Kanzlei für
Steuerrecht und Steuerstrafrecht
Spezialisiert.
Professionell.
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Kassennachschau
Der Prüfer steht im Laden. Ohne Vorwarnung. Er will Ihre Kasse sehen – jetzt sofort.
In diesem Moment entscheidet sich, ob aus einer kurzen Kontrolle eine jahrelange Betriebsprüfung wird. Ich bereite Sie vor, begleite Sie durch die Nachschau und verteidige Ihre Rechte - Rechtsanwalt Ibrahim Cakir, LL.M. LL.M.
Türkischsprachige Beratung
Als türkischsprachiger Anwalt verstehe ich nicht nur die Sprache, sondern auch die Abläufe in Ihrem Betrieb. Ich weiß, wie ein Dönerladen funktioniert – und wie das Finanzamt ihn prüft.
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Meine Leistungen bei der Kassennachschau
Als Anwalt im Steuerrecht und Steuerstrafrecht mit Spezialisierung auf bargeldintensive Betriebe unterstütze ich Sie bei:
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Sofort-Beratung während der Kassennachschau – rufen Sie mich an, ich spreche mit dem Prüfer
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Prüfung Ihrer Kassenführung auf formelle Mängel – bevor das Finanzamt kommt
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Erstellung von Notfallplänen für Ihre Mitarbeiter – was tun, wenn der Prüfer erscheint?
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Verteidigung beim Übergang zur Außenprüfung – ich verhindere die Eskalation
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Einspruch gegen Feststellungen aus der Kassennachschau – ich fechte rechtswidrige Maßnahmen an
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Steuerstrafverteidigung – wenn aus der Kassennachschau ein Ermittlungsverfahren wird
Ich spreche Türkisch und kenne die Abläufe in Gastronomiebetrieben. Auf Wunsch arbeite ich mit Ihrem Steuerberater zusammen – oder vermittle Ihnen einen aus meinem Netzwerk.
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Was ist eine Kassennachschau?
Die Kassennachschau nach § 146b AO ist das schärfste Kontrollinstrument des Finanzamts für bargeldintensive Betriebe. Seit ihrer Einführung im Jahr 2018 können Finanzbeamte ohne Vorankündigung während der Geschäftszeiten in Ihrem Betrieb erscheinen und Ihre Kassenführung überprüfen.
Anders als bei einer regulären Betriebsprüfung erhalten Sie keine Prüfungsanordnung. Der Prüfer steht plötzlich im Laden – und erwartet sofortige Kooperation.
Was darf der Prüfer bei der Kassennachschau?
Die Befugnisse des Prüfers sind weitreichend:
Betreten der Geschäftsräume: Der Prüfer darf Ihre Geschäftsräume während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten betreten. Eine Voranmeldung ist nicht erforderlich.
Kassensturz: Der Prüfer zählt den Bargeldbestand in Ihrer Kasse und vergleicht ihn mit dem Soll-Bestand laut Kassensystem.
Einsicht in Kassenunterlagen: Z-Bons, Journaldaten, Programmierprotokolle, Bedienungsanleitungen – der Prüfer kann alle kassenbezogenen Unterlagen verlangen.
Datenzugriff: Bei elektronischen Kassensystemen kann der Prüfer die gespeicherten Daten auslesen und auf einem Datenträger mitnehmen.
Verdeckte Testkäufe: Besonders brisant: Wie in der Fachliteratur diskutiert, sind sogar verdeckte Testkäufe ohne vorherigen Ausweis zulässig. Der Prüfer kauft zunächst als normaler Kunde ein – und prüft dann, ob der Umsatz in der Kasse erfasst wurde.
Was darf der Prüfer nicht?
Die Kassennachschau hat Grenzen:
Keine Privaträume: Der Prüfer darf nur Geschäftsräume betreten, nicht Ihre Privatwohnung – auch wenn diese sich im selben Gebäude befindet.
Keine Durchsuchung: Die Kassennachschau ist keine Durchsuchung. Der Prüfer darf nicht in Schubladen, Schränken oder Taschen suchen.
Keine Befragung unter Zwang: Sie müssen keine Fragen beantworten, die Sie selbst belasten könnten.
Keine unbegrenzte Dauer: Die Kassennachschau soll eine kurze Kontrolle sein, keine tagelange Prüfung.
Der gefährliche Übergang zur Außenprüfung
Das größte Risiko der Kassennachschau liegt in § 146b Abs. 3 AO: Die Nachschau kann jederzeit in eine vollständige Außenprüfung übergehen – ohne gesonderte Prüfungsanordnung.
Wann erfolgt der Übergang?
Der Prüfer kann zur Außenprüfung übergehen, wenn:
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Kassenunterlagen fehlen oder nicht vorgelegt werden
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Formelle Mängel bei der Kassenführung festgestellt werden
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Unstimmigkeiten zwischen Kassenbestand und Aufzeichnungen bestehen
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Der Verdacht auf Manipulation besteht
Das Hamburger Urteil: Verschlossene Unterlagen als Falle
Ein warnendes Beispiel liefert das Finanzgericht Hamburg (Urteil vom 30.08.2022, Az. 6 K 47/22):
In diesem Fall erschien der Prüfer zur Kassennachschau in einem Restaurant. Die Mitarbeiter konnten bestimmte Unterlagen nicht aushändigen, weil diese im Büro des abwesenden Geschäftsführers verschlossen waren.
Das Gericht entschied: Werden Unterlagen nicht sofort vorgelegt, ist dies ein legitimer Grund für den Prüfer, sofort eine umfassende Außenprüfung für mehrere Jahre anzuordnen.
Die Konsequenz: Was als kurze Kassenkontrolle begann, wurde zur jahrelangen Durchleuchtung des gesamten Betriebs.
Mein Rat: Notfallpläne für Ihre Mitarbeiter
Ihre Mitarbeiter müssen wissen, was bei einer Kassennachschau zu tun ist:
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Wo sind die Kassenunterlagen?
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Wer darf dem Prüfer Auskunft geben?
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Wann sollen sie Sie oder mich anrufen?
Ich erstelle mit Ihnen einen Notfallplan, damit formale Fehler Ihrer Angestellten nicht zur Eskalation führen.
Die häufigsten Kassenmängel
Elektronische Registrierkassen
Fehlende Programmierprotokolle:
Das Finanzgericht Münster hat im Urteil vom 29.03.2017 (Az. 7 K 3675/13) klargestellt: Auch bei PC-Kassensystemen ist das Fehlen von Programmierprotokollen ein so gewichtiger formeller Mangel, dass er das Finanzamt zu Hinzuschätzungen berechtigt. Das Gericht betonte, dass PC-Systeme mindestens so manipulationsanfällig sind wie elektronische Registrierkassen.
Fehlende Einzelaufzeichnungen: Das Finanzgericht Hamburg stellte im Beschluss vom 13.08.2018 (Az. 2 V 216/17) fest: Ein modernes PC-Kassensystem muss Einzeldaten speichern – also jeden einzelnen Geschäftsvorfall. Eine Verdichtung auf Tagessummen ist nicht zulässig. Eine angebliche „Unzumutbarkeit" wegen des Speicherbedarfs akzeptierte das Gericht nicht.
Fehlende TSE: Seit 2020 müssen elektronische Kassensysteme mit einer zertifizierten Technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgestattet sein. Fehlt diese, liegt ein gravierender formeller Mangel vor.
Fehlende Bedienungsanleitung: Ohne vollständige Bedienungsanleitung kann der Prüfer nicht nachvollziehen, welche Funktionen das Kassensystem hat – und welche Manipulationsmöglichkeiten bestehen.
Die offene Ladenkasse
Viele kleinere Betriebe arbeiten noch mit einer offenen Ladenkasse – einer einfachen Geldschublade ohne elektronische Aufzeichnung. Das ist grundsätzlich zulässig, aber an strenge Voraussetzungen geknüpft.
Der Bundesfinanzhof hat im Beschluss vom 12.07.2017 (Az. X B 16/17) entschieden: Eine „Schuhkarton-Buchführung" – also das bloße Sammeln von Belegen ohne täglichen Kassenbericht – reicht bei bargeldintensiven Betrieben nicht aus.
Es muss ein täglicher Kassenbericht mit Zählprotokoll geführt werden, der den Kassensturz dokumentiert. Der Kassenbestand am Ende des Tages muss gezählt und mit den Einnahmen und Ausgaben abgeglichen werden.
Fehlt dieser tägliche Kassenbericht, darf das Finanzamt die Buchführung verwerfen und schätzen.
Manipulationsvorwürfe: Wenn es strafrechtlich wird
Die Finanzverwaltung sucht bei Kassennachschauen gezielt nach Hinweisen auf Kassenmanipulation. Typische Verdachtsmomente sind:
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Lücken in der Bonnummerierung
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Auffällig viele Stornierungen
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Unplausible Journaldaten
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Hinweise auf „Zapper"-Software oder Manipulationssticks
Strafrechtliche Konsequenzen
Wer Kassen manipuliert, begeht nicht nur Steuerhinterziehung nach § 370 AO. Die Manipulation digitaler Kassenaufzeichnungen – etwa das Löschen von Umsätzen mittels USB-Stick oder spezieller Software – erfüllt regelmäßig auch den Straftatbestand der Fälschung technischer Aufzeichnungen nach § 268 StGB.
Der Bundesgerichtshof hat dies für manipulierte Auslesestreifen von Geldspielgeräten und Kassen bestätigt. Hier drohen Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren.
Die Sperrwirkung für die Selbstanzeige
Besonders tückisch: Sobald der Prüfer zur Kassennachschau erscheint, tritt die Sperrwirkung für eine strafbefreiende Selbstanzeige ein (§ 371 Abs. 2 Nr. 1 lit. d AO).
Das bedeutet: Ist der Prüfer erst einmal da, können Sie sich nicht mehr durch eine Selbstanzeige straffrei stellen. Die Sperre gilt für alle Steuerarten, die durch die Kassenführung betroffen sind – Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Gewerbesteuer.
Handeln Sie präventiv: Wenn Sie wissen, dass Ihre Kassenführung Mängel hat, lassen Sie uns vorher sprechen – bevor der Prüfer vor der Tür steht.
Ihre Rechte bei der Kassennachschau
Auch bei einer Kassennachschau haben Sie Rechte:
Ausweis verlangen
Der Prüfer muss sich zu Beginn der Kassennachschau ausweisen. Verlangen Sie den Dienstausweis und notieren Sie den Namen.
Begleitperson hinzuziehen
Sie können verlangen, dass eine Person Ihres Vertrauens – etwa Ihr Steuerberater oder Ihr Anwalt – hinzugezogen wird. Der Prüfer muss allerdings nicht warten, bis diese Person eintrifft.
Mein Rat: Rufen Sie mich sofort an. Ich kann telefonisch mit dem Prüfer sprechen und deeskalierende Maßnahmen einleiten.
Schweigen zu belastenden Fragen
Sie sind nicht verpflichtet, Fragen zu beantworten, die Sie selbst belasten könnten. Wenn der Prüfer Fragen stellt, die auf Steuerhinterziehung oder Manipulation abzielen, sollten Sie schweigen und einen Anwalt hinzuziehen.
Widerspruch protokollieren
Wenn Sie mit Feststellungen des Prüfers nicht einverstanden sind, lassen Sie Ihren Widerspruch protokollieren. Das ist wichtig für ein späteres Einspruchsverfahren.
Übergang zur Außenprüfung anfechten
Wenn der Prüfer zur Außenprüfung übergeht, muss er dies mündlich mitteilen und anschließend schriftlich bestätigen. Diese Entscheidung ist anfechtbar – ich prüfe, ob der Übergang rechtmäßig war.
Was tun, wenn der Prüfer kommt? Ihr Notfallplan
Sofort
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Ruhe bewahren – Hektik macht verdächtig
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Ausweis verlangen – Namen notieren
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Anwalt anrufen – meine Nummer: +49 6131 4648870
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Kassenunterlagen bereithalten – Z-Bons, Protokolle, Bedienungsanleitung
Während der Nachschau
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Kooperieren, aber nicht aussagen – Unterlagen vorlegen, aber keine belastenden Aussagen machen
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Alles dokumentieren – was der Prüfer tut, fragt, mitnimmt
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Widerspruch protokollieren – bei Feststellungen, die Sie für falsch halten
Nach der Nachschau
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Protokoll sichern – Kopie verlangen
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Sofort Beratung – was bedeuten die Feststellungen?
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Einspruch prüfen – gegen rechtswidrige Maßnahmen vorgehen
Prävention: Kassennachschau-Check für Ihren Betrieb
Die beste Verteidigung ist Vorbereitung. Ich biete einen Kassennachschau-Check für Gastronomiebetriebe an:
Was ich prüfe
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Ist Ihre Kassenführung GoBD-konform?
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Sind alle Programmierprotokolle vorhanden?
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Ist die TSE korrekt eingerichtet?
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Führen Sie tägliche Kassenberichte (bei offener Ladenkasse)?
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Sind alle Z-Bons vollständig und lückenlos?
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Wissen Ihre Mitarbeiter, was bei einer Kassennachschau zu tun ist?
Was Sie bekommen
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Mängelliste mit konkreten Handlungsempfehlungen
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Notfallplan für Ihre Mitarbeiter
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Checkliste für die Kassennachschau
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Auf Wunsch: Schulung Ihrer Mitarbeiter
Rechtsprechungsübersicht: Kassennachschau
BFH 12.07.2017 X B 16/17
Offene Ladenkasse: „Schuhkarton-Buchführung" nicht ausreichend; täglicher Kassenbericht mit Zählprotokoll erforderlich
FG Hamburg 30.08.2022 6 K 47/22
Übergang Außenprüfung: Nicht sofort vorgelegte Unterlagen rechtfertigen Übergang zur Außenprüfung
FG Hamburg 13.08.2018 2 V 216/17
Einzelaufzeichnung: PC-Kasse muss Einzeldaten speichern; keine Verdichtung auf Tagessummen
FG Münster 29.03.2017 7 K 3675/13
Programmierprotokolle: Fehlen ist gewichtiger formeller Mangel; berechtigt zur Hinzuschätzung
FG Hamburg 03.09.2019 2 K 218/18:
Ausbeutekalkulation: Betriebliche Besonderheiten müssen berücksichtigt werden
FG Baden-Württemberg 12.06.2018 8 K 501/17
Vollzugsdefizit: Kein Schutz durch „strukturelles Vollzugsdefizit"; keine Gleichheit im Unrecht
FG Rheinland-Pfalz 22.11.2017 2 K 2119/15
Bargeschäfte: Erhöhte Anforderungen an Kassenführung bei bargeldintensiven Betrieben
FG Hamburg 16.04.2019 6 K 50/18
Kassensturz: Tagessummen ohne Bestandsabgleich berechtigen zur Schätzung
Kasa denetimi, maliye kontrolü ve vergi ceza hukuku konularında Türkçe danışmanlık sunuyoruz. Maliye memuru geldiğinde yanınızdayım – telefonla veya bizzat.
Als Anwalt mit türkischem Hintergrund verstehe ich nicht nur die Sprache, sondern auch die Abläufe in Ihrem Betrieb. Ich weiß, wie Dönerläden, Restaurants und Imbisse funktionieren – und wie das Finanzamt sie kontrolliert.
Türkischsprachige Beratung
Döner lokantası vergi denetimi, kasa kontrolü ve vergi ceza hukuku konularında Türkçe danışmanlık sunuyoruz. Vergi müfettişi ile görüşmelerde size Türkçe destek sağlıyoruz.
Als Anwalt mit türkischem Hintergrund verstehe ich nicht nur die Sprache, sondern auch die Abläufe in Ihrem Betrieb. Ich weiß, wie Dönerläden funktionieren – und wie das Finanzamt sie prüft.
Jetzt Beratung anfragen
Sie haben eine Prüfungsanordnung erhalten? Die Kassennachschau steht bevor? Das Finanzamt stellt unangenehme Fragen? Rufen Sie mich an oder schreiben Sie mir. Die erste Einschätzung ist kostenlos.
Rechtsanwalt Ibrahim Çakır, LL.M. LL.M.
Anwalt im Steuerrecht | Anwalt im Steuerstrafrecht
Telefon: +49 6131 4648870
E-Mail: info@ksw-recht.de
Betriebsprüfung im Dönerladen: Kassenführung, Hinzuschätzung
Die Kasse: Der häufigste Angriffspunkt des Finanzamts
Die Kassenführung ist der neuralgische Punkt jeder Betriebsprüfung in der Gastronomie. Das Finanzamt sucht gezielt nach formellen Fehlern – denn schon ein einziger Mangel kann ausreichen, um die gesamte Buchführung zu verwerfen und Hinzuschätzungen vorzunehmen.
Die offene Ladenkasse: Tägliche Kassenberichte sind Pflicht
Viele kleinere Imbisse arbeiten noch mit einer offenen Ladenkasse – also ohne elektronisches Kassensystem. Das ist grundsätzlich zulässig, aber an strenge Voraussetzungen geknüpft.
Die Kassensturzfähigkeit muss jederzeit gegeben sein. Es reicht nicht aus, Einnahmen auf Zetteln zu notieren oder nur wöchentlich in ein Kassenbuch einzutragen. Vielmehr müssen tägliche Kassenberichte auf Basis eines tatsächlichen Auszählens des Bargeldbestands erstellt werden.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat im Urteil vom 22.11.2017 (Az. 2 K 2119/15) klargestellt, dass bei Bargeschäften erhöhte Anforderungen an die Kassenführung gelten. Wer überwiegend Bareinnahmen erzielt, muss diese täglich und einzeln aufzeichnen.
Das Finanzgericht Hamburg bestätigte im Urteil vom 16.04.2019 (Az. 6 K 50/18), dass bloße Tagessummen ohne Bestandsabgleich – also ohne Kassenturz – zur Schätzung berechtigen. Fehlt der Nachweis, dass der Kassenbestand täglich gezählt wurde, ist die Buchführung formell mangelhaft.
Praxishinweis: Wenn Sie eine offene Ladenkasse führen, müssen Sie jeden Tag den Bargeldbestand zählen und dokumentieren. Der Kassenbestand am Ende des Tages muss mit den Einnahmen und Ausgaben des Tages übereinstimmen.
Elektronische Registrierkassen: Programmierprotokolle sind zwingend
Bei elektronischen Kassensystemen liegt der Fokus des Finanzamts auf den sogenannten Programmierprotokollen. Diese Protokolle dokumentieren alle Einstellungen und Änderungen am Kassensystem – etwa die Programmierung von Artikeln, Preisen, Steuersätzen und Rabatten.
Fehlen diese Protokolle, ist das ein schwerer formeller Mangel.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat im Urteil vom 02.06.2022 (Az. 1 K 2740/19) entschieden, dass das Fehlen von Programmierprotokollen zur Hinzuschätzung berechtigt – selbst wenn die Kasse gebraucht gekauft wurde und der Verkäufer keine Unterlagen übergeben hat. Die Verantwortung liegt beim Betreiber.
Das Finanzgericht Schleswig-Holstein bestätigte im Urteil vom 28.08.2023 (Az. 3 K 25/22), dass fehlende Organisationsunterlagen und die Unterdrückung der Datenspeicherung – etwa wenn keine Daten auf SD-Karte oder USB-Stick gesichert werden – die Beweiskraft der Buchführung erschüttern. Das Gericht sah darin einen gravierenden Mangel, der Schätzungen rechtfertigt.
Praxishinweis: Bewahren Sie alle Kassenunterlagen vollständig auf: Bedienungsanleitung, Ersteinrichtungsprotokoll, alle Programmierprotokolle, Z-Bons, Journaldaten. Wenn Sie eine gebrauchte Kasse kaufen, lassen Sie sich alle Unterlagen vom Verkäufer aushändigen – oder beschaffen Sie sie beim Hersteller.
Videoüberwachung und Datenspeicherung
Moderne Kassensysteme müssen Einzeldaten speichern – also jeden einzelnen Geschäftsvorfall. Eine Verdichtung auf Tagessummen ist nicht zulässig.
Das Finanzgericht Hamburg stellte im Beschluss vom 13.08.2018 (Az. 2 V 216/17) klar, dass ein modernes PC-Kassensystem zur Speicherung von Einzeldaten verpflichtet ist. Eine angebliche „Unzumutbarkeit" wegen des Speicherbedarfs akzeptierte das Gericht nicht.
Besonders gefährlich wird es, wenn Videoaufzeichnungen existieren. Zeigt eine Überwachungskamera, dass Mitarbeiter Umsätze nicht in die Kasse eintippen – etwa bei geöffneter Kassenlade –, ist die Buchführung verworfen. Das Finanzamt kann dann den gesamten Umsatz schätzen.
Verteidigung gegen Hinzuschätzungen: Richtsatzsammlung und Kalkulation
Wenn das Finanzamt die Buchführung verwirft, schätzt es die Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO. Die beiden häufigsten Methoden sind die Richtsatzsammlung und die Ausbeutekalkulation.
Die Richtsatzsammlung: Erhebliche verfassungsrechtliche Zweifel
Die amtliche Richtsatzsammlung des Bundesministeriums der Finanzen enthält Durchschnittswerte für verschiedene Branchen – auch für Dönerläden. Das Finanzamt nutzt diese Werte, um die „richtigen" Rohgewinnaufschläge und Umsätze zu schätzen.
Doch die Richtsatzsammlung steht massiv in der Kritik.
Der Bundesfinanzhof hat im Urteil vom 18.06.2025 (Az. X R 19/21) erhebliche Zweifel geäußert, ob die amtliche Richtsatzsammlung überhaupt eine geeignete Schätzungsgrundlage darstellt. Der BFH kritisiert, dass die Datenbasis oft nicht repräsentativ ist: Es fehle an einer echten Zufallsauswahl der ausgewerteten Betriebe, und Verlustbetriebe würden systematisch ausgeschlossen.
Das Finanzgericht Hessen hatte bereits im Urteil vom 23.06.2023 (Az. 10 K 98/17) auf diese Problematik hingewiesen und wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Revision zum BFH zugelassen.
Was bedeutet das für Sie? Schätzungen, die sich allein auf die Richtsatzsammlung stützen, sind angreifbar. Als Ihr Anwalt werde ich prüfen, ob das Finanzamt eine betriebsindividuelle Kalkulation vorgenommen hat – oder ob es sich nur auf pauschale Branchenwerte verlässt.
Die Ausbeutekalkulation: Fehler bei der Döner-Portionierung
Eine weitere beliebte Schätzungsmethode ist die Ausbeutekalkulation. Das Finanzamt ermittelt, wie viel Fleisch Sie eingekauft haben, und rechnet hoch, wie viele Döner Sie daraus hätten verkaufen müssen.
Das klingt einfach – ist aber fehleranfällig.
Das Finanzgericht Hessen entschied im Urteil vom 23.06.2023 (Az. 10 K 98/17), dass eine Schätzung mittels Ausbeutekalkulation unzulässig ist, wenn das Finanzamt keine betriebsbezogene Portionierung ermittelt hat. Allgemeine Erfahrungswerte reichen nicht aus.
Konkret: Das Finanzamt muss unterscheiden zwischen Döner im Fladenbrot, Döner-Teller, Döner-Box, Lahmacun und anderen Produkten. Jedes Gericht hat einen anderen Fleischanteil. Ohne konkrete Ermittlung der Portionsgrößen in Ihrem Betrieb ist die Kalkulation angreifbar.
Praxishinweis: Dokumentieren Sie Ihre Rezepturen und Portionsgrößen. Wenn Sie nachweisen können, dass Ihre Döner größer sind als der Durchschnitt oder dass Sie viele Gerichte mit geringerem Fleischanteil (Lahmacun, vegetarische Gerichte) verkaufen, schwächt das die Kalkulation des Finanzamts erheblich.
Sicherheitszuschläge bei groben Mängeln
Allerdings: Wenn grobe formelle Mängel vorliegen, darf das Finanzamt an die obere Grenze des Schätzungsrahmens gehen und zusätzliche Sicherheitszuschläge verhängen.
Das Finanzgericht Hamburg entschied im Urteil vom 16.04.2019 (Az. 6 K 50/18), dass bei fehlenden Ursprungsaufzeichnungen Sicherheitszuschläge zulässig sind. Wer keine ordnungsgemäße Kassenführung nachweisen kann, muss mit harten Schätzungen rechnen.
Grunderwerbsteuer bei Erbschaft und Schenkung
Umsatzsteuer: 7 % oder 19 %?
Ein klassisches Problem in Dönerläden ist die Abgrenzung zwischen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % (Lieferung von Speisen) und dem Regelsteuersatz von 19 % (Restaurationsleistung).
Die Grundregel
Speisen zum Mitnehmen unterliegen grundsätzlich dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. Werden die Speisen jedoch vor Ort verzehrt, handelt es sich um eine Restaurationsleistung mit 19 %.
Die Abgrenzung erfolgt nach den sogenannten „Dienstleistungselementen". Überwiegen diese, gilt der Regelsteuersatz.
Mehrweggeschirr und Besteck
Der Bundesfinanzhof hat im Urteil vom 20.10.2021 (Az. XI R 2/21) klargestellt, dass die Ausgabe von Speisen auf Mehrweggeschirr mit Besteck und deren anschließende Reinigung eine Dienstleistung darstellt. In diesem Fall sind 19 % Umsatzsteuer fällig – auch wenn der Kunde die Speise mitnimmt.
Sitzgelegenheiten und Food-Courts
Werden Tische und Stühle bereitgestellt, spricht dies regelmäßig für 19 %.
Das Finanzgericht Hamburg entschied am 07.04.2016 (Az. 6 K 132/15), dass in einem Einkaufszentrum die Bereitstellung eines gemeinsamen Verzehrbereichs dem Imbissbetreiber als Dienstleistungselement zugerechnet wird – selbst wenn der Imbiss die Sitzgelegenheiten nicht selbst betreibt.
Der Bundesfinanzhof bestätigte im Beschluss vom 15.09.2021 (Az. XI R 12/21), dass Bäckereifilialen mit Sitzmöglichkeiten in Vorkassenzonen 19 % abführen müssen, wenn die Dienstleistungselemente überwiegen.
Schätzung der Aufteilung
Wenn Sie keine genauen Aufzeichnungen über „Im Haus" und „Außer Haus" führen, schätzt das Finanzamt die Aufteilung – meist zu Ihren Ungunsten.
Im Fall des Finanzgerichts Hamburg (Urteil vom 07.04.2016, Az. 6 K 132/15) schätzte das Finanzamt 75 % der Umsätze mit 19 % Umsatzsteuer. Die Differenz zur tatsächlich erklärten Steuer führte zu erheblichen Nachzahlungen.
Praxishinweis: Führen Sie genaue Aufzeichnungen über die Aufteilung Ihrer Umsätze. Schulen Sie Ihre Mitarbeiter, bei jedem Verkauf „Im Haus" oder „Mitnehmen" korrekt in der Kasse zu erfassen.
Kassennachschau: Kassenprüfung durch das Finanzamt in Bargeldbranchen
Einleitung: Unangenehme Überraschung für Bargeldbranchen
Bargeldintensive Betriebe – ob Gastronomie, Einzelhandel, Imbiss, Friseur, Taxi oder Kiosk – laufen Gefahr, unangekündigten Besuch vom Finanzamt zu bekommen. Seit 2018 darf die Finanzverwaltung jederzeit und ohne Voranmeldung eine Kassennachschau durchführen. Dieses Instrument zielt speziell auf Branchen mit hohem Bargeldumsatz ab, da hier Manipulationsmöglichkeiten an den Kassenaufzeichnungen bestehen. Für viele Unternehmer, darunter auch zahlreiche türkischstämmige Geschäftsleute in Gastronomie und Handel, bedeutet dies ein erhöhtes Prüfungsrisiko. Im Folgenden erfahren Sie, welche gesetzlichen Grundlagen gelten, wie eine Kassennachschau abläuft, und wie Sie Ihr Unternehmen schützen können.
Gesetzlicher Rahmen der Kassennachschau (§ 146b AO)
Die Kassennachschau ist in § 146b der Abgabenordnung (AO) geregelt und zum 1. Januar 2018 in Kraft getreten. Sie ermöglicht dem Finanzamt, die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung sowie der Kassenaufzeichnungen unangekündigt in den Geschäftsräumen zu prüfen. Wichtig: Die Kassennachschau ist keine vollständige Betriebsprüfung im Sinne des § 193 AO, sondern ein eigenständiges Verfahren. Daher braucht es keine Prüfungsanordnung und keine Vorankündigung. Der Prüfer kann während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten einfach erscheinen, sich ausweisen und mit der Prüfung beginnen.
Zweck der Kassennachschau ist es, zeitnah Unstimmigkeiten aufzudecken, bevor sie in einer großen Betriebsprüfung untergehen. Gibt es Hinweise auf Manipulation oder schwere Mängel, darf der Prüfer sogar ohne weitere Ankündigung in eine Außenprüfung übergehen. Dann wird aus der spontanen Kassenprüfung eine umfassende Betriebsprüfung – meist kein gutes Vorzeichen für den Steuerpflichtigen. Umgekehrt gilt laut Vertrauensschutz (§ 158 AO): Solange Ihre Bücher formal und materiell ordnungsgemäß sind, müssen sie der Besteuerung zugrunde gelegt werden. Kleinere formelle Fehler allein berechtigen das Finanzamt noch nicht zur Schätzung, sofern kein Anlass besteht, an der sachlichen Richtigkeit der Kassenaufzeichnungen zu zweifeln. Dieses Prinzip betont der Bundesfinanzhof immer wieder – Schätzungen sind nur bei tatsächlichen Zweifeln oder schweren Mängeln zulässig, nicht bloß aufgrund technisch „manipulierbarer“ Kassen.
Ordnungsgemäße Kassenführung: Offene Ladenkasse vs. Registrierkasse
Ein zentraler Unterschied in der Kassenführung ist, ob Sie eine offene Ladenkasse (z.B. Bargeldschublade oder Kassenkiste) oder ein elektronisches Kassensystem nutzen. Gesetzliche Vorschriften schreiben keine bestimmte Kassenart vor – eine offene Barkasse ist weiterhin zulässig. Auch gibt es keine generelle Registrierkassenpflicht in Deutschland: Unternehmer können frei entscheiden, ob sie Barumsätze manuell mit offener Kasse oder elektronisch mit Registrierkasse/PC-Kasse erfassen. Es ist sogar erlaubt, wieder von einer elektronischen Kasse auf eine offene Kasse umzusteigen. Doch Achtung: Unabhängig vom Kassentyp gelten die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung. Alle Kasseneinnahmen und -ausgaben müssen täglich vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet aufgezeichnet werden. Ein Kassenbuch oder tägliche Kassenberichte sind Pflicht. Der Kassenbestand muss zu jeder Zeit mit den Aufzeichnungen abstimmbar sein (Stichwort Kassensturzfähigkeit).
Bei offener Ladenkasse entfällt in bestimmten Fällen die Einzelaufzeichnung jedes Geschäfts: Verkaufen Sie gegen Bargeld an eine Vielzahl unbekannter Kunden (z.B. im Einzelhandel, Markt, Imbiss), ist es aus Zumutbarkeitsgründen nicht erforderlich, jeden Kleinverkauf einzeln zu verbuchen. In solchen Fällen genügen tägliche Gesamtaufzeichnungen (Tageslosung mit Kassenbericht). Diese Ausnahmeregel greift ausschließlich bei offenen Kassen – verwenden Sie ein elektronisches Aufzeichnungssystem, gilt immer die Einzelaufzeichnungspflicht. Das heißt: In Registrierkassen müssen alle Umsätze einzeln gespeichert werden. Offene Kassen bieten hier Erleichterung, aber nur solange tatsächlich viele Barverkäufe an Laufkundschaft vorliegen und dies plausibel nachgewiesen wird. Wer eine offene Kasse führt, sollte also sorgfältig jeden Tagesumsatz via Kassenbericht dokumentieren und den Bargeldbestand täglich zählen. Fehler wie rechnerische Differenzen oder fehlende Belege können schnell den Verdacht unvollständiger Erfassung begründen.
Elektronische Kassensysteme (Registrierkasse, PC-Kasse, Tablet-Kasse etc.) unterliegen seit dem Kassengesetz verschärften Anforderungen. Hier einige Stichpunkte, was ein digitales Kassensystem erfüllen muss:
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TSE-Pflicht: Seit 1. Januar 2020 müssen elektronische Aufzeichnungssysteme über eine zertifizierte Technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verfügen. Die TSE protokolliert alle Kassenvorgänge manipulationssicher. Ältere Kassengeräte ohne TSE durften nur übergangsweise weiterbetrieben werden und sind inzwischen nicht mehr erlaubt (Ausnahme: wenn technisch nicht nachrüstbar, max. bis Ende 2022). Wer weiterhin ein nicht TSE-konformes System nutzt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und riskiert ein Bußgeld bis zu 25.000 €.
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Belegausgabepflicht: Ebenfalls seit 1. Januar 2020 gilt die Pflicht, bei Verwendung eines elektronischen Kassensystems jedem Kunden einen Beleg bereitzustellen (auf Papier oder elektronisch). Der Kunde muss den Bon zwar nicht mitnehmen, aber der Unternehmer muss ihn erstellen und auf Verlangen vorzeigen können. Der Kassenbon muss bestimmte Mindestangaben enthalten (u.a. Transaktionszeitpunkt, Betrag, Steuersatz, fortlaufende Belegnummer und TSE-Seriennummer). Nur in Ausnahmefällen (unzumutbare Härte, z.B. bei Verkauf an sehr viele unbekannte Kunden wie im Bäckerhandwerk) kann man sich auf Antrag von der Belegausgabepflicht befreien lassen – solche Befreiungen werden jedoch von den Finanzämtern sehr restriktiv gehandhabt.
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DSFinV-K und Datenzugriff: Elektronische Kassensysteme müssen die aufgezeichneten Kassendaten jederzeit unverzüglich lesbar und digital auswertbar bereitstellen können. Für Prüfungen (sei es Kassennachschau oder Betriebsprüfung) ist ein standardisiertes Export-Format vorgeschrieben, nämlich die Digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme (DSFinV-K). Die Finanzbehörde soll in der Lage sein, alle Einzelumsätze und Journaldateien maschinell auszuwerten. Praktisch bedeutet dies: Ihre Kasse muss einen Datenexport (z.B. auf USB-Stick) ermöglichen, den der Prüfer in seine Systeme einlesen kann. Tipp: Testen Sie regelmäßig, ob Sie einen solchen DSFinV-K Export erstellen können, und halten Sie die nötigen Zugangsdaten bereit.
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Verfahrensdokumentation: Ein oft übersehener Aspekt ist die Verfahrensdokumentation. Für jedes elektronische Kassensystem verlangt die Finanzverwaltung eine aktuelle Dokumentation, die u.a. beschreibt, wie das Kassensystem eingesetzt wird, welche Bedienungs- und Programmiermöglichkeiten existieren und wie die Daten gesichert werden. Diese Doku sollte Angaben zum Kassentyp (Hersteller, Modell, Seriennummer), zur eingesetzten Software-Version, zu Nutzungszeiten, Bedienungsanleitungen, Schulungsunterlagen etc. enthalten. Bei einer Kassennachschau wird oft direkt danach gefragt – liegt keine Verfahrensdokumentation vor, werten Prüfer das als schwerwiegenden Mangel. Fehlende Dokumentation kann den Vertrauensschutz erschüttern und eine Schätzung nach sich ziehen.
Zusammengefasst: Offene Ladenkasse erfordert disziplinierte manuelle Aufzeichnungen (tägliche Kassenberichte, Zählprotokolle), bietet aber Erleichterung bei Kleinstumsätzen. Elektronische Kasse bietet Komfort, verlangt aber strikte technische Sicherheit (TSE), Belegausgabe und umfassende Dokumentation. Beide Systeme müssen so geführt sein, dass ein Prüfer lückenlos nachvollziehen kann, dass alle Einnahmen erfasst wurden.
Ablauf einer Kassennachschau: Rechte, Pflichten und Prüfungsumfang
Eine Kassennachschau läuft typischerweise folgendermaßen ab: Ohne Vorwarnung betritt ein Amtsträger des Finanzamts während der Geschäftszeiten das Geschäft. Er weist sich mit Dienstausweis aus und erklärt, dass er eine Kassennachschau durchführt. Der Unternehmer bzw. das Kassenpersonal ist nun verpflichtet, Auskunft über die Kassenführung zu geben und Zugang zur Kasse zu gewähren. Konkret darf der Prüfer verlangen, dass man die Kassenbücher, Aufzeichnungen und Belege vorlegt – sowohl in Papierform als auch digital. Bei elektronischen Kassensystemen kann er einen sofortigen Kassensturz durchführen (Abgleich Soll-Ist-Bestand der Kasse) und einen Datenzugriff verlangen, z.B. durch Auslesen der Kassendaten über die digitale Schnittstelle.
Rechte des Prüfers bei der Kassennachschau umfassen unter anderem:
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Sichtprüfung der Kasse: Der Prüfer kann die Kassenlade zählen (bzw. zählen lassen) und den aktuellen Kassenbestand mit den Aufzeichnungen vergleichen. Eine erhebliche Differenz wäre ein Alarmzeichen. Ebenso kann er prüfen, ob fortlaufende Belegnummern gezogen wurden (bei elektronischen Bons) oder ob Stornos sichtbar sind.
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Prüfung digitaler Unterlagen: Bei Registrierkassen darf er Kassenspeicher und TSE-Daten einsehen. Er kann einen sofortigen Datenexport anfordern oder vor Ort Daten auf seinem Laptop auswerten. Auch das Scannen oder Fotografieren von Belegen und Unterlagen ist erlaubt.
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Befragung des Personals: Der Prüfer kann Fragen stellen – etwa nach dem täglichen Kassenabschluss, nach dem Umgang mit Trinkgeldern, Stornos oder Trainingsbuchungen. Er darf auch einen Testkauf durchführen oder die Kassenbedienung beobachten, um zu sehen, ob Belege ausgegeben werden.
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Verlangen von Erklärungen: Wenn Unregelmäßigkeiten auffallen (z.B. Fehlbeträge, ungeklärte Umbuchungen), kann er vom Steuerpflichtigen Erklärungen oder Nachweise verlangen. Etwa: Warum fehlt ein Z-Bericht? Wieso gibt es Negativeinträge? Wo ist das Einrichtungsprotokoll der Kasse?
Pflichten des Unternehmers bei einer Kassennachschau sind korrespondierend: Sie müssen den Prüfer nicht vor die Tür setzen dürfen – im Gegenteil, Kooperation ist geboten. Verweigern Sie den Zugang zu Kasse oder Unterlagen, darf der Prüfer sofort die gesamte Betriebsprüfung einleiten. In so einem Fall käme ein schriftlicher Hinweis auf den Übergang zur Außenprüfung, und der Prüfer könnte umfangreicher prüfen als nur die Kasse. Daher empfiehlt es sich, ruhig und kooperativ zu bleiben. Sie müssen zwar keine Fragen zur Geschäftslage außerhalb der Kassenführung beantworten (der Prüfer soll sich auf Kassenthemen beschränken), aber alle kassenbezogenen Auskünfte und Unterlagen sollten Sie griffbereit haben. Dazu gehören z.B. aktuelle Kassenberichte, Kassenbuch, Programmiervorgänge der Kasse, TSE-Bescheinigung, Bedienungsanleitung und Verfahrensdokumentation.
Die Kassennachschau findet vor Ort im Betrieb statt und nur während der branchenüblichen Geschäftszeiten. Was als „üblich“ gilt, richtet sich nach Ihrer Branche – in der Gastronomie also auch abends oder am Wochenende, wenn geöffnet ist. Außerhalb der Öffnungszeiten (z.B. nachts) müssen Sie niemanden reinlassen. Der Prüfer darf auch nur Geschäftsräume betreten, keine privaten Wohnräume (es sei denn, die Kasse wird dort geführt, was selten ist).
In der Praxis dauert eine Kassennachschau oft nur wenige Stunden. Im besten Fall teilt der Prüfer Ihnen am Ende mündlich mit, dass alles in Ordnung war – dann ist die Sache erledigt und es folgt kein Bescheid. Stellt er Mängel fest, hat das jedoch direkte Konsequenzen.
Typische Beanstandungen und Folgen (Hinzuschätzungen)
Erfahrungsgemäß treten in Kassennachschauen immer wieder ähnliche Beanstandungen auf. Hier einige typische Fehler und Versäumnisse, die Prüfer beanstanden – und die schnell zu Hinzuschätzungen führen können:
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Kassenbestand stimmt nicht: Der Soll-Bestand laut Kassenbuch weicht vom tatsächlich gezählten Bargeld ab. Überschüsse oder Fehlbeträge ohne Erklärung gelten als Hinweis auf ungeklärte Einnahmen oder Entnahmen.
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Fehlende oder lückenhafte Aufzeichnungen: Bei offener Ladenkasse fehlen tägliche Kassenberichte, oder es wurden an einigen Tagen gar keine Aufzeichnungen gemacht. Bei Registrierkassen fehlen Einzelaufzeichnungen oder es wurden Umsätze nur summarisch erfasst (Verdichtung). Solche formellen Mängel erschüttern die Beweiskraft der Buchführung und berechtigen das Finanzamt zur Schätzung.
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Verstoß gegen Einzelaufzeichnungspflicht: Ein häufiger Befund ist, dass trotz Einsatz einer Registrierkasse keine Einzelbons vorliegen oder massive Nutzung des Storno/Trainingsmodus erkennbar ist. Wenn Umsätze außerhalb der TSE aufgezeichnet wurden (z.B. im Training-Modus, der nicht gespeichert wird), wertet das Finanzamt dies als schweren Mangel.
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Kein TSE-Nachweis oder nicht aktive TSE: Ist keine zertifizierte Sicherheitslösung im Einsatz oder wurde die TSE nicht ordnungsgemäß installiert, liegt ein klarer Verstoß gegen § 146a AO vor. Neben dem Bußgeldrisiko führt dies dazu, dass sämtliche Kassendaten als manipuliert gelten könnten. Oft wird dann ein Hinzuschätzungsbetrag angesetzt, um das vermeintlich nicht erfasste Einkommen abzudecken.
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Belegausgabepflicht missachtet: Prüfer testen gern, ob Kunden ein Bon angeboten wird. Wird systematisch kein Beleg erstellt (etwa in der Gastronomie trotz elektronischer Kasse), liegt ein Pflichtverstoß vor. Dieser kann geahndet werden und lässt zugleich vermuten, dass Umsätze nicht aufgezeichnet werden – was wiederum zu Zuschätzungen führen kann.
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Fehlende Verfahrensdokumentation: Kann der Unternehmer auf Nachfrage keine Dokumentation zum Kassensystem vorlegen, wertet das Finanzamt dies als strukturellen Mangel. Ohne Dokumentation ist die Nachvollziehbarkeit eingeschränkt; in der Rechtsprechung gilt das Fehlen oft als Indiz, dass etwas verheimlicht werden soll. Die Finanzverwaltung sieht darin einen Anlass, die formale Ordnungsmäßigkeit zu verneinen und entsprechend Erträge hinzuzuschätzen.
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Organisatorische Mängel: Dazu zählen z.B. mehrere parallele Kassen ohne saubere Trennung, privat geführte Neben-Kassenbücher, ungeklärte Differenzen zwischen Kassenbuch und Bankeinzahlungen, oder nicht erfasste Gutscheine/Trinkgelder. Jede Unstimmigkeit kann als Verdacht auf Steuerverkürzung gewertet werden.
Die Folgen solcher Beanstandungen reichen von Hinzuschätzungen einzelner Tage oder Betriebsprüfungszeiträume bis hin zur Vollschätzung der gesamten Erlöse. Eine Hinzuschätzung bedeutet, dass das Finanzamt einen pauschalen Sicherheitszuschlag oder bestimmte Beträge zu Ihren erklärten Umsätzen addiert, um vermeintlich nicht erfasste Einnahmen zu besteuern. Beispielsweise könnten pauschal 5–10% der Barumsätze hinzugerechnet werden, wenn Aufzeichnungen unvollständig sind. Eine Vollschätzung geht noch weiter: Hier werden Ihre kompletten Buchführungszahlen verworfen und die Besteuerungsgrundlagen völlig neu (oft deutlich höher) geschätzt – ein Albtraum für jeden Unternehmer. Vollschätzungen kommen aber nur bei schweren Mängeln in Betracht, etwa wenn Kassenaufzeichnungen nahezu komplett unverwertbar sind oder offensichtliche Manipulation vorliegt.
Neben Steuernachzahlungen drohen auch Bußgelder und in gravierenden Fällen Steuerstrafverfahren. Verstöße gegen die Kassensicherungsverordnung (z.B. fehlende TSE, keine Belege) können mit bis zu 25.000 € Bußgeld geahndet werden – unabhängig davon, ob tatsächlich Steuern hinterzogen wurden. Sollte sich aus den Kassendaten ein Verdacht auf Steuerhinterziehung ergeben (z.B. systematisches Löschen von Umsätzen), kann sogar ein Steuerstrafverfahren eingeleitet werden. Die Kassennachschau ist also keineswegs harmlos: Sie entscheidet über den weiteren Vertrauensschutz Ihrer Buchführung (§ 158 AO) und kann erhebliche finanzielle sowie rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Verteidigungsstrategien und Vermeidung von Schätzungsbescheiden
Die beste Verteidigung gegen Probleme bei der Kassennachschau ist eine präventiv saubere Kassenführung. Unternehmer in bargeldlastigen Branchen sollten frühzeitig vorbeugen, um gar nicht erst ins Visier kritischer Prüfer zu geraten. Dazu einige Praxistipps:
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Kassenführung auf den Prüfstand stellen: Überprüfen Sie regelmäßig gemeinsam mit Ihrem Steuerberater, ob Ihre Kassenaufzeichnungen den aktuellen Anforderungen entsprechen. Stimmen Soll- und Ist-Bestand? Werden alle Einnahmen zeitnah erfasst? Gibt es fortlaufende Belegnummern? Eine interne Kassenrevision in regelmäßigen Abständen kann Schwachstellen aufdecken, bevor es das Finanzamt tut.
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Schulungen und Sensibilisierung: Stellen Sie sicher, dass auch Ihre Mitarbeiter (Kellner, Verkäufer, Kassierer) über die Belegausgabepflicht und korrekte Kassenbedienung Bescheid wissen. Jeder Bon muss raus, Stornos nur nach dokumentierter Begründung, keine Buchung am Finanzamt vorbei. Schulung in der Kassenführung ist gerade in Gastronomie und Handel mit oft wechselndem Personal essenziell.
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Verfahrensdokumentation führen: Legen Sie eine Verfahrensdoku für Ihr Kassensystem an und halten Sie diese aktuell. Im Zweifel helfen hier Vorlagen von Kassenherstellern oder Steuerberatern. Bei einer Kassennachschau sollten Sie die Doku dem Prüfer sofort vorlegen können, um Professionalität zu demonstrieren.
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Technik auf dem neuesten Stand: Nutzen Sie ein zertifiziertes Kassensystem und pflegen Sie es. Sorgen Sie dafür, dass die TSE läuft und nicht abgelaufen ist (Zertifikate erneuern sich nicht von selbst nach 5 Jahren). Führen Sie regelmäßig Updates der Kassensoftware durch, damit etwaige Logs vollständig erhalten bleiben. Und seit 2025: Vergessen Sie nicht, Ihr Kassensystem dem Finanzamt zu melden (Meldepflicht gemäß § 146a Abs. 4 AO) – diese neue Pflicht dient der Transparenz und sollte unbedingt erfüllt werden.
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Dokumentation von Besonderheiten: Gibt es in Ihrem Betrieb Bargeld-Besonderheiten (Trinkgeld, Wechselgeldkasse, Tageseinnahmen werden nachts weggeschlossen etc.), dann dokumentieren Sie diese Abläufe nachvollziehbar. So können Sie im Prüfungsfall erklärend reagieren, falls Unklarheiten auftauchen.
Wenn trotz aller Sorgfalt das Finanzamt einen Schätzungsbescheid schickt oder eine Vollschätzung vornimmt, zögern Sie nicht, rechtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Ein auf Steuerrecht spezialisierter Rechtsanwalt kann den Schätzungsansatz überprüfen und ggf. durch Einspruch anfechten. Oft lassen sich Schätzungen angreifen – etwa weil die Finanzbehörde Unverhältnismäßigkeit oder Branchenbesonderheiten nicht beachtet hat. So hat der BFH klargestellt, dass allein die Nutzung eines alten, technisch manipulierbaren Kassensystems nicht automatisch eine Vollschätzung rechtfertigt, wenn keine konkreten Manipulationen nachgewiesen wurden. Hier lohnt es sich, genau hinzusehen: Nicht jede Abweichung erlaubt dem Finanzamt, ins Blaue hinein zu schätzen. Ein Anwalt kann argumentieren, dass geringe formelle Mängel keinen Ertragseinbruch plausibel machen, und so eine Herabsetzung oder Aufhebung der Hinzuschätzung erreichen.
Neben dem Einspruch gegen den Steuerbescheid (im Besteuerungsverfahren) kann ggf. auch Einspruch gegen die Prüfungsanordnung einer überraschend ausgeweiteten Außenprüfung geprüft werden. Zwar erlaubt § 146b AO den nahtlosen Übergang zur Betriebsprüfung ohne Ankündigung, doch müssen dabei die formalen Spielregeln (schriftlicher Hinweis auf Prüfungsbeginn, Umfang etc.) eingehalten werden. Wurden Verfahrensfehler begangen, kann ein Rechtsbehelf ansetzen. Zudem sollte – falls hohe Nachforderungen im Raum stehen – ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt werden, um Zahlungen aufzuschieben, bis der Streit geklärt ist.
Fazit: Bereiten Sie Ihren Betrieb vor, als könnte morgen der Prüfer vor der Tür stehen. Eine ordnungsgemäße Kassenführung ist der beste Schutz vor Steuerschätzungen und Strafrisiken. Sollten dennoch Beanstandungen auftreten, stehen Ihnen mit Einspruch und notfalls Klage effektive Rechtsbehelfe zur Verfügung. Gerade in Bargeldbranchen wie der Gastronomie (oft von Migrantenfamilien geführt) zahlt sich Prävention aus – im wahrsten Sinne des Wortes. Im Ernstfall gilt: Bewahren Sie Ruhe, bestehen Sie auf Ihren Rechten, und holen Sie frühzeitig fachkundigen Rat ein. Als Anwalt für Steuerrecht unterstützen wir Sie dabei, Schätzungen abzuwehren und Ihre Kassenführung rechtssicher zu gestalten – damit eine Kassennachschau gar nicht erst zum Albtraum wird.
Rechtsprechungsübersicht: Betriebsprüfung Dönerladen
BFH 18.06.2025 X R 19/21
Richtsatzsammlung: Erhebliche Zweifel an Eignung als Schätzungsgrundlage; keine repräsentative Datenbasis
BFH 20.10.2021 XI R 2/21
Umsatzsteuer: MehrwegMehrweggeschirr mit Reinigung = 19 % USt
BFH 15.09.2021 XI R 12/21
Sitzgelegenheiten: Bäckerei mit Sitzmöglichkeiten = 19 % UStFG
Rheinland-Pfalz 22.11.20172 K 2119/15
Offene Ladenkasse: Erhöhte Anforderungen bei Bargeschäften
FG Hamburg 16.04.20196 K 50/18
Kassenführung: Tagessummen ohne Kassenturz berechtigen zur Schätzung
FG Hamburg 07.04.2016 6 K 132/15
Food-Court: UStVerzehrbereich wird Imbiss zugerechnet
FG Hamburg 13.08.2018 2 V 216/17
Datenspeicherung: PC-Kasse muss Einzeldaten speichern
FG Baden-Württemberg 02.06.2022 1 K 2740/19
Programmierprotokolle: Fehlen berechtigt zur Hinzuschätzung
FG Baden-Württemberg 30.07.2020 1 K 1070/19
Rechnungssplitting: Schwarzeinkäufe führen zu Umsatzverdopplung
FG Schleswig-Holstein 28.08.2023 3 K 25/22
Organisationsunterlagen: Fehlende Unterlagen erschüttern Beweiskraft
FG Hessen 23.06.2023 10 K 98/17
Ausbeutekalkulation: Betriebsbezogene Portionierung erforderlich
FAQ: Häufige Fragen zur Kassennachschau
Frage: Was ist der Unterschied zwischen Kassennachschau und Betriebsprüfung?
Antwort: Die Kassennachschau ist eine kurze, unangekündigte Kontrolle nur der Kassenführung. Die Betriebsprüfung ist eine umfassende Prüfung mehrerer Jahre, die vorab angekündigt wird. Die Kassennachschau kann aber jederzeit in eine Betriebsprüfung übergehen.
Frage: Muss ich den Prüfer in meinen Laden lassen?
Antwort: Ja. Während der Geschäftszeiten darf der Prüfer Ihre Geschäftsräume betreten. Verweigern Sie den Zutritt, kann dies als Mitwirkungsverweigerung gewertet werden und zur sofortigen Außenprüfung führen.
Frage: Was passiert, wenn ich die Unterlagen nicht sofort finde?
Antwort: Das ist gefährlich. Das FG Hamburg hat entschieden, dass nicht sofort vorgelegte Unterlagen den Übergang zur Außenprüfung rechtfertigen. Sorgen Sie vor: Alle Kassenunterlagen müssen griffbereit sein.
Frage: Kann ich einen Anwalt hinzuziehen?
Antwort: Ja. Sie können verlangen, dass ein Anwalt hinzugezogen wird. Der Prüfer muss aber nicht auf dessen Ankunft warten. Rufen Sie mich sofort an – ich kann telefonisch eingreifen.
Frage: Was, wenn der Prüfer Manipulationen vermutet?
Antwort: Machen Sie keine Aussagen. Schweigen Sie und rufen Sie sofort einen Anwalt an. Ab diesem Moment geht es um Strafrecht, nicht mehr nur um Steuern.
Frage: Kann ich nach der Kassennachschau noch eine Selbstanzeige machen?
Antwort: Nein. Mit Erscheinen des Prüfers tritt die Sperrwirkung ein. Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist dann nicht mehr möglich.
Frage: Bieten Sie türkischsprachige Beratung?
Antwort: Evet. Kasa denetimi konularında Türkçe danışmanlık sunuyoruz. Rufen Sie mich an.
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Rechtsanwalt Ibrahim Çakır, LL.M. LL.M.
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