielle Belastungen abzuwenden.

Relevante aktuelle Rechtsprechung

Die finanzgerichtliche Rechtsprechung entwickelt sich stetig weiter, und gerade in den letzten Jahren gab es einige Entscheidungen, die für Steuerprozesse von Bedeutung sind. Im Bereich der Schätzung nach § 162 AO hat der Bundesfinanzhof (BFH) mehrfach Leitlinien aufgestellt. Eine aktuelle Entscheidung vom 29. Juli 2025 (Az. X R 23/21) betont nochmals, dass bereits formelle Buchführungsmängel (hier: fehlende Ausweisung von Storno-Umsätzen in einem Kassensystem) die Steuerbücher als nicht ordnungsmäßig erscheinen lassen und Zuschätzungen rechtfertigen. Zugleich hat der BFH in diesem Urteil klargestellt, dass Finanzbehörden und Finanzgerichte bei der Methodenwahl sorgfältig vorgehen müssen: Stehen mehrere Schätzungsmethoden zur Verfügung, müssen genauere Methoden gegenüber ungenaueren vorgezogen und Abweichungen begründet werden. Diese Entscheidung stärkt die Position von Steuerpflichtigen, indem sie Anforderungen an die Begründungstiefe von Schätzungsbescheiden stellt.

Ein anderes aktuelles Thema betrifft die richterliche Hinweispflicht und den Anspruch auf rechtliches Gehör. So hat der BFH mit Beschluss vom 4. April 2024 (Az. V B 12/23) entschieden, dass ein Finanzgericht den Beteiligten einen deutlichen Hinweis geben muss, wenn es entgegen bisheriger Planung einen wichtigen Beweis nicht erheben will. Im konkreten Fall hatte das FG einen Zeugen zur Verhandlung geladen, dann aber überraschend doch von der Vernehmung abgesehen – ohne die Parteien darauf hinzuweisen. Der BFH sah darin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers.


Dieses Beispiel verdeutlicht, dass die Gerichte verpflichtet sind, die Beteiligten vor Überraschungsentscheidungen zu bewahren. Andernfalls können solche Verfahrensfehler im Rechtsmittelverfahren (Nichtzulassungsbeschwerde/Revision) zum Erfolg führen, wie hier geschehen. Für Kläger bedeutet das: Verfahrensrechte wie das rechtliche Gehör werden vom BFH konsequent geschützt. Wenn ein Gericht z. B. eine andere Rechtsauffassung hat als beide Parteien und darauf sein Urteil stützen will, muss es dies zuvor andeuten, damit Gelegenheit zur Stellungnahme besteht.

Auch die Verzinsung von Steuerforderungen war Gegenstand aktueller Rechtsprechung. Das Bundesverfassungsgericht hat 2021 den hohen Zinssatz von 6 % jährlich für Zeiträume ab 2014 als verfassungswidrig eingestuft, was den Gesetzgeber zu einer Neuregelung zwang. Der BFH hatte hierzu Vorlagen eingereicht und bereits Zweifel geäußert. Inzwischen gilt rückwirkend ab 2019 ein deutlich niedrigerer Zinssatz. Für anhängige Verfahren bedeutet dies, dass etwaige Zinsbescheide angepasst werden müssen. Darüber hinaus hat der BFH in einem Beschluss vom Mai 2024 signalisiert, dass er auch die Aussetzungszinsen (Zinsen bei ausgesetzten Steuerbeträgen während des Rechtsbehelfs) in gleicher Höhe für verfassungswidrig hält. Hier steht eine endgültige höchstrichterliche Klärung noch aus, jedoch werden Vollziehungsschuldner bereits entlastet: Die Finanzverwaltung wendet bis zur Klärung vorläufig den niedrigeren Zinssatz an.

Nicht zuletzt gab es wegweisende Urteile zu bestimmten steuerlichen Streitfragen. Exemplarisch sei ein BFH-Urteil zur doppelten Haushaltsführung erwähnt (VI R 40/21 vom 16.11.2022), bei dem es um die Absetzbarkeit von Kfz-Kosten am Zweitwohnsitz ging. Das Finanzgericht hatte der Klage stattgegeben, und der BFH bestätigte diese Entscheidung. Solche Urteile haben oft Breitenwirkung für viele ähnlich gelagerte Fälle. Ein anderes Beispiel ist die Entscheidung des BFH vom 28.02.2023 (VIII R 8/19) zur Besteuerung von Kryptowährungsgewinnen, die erstmals Rechtsklarheit zu privaten Veräußerungsgeschäften mit Bitcoin & Co. brachte. Auch Corona-Hilfen und deren Steuerpflicht oder die Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags standen jüngst vor den Finanzgerichten und dem BFH auf der Agenda. Für steuerrechtlich Interessierte lohnt es sich, aktuelle BFH-Pressemitteilungen zu verfolgen, da sie Trends in der Rechtsprechung aufzeigen und mögliche Erfolgschancen für Einspruch und Klage erkennen lassen.

Zusammengefasst zeigt die Rechtsprechung der jüngeren Zeit zwei Dinge deutlich: Erstens achten die Gerichte streng auf die Einhaltung der Verfahrensgarantien (z. B. rechtliches Gehör, faires Verfahren). Zweitens werden steuerliche Normen, die die Praxis erheblich belasten (etwa starre Zinssätze, strenge Formerfordernisse), zunehmend kritisch hinterfragt und erforderlichenfalls korrigiert. Dies alles stärkt die Position der Steuerpflichtigen im Streit mit der Finanzverwaltung.

Besonderheiten im finanzgerichtlichen Verfahren

Im Steuerprozess gibt es einige prozessuale Besonderheiten, die Laien kennen sollten, um Überraschungen zu vermeiden. Ein wichtiges Stichwort ist bereits genannt worden: Verböserung. Während im außergerichtlichen Einspruchsverfahren eine Verböserung durch die Behörde möglich ist (§ 367 Abs. 2 AO erlaubt dem Finanzamt, den angefochtenen Bescheid auch zum Nachteil des Einspruchsführers zu ändern), gilt vor Gericht ein Verböserungsverbot. Das Finanzgericht darf also die Steuer nicht erhöhen, wenn nur der Steuerpflichtige klagt und die Finanzverwaltung kein eigenes Rechtsmittel eingelegt hat. Praktisch bedeutet das: Der Kläger muss keine Angst haben, am Ende mehr zu schulden als vor der Klage. Dieses Prinzip ist Ausdruck der Dispositionsmaxime und soll Bürger nicht davon abhalten, berechtigte Ansprüche gerichtlich durchzusetzen. Eine Ausnahme wäre theoretisch, wenn das Finanzamt im laufenden Gerichtsverfahren einen neuen (höheren) Steuerbescheid erlässt – etwa weil es seinerseits Fehler entdeckt und per Anschlussverwaltungsakt reagiert. In solchen Fällen könnte das Verfahren auf den neuen Bescheid übergehen. Allerdings passiert das in der Praxis selten und würde dem Kläger wiederum neue Einspruchs- und Klagemöglichkeiten eröffnen. Fazit: Die Verböserung ist im finanzgerichtlichen Verfahren grundsätzlich ausgeschlossen, was das Prozessrisiko deckelt und eine Besonderheit gegenüber vielen anderen Rechtsgebieten darstellt.

Eine weitere Besonderheit sind die richterlichen Hinweispflichten. Finanzgerichtsverfahren folgen dem Grundsatz des fairen Verfahrens und der Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 GG). Das Gericht hat zwar keine allgemeine Pflicht, die Parteien zu beraten, aber es muss verhindern, dass ein Beteiligter durch Überraschungsentscheidungen benachteiligt wird. Konkret verpflichtet § 76 Abs. 2 FGO den Senat, auf erhebliche Bedenken gegen Vortrag oder Beweisanträge hinzuweisen. Ein Beispiel: Kündigt der Senat in der mündlichen Verhandlung an, einen bestimmten Zeugen zu vernehmen, dann aber zur Überzeugung gelangt, die Zeugenaussage sei entbehrlich, muss er dies den Parteien vorab unmissverständlich mitteilen.

 

Unterbleibt ein gebotener Hinweis – etwa auf eine aus Sicht des Gerichts noch fehlende Tatsachenbehauptung oder darauf, dass eine Rechtsnorm anders verstanden wird – verletzt das die prozessualen Rechte, insbesondere das rechtliche Gehör. Die Partei hätte dann in der Revision gute Karten, das Urteil wegen dieses Verfahrensmangels aufheben zu lassen. Für die Praxis heißt das: Das Gericht signalisiert meist deutlich, worauf es ankommt, und gibt Gelegenheit, dazu vorzutragen. Sollten dennoch Zweifel bestehen, ist es ratsam, in der Verhandlung gezielt nachzufragen, ob das Gericht weitere Erläuterungen oder Beweise für erforderlich hält. Diese Dialogkultur ist Teil der richterlichen Fürsorgepflicht und hilft, Überraschungen zu vermeiden. Wer ohne anwaltlichen Beistand klagt, sollte sich von anfänglichen Hinweisen nicht verunsichern lassen, sondern sie als Chance sehen, die eigenen Argumente zu schärfen.

Schließlich spielt in Steuerverfahren die tatsächliche Verständigung eine wichtige Rolle. Dieses Institut ist quasi das steuerliche Pendant zum Vergleich, aber mit speziellen Regeln. Eine tatsächliche Verständigung ist eine bindende Vereinbarung zwischen Steuerpflichtigem und Finanzbehörde über bestimmte Sachverhaltsfragen im Steuerverfahren. Sie kommt vor allem dann zum Einsatz, wenn Sachverhalte schwer aufzuklären sind – etwa in Fällen, in denen eine vollständige Beweiserhebung unverhältnismäßig aufwendig oder gar unmöglich wäre. Typische Beispiele sind Betriebsprüfungen mit unstimmigen Kassenaufzeichnungen: Statt jeden Beleg der vergangenen zehn Jahre einzeln nachzuverfolgen, einigt man sich ggf. darauf, dass der Gewinn um einen bestimmten Prozentsatz höher gewesen sein soll als erklärt, und zieht damit einen Schlussstrich. Eine tatsächliche Verständigung kann sich auch auf Abgrenzungen (privat – betrieblich), Schätzungsgrößen oder Bewertungsfragen beziehen. Wichtig zu verstehen ist, dass sich die Verständigung nur auf Tatsachen beziehen darf, nicht auf Rechtsfragen. Eine rechtswidrige Steuer kann man also nicht „vereinbaren“. Man kann aber einen zweifelhaften Sachverhalt einvernehmlich festlegen, worauf dann das geltende Recht angewendet wird.

Ist eine tatsächliche Verständigung wirksam zustande gekommen (sie wird meist schriftlich protokolliert), so bindet sie beide Seiten. Die Finanzverwaltung darf im Steuerbescheid nicht mehr von den vereinbarten Tatsachen abweichen, und der Steuerpflichtige kann diese Punkte nicht mehr vor Gericht angreifen. Deshalb sollte man eine solche Einigung nur eingehen, wenn man sich der Konsequenzen bewusst ist. Vorteil: Man erhält Rechtssicherheit und erspart sich einen möglicherweise langen Streit über kaum beweisbare Fakten. Nachteil: Wenn man später feststellt, dass man sich verschätzt hat, ist ein Zurück nur schwer möglich. Nur in eng begrenzten Ausnahmefällen lässt sich eine tatsächliche Verständigung wieder lösen – etwa wenn sie auf offensichtlichem Irrtum beruht oder die Geschäftsgrundlage wegfällt. So hat der BFH in einem Urteil aus 2017 entschieden, dass eine Verständigung unwirksam sein kann, wenn beide Parteien von einer verfahrensrechtlichen Voraussetzung ausgegangen sind, die tatsächlich nicht gegeben war. Im damaligen Fall einigte man sich auf die Verrechnung eines Verlusts in einem falschen Jahr, das bereits nicht mehr änderbar war; der BFH sah die Verständigung wegen dieses beiderseitigen Irrtums als nicht bindend an. Solche Konstellationen sind aber selten. Grundsätzlich gilt: Eine einmal geschlossene tatsächliche Verständigung ist so verbindlich wie ein Vertrag – man „unterschreibt sein Ergebnis“. Daher sollte man sie nur abschließen, wenn man mit dem vorgeschlagenen Ergebnis leben kann. Andernfalls muss man die Sachaufklärung eben doch dem Gericht überlassen. In vielen Fällen sind tatsächliche Verständigungen jedoch ein sinnvolles Werkzeug, um langwierige Verfahren abzukürzen und ein kalkulierbares Ergebnis zu erzielen. Sie dienen dem Rechtsfrieden und werden von der Rechtsprechung anerkannt, solange sie nicht zu offensichtlich falschen Besteuerungsgrundlagen führen.

Rechtsschutz im Eilverfahren (Aussetzung der Vollziehung)

Steuerbescheide sind in der Regel sofort vollziehbar, d. h. die festgesetzte Steuer ist auch bei anhängigem Einspruch oder Klage zunächst zu zahlen. Dieses Prinzip soll das Aufkommen sichern, führt aber dazu, dass Steuerpflichtige im Streitfall finanziell belastet werden, bevor Klarheit herrscht. Um dies abzumildern, gibt es die Aussetzung der Vollziehung (AdV) als wichtigstes Instrument des vorläufigen Rechtsschutzes. AdV bedeutet, dass die Vollziehung (Durchsetzung) des Bescheids zeitweilig angehalten wird, bis über den Rechtsbehelf entschieden ist. Der Steuerpflichtige muss die strittige Steuer dann vorerst nicht entrichten, und das Finanzamt darf keine Vollstreckungsmaßnahmen ergreifen. Eine AdV gibt es nicht automatisch, sondern muss beantragt werden – entweder beim Finanzamt (im Einspruchsverfahren) oder beim Finanzgericht (im Klageverfahren). Praktisch empfiehlt es sich, parallel zum Einspruch gleich einen Antrag auf AdV beim Finanzamt zu stellen. Wird dieser abgelehnt, kann man wiederum das Finanzgericht im Wege des Eilverfahrens anrufen (§ 69 Abs. 3 FGO). Das Gericht prüft dann summarisch die Erfolgsaussichten der Hauptsache. Voraussetzung für eine AdV ist regelmäßig, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen oder die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht zu rechtfertigende Härte bedeuten würde (§ 69 FGO). „Ernstliche Zweifel“ sind bereits gegeben, wenn bei überschlägiger Prüfung ein Erfolg des Einspruchs/Klage wenigstens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg – es braucht also kein Nachweis des sicheren Gewinnens. Härtegründe können z. B. vorliegen, wenn die sofortige Zahlung existenzbedrohend wäre. In der Praxis stützt man den Antrag meist auf ernstliche Zweifel an der Steuerschuld (zumal finanzielle Härten oft durch Stundung abgemildert werden könnten).

Das Finanzgericht entscheidet über AdV-Anträge im Beschlussweg und meist relativ zügig, da Eilsache. Wird AdV gewährt, so ist das eine große Entlastung: Der Kläger kann den Ausgang des Verfahrens abwarten, ohne zu zahlen, und muss keine Zwangsvollstreckung fürchten. Aber: Sollte der Kläger am Ende unterliegen, werden für die ausgesetzte Steuer Aussetzungszinsen fällig (derzeit ca. 1,8 % pro Jahr, vormals 6 % p.a.). 

 

Diese Zinsen decken den Vorteil ab, den der Steuerpflichtige durch das Hinausschieben der Zahlung hatte. Umgekehrt – im Erfolgsfall – fallen keine Nachzahlungszinsen an; dann war die Aussetzung gerechtfertigt und der Steuerpflichtige erhält ggf. sogar Erstattungszinsen, falls er vorab doch Zahlungen geleistet hatte. Die Strategie, ein Klageverfahren als Zeitgewinn zu nutzen, hängt daher entscheidend von der AdV ab. Ohne Aussetzung müsste man trotz Klage zahlen oder könnte vom Finanzamt vollstreckt werden. Viele Unternehmen beantragen AdV, um ihre Liquidität während des Verfahrens zu schonen. Lehnt das Finanzamt ab, ist die gerichtliche AdV (einstweiliger Rechtsschutz) oft der nächste Schritt. Die Hürden sind nicht übermäßig hoch – nach gängiger BFH-Rechtsprechung sollen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bereits dann angenommen werden, wenn vertretbare rechtliche Bedenken am Bescheid bestehen. In der Praxis wird daher relativ häufig eine Aussetzung gewährt, insbesondere wenn in der Hauptsache Rechtsfragen zu klären sind, die nicht eindeutig beantwortet werden können.

Neben der AdV, die speziell auf vollziehbare Steuerbescheide abzielt, kennt die FGO auch die allgemeine einstweilige Anordnung (§ 114 FGO). Diese kommt in Betracht, wenn kein vollziehbarer Bescheid vorliegt, aber dennoch dringender Rechtsschutz nötig ist – etwa wenn ein Finanzamt einen Antrag (z. B. auf Steuererstattung oder eine verbindliche Auskunft) schlicht nicht bescheidet oder eine Vollzugsmaßnahme droht, die nicht auf einem Steuerbescheid beruht. Die einstweilige Anordnung kann vom Finanzgericht erlassen werden, auch schon vor Klageerhebung, um einen bestimmten Zustand vorläufig zu regeln. Die Voraussetzungen ähneln denen im Verwaltungsrecht: Es muss ein Anordnungsanspruch (materieller Anspruch, der gesichert werden soll) und ein Anordnungsgrund (besondere Eilbedürftigkeit) glaubhaft gemacht werden. In Steuersachen ist dies weniger häufig als die AdV, aber beispielsweise bei Streit um Steuerklassenwechsel, Kindergeld oder ähnliches relevant. Für die meisten Steuerpflichtigen bleibt jedoch die Aussetzung der Vollziehung das zentrale Eilverfahren. Sie ist gewissermaßen das Sicherheitsnetz, damit das „Prinzip Kasse zieht vor Recht“ nicht zu unfairen Ergebnissen führt. Jeder, der Einspruch oder Klage erhebt, sollte daher prüfen (lassen), ob ein AdV-Antrag gestellt werden sollte, um finanzielle Nachteile in der Schwebezeit abzuwenden. Das Zusammenspiel von Hauptsacheverfahren und Eilverfahren gewährleistet einen effektiven Rechtsschutz: Der Steuerpflichtige kann erst die Aussetzung erreichen und dann in Ruhe den Rechtsstreit in der Hauptsache führen, ohne existenziellen Druck durch sofortige Zahlung. Sollte er obsiegen, ist die Angelegenheit erledigt; unterliegt er, so hat er wenigstens Zeit gewonnen – die Kosten dafür sind die genannten Aussetzungszinsen, die als überschaubarer Preis für Rechtsschutz auf Zeit angesehen werden können.

Fazit: Das finanzgerichtliche Klageverfahren bietet Steuerbürgern und Unternehmern die Möglichkeit, Steuerbescheide neutral überprüfen zu lassen und zu ihrem Recht zu kommen. Mit einer klaren Verfahrensstrategie – vom fristgerechten Einspruch über eine vollständige Beweisausschöpfung bis zur Nutzung von Eilverfahren – lassen sich Risiken minimieren. Die Chancen auf Erfolg sind in vielen Fällen gegeben, wie aktuelle Urteile zeigen. Gleichzeitig sorgt das Verfahren mit Instrumenten wie dem Verböserungsverbot, tatsächlicher Verständigung und der Aussetzung der Vollziehung dafür, dass der Rechtsschutz wirksam und fair ausgestaltet ist. Wer sich frühzeitig beraten lässt und die Form- und Fristerfordernisse einhält, kann das Klageverfahren vor dem Finanzgericht als Chance auf eine gerechte Steuerentscheidung begreifen – sei es, um einen Fehler des Finanzamts zu korrigieren, eine unklare Rechtsfrage klären zu lassen oder einfach Zeit für die Begleichung einer strittigen Forderung zu gewinnen. In jedem Fall trägt die finanzgerichtliche Kontrolle dazu bei, das Vertrauen in die Steuergerechtigkeit zu stärken, indem sie Verwaltungshandeln einer objektiven Prüfung unterzieht.

FAQ: Häufige Fragen zum Klageverfahren

Frage: Wann kann ich gegen einen Steuerbescheid klagen?
Antwort: Eine Klage ist erst nach erfolglosem Einspruchsverfahren zulässig. Die Klagefrist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung.

 

Frage: Was ist eine Untätigkeitsklage?
Antwort: Wenn das Finanzamt über Ihren Einspruch sechs Monate lang ohne sachlichen Grund nicht entschieden hat, können Sie direkt Klage erheben, ohne auf eine Einspruchsentscheidung zu warten.


Frage: Wie hoch sind die Erfolgsaussichten?
Antwort: Über 20 % der Klagen sind ganz oder teilweise erfolgreich. Beim Bundesfinanzhof liegt die Erfolgsquote sogar bei 49 %. Viele Verfahren enden durch Einlenken des Finanzamts.

 

Frage: Was bedeutet Verböserungsverbot?
Antwort: Im Klageverfahren kann das Gericht die Steuer nicht erhöhen – anders als im Einspruchsverfahren. Sie riskieren durch die Klage nicht, am Ende mehr zahlen zu müssen.

 

Frage: Brauche ich einen Anwalt vor dem Finanzgericht?
Antwort: Vor dem Finanzgericht besteht kein Anwaltszwang. Bei komplexen Steuersachen ist anwaltliche Vertretung jedoch empfehlenswert. Vor dem Bundesfinanzhof herrscht Vertretungszwang.

 

Frage: Wie lange dauert ein Klageverfahren?
Antwort: Im Durchschnitt 14 bis 20 Monate, in komplexen Fällen länger.

 

Frage: Was ist eine tatsächliche Verständigung?
Antwort: Eine bindende Einigung mit dem Finanzamt über strittige Sachverhaltsfragen. Sie kann langwierige Verfahren abkürzen, ist aber nur schwer wieder aufzulösen.

 

Frage: Bieten Sie türkischsprachige Vertretung im Klageverfahren?
Antwort: Ja, ich vertrete Sie gerne auf Türkisch vor dem Finanzgericht. Vergi mahkemesi davası ve itiraz konularında Türkçe danışmanlık sunuyoruz.

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