Kanzlei für
Steuerrecht und Steuerstrafrecht
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Steuerhinterziehung mit Kryptowährungen - Konsequente Strafverteidigung
DAC8 kommt. Ab 2026 melden Binance, Kraken und Coinbase Ihre Transaktionen automatisch ans Bundeszentralamt für Steuern. NRW wertet gerade das zweite große Datenpaket aus, Sachsen setzt KI-Software zur Blockchain-Analyse ein. Der BFH hat entschieden: Krypto-Gewinne sind steuerpflichtig, ein Vollzugsdefizit existiert nicht. Ich verteidige Sie – von der Selbstanzeige bis zum Freispruch. - RA Ibrahim Cakir, Anwalt für Steuerrecht & Steuerstrafrecht & Zertifizierter Berater Steuerstrafrecht (DAA)"
Meine Leistungen - Krypto Steuerhinterziehung
Unsere Leistungen bei Krypto-Steuerhinterziehung
Als Fachanwalt für Steuerrecht und Spezialist für Krypto-Steuerstrafrecht verteidige ich Sie mit technischem Blockchain-Know-how und rechtlicher Expertise:
Strafverteidigung § 370 AO
- Verteidigung bei Bitcoin Steuerhinterziehung, Ethereum, Altcoins
- Vertretung gegenüber Steuerfahndung und Staatsanwaltschaft
- Verteidigung bei Strafbefehl und Hauptverhandlung
- Einstellung nach § 153a StPO, Strafmilderung, Freispruch
Selbstanzeige & Nacherklärung Krypto
- Strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO
- Rekonstruktion aller Transaktionen (10 Jahre, alle Wallets)
- Aufbereitung Binance, Kraken, Coinbase, Bitpanda, Bitcoin.de
- FIFO-Berechnung, Haltefristprüfung, Verlustverrechnung
Mining, Staking, DeFi, NFT
- Verteidigung bei Mining-Gewerbesteuerhinterziehung
- Staking-Einkünfte (BMF 2022, Claiming-Zeitpunkte)
- DeFi: Liquidity Mining, DEX-Swaps, Smart Contracts
- NFT-Verkäufe, Airdrops, Forks
Vermögensabschöpfung & Wallet-Beschlagnahme
- Abwehr Vermögensarrest §§ 111b ff. StPO
- Verteidigung gegen Einziehung § 73 StGB
- Schutz von Hardware-Wallets und Exchange-Accounts
- Anfechtung Beschlagnahmebeschlüsse (OLG Hamm)
Soforthilfe bei Durchsuchung
- 24/7 Erreichbarkeit bei Steuerfahndung
- Sofortige Intervention bei Hausdurchsuchung
- Begleitung bei Beschlagnahme von Geräten und Private Keys
- Akteneinsicht und Verteidigungsstrategie
Steuerhinterziehung mit Kryptowährungen
Anwalt für Steuerrecht: Konsequente Strafverteidigung bei Steuerhinterziehung mit Kryptowährungen
Wenn die Steuerfahndung vor der Tür steht oder der Anhörungsbogen des Finanzamts im Briefkasten liegt, ist die Zeit des Abwartens vorbei. Der Handel mit Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum oder Monero ist längst aus der Nische getreten und steht im absoluten Fokus der Ermittlungsbehörden. Wir sind Ihre spezialisierte Kanzlei im Steuerrecht und Steuerstrafrecht, wenn gegen Sie wegen des Verdachts auf Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit Krypto-Assets ermittelt wird.
Wir übernehmen Ihre Verteidigung, wenn das Ermittlungsverfahren bereits eingeleitet wurde. Unsere Expertise liegt in der harten, materiell-rechtlichen Auseinandersetzung mit den Finanzämtern und Strafverfolgungsbehörden. Wir analysieren fehlerhafte Schätzungen der Behörden, wehren unrechtmäßige Vermögensarreste ab und demontieren die Vorwürfe der Ermittler durch tiefgreifendes technisches und steuerrechtliches Know-how. Vertrauen Sie auf einen Experten, der die komplexe Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) und der Finanzgerichte zu digitalen Währungen im Detail beherrscht und für Ihre Rechte einsetzt.
Kryptowährungen und Steuerhinterziehung: Warum das Finanzamt mehr weiß, als Sie denken
Der größte Irrtum in der Krypto-Szene ist der Glaube an absolute Anonymität. Spätestens seit dem Jahr 2017 haben die Finanzbehörden massiv personell und technisch aufgerüstet. Wer Gewinne aus dem privaten Verkauf von Kryptowährungen innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erzielt und diese in der Einkommensteuererklärung verschweigt, begeht Steuerhinterziehung.
Die Behörden nutzen Instrumente wie das Sammelauskunftsersuchen nach § 93 Abs. 1a der Abgabenordnung (AO), um massenhaft Nutzerdaten von Krypto-Handelsplattformen (wie z.B. Bitcoin.de) abzufragen. Sobald das Finanzamt Diskrepanzen zwischen den von den Börsen gemeldeten Handelsvolumina und Ihrer Steuererklärung feststellt, wird routinemäßig ein Steuerstrafverfahren eingeleitet. Erschwerend kommt hinzu: Bei Steuerhinterziehung beträgt die Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 S. 2 AO zehn Jahre. Das bedeutet, dass Ihnen auch Transaktionen aus weit in der Vergangenheit liegenden Jahren heute noch strafrechtlich auf die Füße fallen können. Wenn Sie bereits im Visier der Steuerfahndung stehen, ist schnelles, anwaltliches Handeln unabdingbar, um drastische Strafen und die Einziehung Ihres Vermögens zu verhindern.
Bitcoin Steuerhinterziehung
Bitcoin Steuerhinterziehung ist in der Praxis häufig kein „klassisches Schwarzgeld-Thema“, sondern entsteht aus fehlender oder lückenhafter Dokumentation: Trades über zentrale Börsen, Wallet-Transfers, Airdrops oder Staking-Erträge werden zwar technisch erfasst, aber in der Steuerlogik nicht sauber abgebildet. Gerade weil Transaktionen auf öffentlichen Blockchains nachvollziehbar sind und Behörden in Deutschland daten- und softwaregestützt prüfen, kann sich ein anfänglich „kleiner Fehler“ später zu einem strafrechtlichen Vorwurf verdichten. In NRW wurden hierzu Daten aus Auskunftsersuchen zentral ausgewertet und bundesweit verteilt; Sachsen setzt zusätzlich auf KI-Software zur Analyse von Krypto-Transaktionen. Bitcoin Steuerhinterziehung steht deshalb oft am Ende einer Kette aus Datenabgleich, Transaktionsrekonstruktion und steuerlicher Würdigung – nicht am Anfang.
Anwalt Krypto Steuerrecht
Wer einen Anwalt Krypto Steuerrecht sucht, braucht in der Regel keine „Krypto-Erklärung“, sondern eine strukturierte Bearbeitung von Transaktionsdaten, Nachweisen und Verfahrenskommunikation – insbesondere dann, wenn bereits Rückfragen der Finanzverwaltung oder ein Anfangsverdacht im Raum steht. Das BMF hat 2025 gerade die Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten bei Kryptowerten stark in den Fokus gestellt (u. a. Steuerreports, Transaktionsübersichten, Wallet-/Plattformkonstellationen, DeFi/DEX-Grundlagen). Ein Anwalt Krypto Steuerrecht sollte daher steuerliche Einordnung (EStG-Systematik) und die technische Rekonstruktion (Wallets, Block-Explorer, CEX/DEX, Claiming-Zeitpunkte) in einer konsistenten Sachverhaltsdarstellung zusammenführen – weil genau daran behördliche Prüfungen häufig „andocken“.
Staking Steuerhinterziehung
Staking Steuerhinterziehung wird häufig durch falsch verstandene „Automatik“ ausgelöst: Erträge werden technisch gutgeschrieben (teilweise erst nach Claiming sichtbar), steuerlich aber nicht konsistent dokumentiert. Das BMF beschreibt (passives) Staking als Bereitstellung eines Stakes ohne eigene Blockerstellung, teils über Staking-Pools oder Plattform-Staking, und ordnet die steuerliche Behandlung einschließlich Zugang/Marktkurs und Vereinfachungen beim Zeitpunkt der Einbuchung in der Wallet (Claiming) ein. Wer hier unsauber arbeitet, produziert genau die Lücken, die bei einer späteren Rekonstruktion über Wallet- & Plattformdaten auffallen.
DeFi Steuerhinterziehung
DeFi Steuerhinterziehung entsteht typischerweise dort, wo Nutzer zwar „on-chain“ handeln, aber ihre Aktivitäten nicht als steuerlich relevante Vorgänge erkennen: DEX-Swaps, Liquidity-Pool-Interaktionen oder Smart-Contract-basierte Transfers wirken wie Technik – sind aber wirtschaftlich Transaktionen. Das BMF definiert DeFi als dezentrale Finanzmärkte, in denen Marktteilnehmende direkt mit der Blockchain interagieren; Leistungen werden oft über Smart Contracts umgesetzt, und dezentrale Handelsplattformen (DEX) stellen Infrastruktur bereit, während der Handel über Smart-Contract-Verkettungen (Peer-to-Peer/Peer-to-Pool) erfolgt. Genau deshalb ist eine saubere Transaktionsrekonstruktion (Wallet/DEX) für die steuerliche Einordnung entscheidend.
NFT Steuerhinterziehung
NFT Steuerhinterziehung ist aktuell auch deshalb ein Risikofeld, weil viele Betroffene keine klare „amtliche Leitplanke“ erwarten und Vorgänge daher nicht sauber klassifizieren: Minting/Verkauf, Tausch gegen andere Token, Royalties, Airdrops rund um NFT-Projekte. Zugleich weist das BMF ausdrücklich darauf hin, dass auf die Besonderheiten von Non-Fungible Token in der aktuellen Fassung des BMF-Schreibens nicht eingegangen wird – während es NFTs zugleich als nicht-fungible, unique Kryptowerte beschreibt. Praktisch heißt das: Wer NFT-Sachverhalte hat, muss die wirtschaftlichen Vorgänge besonders sauber dokumentieren, weil Standard-„Steuerreports“ hier nicht immer die richtige Kategorie treffen.
CARF und Steuerhinterziehung
CARF steht für den internationalen Rahmen, über den Krypto-Transaktionsdaten künftig standardisiert berichtet und zwischen Staaten ausgetauscht werden; in der EU wird dies durch DAC8 „europäisch operationalisiert“. Das BZSt beschreibt CARF und DAC8 als Regelwerke für den internationalen Informationsaustausch über aggregierte Transaktionen von Kryptowerten und verortet die Umsetzung im Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz (KStTG). Für deine Seite ist CARF deshalb ein starker „Entity-Hub“-Begriff: Er verbindet Krypto-Steuerstrafrecht mit globaler Transparenzlogik, ohne in „Krypto-News“ abzurutschen.
Ethereum Steuerhinterziehung
Ethereum Steuerhinterziehung taucht in der Praxis oft in Kombination mit DeFi, DEX und Staking auf, weil Ethereum-Ökosysteme viele Transaktionsarten „in einem technischen Ablauf“ bündeln (Swap, Fee, Transfer, Smart-Contract-Interaktion). Das BMF nennt Ether neben Bitcoin als Beispiel für Currency/Payment Token und erläutert zudem, dass bei Ether (u. a.) eine kontenähnliche Bestandsermittlung („Accounting“) eingesetzt wird, bei der Ein- und Ausgänge wie auf einem Bestandskonto fortgeschrieben werden – ein Ansatz, der sich in Rekonstruktionen nutzen lässt. Wer hier nur „Gewinn/Verlust“ schätzt, statt den Flow nachvollziehbar aufzubereiten, schafft Einfallstore für spätere Vorwürfe.
Wallet Beschlagnahme
Wallet Beschlagnahme ist längst keine theoretische Ausnahme mehr: Das BMF beschreibt Hardware-Wallets (z. B. USB-Stick/externes Speichermedium) und betont, dass die Zahl der Wallets pro Person nicht beschränkt ist – was Ermittlungen komplex macht, wenn mehrere Chains und Speicherformen genutzt werden. Gleichzeitig zeigen offizielle Meldungen des BKA, dass bei großen Verfahren Kryptowährungen in erheblichem Umfang sichergestellt werden (z. B. Hydra Market) und Infrastruktur beschlagnahmt wird. Zusätzlich erlaubt § 111p StPO unter bestimmten Voraussetzungen die Notveräußerung beschlagnahmter Gegenstände bei drohendem Wertverlust – ein Punkt, der bei volatilen Kryptowerten faktisch relevant werden kann.
Steuerhinterziehung bei Krypto-Assets: Warum das Argument des Vollzugsdefizits vor Gericht scheitert
Lange Zeit hielt sich in Beraterkreisen die Hoffnung, dass die Besteuerung von Kryptowährungen wegen eines sogenannten „strukturellen Vollzugsdefizits“ verfassungswidrig sei und Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung daher ins Leere laufen müssten. Argumentiert wurde, dass der Staat den grenzüberschreitenden, anonymen Handel ohnehin nicht kontrollieren könne. Diese Verteidigungsstrategie ist rechtlich endgültig gescheitert. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Grundsatzurteil vom 14.02.2023 (Az. IX R 3/22, BStBl. II 2023, 571) unmissverständlich klargestellt, dass bei der Erfassung und Besteuerung von Veräußerungsgeschäften mit Currency Token kein normatives Vollzugsdefizit vorliegt.
Die obersten Finanzrichter stellten fest, dass etwaige Ermittlungserschwernisse im internationalen Handel auf faktischen Schwierigkeiten beruhen, aber nicht auf einem vom Gesetzgeber bewusst hingenommenen, widersprüchlichen Erhebungsregelwerk. Auch die Vorinstanzen, wie das Finanzgericht Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 11.06.2021 (Az. 5 K 1996/19), betonten bereits, dass die Finanzverwaltung im Rahmen von Sammelauskunftsersuchen nach § 93 Abs. 1a AO durchaus in der Lage ist, Kontrollmaterial in ausreichendem Maße sicherzustellen. Wer als Beschuldigter im Steuerstrafverfahren auf die Verfassungswidrigkeit der Besteuerung hofft, verkennt die aktuelle Rechtslage. Eine effektive Strafverteidigung muss sich heute auf die Abwehr fehlerhafter Schätzungen nach § 162 AO durch das Finanzamt und die detaillierte Aufbereitung der Krypto-Transaktionshistorie konzentrieren
Gefahr Gewerbesteuerhinterziehung: Wenn Krypto-Mining und Staking zur gewerblichen Falle werden
Ein oft unterschätztes Risiko im Krypto-Steuerstrafrecht ist die unwissentliche Qualifikation von Aktivitäten als Gewerbebetrieb. Während der bloße Handel mit Kryptowährungen in der Regel der privaten Vermögensverwaltung unterliegt und nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG steuerfrei ist, sieht die rechtliche Bewertung bei anderen Blockchain-Aktivitäten völlig anders aus.
Nach dem maßgeblichen Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 10.05.2022 (Az. IV C 1 - S 2256/19/10003 :001, BStBl. I 2022, 668) kann das Mining (z.B. Proof-of-Work) oder der Betrieb von Masternodes Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG darstellen. Werden hier die Schwellenwerte überschritten, entsteht Gewerbesteuerpflicht. Werden diese gewerblichen Einkünfte verschwiegen, steht sofort der Vorwurf der Gewerbesteuerhinterziehung im Raum. Die Abgrenzung ist hochkomplex und erfordert im Ermittlungsverfahren eine tiefgehende Prüfung des Mitunternehmerrisikos und der Mitunternehmerinitiative des Beschuldigten. Zudem droht die Gefahr der Infektion: Werden private Krypto-Assets aus steuerlicher Sicht unbewusst in ein Betriebsvermögen überführt, greifen strenge Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten (§§ 140, 141, 146 Abs. 1 AO). Fehlen diese Aufzeichnungen, nutzt die Steuerfahndung dies regelmäßig für exzessive und für den Mandanten nachteilige Hinzuschätzungen der Besteuerungsgrundlagen, was die berechnete Steuerschuld und damit das Strafmaß bei der Gewerbesteuerhinterziehung künstlich in die Höhe treibt.
Vermögensabschöpfung und Arrest bei Krypto-Steuerstrafverfahren: Die Gefahr nach § 73 StGB
Im Rahmen von Ermittlungen wegen Steuerhinterziehung mit Kryptowährungen setzt die Steuerfahndung zunehmend auf das scharfe Schwert des Nebenstrafrechts und der strafprozessualen Maßnahmen. Ein zentrales Element ist die Einziehung von Taterträgen nach §§ 73 ff. des Strafgesetzbuchs (StGB) in Verbindung mit strafprozessualen Arresten nach §§ 111b ff. StPO.
Die Behörden versuchen regelmäßig, im Wege des Vermögensarrests auf die Wallets und Konten der Beschuldigten zuzugreifen, um die vermeintlich hinterzogenen Steuern zu sichern. Die Rechtslage ist hier hoch dynamisch. Wie das OLG Hamm in seinem Beschluss vom 11.09.2018 (Az. III - 4 Ws 133/18) zeigte, sind Arrestanordnungen der Staatsanwaltschaften teilweise fehlerhaft begründet und können erfolgreich angefochten werden. Besonders brisant ist die Frage, ob Kryptowährungen als "Sachen" oder "Rechte" im Sinne des Zivilrechts gelten, was direkte Auswirkungen auf die formelle Durchführung der Einziehung hat. Die Beschlagnahme von Private Keys oder die Einfrierung von Accounts auf Exchanges bedarf einer harten rechtlichen Gegenwehr, da das Brutto-Prinzip des § 73 StGB oftmals zu erdrückenden wirtschaftlichen Folgen führt. Als spezialisierte Anwälte rügen wir fehlerhafte Tatbestandsmerkmale, greifen unverhältnismäßige Arrestbeschlüsse an und schützen Ihre Krypto-Assets vor dem unrechtmäßigen Zugriff des Staates.
FAQ: Steuerhinterziehung mit Kryptowährungen – Was Beschuldigte jetzt wissen müssen
Frage: Woher weiß das Finanzamt von meinen Krypto-Gewinnen, besonders wenn ich nur auf ausländischen Börsen handle?
Antwort: Es ist ein weit verbreiteter, aber gefährlicher Irrtum zu glauben, dass Transaktionen auf ausländischen Krypto-Börsen dem Zugriff der deutschen Steuerbehörden entzogen sind. Die Steuerfahndung nutzt standardmäßig das Instrument des sogenannten Sammelauskunftsersuchens nach § 93 Abs. 1a der Abgabenordnung (AO), um massenhaft Nutzerdaten und Transaktionshistorien von Handelsplattformen abzufragen und auszuwerten. Das Finanzgericht Köln hat ausdrücklich bestätigt, dass die Finanzbehörden berechtigt und technisch in der Lage sind, Kontrollmaterial in ausreichendem Maße bei diesen Plattformen sicherzustellen. Zudem spielen auf internationaler Ebene Rahmenwerke wie das „Crypto-Asset Reporting Framework“ (CARF) der OECD eine immer größere Rolle, um den internationalen Datenaustausch steuerlich relevanter Krypto-Transaktionen zu automatisieren.
Frage: Sind Kryptowährungen überhaupt echte Wirtschaftsgüter, die das Finanzamt besteuern darf?
Antwort: Ja, die rechtliche Einordnung ist mittlerweile durch die höchste Instanz unmissverständlich geklärt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem wegweisenden Urteil (Az. IX R 3/22) entschieden, dass virtuelle Währungen wie Bitcoin, Ethereum oder Monero steuerrechtlich als „andere Wirtschaftsgüter“ im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG gelten. Die Richter urteilten, dass Krypto-Assets objektiv werthaltige und selbständig bewertbare Positionen darstellen, die auf Handelsplattformen einen feststellbaren Kurs haben. Werden diese Wirtschaftsgüter innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist mit Gewinn veräußert oder in andere Kryptowährungen getauscht, unterliegt dies voll der Einkommensteuer. Wer diese Gewinne in der Steuererklärung verschweigt, begeht eine strafbare Steuerhinterziehung.
Frage: Bietet das Argument des „strukturellen Vollzugsdefizits“ einen Ausweg im Steuerstrafverfahren?
Antwort: Nein, diese Argumentation führt vor Gericht nicht mehr zum Erfolg. Beschuldigte haben in der Vergangenheit oft argumentiert, die Besteuerung sei verfassungswidrig, da der anonyme Handel vom Staat ohnehin nicht flächendeckend kontrolliert werden könne. Der BFH hat diesem Einwand jedoch eine klare Absage erteilt und festgestellt, dass bei der Erfassung von Veräußerungsgeschäften mit Krypto-Token kein normatives Vollzugsdefizit vorliegt. Etwaige Lücken bei der Ermittlung von Steuerpflichtigen beruhen lediglich auf faktischen Schwierigkeiten der behördlichen Kontrolle, nicht aber auf einem bewusst widersprüchlich angelegten Gesetz. Eine Verteidigung im Steuerstrafrecht muss daher zwingend auf technischer Rekonstruktion und nicht auf der pauschalen Hoffnung der Verfassungswidrigkeit aufbauen.
Frage: Was passiert, wenn ich meine Trades nicht mehr nachweisen kann, weil eine Börse gehackt wurde oder insolvent ist?
Antwort: Fehlende Aufzeichnungen und Datenverluste, etwa durch den Untergang einer Börse oder Hackerangriffe, gehen im Steuerrecht fast immer zulasten des Steuerpflichtigen. In einem Fall vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg (Az. 5 K 1996/19), bei dem der Kläger Datenverluste durch einen Hackerangriff auf die Börse „Bitgrail“ geltend machte, urteilte das Gericht streng. Die steuerlichen Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten (§ 90 AO) erfordern vom Nutzer, Transaktionsdaten zeitnah zu sichern, da Krypto-Börsen Daten oft nur wenige Monate speichern. Können Anschaffungskosten und -zeitpunkte nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden, ist das Finanzamt berechtigt, die Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO zu schätzen. Diese behördlichen Schätzungen fallen meist eklatant zu Ungunsten des Beschuldigten aus und treiben den Steuerschaden im Strafverfahren künstlich in die Höhe.
Frage: Wann droht bei Krypto-Aktivitäten der Vorwurf der Gewerbesteuerhinterziehung?
Antwort: Die Gefahr der Gewerbesteuerhinterziehung ist besonders bei Aktivitäten jenseits des reinen Tradings enorm hoch. Laut dem maßgeblichen Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 10.05.2022 stellt beispielsweise das Krypto-Mining (wie beim Proof-of-Work-Verfahren) in der Regel eine gewerbliche Tätigkeit dar, für die bei Überschreiten bestimmter Freibeträge Gewerbesteuer anfällt. Gleiches kann für den Betrieb einer Masternode gelten, da hierbei eine kritische Funktion innerhalb des Blockchain-Netzwerks gegen Belohnung übernommen wird. Werden diese Einkünfte dem Finanzamt verschwiegen, ermittelt die Steuerfahndung nicht nur wegen hinterzogener Einkommensteuer, sondern addiert den Tatbestand der Gewerbesteuerhinterziehung hinzu.
Frage: Kann der Staat im Krypto-Ermittlungsverfahren meine Wallets beschlagnahmen oder Vermögen einfrieren?
Antwort: Ja, die Strafverfolgungsbehörden greifen bei dem Verdacht auf Steuerhinterziehung massiv in die Eigentumsrechte der Beschuldigten ein. Sobald der Verdacht im Raum steht, nutzen Staatsanwaltschaften und Steuerfahndungen den strafprozessualen Vermögensarrest (§§ 111b ff. StPO) in Verbindung mit den Regeln zur Einziehung von Taterträgen (§§ 73 ff. StGB), um sich Krypto-Assets oder klassische Bankguthaben zu sichern. In der Rechtspraxis zeigt sich jedoch, dass solche Arrestanordnungen von den Gerichten teilweise fehlerhaft, "ergebnisgelenkt" oder ohne ausreichende Prüfung der materiell-rechtlichen Tatbestandsmerkmale erlassen werden. Gegen diese oft existenzvernichtenden Beschlagnahmungen von Private Keys oder Exchange-Accounts gehen wir als spezialisierte Anwälte mit harten strafprozessualen Rechtsmitteln vor.

