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Kanzlei für

Steuerrecht und Steuerstrafrecht

Spezialisiert.

Professionell.

Effektiv.

Verteidigung im Steuerstrafrecht

In der Ungewissheit eines Steuerstrafverfahrens fühlen sich viele Menschen zunächst allein und voller Sorge. Meine Aufgabe ist es, diese Angst in Vertrauen zu verwandeln – mit konsequenter Verteidigung, fachlicher Expertise und menschlicher Unterstützung stehe ich Ihnen zur Seite.- RA Ibrahim Cakir, Anwalt für Steuerrecht & Steuerstrafrecht & Zertifizierter Berater Steuerstrafrecht (DAA)

Statue der Gerechtigkeit

10 Jahre Erfahrung

Expertenwissen im Steuerrecht

Voller Einsatz ohne Kompromisse!

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RA Ibrahim Cakir

Steuerstrafverteidiger

Meine Leistungen im Steuerstrafrecht

Als Anwalt für Steuerrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA) verteidige ich Privatpersonen und Unternehmer gegen den Vorwurf der Steuerhinterziehung – von der ersten Durchsuchung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.

Meine Leistungen und Kompetenzen im Überblick:

  • Prüfung des Tatvorwurfs – Liegt überhaupt eine Steuerhinterziehung vor? Ich analysiere den steuerlichen Sachverhalt und prüfe, ob die Voraussetzungen des § 370 AO erfüllt sind.

  • Überprüfung der Steuerberechnung – Die Steuerfahndung rechnet oft zu hoch. Ich prüfe jede Zahl und widerlege fehlerhafte Berechnungen.

  • Reduzierung des Hinterziehungsbetrags – Jeder Euro weniger senkt das Strafmaß und die Steuernachzahlung. Ich kämpfe um jeden Betrag.

  • Verteidigung im Ermittlungsverfahren – Akteneinsicht, Stellungnahmen, Verhandlungen mit Staatsanwaltschaft und Steuerfahndung.

  • Vertretung in der Hauptverhandlung – Vor dem Amtsgericht, Landgericht oder in der Revision.

  • Verfahrenseinstellung erreichen – Viele Verfahren lassen sich ohne Hauptverhandlung beenden – gegen Geldauflage oder sogar ohne Auflagen.

  • Strafmilderung und Bewährung – Wenn eine Strafe unvermeidlich ist, arbeite ich alle mildernden Umstände heraus.

  • Abwehr von Haftungsansprüchen – Schutz vor persönlicher Haftung nach § 71 AO für Geschäftsführer und Beteiligte.

  • Beratung zur Schadensbegrenzung – Strategische Planung für Steuernachzahlung, Hinterziehungszinsen und Vermögensschutz.

 

Türkischsprachige Beratung:
Vergi kaçakçılığı suçlamasıyla mı karşı karşıyasınız? Türkçe konuşan bir avukat olarak yanınızdayım – soruşturmadan mahkemeye kadar her aşamada.

Was ist Steuerhinterziehung?

§ 370 Abgabenordnung ist die zentrale Norm des Steuerstrafrechts. Steuerhinterziehung begeht, wer gegenüber dem Finanzamt über steuerlich erhebliche Tatsachen falsche oder unvollständige Angaben macht oder das Finanzamt pflichtwidrig in Unkenntnis lässt – und dadurch Steuern verkürzt oder ungerechtfertigte Steuervorteile erlangt.


In der Praxis bedeutet das:

  • Einnahmen werden in der Steuererklärung verschwiegen

  • Ausgaben werden zu Unrecht als Betriebsausgaben geltend gemacht

  • Vermögen im Ausland bleibt unerklärt

  • Steuererklärungen werden nicht abgegeben, obwohl eine Pflicht besteht

  • Umsätze werden nicht oder falsch erklärt

 

Wichtig: Bereits der Versuch der Steuerhinterziehung ist strafbar. Aber: Nicht jede Unregelmäßigkeit ist automatisch Steuerhinterziehung. Ob tatsächlich eine Straftat vorliegt, lässt sich nur anhand des materiellen Steuerrechts beurteilen. Hier zeigt sich die Verzahnung von Steuer- und Strafrecht – und hier liegt mein Vorteil als Fachanwalt für Steuerrecht.

Die Höhe der hinterzogenen Steuern bestimmt alles
Der Hinterziehungsbetrag ist der entscheidende Faktor für das Strafmaß:
Bis 50.000 € - Typische Rechtsfolge - Geldstrafe oder Einstellung gegen Auflage

Ab 50.000 € - Typische Rechtsfolge - Freiheitsstrafe (meist auf Bewährung)

Ab 100.000 € - Typische Rechtsfolge - Freiheitsstrafe, Bewährung nur noch in Ausnahmefällen

Ab 1.000.000 € Typische Rechtsfolge- Freiheitsstrafe ohne Bewährung


Meine Strategie:

Die Steuerberechnung der Steuerfahndung kritisch prüfen. Jede Reduzierung des Hinterziehungsbetrags wirkt sich doppelt aus:

  1. Niedrigeres Strafmaß – weniger Strafe, bessere Chancen auf Einstellung oder Bewährung

  2. Niedrigere Steuerschuld – weniger Nachzahlung, weniger Hinterziehungszinsen (6 % pro Jahr)

 

Haftung bei Steuerhinterziehung – Das finanzielle Risiko
Die Strafe ist nicht alles. Hinterzogene Steuern müssen nachgezahlt werden – zuzüglich 6 % Hinterziehungszinsen pro Jahr (§ 235 AO). Bei mehrjähriger Hinterziehung summiert sich das schnell auf existenzbedrohende Beträge.


Zusätzlich droht die persönliche Haftung nach § 71 AO: Wer an einer Steuerhinterziehung beteiligt war – als Täter, Mittäter oder Gehilfe – haftet für die gesamte Steuerschuld. Das betrifft:

  • Geschäftsführer einer GmbH

  • Beteiligte Berater oder Helfer

  • Ehepartner bei gemeinsamer Veranlagung (wenn sie mitgewirkt haben)

 

Eine starke Verteidigung im Strafverfahren schützt deshalb nicht nur vor Strafe, sondern auch vor finanziellem Ruin.

Verjährung – Wann ist es zu spät für die Verfolgung?
Die Verjährungsfristen im Steuerstrafrecht sind länger als im allgemeinen Strafrecht:
Einfache Steuerhinterziehung - 5 Jahre

Schwere Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 3 AO) - 10 Jahre

Besonders schwere Fälle (seit 2020) - 15 Jahre

Absolute Verjährung bei schweren Fällen - 37,5 Jahre


Zum Vergleich: Totschlag verjährt absolut in 40 Jahren. Schwere Steuerhinterziehung liegt fast gleichauf.


Ich prüfe in jedem Mandat sorgfältig, ob Verjährung eingetreten ist oder kurz bevorsteht – und nutze jede Möglichkeit, das Verfahren auf diesem Weg zu beenden.

Wann Sie mich anrufen sollten

  • Sie haben einen Brief von der Steuerfahndung oder Staatsanwaltschaft erhalten

  • Die Steuerfahndung steht vor der Tür (Durchsuchung)

  • Die Betriebsprüfung wurde abgebrochen – möglicher Übergang zum Strafverfahren

  • Sie haben eine Vorladung als Beschuldigter erhalten

  • Ein Strafbefehl wegen Steuerhinterziehung ist zugestellt worden

  • Sie überlegen, ob eine Selbstanzeige noch möglich ist

  • Sie sind Geschäftsführer und fürchten persönliche Haftung

Je früher Sie anrufen, desto mehr Handlungsspielraum haben wir.

Besonderheiten des Steuerstrafrechts

Steuerhinterziehung ist kein Kavaliersdelikt. Der Staat betrachtet Steuerstraftaten als besonders schwerwiegende Form der Wirtschaftskriminalität. Entsprechend unerbittlich werden Steuerhinterziehungen verfolgt: Selbst der Ankauf von gestohlenen Steuer-CDs für Millionenbeträge wird vom Fiskus in Kauf genommen, um Steuervergehen aufzudecken. Die Steuerfahndung und die Straf- und Bußgeldstellen der Finanzämter arbeiten mit großem Nachdruck daran, vermeintliche Steuersünder zur Rechenschaft zu ziehen. Häufig sehen sich Betroffene deshalb frühmorgens einer Hausdurchsuchung gegenüber oder erhalten überraschende Vorladungen zu Vernehmungen – eine äußerst belastende Situation für jeden Einzelnen.

Parallel laufende Verfahren: Eine weitere Besonderheit im Steuerstrafrecht ist das Nebeneinander von Besteuerungsverfahren und Strafverfahren. Sobald ein Steuerstrafverfahren eingeleitet wird, laufen das steuerliche Festsetzungsverfahren und das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gleichberechtigt nebeneinander – gemäß § 393 Abs. 1 der Abgabenordnung, jeweils nach ihren eigenen Verfahrensvorschriften. Für Beschuldigte bedeutet dies doppelte Herausforderungen: Während die Finanzbehörde Nachzahlungen, Zinsen und Säumniszuschläge geltend macht, drohen gleichzeitig strafrechtliche Sanktionen durch Staatsanwaltschaft und Strafgerichte. In dieser Situation ist der richtige Rechtsanwalt an Ihrer Seite entscheidend: Nur ein Verteidiger, der beide Seiten im Blick behält und die komplexen Wechselwirkungen zwischen Steuerrecht und Strafprozessrecht genau kennt, kann optimale Ergebnisse erzielen.

Ich verfüge über jahrelange Erfahrung in genau diesem Überschneidungsbereich. Mit detaillierter Kenntnis der Abgabenordnung (AO) und der Strafprozessordnung (StPO) sorge ich dafür, dass keine Chance ungenutzt bleibt – sei es ein steuerlicher Ansatzpunkt, der die Hinterziehungsbeträge reduziert, oder ein strafprozessualer Fehler, der zu Ihren Gunsten wirkt. Dadurch macht sich eine gute Verteidigung doppelt bezahlt: Sie minimiert nicht nur die strafrechtlichen Konsequenzen, sondern oftmals auch die finanziellen Folgen wie Steuernachzahlungen und Bußgelder.

Unterstützung für Kollegen und Steuerberater

Die komplexe Verzahnung von Steuerrecht und Strafrecht führt dazu, dass selbst erfahrene Juristen und Steuerberater in Steuerstrafsachen mit besonderen Herausforderungen konfrontiert sind. Ich stehe daher nicht nur Mandanten direkt zur Seite, sondern unterstütze auch andere Rechtsanwälte, Strafverteidiger und Steuerberater in Verfahren im Zusammenhang mit Steuerstraftaten. Bereits im Rahmen von Betriebsprüfungen oder Selbstanzeige-Mandaten können heikle Rechtsfragen auftreten, die einen spezialisierten Blick erfordern. In solchen Fällen biete ich kollegialen Rat oder eine Mitverteidigung an, damit die Rechte des Mandanten bestmöglich gewahrt bleiben.

Besonders Steuerberater schätzen meine Expertise bei der Erstellung und Begleitung von strafbefreienden Selbstanzeigen. Strafverteidiger wiederum ziehen mich gerne als Spezialisten hinzu, um eine fundierte Einschätzung der Sach- und Rechtslage nach dem aktuellen Steuerrecht zu erhalten. Durch meine tägliche Routine im Umgang mit Steuerfahndern und Finanzbehörden kann ich zudem wertvolle Hinweise geben, wie man in Steuerstrafsachen taktisch klug agiert. Diese interdisziplinäre Zusammenarbeit gewährleistet eine effektive Verteidigung und trägt dazu bei, auch komplexe Verfahren erfolgreich zu bewältigen.

Schwerpunkte im Steuerstrafrecht

Außenprüfung und Steuerstrafverfahren

Ein großer Teil der Steuerstrafverfahren nimmt seinen Anfang in einer Außenprüfung (Betriebsprüfung) des Finanzamts. Werden dabei zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Steuerstraftat des geprüften Steuerpflichtigen entdeckt, darf der Prüfer die Außenprüfung nicht einfach fortsetzen. Vielmehr wird zunächst das Steuerstrafverfahren eingeleitet – der Beamte wechselt die Rolle und wird zur Ermittlungsperson der Steuerfahndung. Dem Betroffenen muss nun gemäß § 10 der Betriebsprüfungsordnung die Einleitung des Strafverfahrens mitgeteilt und seine Rechte als Beschuldigter müssen ihm erläutert werden.

Ab diesem Moment sollten Sie spätestens einen spezialisierten Verteidiger hinzuziehen. Ich unterstütze Sie bereits während einer laufenden Betriebsprüfung, um Ihre Interessen zu schützen und eine mögliche Eskalation zum Strafverfahren möglichst zu verhindern. Sollte es dennoch zur Verfahrenseinleitung kommen, stehe ich bereit, um sofort Ihre Rechte im Steuerstrafverfahren wahrzunehmen.

Durchsuchung / Beschlagnahme im Steuerstrafverfahren

Die Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen sowie die Beschlagnahme von Unterlagen, Computern oder Datenträgern gehören zu den häufigsten Zwangsmaßnahmen im Steuerstrafverfahren. Oft ist die unangekündigte Durchsuchung in den frühen Morgenstunden der Moment, in dem Betroffene erstmals von den gegen sie laufenden Ermittlungen erfahren – im Volksmund auch „Tag der Steuerfahndung“ genannt. In dieser Ausnahmesituation ist es wichtig, Ruhe zu bewahren und sofort von seinem Recht Gebrauch zu machen, einen Anwalt zu kontaktieren.

Als Ihr Strafverteidiger im Steuerstrafrecht werde ich umgehend tätig, um die Einhaltung aller formalen Vorgaben zu überwachen. Ich achte darauf, dass Durchsuchungsbeschlüsse korrekt sind, die beschlagnahmten Gegenstände ordnungsgemäß protokolliert werden und Ihre Rechte gewahrt bleiben. Im Nachgang der Durchsuchung prüfe ich außerdem, ob Rechtsmittel gegen die Maßnahmen Erfolg versprechend sind – etwa eine Beschwerde gegen die Durchsuchung oder Anträge auf Herausgabe beschlagnahmter Unterlagen.

Ermittlungsbehörden im Steuerstrafverfahren

Im Steuerstrafrecht treten teils andere Ermittlungsbehörden auf den Plan als im allgemeinen Strafrecht. Anstelle der Polizei übernehmen hier spezialisierte Steuerfahnder der Finanzbehörden bzw. Zollfahnder (bei Delikten im Zoll- und Verbrauchsteuerbereich) die Ermittlungsarbeit. Die Aufgaben der Staatsanwaltschaft werden in weiten Teilen von den Bußgeld- und Strafsachenstellen (BuStra) der Finanzämter wahrgenommen, die – in Abstimmung mit der örtlichen Staatsanwaltschaft – das Verfahren führen. In einigen Bundesländern sind diese Stellen in besonderen Finanzämtern konzentriert (oft bezeichnet als Finanzamt für Fahndung und Strafsachen oder für Prüfungsdienste und Strafsachen). Für Beschuldigte kann das zunächst verwirrend sein, da man es plötzlich mit Finanzbeamten in einer Doppelfunktion zu tun hat.

Ich erkläre Ihnen transparent, welche Behörde welche Rolle in Ihrem Verfahren spielt. Außerdem kommuniziere ich auf Augenhöhe mit den Steuerfahndern und BuStra-Stellen. Durch meine Erfahrung im Umgang mit diesen speziellen Ermittlungsorganen weiß ich, wie man effektiv mit ihnen verhandelt und welche Argumente Gehör finden.

Steuerordnungswidrigkeiten

Nicht jede Verfehlung im Steuerrecht ist gleich eine Straftat – oftmals liegt „nur“ eine Steuerordnungswidrigkeit vor. Das Steuerstrafrecht kennt neben der vorsätzlichen Steuerhinterziehung auch minderschwere Formen des Fehlverhaltens, die als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden. Beispielsweise ist die leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO) – also eine grob fahrlässige Hinterziehung von Steuern – keine Straftat, kann aber mit einem empfindlichen Bußgeld geahndet werden. Auch die bloße Nichtabführung von fälligen Steuern ohne Täuschungsabsicht oder das Ausstellen falscher Belege (§ 379 AO) fallen in den Bereich der Steuerordnungswidrigkeiten.

Für Betroffene kann ein Bußgeldverfahren ebenfalls existenzbedrohende Ausmaße annehmen. Die aufgrund von Steuerordnungswidrigkeiten verhängten Geldbußen können je nach Fall beträchtliche Höhen erreichen. Ich vertrete Sie auch in solchen Ordnungswidrigkeitenverfahren und setze mich dafür ein, dass etwaige Vorwürfe korrekt eingeordnet und – wenn möglich – ohne empfindliche Sanktionen erledigt werden.

Schätzung im Besteuerungs- und Steuerstrafverfahren

Die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 162 AO ist ein zentrales Instrument der Finanzverwaltung und spielt häufig auch im Steuerstrafrecht eine Rolle. Insbesondere bei bargeldintensiven Betrieben kommt es vor, dass das Finanzamt im Rahmen einer Betriebsprüfung die Kassen- oder Buchführung verwirft und die Besteuerungsgrundlagen im Schätzungswege erhöht. Eine solche Hinzuschätzung kann drastische Steuernachforderungen nach sich ziehen. Im Steuerstrafverfahren wiederum kann das Gericht die hinterzogenen Steuern schätzen, wenn genaue Berechnungen nicht möglich sind. Allerdings sind an solche Schätzungen im Strafverfahren strenge Anforderungen geknüpft, um Willkür zu vermeiden.

Ich kenne die Methoden der Betriebsprüfung (z.B. Ausbeutekalkulationen, Geldverkehrsrechnungen) und kann deren Ergebnisse kritisch hinterfragen. So lassen sich überhöhte Schätzungen abwehren oder zumindest relativieren. Dies ist sowohl für die Steuernachforderung als auch für die Strafzumessung von großer Bedeutung.

Selbstanzeige im Steuerstrafrecht

Trotz verschärfter Gesetze bleibt die strafbefreiende Selbstanzeige ein wichtiger Rettungsanker im Steuerstrafrecht. Wer in der Vergangenheit unvollständige oder falsche Steuererklärungen abgegeben hat oder seiner Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen gar nicht nachgekommen ist, kann durch eine rechtzeitige und vollständige Selbstanzeige Straffreiheit erlangen. Allerdings sind die Hürden dafür hoch: Die Selbstanzeige muss vollständig alle steuerlich relevanten Sachverhalte eines bestimmten Zeitraums nachmelden und vor allem vor Entdeckung der Tat erfolgen.

Zahlreiche Details sind im Vorfeld abzuklären. Es geht zum Beispiel um die richtige Abgrenzung des betroffenen Zeitraums, die genaue Berechnung der Nachzahlungen samt Hinterziehungszinsen sowie die Frage, ob eventuell schon sogenannte "Sperrgründe" eingetreten sind (beispielsweise eine laufende Betriebsprüfung oder eine bereits erhaltene Prüfungsanordnung). In dieser Situation ist eine Beratung und Begleitung durch einen erfahrenen Rechtsanwalt dringend angeraten. Ich unterstütze Sie – in enger Zusammenarbeit mit Ihrem Steuerberater – bei der Vorbereitung der Selbstanzeige und stelle die Vollständigkeit sicher. Anschließend begleite ich Sie bis zur endgültigen Einstellung des Verfahrens. So können Sie einen Schlussstrich unter vergangene Fehler ziehen, ohne strafrechtliche Konsequenzen befürchten zu müssen.

Steuerhinterziehung

Der zentrale Tatbestand des Steuerstrafrechts ist die Steuerhinterziehung (§ 370 AO). Eine Steuer hinterzieht, wer gegenüber dem Finanzamt über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder die Finanzbehörde pflichtwidrig über solche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt. Vereinfacht gesagt: Wer falsche Angaben in der Steuererklärung macht oder eine erforderliche Steuererklärung nicht abgibt, obwohl er dazu verpflichtet ist, begeht Steuerhinterziehung. Dies gilt allerdings nur, wenn dadurch weniger Steuern festgesetzt werden, als eigentlich geschuldet gewesen wären. Wichtig zu wissen ist außerdem, dass ein Verschweigen von Tatsachen nur dann als Hinterziehung zählt, wenn überhaupt eine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung bestand. Diese Pflicht ergibt sich aus den steuerlichen Verfahrensvorschriften und dem materiellen Steuerrecht.

Ob ein bestimmter Sachverhalt als Steuerhinterziehung zu werten ist, lässt sich oft nur mit genauer Kenntnis des Steuerrechts beurteilen. Gerade bei komplexen Gestaltungen oder Grenzfällen kann es unklar sein, ob man einen Sachverhalt in der Steuererklärung anders hätte angeben müssen. Ich berate Sie daher auch präventiv im Vorfeld der Steuererklärung – insbesondere wenn ungewöhnliche Konstellationen oder Steuergestaltungen vorliegen. So gewinnen Sie Rechtssicherheit und vermeiden von vornherein die Einleitung eines Strafverfahrens.

Steuerschuld und Haftung bei Steuerhinterziehung

Hinterzogene Steuern verschwinden nicht einfach – im Gegenteil: Sie sind im Anschluss an ein Steuerstrafverfahren in voller Höhe nachzuentrichten, meist zusätzlich mit hohen Hinterziehungszinsen. Die finanzielle Belastung kann erheblich sein. Doch damit nicht genug: Wer zugunsten Dritter Steuern hinterzieht oder an einer solchen Tat mitwirkt, kann gemäß § 71 AO für die hinterzogenen Steuern haftbar gemacht werden. Das bedeutet, dass die Finanzbehörde Sie unter Umständen auf Zahlung der entgangenen Steuern in Anspruch nimmt, selbst wenn Sie diese Steuern nicht für sich selbst hinterzogen haben.

Deshalb zahlt sich eine gute Verteidigungsstrategie in Steuerstrafsachen doppelt aus. Gelingt es, den Hinterziehungsvorwurf in der Höhe oder im Umfang abzumildern, reduziert sich häufig nicht nur die zu erwartende Strafe, sondern auch die Steuernachforderung oder Haftungssumme. Ich lege besonderen Wert darauf, bereits im Ermittlungsverfahren alle steuerlichen Aspekte detailliert aufzubereiten. Durch eine fundierte Berechnung und Argumentation kann ich vielfach erreichen, dass die von der Behörde angesetzte Hinterziehungssumme korrigiert wird. Dies gereicht zum Vorteil meines Mandanten.

Strafmaß bei Steuerhinterziehung

Die Strafen in Steuerstrafsachen werden – abhängig vom Ausmaß der hinterzogenen Steuern – sehr unterschiedlich bemessen. In vielen Fällen lässt sich ein Steuerstrafverfahren durch eine Einstellung beenden, sei es wegen Geringfügigkeit oder gegen Auflagen (z.B. die Zahlung einer Geldauflage). Bei höheren Hinterziehungsbeträgen greifen die Gerichte jedoch spürbar härter durch: Es werden dann empfindliche Geldstrafen oder sogar Freiheitsstrafen verhängt. Ab einem bestimmten Hinterziehungsvolumen – der Bundesgerichtshof hat hierzu in der Vergangenheit etwa die Grenze von einer Million Euro genannt – droht sogar eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung. Die genaue Strafzumessung hängt zwar von zahlreichen Faktoren ab, doch ein zentraler Maßstab ist immer die Höhe des hinterzogenen Steuerbetrags. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, der seit einigen Jahren ausschließlich für Steuerstrafsachen zuständig ist, hat die Strafzumessungspraxis mit seinen Vorgaben maßgeblich geprägt.

Für meine Mandanten setze ich alles daran, durch eine geschickte Verteidigung eine unnötige Verschärfung der Strafe zu verhindern. Das umfasst zum einen die Verhandlung einer möglichst geringen Hinterziehungssumme – denn je niedriger der Betrag, desto milder in der Regel die Strafe. Zum anderen mache ich strafmildernde Umstände geltend, etwa eine umfassende Geständnis- und Reuebereitschaft, die Wiedergutmachung durch Nachzahlung oder die aktive Mitwirkung bei der Aufklärung. Mein Ziel ist es stets, eine Bewährungsstrafe oder idealerweise sogar eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen, damit Sie nicht mit einer Vorstrafe oder gar Haftstrafe belastet werden.

Telekommunikationsüberwachung im Steuerstrafverfahren

Die Vorstellung, vom Staat abgehört zu werden, beunruhigt viele Beschuldigte im Steuerstrafverfahren. Tatsächlich kommt die Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) in Steuerstrafsachen vor – allerdings nur unter strengen Voraussetzungen. Die Strafprozessordnung erlaubt einen derart gravierenden Eingriff in die Privatsphäre nur bei schweren Straftaten oder bestimmten qualifizierten Formen der Steuerhinterziehung.

Eine „normale“ Steuerhinterziehung ohne erschwerende Umstände – wie etwa organisierte bandenmäßige Tatbegehung oder ein besonders hoher Hinterziehungsbetrag – reicht derzeit in der Regel nicht aus, um Telefonüberwachungen oder ähnliche Maßnahmen zu rechtfertigen. Das heißt: In den meisten Steuerstrafverfahren müssen Sie nicht befürchten, dass Ihr Telefon oder Ihre E-Mails ohne Ihr Wissen überwacht werden. Sollte die Staatsanwaltschaft in Ausnahmefällen dennoch zu solch einem Mittel greifen wollen, prüfe ich für Sie die Rechtmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der Anordnung und verteidige Ihre Rechte auf Datenschutz und Privatsphäre.

Verjährung im Steuerstrafrecht und Steuerrecht

Die Verjährungsfristen im Steuerstrafrecht weichen in einigen Punkten von denen des allgemeinen Strafrechts ab. Während für viele „gewöhnliche“ Straftaten klare Fristen gelten, kennt das Steuerstrafrecht einige Spezialregelungen. Insbesondere bei der schweren Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 3 AO) verlängert sich die strafrechtliche Verjährungsfrist deutlich. Zwar beträgt die Grundverjährung für einfache Steuerhinterziehung 5 Jahre (bei besonders schweren Fällen 10 Jahre), doch durch verschiedene Unterbrechungstatbestände kann sich diese Frist erheblich verlängern. Zudem sieht § 376 AO für besonders schwere Fälle eine sogenannte absolute Verjährungsfrist von 25 Jahren vor, die unter bestimmten Umständen auf bis zu 37,5 Jahre ansteigen kann. Zum Vergleich: Beim Delikt Totschlag greift die absolute Verjährung nach 30 Jahren, bei besonders schweren Fällen nach 40 Jahren. Das zeigt, welchen Stellenwert der Gesetzgeber der Steuerhinterziehung beimisst.

Auch im Steuerrecht selbst (also im Steuerfestsetzungsverfahren und bei der Vollstreckung offener Steuerforderungen) gelten besondere Festsetzungs- und Zahlungsverjährungsfristen, die teilweise von den strafrechtlichen Verjährungsregeln abweichen. Ich behalte sämtliche Fristen im Blick. Falls eine Verjährung zu Ihren Gunsten bereits eingetreten ist oder absehbar bald eintritt, werde ich dies konsequent für Ihre Verteidigung nutzen. Eine eingetretene Verjährung kann nämlich bedeuten, dass ein Strafverfahren einzustellen ist oder dass Nachzahlungen nicht mehr gefordert werden dürfen.

Vermögensabschöpfung im Steuerstrafrecht

Seit der Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung im Jahr 2017 müssen Beschuldigte in Steuerstrafsachen vermehrt mit weitergehenden Maßnahmen rechnen. War früher meist „nur“ von einer Hausdurchsuchung die Rede, kommen die Steuerfahnder heute oft gleich mit zwei richterlichen Beschlüssen: einem Durchsuchungsbeschluss und zusätzlich einem Beschluss über den Vermögensarrest. Das bedeutet, dass parallel zur Durchsuchung sofort Vermögenswerte gesichert werden – etwa Bargeld, Schmuck oder Kontoguthaben. Nicht selten erhalten auch Banken des Beschuldigten zeitgleich Pfändungsverfügungen per Fax, damit kein Geld beiseite geschafft werden kann. Ziel dieser Maßnahmen ist es, die später drohenden Geldstrafen, Geldbußen oder Steuerforderungen bereits in der Ermittlungsphase abzusichern.

Für Betroffene sind solche Doppelmaßnahmen besonders einschneidend, da sie nicht nur mit der Durchsuchung konfrontiert werden, sondern zugleich empfindliche finanzielle Einbußen erleiden. Ich setze mich in solchen Fällen umgehend dafür ein, die Rechtmäßigkeit des Vermögensarrests zu prüfen. Oft lässt sich erreichen, dass zumindest ein Teil der gepfändeten Gelder wieder freigegeben wird – zum Beispiel, wenn die Sicherungshöhe offensichtlich überzogen ist oder wichtige Lebenshaltungskosten gefährdet sind. Hier zahlt es sich aus, einen Anwalt an der Seite zu haben, der sowohl die strafprozessualen Spielräume kennt als auch die wirtschaftlichen Folgen im Blick behält.

Steuerhinterziehung durch unberechtigten Kindergeldbezug

Auch das Kindergeld kann Gegenstand eines Steuerstrafverfahrens sein. Vielen ist nicht bewusst, dass unberechtigt bezogenes Kindergeld als Steuerhinterziehung gewertet werden kann. Hintergrund ist, dass das Kindergeld eine steuerliche Ausgleichszahlung darstellt – wer es ohne entsprechenden Anspruch erhält, verkürzt faktisch Steuern. Ein typischer Fall: Eltern ziehen ins Ausland oder das Kind hält sich nicht mehr in Deutschland auf, doch dies wird der Familienkasse nicht mitgeteilt und man bezieht weiterhin Kindergeld. Selbst wenn keine böse Absicht dahintersteckt – etwa weil man irrtümlich annahm, die Meldebehörde würde die Familienkasse schon informieren –, macht man sich unter Umständen strafbar.

Die Familienkassen und Staatsanwaltschaften gehen seit einigen Jahren konsequent gegen Kindergeldhinterziehung vor. Wer also beispielsweise trotz Wegzugs ins Ausland weiterhin deutsches Kindergeld bezieht, muss mit einer Rückforderung und einem Strafverfahren rechnen. Ich berate Mandanten, die mit entsprechenden Vorwürfen konfrontiert sind, und lote die Möglichkeiten einer Verfahrenseinstellung oder Strafmilderung aus. Oft lässt sich durch die Nachzahlung des zu Unrecht bezogenen Kindergeldes und eine klare Aufarbeitung des Sachverhalts erreichen, dass die Angelegenheit glimpflich ausgeht. In jedem Fall ist es wichtig, frühzeitig zu reagieren, um größere strafrechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

Rechtsprechung Steuerstrafrecht

Themenblock 1: Umsatzsteuer-Fallen und Vorsteuerabzug

1. Vorsicht bei der Lieferkette: Wann der Fiskus den Vorsteuerabzug streicht
Quelle: FG Münster, Urteil vom 17.03.2025 – 5 K 694/17 U
Sachverhalt: Eine GmbH handelte mit Edelmetallen (Silbergranulat) und bezog Waren von einer neu gegründeten Firma. Die Lieferungen erfolgten gegen Barzahlung, oft ungesichert im PKW transportiert. Die Vorlieferanten waren in Umsatzsteuerkarusselle verwickelt. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug, weil die GmbH hätte wissen müssen, dass sie Teil einer Betrugskette war.

Rechtliche Würdigung: Das Recht auf Vorsteuerabzug kann versagt werden, wenn objektiv feststeht, dass der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass der Umsatz in eine Steuerhinterziehung einbezogen war. Bei „Branchenneulingen“ und ungewöhnlichen Zahlungsmodalitäten (hohe Barzahlungen) besteht eine erhöhte Sorgfaltspflicht. Grobe Fahrlässigkeit bei der Prüfung der Lieferanten reicht für die Versagung aus.

Was man hätte besser machen können: Die Geschäftsführung hätte sich nicht auf formale Dokumente (Handelsregisterauszug) verlassen dürfen. Bei ungewöhnlichen Umständen (Barzahlung, Transport im PKW) hätten kritische Nachforschungen zur Herkunft der Ware angestellt und dokumentiert werden müssen. Ein bloßes „Abblocken“ von Fragen durch den Lieferanten darf nicht akzeptiert werden.

Wichtigste Begriffe: Umsatzsteuerkarussell, Vorsteuerabzug, Sorgfaltspflicht, Gutgläubigkeit, Lieferkette.


2. Export-Falle: Unterfakturierung gefährdet nicht zwingend die Steuerfreiheit
Quelle: BFH, Urteil vom 12. März 2020 – V R 20/19,
Sachverhalt: Ein Unternehmen lieferte Fahrzeuge in die Türkei. Es wurden korrekte Rechnungen verbucht, aber zusätzlich unterfakturierte Zweitrechnungen („PRO“-Rechnungen) erstellt, die dem türkischen Zoll vorgelegt wurden, um dort Einfuhrabgaben zu verkürzen. Das deutsche Finanzamt wollte die Steuerfreiheit der Ausfuhrlieferung versagen.

Rechtliche Würdigung: Die Steuerfreiheit für Ausfuhrlieferungen (§ 6 UStG) hängt davon ab, dass die Ware das EU-Gebiet physisch verlässt. Das Ausstellen einer unterfakturierten Zweitrechnung zur Hinterziehung von Steuern im Drittland (Türkei) berührt die materiellen Voraussetzungen der deutschen Steuerbefreiung nicht. Es besteht keine Korrespondenz zwischen der deutschen Steuerfreiheit und der korrekten Besteuerung im Drittland.

Was man hätte besser machen können: Auch wenn die Steuerfreiheit bleibt: Das Erstellen von Fake-Rechnungen ist hochriskant (Beihilfe zur Steuerhinterziehung im Ausland, Urkundenfälschung). Eine saubere Compliance verbietet solche „Gefälligkeiten“ für Kunden strikt, um steuerstrafrechtliche Ermittlungen und Reputationsschäden zu vermeiden.

Wichtigste Begriffe: Ausfuhrlieferung, Steuerfreiheit, Unterfakturierung, Drittland, Neutralitätsgrundsatz.


Themenblock 2: Haftung von Beratern und Geschäftsführern

3. Warnsignal für Anwälte: Falsche Gutachten als Beihilfe zur Steuerhinterziehung
Quelle: BGH, Beschluss vom 07.07.2025 – 1 StR 484/24
Sachverhalt: Ein Rechtsanwalt erstellte Gutachten, die Cum/Ex-Geschäfte als steuerrechtlich unbedenklich einstuften. Dabei legte er bewusst falsche Sachverhalte zugrunde (z. B. Verschweigen von Absprachen bei Leerverkäufen), um das gewünschte Ergebnis zu erzielen und die Steuererstattung zu ermöglichen.

Rechtliche Würdigung: Berufstypische Handlungen wie Rechtsberatung sind nicht per se straffrei. Ein Anwalt leistet Beihilfe zur Steuerhinterziehung, wenn er wider besseres Wissen falsche Sachverhalte in Gutachten nutzt oder deskriptiv falsche Aussagen über die Rechtslage trifft, um Straftaten zu fördern. Dies überschreitet das erlaubte Risiko einer vertretbaren Rechtsauffassung.

Was man hätte besser machen können: Als Berater muss man strikt zwischen einer gewagten, aber vertretbaren Rechtsauffassung (legal) und der Verschleierung von Tatsachen (illegal) trennen. Gutachten dürfen nicht auf manipulierten Sachverhaltsannahmen basieren, nur um dem Mandanten „Gefälligkeiten“ zu erweisen.

Wichtigste Begriffe: Beihilfe, Rechtsgutachten, Cum/Ex, Beraterhaftung, Eventualvorsatz.


4. Chef-Sache: Wann Geschäftsführer auf ihre Mitarbeiter vertrauen dürfen
Quelle: BGH, Urteil vom 25. Januar 2023 – 1 StR 199/22
Sachverhalt: Ein Geschäftsführer eines landwirtschaftlichen Betriebs, ohne kaufmännische Ausbildung und familiär stark belastet, delegierte Buchhaltung und Steuererklärungen an Mitarbeiter und Steuerberater. Es kam zu falschen Erklärungen.
Rechtliche Würdigung: Vertraut ein Geschäftsführer auf qualifizierte Mitarbeiter und Berater und hat keinen Anlass zu Zweifeln, fehlt es am Vorsatz und an der Leichtfertigkeit für eine Steuerhinterziehung. Eine strafrechtliche Haftung setzt voraus, dass Kontrollpflichten verletzt wurden und dies zumindest billigend in Kauf genommen wurde. Bloße objektive Fehler reichen nicht.

Was man hätte besser machen können: Um sich zu exkulpieren, ist eine klare Dokumentation der Aufgabendelegation (vertikale Delegation) und der Auswahl der Mitarbeiter wichtig. Dennoch dürfen Geschäftsführer die Überwachung nicht gänzlich einstellen; stichprobenartige Kontrollen schützen vor dem Vorwurf der Leichtfertigkeit.

Wichtigste Begriffe: Vertikale Delegation, Vorsatz, Leichtfertigkeit, Überwachungspflicht, Geschäftsführerhaftung.


Themenblock 3: Strafrecht und Vermögensabschöpfung
5. Kein Gewinn, keine Einziehung: Die Grenzen der Vermögensabschöpfung
Quelle: BGH, Urteil vom 8. März 2022 – 1 StR 360/21
Sachverhalt: Eine Gastronomin gab über Jahre keine Steuererklärungen ab. Für das Jahr 2015 wurde das Verfahren eingeleitet, bevor die Veranlagung abgeschlossen war (Versuch). Das Landgericht ordnete dennoch die Einziehung von Wertersatz an.
Rechtliche Würdigung: Bei einer nur versuchten Steuerhinterziehung kann keine Einziehung von Taterträgen (§ 73 StGB) erfolgen. Der Täter hat noch nichts „erlangt“, da der Steuervorteil (die Ersparnis) sich noch nicht im Vermögen niedergeschlagen hat. Ohne Steuerbescheid oder Abschluss der Veranlagung ist der Anspruch noch nicht fällig/realisiert.
Was man hätte besser machen können: Verteidiger müssen in Steuerstrafverfahren genau prüfen, ob es sich um Versuch oder Vollendung handelt. Bei Versuchsstadien (z. B. durch rechtzeitige Bekanntgabe der Einleitung) ist eine Vermögensabschöpfung unzulässig, was die wirtschaftliche Belastung des Mandanten massiv reduziert.
Wichtigste Begriffe: Einziehung, Versuchsstrafbarkeit, Taterfolg, Vermögensvorteil, Veranlagungsabschluss.


6. „Heizölverdieselung“: Wer mischt, der haftet
Quelle: BGH, Beschluss vom 11.9.2024 – 1 StR 304/24
Sachverhalt: Ein Tankwagenfahrer mischte auf Anweisung seines Chefs Heizöl in Diesel, um Energiesteuern zu sparen. Er wurde wegen Steuerhinterziehung durch Unterlassen verurteilt (Nichtanmeldung).
Rechtliche Würdigung: Täter einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen kann nur sein, wer selbst erklärungspflichtig ist. Nach dem Energiesteuergesetz wird jeder zum Steuerschuldner, der Heizöl zweckwidrig verwendet oder abgibt – also auch der Fahrer, der mischt. Er haftet als Gesamtschuldner und muss eine Steuererklärung abgeben. Unterlässt er dies vorsätzlich, begeht er Steuerhinterziehung.
Was man hätte besser machen können: Arbeitnehmer sollten wissen, dass die Anweisung „von oben“ nicht vor eigener strafrechtlicher Haftung schützt, wenn sie selbst steuerbegründende Tatbestände (wie das Mischen von Energieerzeugnissen) verwirklichen. Unwissenheit schützt hier nur bei einem glaubhaften Irrtum.
Wichtigste Begriffe: Energiesteuer, Gesamtschuldner, Anmeldepflicht, Unterlassen, Mittäterschaft.


7. Zuverlässigkeit futsch: Steuerhinterziehung kostet den Sprengstoffschein
Quelle: VGH München, Beschluss vom 20.08.2025 – 24 CS 25.664
Sachverhalt: Ein Böllerschütze wurde wegen Steuerhinterziehung zu 90 Tagessätzen verurteilt. Die Behörde widerrief daraufhin seine sprengstoffrechtliche Erlaubnis.
Rechtliche Würdigung: Bei einer Verurteilung zu mindestens 60 Tagessätzen wegen einer vorsätzlichen Straftat gilt man sprengstoffrechtlich (und waffenrechtlich) in der Regel als unzuverlässig. Ein Bezug der Straftat zu Waffen/Sprengstoff ist bei Vorsatztaten nicht nötig. Die Erlaubnis ist zwingend zu widerrufen, es sei denn, es liegt ein Ausnahmefall vor (z. B. sehr lange zurückliegende Tat).
Was man hätte besser machen können: Steuerstrafverfahren haben massive Nebenfolgen für Jäger, Schützen und Personen mit Sicherheitserlaubnissen. Im Strafverfahren muss unbedingt versucht werden, unter der Schwelle von 60 Tagessätzen zu bleiben, um die Zuverlässigkeit nicht zu gefährden.
Wichtigste Begriffe: Sprengstoffrecht, Zuverlässigkeit, Regelvermutung, Tagessätze, Widerruf.


Themenblock 4: Digitale Betriebsprüfung & Verjährung
8. Versteckte Daten schützen nicht: Keine Kenntnis durch bloße Speicherung
Quelle: BFH, Urteil vom 14.5.2025 – VI R 14/22
Sachverhalt: Ein Ehepaar gab keine Steuererklärungen ab. Lohnsteuerdaten wurden elektronisch an das Finanzamt übermittelt und dort gespeichert, aber vom Bearbeiter nicht abgerufen, da der Fall als „Antragsveranlagung“ lief. Später wurde wegen Steuerhinterziehung geschätzt.
Rechtliche Würdigung: Eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) liegt vor, wenn das Finanzamt in Unkenntnis gelassen wird. Elektronische Daten, die nur auf Abrufbereit liegen („Schlummerdaten“), gelten nicht als „bekannt“. Nur was automatisch in die Akte gelangt oder dem Bearbeiter auf den Tisch kommt, zählt als Kenntnis. Die Verjährung verlängert sich daher.
Was man hätte besser machen können: Man darf sich nicht darauf verlassen, dass das Finanzamt „eh alles weiß“, nur weil Daten (Lohnsteuer, Renten) elektronisch gemeldet werden. Die Pflicht zur Abgabe der Erklärung bleibt bestehen. Wer nicht abgibt, riskiert eine lange Verjährungsfrist von 10 Jahren.
Wichtigste Begriffe: Unterlassen, Kenntnis der Finanzbehörde, elektronische Daten, Festsetzungsfrist, Antragsveranlagung.

 

FAQ: Häufige Fragen zum Steuerstrafrecht

Frage: Was passiert, wenn ich als Geschäftsführer keine Ahnung von Steuern habe und alles dem Steuerberater überlasse?

Antwort: Grundsätzlich dürfen Sie auf fachkundige Berater vertrauen. Wenn Sie jedoch Kontrollpflichten verletzen oder Warnsignale ignorieren, kann Ihnen dies als bedingter Vorsatz oder Leichtfertigkeit ausgelegt werden. Eine vollständige Exkulpation ist nur bei sorgfältiger Auswahl und Überwachung möglich.

Frage: Kann ich bestraft werden, wenn ich in eine Betrugskette (Umsatzsteuerkarussell) gerate, ohne es zu wissen?

Antwort: Strafrechtlich setzt dies Vorsatz voraus. Steuerrechtlich kann Ihnen jedoch der Vorsteuerabzug gestrichen werden, wenn Sie aufgrund objektiver Umstände (z. B. ungewöhnliche Barzahlungen, Branchenneulinge) hätten wissen müssen, dass etwas nicht stimmt. Grobe Fahrlässigkeit reicht hier für den finanziellen Schaden aus.

Frage: Wird mir bei einer versuchten Steuerhinterziehung auch das Vermögen entzogen? Antwort: Nein. Nach aktueller BGH-Rechtsprechung setzt die Einziehung von Wertersatz voraus, dass Sie wirtschaftlich etwas „erlangt“ haben. Bei einem Versuch (z. B. Entdeckung vor Auszahlung oder vor Veranlagungsabschluss) ist noch kein Vermögensvorteil eingetreten, den man abschöpfen könnte.

Frage: Hat eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung Auswirkungen auf meinen Jagdschein oder meine Sprengstofferlaubnis?

Antwort: Ja, sehr wahrscheinlich. Ab einer Verurteilung zu 60 Tagessätzen wegen einer vorsätzlichen Straftat (auch Steuerhinterziehung) gelten Sie in der Regel als unzuverlässig. Die Behörden müssen Ihre Erlaubnis dann widerrufen.

Frage: Gilt es als Steuerhinterziehung, wenn das Finanzamt die Daten (z. B. Lohnsteuerbescheinigungen) eigentlich schon elektronisch hat?

Antwort: Ja. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass bloß gespeicherte, aber vom Sachbearbeiter nicht abgerufene Daten nicht als „bekannt“ gelten. Wenn Sie trotz Pflicht keine Erklärung abgeben, lassen Sie das Finanzamt in Unkenntnis und begehen Steuerhinterziehung durch Unterlassen.

Frage: Kann ein Rechtsanwalt wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung belangt werden?

Antwort: Ja, insbesondere wenn er Gutachten erstellt, die auf falschen Tatsachen beruhen, um dem Mandanten einen steuerlichen Vorteil zu verschaffen (wie im Fall Cum/Ex). Die Freiheit der Rechtsberatung endet dort, wo Sachverhalte manipuliert werden.

Frage: Verjährt Steuerhinterziehung bei Erbfällen schneller?

Antwort: Vorsicht ist geboten. Wenn Erben erkennen, dass der Erblasser Steuern hinterzogen hat, müssen sie dies nach § 153 AO berichtigen. Tun sie das nicht, begehen sie eine eigene Steuerhinterziehung durch Unterlassen. Dies kann dazu führen, dass die Festsetzungsfrist für die alten Steuerschulden sehr lange offen bleibt (Ablaufhemmung).

Aktuelle Rechtsprechung

1. Beraterhaftung & Cum/Ex

Quelle: BGH, Beschluss vom 07.07.2025 – 1 StR 484/24

Thema: Strafbarkeit von Rechtsanwälten durch Gefälligkeitsgutachten

Inhalt: Das Erstellen unrichtiger Rechtsgutachten durch Anwälte kann als Beihilfe zur Steuerhinterziehung strafbar sein. Dies gilt insbesondere, wenn bewusst falsche Sachverhalte zugrunde gelegt werden (z. B. Verschweigen von Absprachen bei Leerverkäufen), um Geschäfte wie Cum/Ex als steuerrechtlich unbedenklich darzustellen. Die Grenze zulässiger Rechtsberatung wird überschritten, wenn Tatsachen manipuliert werden, um dem Mandanten ungerechtfertigte Steuervorteile zu verschaffen.

2. Umsatzsteuer & Betrugsketten (Karusselle)

Quelle: FG Münster, Urteil vom 17.03.2025 – 5 K 694/17 U

Thema: Versagung des Vorsteuerabzugs bei „Wissenmüssen“. Inhalt: Der Vorsteuerabzug wird versagt, wenn ein Unternehmer wusste oder hätte wissen müssen, dass er Teil einer Umsatzsteuerhinterziehung ist. Bei „Branchenneulingen“ als Lieferanten und ungewöhnlichen Umständen (hohe Barzahlungen, ungesicherte Transporte) gelten erhöhte Sorgfaltspflichten. Wer Warnsignale ignoriert und keine kritischen Nachforschungen anstellt, handelt grob fahrlässig und verliert den Vorsteuerabzug

 

Quelle: BGH, Beschluss vom 7. März 2024 – 1 StR 472/23

Thema: Abgrenzung Scheingeschäft vs. Kommissionsgeschäft. Inhalt: Handeln Mittelsmänner im eigenen Namen gegenüber Dritten, liegt kein Scheingeschäft vor, auch wenn sie auf Weisung eines Hintermannes agieren. Es entstehen umsatzsteuerlich zwei Lieferungen. Bei der Einziehung von Taterträgen müssen gezahlte Provisionen von den Einnahmen abgezogen werden.

 

Quelle: BGH, Beschluss vom 7.2.2023 – 1 StR 430/22

Thema: Scheinrechnungen im Innenverhältnis. Inhalt: Stellt ein Unternehmer Scheinrechnungen mit Steuerausweis zwischen zwei seiner eigenen Einzelunternehmen aus, entsteht keine Steuerschuld. Solange die Rechnung den internen Bereich des Unternehmers nicht verlässt, liegt keine Hinterziehung der ausgewiesenen Steuer vor.

 

3. Geschäftsführerhaftung & Delegation

Quelle: BGH, Urteil vom 25. Januar 2023 – 1 StR 199/22

Thema: Vertrauensschutz bei Delegation an Mitarbeiter Kurzinhalt: Geschäftsführer dürfen grundsätzlich auf die korrekte Arbeit qualifizierter Mitarbeiter und Steuerberater vertrauen. Ohne konkreten Anlass zu Zweifeln liegt weder Vorsatz noch Leichtfertigkeit vor, wenn die Buchhaltung Fehler enthält. Eine strafrechtliche Haftung setzt die Verletzung von Aufsichtspflichten voraus, die billigend in Kauf genommen wurde.

 

4. Vermögensabschöpfung & Einziehung

Quelle: BGH, Beschluss vom 22. Januar 2025 – 1 StR 512/24

Thema: Keine Einziehung beim Geschäftsführer für Firmenvorteile Kurzinhalt: Werden durch Schwarzarbeit Sozialabgaben und Lohnsteuer gespart, schlägt sich dieser Vorteil im Vermögen der Gesellschaft nieder, nicht beim Geschäftsführer persönlich. Eine Einziehung beim Geschäftsführer ist nur möglich, wenn er selbst einen „Tatlohn“ erhalten hat.

Quelle: BGH, Urteil vom 8. März 2022 – 1 StR 360/21

Thema: Keine Einziehung bei bloßem Versuch Kurzinhalt: Bei einer versuchten Steuerhinterziehung (z. B. Entdeckung vor Veranlagung) hat der Täter wirtschaftlich noch nichts „erlangt“. Daher ist eine Einziehung von Wertersatz in Versuchsfällen unzulässig. 

 

Quelle: BGH, Beschluss vom 23.7.2020 – 1 StR 78/20 & 12.12.2023 – 1 StR 359/23,

Thema: Einziehung bei Tabaksteuerhinterziehung Kurzinhalt: Werden illegale Zigaretten sofort sichergestellt, hat der Täter keinen wirtschaftlichen Vorteil erlangt. Eine Einziehung von Wertersatz in Höhe der hinterzogenen Tabaksteuer scheidet aus, da keine Verfügungsmacht über die Ware zur Gewinnerzielung bestand.

5. Steuerhinterziehung durch Unterlassen

Quelle: BFH, Urteil vom 14.5.2025 – VI R 14/22 Thema: „Schlummernde“ Daten schützen nicht vor Strafe. Inhalt: Bloß gespeicherte, aber vom Sachbearbeiter nicht abgerufene elektronische Daten (z. B. Lohnsteuerdaten) gelten nicht als „bekannt“ beim Finanzamt. Wer pflichtwidrig keine Erklärung abgibt, begeht Steuerhinterziehung durch Unterlassen, auch wenn die Daten technisch verfügbar wären.

 

Quelle: FG Düsseldorf, Urteil vom 26. Mai 2021 – 5 K 143/20

Thema: Keine Hinterziehung bei tatsächlicher Kenntnis des Amtes Kurzinhalt: Hatte das Finanzamt durch andere Erklärungen (z. B. Feststellungserklärung) bereits positive Kenntnis von den Einnahmen, liegt keine Steuerhinterziehung durch Unterlassen vor, auch wenn die spezifische Umsatzsteuererklärung fehlte. Das Tatbestandsmerkmal „in Unkenntnis lassen“ ist dann nicht erfüllt.

Quelle: BGH, Beschluss vom 11.9.2024 – 1 StR 304/24

Thema: Haftung von Angestellten bei „Heizölverdieselung“ Kurzinhalt: Wer Heizöl in Diesel mischt, wird selbst zum Steuerschuldner nach dem Energiesteuergesetz. Auch ein angestellter Fahrer, der auf Anweisung mischt, muss eine Steuererklärung abgeben. Tut er dies nicht, begeht er Steuerhinterziehung durch Unterlassen.

6. Verjährung & Verfahrensrecht

Quelle: FG Düsseldorf, Urteil vom 24.05.2024 – 3 K 2297/20 E

Thema: Verjährungsfalle bei geerbter Steuerhinterziehung Kurzinhalt: Erben sind verpflichtet, erkannte Steuerhinterziehungen des Erblassers zu berichtigen (§ 153 AO). Unterlassen sie dies, begehen sie eine eigene Tat, die die Festsetzungsfrist hemmt. Aber: Steuerfahndungsermittlungen, die erst nach Ablauf der regulären Frist beginnen, können die Ablaufhemmung nicht weiter verlängern.

Quelle: BGH, Beschluss vom 29.02.2024 – 1 StR 356/23 Thema: Versuch bei vorzeitiger Bekanntgabe.

Inhalt: Wird die Einleitung eines Strafverfahrens bekanntgegeben, bevor die Frist zur Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung abgelaufen ist, liegt nur eine versuchte Steuerhinterziehung vor.

7. Vorsatz & Irrtum

Quelle: BGH, Beschluss vom 19. April 2023 – 1 StR 14/23

Thema: Indizien für den Vorsatz Kurzinhalt: Ein abgeschlossenes BWL-Studium, Kenntnisse von Geschäftsführerpflichten oder planvolle Sitzverlegungen sind starke Indizien für bedingten Vorsatz. Wer solche Kenntnisse hat, kann sich schwer auf Unwissenheit oder bloße Fahrlässigkeit berufen.

Quelle: BGH, Beschluss vom 26.1.2022 – 1 StR 518/20

Thema: Irrtum über Steueranspruch

Inhalt: Nimmt ein Steuerpflichtiger irrtümlich an, dass gar kein Steueranspruch entstanden ist, liegt ein vorsatzausschließender Tatbestandsirrtum vor. Dies gilt auch, wenn der Irrtum auf einer falschen rechtlichen Wertung beruht.

8. Spezielle Steuerarten & Sachverhalte

Quelle: BGH, Urteil vom 24. Januar 2024 – 1 StR 218/23

Thema: Einheit von Feststellung und Einkommensteuer

Inhalt: Die falsche Feststellungserklärung einer Gesellschaft und die darauf basierende falsche Einkommensteuererklärung des Gesellschafters bilden eine Bewertungseinheit (eine Tat). Maßgeblich für den Schuldumfang und die Verjährung (§ 376 AO) ist die verkürzte Einkommensteuer.

 

Quelle: BGH, Urteil vom 12. Juni 2024 – 1 StR 416/23

Thema: GmbH-Anteilsverkauf & Schätzung

Inhalt: Verschweigt jemand den Gewinn aus einem GmbH-Anteilsverkauf, ist die Tat mit Erlass eines zu niedrigen Schätzungsbescheides vollendet. Gibt der Täter danach eine immer noch falsche Erklärung ab, ist dies eine neue, separate Tat.

Quelle: BFH, Urteil vom 12. März 2020 – V R 20/19

Thema: Ausfuhrlieferung & Unterfakturierung

Inhalt: Die Steuerfreiheit einer Ausfuhrlieferung in ein Drittland (z.B. Türkei) bleibt bestehen, auch wenn „Fake-Rechnungen“ mit zu niedrigem Wert erstellt wurden, um dort Zoll zu sparen.

Es gibt keine Korrespondenz zwischen der deutschen Steuerfreiheit und der korrekten Besteuerung im Importland.

9. Strafzumessung & Nebenfolgen

Quelle: BGH, Urteil vom 25. Juli 2024 – 1 StR 68/24

Thema: Strafrahmen bei Regelbeispielen

Inhalt: Selbst wenn ein Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall (z. B. "großes Ausmaß") vorliegt, muss das Gericht prüfen, ob Milderungsgründe (Geständnis, Schadenswiedergutmachung) die Indizwirkung entkräften. Der erhöhte Strafrahmen greift nicht automatisch.

Quelle: BGH, Urteil vom 19.10.2022 – 1 StR 269/22

Thema: Bewährung bei Millionen-Hinterziehung Kurzinhalt: Bei einer Steuerhinterziehung in Millionenhöhe ist eine Bewährungsstrafe nur noch bei „besonders gewichtigen Milderungsgründen“ möglich. Der „Normalfall“ führt hier zwingend zu einer Vollzugsstrafe.

 

Quelle: VGH München, Beschluss vom 20.08.2025 – 24 CS 25.664

Thema: Verlust der Zuverlässigkeit (Sprengstoff/Waffen)

Inhalt: Eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung zu mindestens 60 Tagessätzen führt in der Regel zum Widerruf sprengstoff- und waffenrechtlicher Erlaubnisse. Ein Bezug der Tat zu Waffen ist nicht erforderlich; die Unzuverlässigkeit ergibt sich aus der Missachtung der Rechtsordnung.

10. Sonstiges (Klageerzwingung)

Quelle: OLG Brandenburg, Beschluss vom 4. April 2022 – 1 Ws 30/22

Thema: Kein Klageerzwingungsverfahren bei Steuerhinterziehung

Inhalt: Bürger können keine strafrechtliche Verfolgung von Steuerhinterziehern erzwingen (Klageerzwingungsverfahren). Grund: Steuerhinterziehung schützt das Vermögen des Staates, nicht die Rechte des einzelnen Anzeigenerstatters. Dieser ist kein „Verletzter“ im Sinne der StPO

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