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Kanzlei für

Steuerrecht und Steuerstrafrecht

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Durchsuchung & Beschlagnahme

Eine Durchsuchung trifft Sie unvorbereitet. Frühmorgens. Ohne Vorwarnung. Steuerfahnder vor der Tür. In diesem Moment zählt nur eines: Ruhe bewahren, nichts sagen, sofort anrufen. Denn nicht jeder Durchsuchungsbeschluss ist rechtmäßig. Die Rechtsprechung zeigt: Ermittler machen Fehler – bei der Begründung, beim Tatvorwurf, bei der Verhältnismäßigkeit.Ich prüfe den Beschluss und sichere Ihre Rechte.- RA Ibrahim Cakir, Anwalt für Steuerrecht & Steuerstrafrecht & Zertifizierter Berater Steuerstrafrecht (DAA)

Statue der Gerechtigkeit

10 Jahre Erfahrung

Expertenwissen im Steuerrecht

Voller Einsatz ohne Kompromisse!

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RA Ibrahim Cakir

Steuerstrafverteidiger

Meine Leistungen bei Durchsuchung und Beschlagnahme

Als Fachanwalt für Steuerrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA) stehe ich Ihnen im Ernstfall sofort zur Seite – telefonisch, vor Ort, und in allen folgenden Verfahrensschritten. Kanzleisitz in Mainz | Zweigstellen in Frankfurt am Main und Mannheim | Bundesweite Vertretung.

Mein Leistungsspektrum bei Durchsuchung und Beschlagnahme:

  • Telefonische Sofortberatung – Ich bin erreichbar, wenn die Steuerfahndung vor der Tür steht. Erste Verhaltensregeln, sofortige Intervention.

  • Anwesenheit bei der Durchsuchung – Auf Wunsch komme ich persönlich vor Ort, um Ihre Rechte zu wahren und die Formalitäten zu überwachen.

  • Prüfung des Durchsuchungsbeschlusses – Ist der Tatvorwurf konkret genug? Ist der Zeitraum begrenzt? Sind die Beweismittel benannt? Fehler führen zur Rechtswidrigkeit.

  • Kontrolle der Protokollierung – Ich achte darauf, dass alle Maßnahmen ordnungsgemäß dokumentiert werden.

  • Beschwerde gegen rechtswidrige Beschlüsse – Sofortige Einlegung von Rechtsmitteln bei Verstößen gegen Verhältnismäßigkeit oder Begründungspflichten.

  • Abwehr der Beschlagnahme – Schutz sensibler Unterlagen, insbesondere bei Berufsgeheimnisträgern (§ 97, § 160a StPO).

  • Akteneinsicht beantragen – Frühzeitige Einsicht in die Ermittlungsakte, um die Verteidigungsstrategie zu entwickeln.

  • Verteidigung im anschließenden Strafverfahren – Von der Durchsuchung bis zur Einstellung oder Hauptverhandlung.

Türkischsprachige Beratung:
Vergi araması mı var? Hemen beni arayın – telefonda veya yerinde destek sağlıyorum.

Türkçe danışmanlık

Vergi araması mı var? Hemen beni arayın – telefonda veya yerinde destek. Arama dün mü oldu? Kararı kontrol ediyorum, dosyaya erişim talep ediyorum ve savunma stratejinizi geliştiriyorum.

Durchsuchung - Sofortiges handeln

Der Tag der Durchsuchung – in Fachkreisen „Tag der Steuerfahndung" genannt – ist ein einschneidendes Erlebnis. Oft ist die Hausdurchsuchung der erste Moment, in dem Betroffene überhaupt von den Ermittlungen erfahren. Steuerfahnder erscheinen frühmorgens, ohne Vorwarnung, mit Durchsuchungsbeschluss und häufig auch mit einem Beschluss über den Vermögensarrest. In dieser Ausnahmesituation ist Ruhe entscheidend. Machen Sie keine Aussagen. Unterschreiben Sie nichts ohne anwaltliche Prüfung. Rufen Sie sofort einen Steuerstrafverteidiger an. Meine Aufgabe beginnt genau hier: Ich prüfe den Durchsuchungsbeschluss auf formale und inhaltliche Mängel, achte auf die Einhaltung der gesetzlichen Formalitäten und sorge dafür, dass Ihre Rechte gewahrt bleiben. Die aktuelle Rechtsprechung zeigt, dass Ermittlungsrichter und Staatsanwaltschaften häufig Fehler machen – insbesondere bei der Begründung des Tatverdachts, der zeitlichen Begrenzung und der Verhältnismäßigkeit. Diese Fehler können zur Rechtswidrigkeit des Beschlusses führen und im weiteren Verfahren zu Beweisverwertungsverboten.

Durchsuchung im Steuerstrafverfahren

Die Durchsuchung im Steuerstrafverfahren – Ihre Rechte, Ihre Verteidigung


Durchsuchungen und Beschlagnahmen zählen zu den häufigsten und einschneidendsten Zwangsmaßnahmen im Steuerstrafverfahren. Sie dienen der Sicherung von Beweismitteln und können Wohnungen, Geschäftsräume, Fahrzeuge und sogar digitale Datenträger betreffen. Für Betroffene – ob Privatpersonen oder Unternehmer – stellt eine Durchsuchung einen massiven Eingriff in die Privatsphäre und den Geschäftsbetrieb dar.


Doch nicht jede Durchsuchung ist rechtmäßig. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesgerichtshofs und der Landgerichte zeigt: Ermittler machen Fehler. Und diese Fehler können Sie zu Ihrer Verteidigung nutzen.

Rechtsgrundlagen der Durchsuchung


Die Durchsuchung im Steuerstrafverfahren richtet sich nach den Vorschriften der Strafprozessordnung (StPO), insbesondere:

  • § 102 StPO – Durchsuchung beim Verdächtigen

  • § 103 StPO – Durchsuchung bei anderen Personen (Dritte)

  • § 105 StPO – Richterliche Anordnung (Richtervorbehalt)

  • § 94, 98 StPO – Beschlagnahme von Beweismitteln

  • § 97 StPO – Beschlagnahmeverbote (insbesondere bei Berufsgeheimnisträgern)

  • § 160a StPO – Besonderer Schutz für Rechtsanwälte (Abs. 1) und eingeschränkter Schutz für Steuerberater (Abs. 2)

Grundsätzlich muss jede Durchsuchung durch einen Richter angeordnet werden (Art. 13 GG, § 105 StPO). Nur bei „Gefahr im Verzug" darf die Staatsanwaltschaft oder Steuerfahndung ohne richterlichen Beschluss handeln – eine Ausnahme, die eng auszulegen ist.

Der Durchsuchungsbeschluss – Mindestanforderungen


Ein Durchsuchungsbeschluss muss bestimmte inhaltliche Mindestanforderungen erfüllen. Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt klargestellt, dass der Beschluss den Tatvorwurf konkret umschreiben muss (BVerfG, Beschluss v. 05.05.2000 – 2 BvR 2212/99).


Der Beschluss muss enthalten:

  1. Konkrete Tatvorwürfe – Welche Handlung oder Unterlassung wird vorgeworfen? Welche Steuerart? Welcher Zeitraum?

  2. Zu suchende Beweismittel – Was genau soll gefunden werden? „Sämtliche Unterlagen" reicht nicht aus (LG Bielefeld, Beschluss v. 22.11.2007 – 9 Qs 3437/07).

  3. Zeitliche Begrenzung – Der Beschluss darf nicht „ins Blaue hinein" für beliebige Zeiträume gelten (BVerfG, Beschluss v. 04.04.2017 – 2 BvR 2551/12).

  4. Verhältnismäßigkeit – Die Durchsuchung muss das letzte Mittel sein (ultima ratio). Hätte eine schriftliche Anfrage genügt? (LG Osnabrück, Beschluss v. 10.11.2022 – 1 Qs 24/22).


Typische Fehler der Ermittlungsbehörden


Die Landgerichte haben in den letzten Jahren zahlreiche Durchsuchungsbeschlüsse für rechtswidrig erklärt. Die häufigsten Fehler:


1. Der „Blanko-Beschluss" – Fehlender Tatvorwurf
Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat in mehreren Entscheidungen Durchsuchungsbeschlüsse aufgehoben, weil diese den Tatvorwurf nicht ausreichend konkretisierten (LG Nürnberg-Fürth, Beschlüsse v. 15.05.2023, 07.06.2023, 04.08.2023). Ein Beschluss, der lediglich „§ 370 AO" nennt und „unrichtige Angaben" behauptet, ohne zu spezifizieren, welche Angaben in welcher Steuerart falsch waren, ist rechtswidrig.


Lehre für die Praxis: Ein Beschluss, der nicht sagt, was genau, wann und wie hinterzogen wurde, erfüllt nicht die rechtsstaatlichen Mindestanforderungen.


2. Zeitlich entgrenzte Ausforschung
In Fällen des Ankaufs von Steuer-CDs wurden Durchsuchungen für Zeiträume angeordnet, für die gar keine konkreten Daten vorlagen. Das Bundesverfassungsgericht rügte: Wenn eine CD nur Daten für das Jahr 2006 enthält, darf nicht automatisch für alle Folgejahre durchsucht werden (BVerfG, Beschluss v. 04.04.2017 – 2 BvR 2551/12).


3. Unverhältnismäßigkeit
Das Landgericht Osnabrück erklärte eine Durchsuchung bei der Financial Intelligence Unit (FIU) für rechtswidrig, weil die Staatsanwaltschaft die Informationen durch ein einfaches schriftliches Herausgabeverlangen hätte erlangen können (LG Osnabrück, Beschluss v. 10.11.2022 – 1 Qs 24/22).


4. Fehlerhafte Durchsuchung bei Berufsgeheimnisträgern
Bei Durchsuchungen in Kanzleien ist entscheidend, welchem Berufsträger die Unterlagen zuzuordnen sind. Rechtsanwälte genießen nach § 160a Abs. 1 StPO absoluten Schutz vor Beschlagnahme. Steuerberater hingegen nur relativen Schutz nach § 160a Abs. 2 StPO (LG Nürnberg-Fürth, Beschluss v. 08.01.2025 – 18 Qs 27/24).

Typische Fehler der Ermittlungsbehörden

Die Landgerichte haben in den letzten Jahren zahlreiche Durchsuchungsbeschlüsse für rechtswidrig erklärt. Die häufigsten Fehler:


1. Der „Blanko-Beschluss" – Fehlender Tatvorwurf
Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat in mehreren Entscheidungen Durchsuchungsbeschlüsse aufgehoben, weil diese den Tatvorwurf nicht ausreichend konkretisierten (LG Nürnberg-Fürth, Beschlüsse v. 15.05.2023, 07.06.2023, 04.08.2023). Ein Beschluss, der lediglich „§ 370 AO" nennt und „unrichtige Angaben" behauptet, ohne zu spezifizieren, welche Angaben in welcher Steuerart falsch waren, ist rechtswidrig. Lehre für die Praxis: Ein Beschluss, der nicht sagt, was genau, wann und wie hinterzogen wurde, erfüllt nicht die rechtsstaatlichen Mindestanforderungen.


2. Zeitlich entgrenzte Ausforschung
In Fällen des Ankaufs von Steuer-CDs wurden Durchsuchungen für Zeiträume angeordnet, für die gar keine konkreten Daten vorlagen. Das Bundesverfassungsgericht rügte: Wenn eine CD nur Daten für das Jahr 2006 enthält, darf nicht automatisch für alle Folgejahre durchsucht werden (BVerfG, Beschluss v. 04.04.2017 – 2 BvR 2551/12).


3. Unverhältnismäßigkeit
Das Landgericht Osnabrück erklärte eine Durchsuchung bei der Financial Intelligence Unit (FIU) für rechtswidrig, weil die Staatsanwaltschaft die Informationen durch ein einfaches schriftliches Herausgabeverlangen hätte erlangen können (LG Osnabrück, Beschluss v. 10.11.2022 – 1 Qs 24/22).


4. Fehlerhafte Durchsuchung bei Berufsgeheimnisträgern
Bei Durchsuchungen in Kanzleien ist entscheidend, welchem Berufsträger die Unterlagen zuzuordnen sind. Rechtsanwälte genießen nach § 160a Abs. 1 StPO absoluten Schutz vor Beschlagnahme. Steuerberater hingegen nur relativen Schutz nach § 160a Abs. 2 StPO (LG Nürnberg-Fürth, Beschluss v. 08.01.2025 – 18 Qs 27/24).

Ihre Rechte während der Durchsuchung

Auch wenn Sie von der Durchsuchung überrascht werden, haben Sie Rechte:

 

  1. Schweigen Sie. Sie sind nicht verpflichtet, Aussagen zu machen. Alles, was Sie sagen, kann gegen Sie verwendet werden.

  2. Verlangen Sie den Durchsuchungsbeschluss.Lesen Sie ihn aufmerksam. Notieren Sie Datum, Uhrzeit, Namen der Beamten.

  3. Rufen Sie sofort Ihren Anwalt an. Sie haben das Recht auf anwaltlichen Beistand. Die Durchsuchung muss nicht unterbrochen werden, aber Sie können telefonisch beraten werden.

  4. Unterschreiben Sie nichts ohne anwaltliche Prüfung. Insbesondere keine Protokolle, Verzichtserklärungen oder Einverständniserklärungen.

  5. Widersprechen Sie der Beschlagnahme bestimmter Unterlagen. Insbesondere bei anwaltlicher Korrespondenz oder Mandantenunterlagen von Berufsgeheimnisträgern.

Rechtsmittel gegen Durchsuchung

Gegen rechtswidrige Durchsuchungen und Beschlagnahmen können Sie vorgehen:

  1. Beschwerde nach § 304 StPO

  2. Gegen den Durchsuchungsbeschluss kann Beschwerde beim Landgericht eingelegt werden.

  3. Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 98 Abs. 2 StPO

  4. Bei Beschlagnahmen ohne richterliche Anordnung.

  5. Feststellungsantrag

  6. Auch nach Beendigung der Durchsuchung kann die Rechtswidrigkeit festgestellt werden – relevant für spätere Beweisverwertungsverbote.

Vermögensarrest

Seit der Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung 2017 erscheinen Steuerfahnder oft mit zwei Beschlüssen: dem Durchsuchungsbeschluss und einem Beschluss über den Vermögensarrest. Sie suchen nicht nur nach Beweismitteln, sondern auch nach Geld, Wertgegenständen und Kontoguthaben. Parallel werden Banken per Fax über Pfändungen informiert. Für Betroffene kann das existenzbedrohend sein – Konten werden gesperrt, der Geschäftsbetrieb kommt zum Erliegen. Ich prüfe die Verhältnismäßigkeit des Vermögensarrests und kämpfe dafür, dass Ihr wirtschaftliches Überleben während des Verfahrens gesichert bleibt.

Durchsuchung im Steuerstrafrecht: Rechtsprechung

Die Durchsuchung im Steuerstrafrecht: Fehler der Ermittler erkennen und abwehren


Eine Durchsuchung trifft Unternehmen und Privatpersonen oft unvorbereitet und stellt einen massiven Eingriff in die Privatsphäre und den Geschäftsbetrieb dar. Doch nicht jeder Durchsuchungsbeschluss ist rechtmäßig. Die aktuelle Rechtsprechung zeigt, dass Ermittlungsrichter und Staatsanwaltschaften häufig Fehler machen – insbesondere bei der Begründung des Tatverdachts und der Verhältnismäßigkeit.


Im Folgenden analysieren wir anhand konkreter Urteile aus den Jahren 1999 bis 2025, wo die Schwachstellen der Ermittlungsbehörden liegen und wie eine effektive Verteidigung ansetzen kann.


1. Der „Blanko-Beschluss“: Wenn der Tatvorwurf fehlt


Quelle: LG Nürnberg-Fürth, Beschluss v. 15.05.2023 – 18 Qs 8/23; LG Nürnberg-Fürth, Beschluss v. 07.06.2023 – 12 Qs 24/23; LG Nürnberg-Fürth, Beschluss v. 04.08.2023 – 12 Qs 57/23


Sachverhalt: In mehreren Verfahren hob das Landgericht Nürnberg-Fürth Durchsuchungsbeschlüsse auf, weil diese den Tatvorwurf der Steuerhinterziehung nicht ausreichend konkretisierten. In einem Fall fehlten Angaben dazu, durch welche Handlung oder Unterlassung Steuern hinterzogen worden sein sollen. In einem anderen Fall beschränkte sich der Beschluss auf die bloße Nennung der Normen (§ 370 AO) und den Vorwurf, „unrichtige Angaben“ gemacht zu haben, ohne zu spezifizieren, welche Angaben in welcher Steuerart falsch waren.


Was ist geschehen & Was hätte besser gemacht werden müssen:

 

Die Ermittlungsrichter hatten Beschlüsse erlassen, die keine konkreten Tatsachen enthielten, sondern lediglich Gesetzesworte wiederholten oder pauschale Vermutungen anstellten. Das Gericht stellte klar: Ein Durchsuchungsbeschluss muss die „wesentlichen Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes“ und die Lebenssachverhalte so beschreiben, dass der Betroffene den Vorwurf prüfen und kontrollieren kann,. Lehre für die Praxis: Ein Beschluss, der nicht sagt, was genau, wann und wie hinterzogen wurde, ist rechtswidrig. Er erfüllt nicht die rechtsstaatlichen Mindestanforderungen. Verteidiger sollten sofort Beschwerde einlegen, wenn die „Umgranung des Tatvorwurfs“ fehlt.


2. Berufsgeheimnisträger: Durchsuchung in der Kanzlei
 

Quelle: LG Nürnberg-Fürth, Beschluss v. 08.01.2025 – 18 Qs 27, 18 Qs 28/24


Sachverhalt: Die Steuerfahndung durchsuchte die Geschäftsräume einer Berufsausübungsgemeinschaft, in der Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte zusammenarbeiteten. Der Vorwurf richtete sich gegen eine Beschuldigte wegen Steuerhinterziehung. Die Kanzlei wehrte sich unter Berufung auf das Zeugnisverweigerungsrecht.


Was ist geschehen & Was hätte besser gemacht werden müssen: Das Gericht differenzierte scharf zwischen Rechtsanwälten (absolute Beschlagnahmefreiheit nach § 160a Abs. 1 StPO) und Steuerberatern (relatives Vertrauensverhältnis nach § 160a Abs. 2 StPO). Da im konkreten Fall „lediglich ein Vertrauensverhältnis im Sinne des § 160a Abs. 2 StPO“ betroffen war (Steuerberaterbereich), war die Maßnahme zulässig,. Lehre für die Praxis: Bei gemischten Kanzleien (Anwälte & Steuerberater) ist entscheidend, welchem Berufsträger die gesuchten Unterlagen zuzuordnen sind. Eine Durchsuchung ist unzulässig, wenn sie sich gegen Rechtsanwälte richtet (§ 160a Abs. 1 StPO). Eine bloße räumliche Gemeinschaft führt nicht automatisch zum absoluten Schutz für alle Partner.


3. Verhältnismäßigkeit: Durchsuchung bei Behörden (FIU)


Quelle: LG Osnabrück, Beschluss v. 10.11.2022 – 1 Qs 24/22


Sachverhalt: Die Staatsanwaltschaft ließ die Büros der „Financial Intelligence Unit“ (FIU – Geldwäschemeldestelle) durchsuchen, um Informationen über eine Verdachtsmeldung zu erhalten. Ziel war die Identifizierung von Mitarbeitern wegen des Verdachts der Strafvereitelung im Amt.


Was ist geschehen & Was hätte besser gemacht werden müssen: Das Gericht erklärte die Durchsuchung für rechtswidrig. Es lag ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vor. Die Staatsanwaltschaft hätte die Informationen durch ein einfaches schriftliches Herausgabeverlangen (§ 95 StPO) erlangen können, anstatt sofort zu durchsuchen. Die Durchsuchung ist stets das „ultima ratio“ (letzte Mittel). Lehre für die Praxis: Wenn Behörden oder kooperative Unternehmen betroffen sind, muss vor einer Razzia geprüft werden, ob die freiwillige Herausgabe von Unterlagen ausgereicht hätte. Ein überzogener Zugriff macht den Beschluss angreifbar.


4. Steuerdaten-CDs und der Zeitraum der Durchsuchung
Quelle: BVerfG, Beschluss v. 04.04.2017 – 2 BvR 2551/12; BVerfG, Beschluss v. 11.11.2024 – 1 BvR 1085/24


Sachverhalt: In Fällen des Ankaufs von Steuerdaten-CDs (z.B. aus Luxemburg oder Liechtenstein) wurden Durchsuchungen angeordnet. In einem Fall deckte der Beschluss einen Zeitraum ab, für den gar keine konkreten Daten auf der CD vorlagen („ins Blaue hinein“).


Was ist geschehen & Was hätte besser gemacht werden müssen: Das Bundesverfassungsgericht rügte, dass Durchsuchungsbeschlüsse zeitlich und inhaltlich begrenzt sein müssen. Wenn eine CD nur Daten für das Jahr 2006 enthält, darf nicht automatisch für „über Jahre hinweg“ oder bis in die Gegenwart durchsucht werden, ohne dass es dafür gesonderte Anhaltspunkte gibt,. Lehre für die Praxis: Ein Anfangsverdacht für ein Jahr rechtfertigt keine entgrenzte Durchsuchung für alle anderen Jahre. Die „zeitliche Begrenzungsfunktion“ ist ein verfassungsrechtliches Muss.


5. Die Verjährungsfalle: Unterbrechung durch fehlerhaften Beschluss?
Quelle: BFH, Urteil v. 31.01.2024 – X R 7/22


Sachverhalt: Es wurde gestritten, ob ein Durchsuchungsbeschluss die Verjährung der Steuerfestsetzung nach § 171 Abs. 7 AO unterbrochen hat. Der Beschluss war inhaltlich vage.


Was ist geschehen & Was hätte besser gemacht werden müssen: Der Bundesfinanzhof entschied: Auch wenn die Rechtmäßigkeit eines Durchsuchungsbeschlusses im Steuerverfahren grundsätzlich nicht vollumfänglich geprüft wird, muss er doch „inhaltliche Mindestanforderungen“ erfüllen, um die Ablaufhemmung der Verjährung auszulösen. Enthält er keine Angaben zum Tatvorwurf oder den Beweismitteln, entfaltet er keine Wirkung – die Steuer verjährt. Lehre für die Praxis: Ein erfolgreiches Vorgehen gegen einen schlecht begründeten Durchsuchungsbeschluss kann bares Geld sparen, indem es zur Verjährung der Steueransprüche führt.

FAQ - Fragen zur Durchsuchung

Frage: Muss ein Durchsuchungsbeschluss genau beschreiben, was mir vorgeworfen wird, oder reichen allgemeine Formulierungen?

Antwort: Ein Durchsuchungsbeschluss darf keine bloße Formalität sein. Er muss den Tatvorwurf so konkret wie möglich „umgrenzen“. Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat mehrfach entschieden, dass pauschale Formulierungen wie „unrichtige Angaben gemacht“ oder die bloße Wiederholung des Gesetzestextes (§ 370 AO) nicht ausreichen. Der Beschluss muss Angaben dazu enthalten, durch welche konkrete Handlung oder Unterlassung zu welchem Zeitpunkt welche Steuerart verkürzt worden sein soll. Fehlt diese „Tatschilderung“, ist der Beschluss rechtswidrig, da er dem Betroffenen keine Kontrolle und Verteidigung ermöglicht.


Frage: Dürfen die Ermittler bei einem Anfangsverdacht für ein bestimmtes Jahr auch Unterlagen aus anderen Jahren beschlagnahmen?

Antwort: Nein, nicht automatisch. Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, dass eine Durchsuchung nicht „ins Blaue hinein“ auf andere Zeiträume ausgeweitet werden darf. Wenn beispielsweise durch eine Steuer-CD nur Daten für das Jahr 2006 vorliegen, darf der Durchsuchungsbeschluss nicht ohne weitere konkrete Anhaltspunkte auch die Folgejahre umfassen. Eine solche zeitlich entgrenzte Ausforschung verletzt die Grundrechte.


Frage: Ist eine Durchsuchung zulässig, wenn die Behörde die Unterlagen auch einfach hätte anfordern können?

Antwort: Nein. Die Durchsuchung ist ein schwerer Eingriff in die Privatsphäre und darf nur als letztes Mittel („ultima ratio“) eingesetzt werden. Das Landgericht Osnabrück erklärte eine Durchsuchung bei einer Behörde (der FIU) für rechtswidrig, weil die Staatsanwaltschaft die benötigten Informationen auch durch ein einfaches schriftliches Herausgabeverlangen gemäß § 95 StPO hätte erlangen können. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz muss zwingend gewahrt bleiben.


Frage: Darf in den Räumen meines Steuerberaters oder Rechtsanwalts durchsucht werden? Antwort: Das kommt auf den Status des Beraters an. Bei Rechtsanwälten gilt ein absolutes Beschlagnahmeverbot (§ 160a Abs. 1 StPO), sofern sie als Verteidiger fungieren. Bei Steuerberatern gilt ein relatives Schutzverhältnis (§ 160a Abs. 2 StPO). In einer aktuellen Entscheidung von 2025 hat das Landgericht Nürnberg-Fürth präzisiert: In einer gemischten Kanzlei (Anwälte und Steuerberater) ist eine Durchsuchung zulässig, wenn sich der Verdacht nur auf den steuerberatenden Teil bezieht und keine reine Verteidigersituation vorliegt.


Frage: Unterbricht jede Durchsuchung automatisch die Verjährung meiner Steuerschulden? Antwort: Grundsätzlich unterbricht eine Durchsuchung die Verjährung nach § 171 Abs. 7 AO. Der Bundesfinanzhof hat jedoch entschieden, dass dies nur gilt, wenn der Durchsuchungsbeschluss inhaltliche Mindestanforderungen erfüllt. Ein Beschluss, der den Tatvorwurf, den Zeitrahmen oder die Beweismittel nicht hinreichend bestimmt, ist so fehlerhaft, dass er keine „Ablaufhemmung“ auslöst. In diesem Fall kann die Steuerfestsetzung verjähren.


Frage: Was passiert, wenn ich als Unternehmer unwissentlich in ein „Umsatzsteuerkarussell“ geraten bin? Reicht das für eine Durchsuchung?

Antwort: Die Hürden für einen Anfangsverdacht sind hier hoch. Das Bundesverfassungsgericht fordert bei komplexen Sachverhalten wie Umsatzsteuerkarussellen eine besonders sorgfältige Begründung. Allein die objektive Einbindung in eine Lieferkette von Betrügern reicht nicht aus. Es müssen konkrete Tatsachen vorliegen, die darauf hindeuten, dass der Unternehmer von den Betrügereien wusste oder diese billigend in Kauf nahm. Fehlen diese individuellen Verdachtsmomente, ist der Durchsuchungsbeschluss verfassungswidrig.


Frage: Darf die Steuerfahndung bei einer Durchsuchung auch Gegenstände mitnehmen, die nicht im Beschluss stehen (z.B. „Zufallsfunde“)?

Antwort: Die Fahndung ist an den Durchsuchungszweck gebunden. Das Finanzgericht Köln entschied, dass die Wegnahme von Unterlagen (z.B. Quittungsblöcke) im Wege des unmittelbaren Zwangs rechtswidrig ist, wenn diese nicht vom Durchsuchungsbeschluss gedeckt sind oder kein steuerstrafrechtlicher Bezug besteht. Eine „Fishing Expedition“ nach weiteren, nicht benannten Beweismitteln ist unzulässig.


Frage: Kann ich mich gegen die Art und Weise wehren, wie die Beamten die Durchsuchung durchführen?

Antwort: Ja. Sie können Beschwerde einlegen. Auch wenn die Durchsuchung bereits beendet ist, haben Sie ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit, insbesondere wegen des schwerwiegenden Eingriffs in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) und der möglichen Rehabilitierung. Ermittlungsrichter müssen zudem eine eigenverantwortliche Prüfung vornehmen und dürfen Anträge der Staatsanwaltschaft nicht ungeprüft übernehmen.

Auswertung der Rechtsprechung

Bundesverfassungsgericht (BVerfG)
BVerfG, Beschluss v. 11.11.2024 – 1 BvR 1085/24: Strengere Anforderungen an die Begründungstiefe von Durchsuchungsbeschlüssen, insbesondere bei komplexen Sachverhalten wie „Umsatzsteuerkarussellen“.


BVerfG, Beschluss v. 04.04.2017 – 2 BvR 2551/12: Ein Durchsuchungsbeschluss erfordert klare Angaben zum Tatzeitraum. Eine zeitlich entgrenzte Ausforschung ohne konkreten Verdacht für Folgejahre verletzt Art. 13 GG.


BVerfG, Beschluss v. 05.05.2000 – 2 BvR 2212/99: Mängel bei der richterlichen Umschreibung des Tatvorwurfs und der zu suchenden Beweismittel können im Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden.


BVerfG, Beschluss v. 03.03.2002 – 2 BvR 972/00: Beweismittelbeschlagnahme bei Banken erfordert konkrete Zuordnung (Tafelgeschäfte).


Bundesgerichtshof (BGH)
BGH, Beschluss v. 01.06.2021 – 1 StR 127/21: Zur Bekanntgabe eines Steuerstrafverfahrens und der Suspendierung der Strafbewehrung bei Steuererklärungen.


BGH, Beschluss v. 19.01.2011 – 1 StR 640/10: Tatvollendung bei Steuerhinterziehung durch Unterlassen tritt mit Bekanntgabe des Steuerbescheids ein (nicht erst bei dessen Bestandskraft).


BGH, Urteil v. 15.05.2018 – 1 StR 159/17: Eingeschränkte revisionsgerichtliche Überprüfbarkeit der tatrichterlichen Beweiswürdigung (Teilnahmeform bei bandenmäßiger Steuerhinterziehung).


BGH, Urteil v. 10.07.2019 – 1 StR 265/18: Tatmehrheit bei einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung; Konkurrenzen bei Abgabe mehrerer Steuererklärungen.


Bundesfinanzhof (BFH)
BFH, Urteil v. 31.01.2024 – X R 7/22: Ein Durchsuchungsbeschluss muss inhaltliche Mindestanforderungen erfüllen (Angabe Tatvorwurf, Beweismittel), um die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 7 AO auszulösen.


BFH, Beschluss v. 24.10.2005 – II B 131/04: Grundsätzliche Bedeutung zur Frage, ob Ermittlungsergebnisse aus dem Ausland (Bankunterlagen) verwertet werden dürfen (Steuerfahndung).


Landgerichte (LG)
LG Nürnberg-Fürth, Beschluss v. 08.01.2025 – 18 Qs 27, 18 Qs 28/24: Zulässigkeit der Durchsuchung beim Steuerberater in einer Berufsausübungsgemeinschaft mit Rechtsanwälten; Abgrenzung § 160a Abs. 1 vs. Abs. 2 StPO.


LG Nürnberg-Fürth, Beschluss v. 13.11.2023 – 12 Qs 72/23: Wirksamkeit eines Beschlagnahmebeschlusses trotz Rechtswidrigkeit des vorherigen Durchsuchungsbeschlusses (kein automatisches Beweisverwertungsverbot).


LG Nürnberg-Fürth, Beschluss v. 04.08.2023 – 12 Qs 57/23: Rechtswidrigkeit eines unbegründeten Durchsuchungsbeschlusses; Erfordernis einer Tatschilderung im Beschluss.
 

LG Nürnberg-Fürth, Beschluss v. 07.06.2023 – 12 Qs 24/23: Rechtswidrigkeit wegen fehlender Darstellung der Tat (Pauschale Begründung reicht nicht).


LG Nürnberg-Fürth, Beschluss v. 15.05.2023 – 18 Qs 8/23: Mindestanforderungen an den Inhalt eines Durchsuchungsbeschlusses (Angaben zu Handlung/Unterlassung bei Steuerhinterziehung zwingend).


LG Osnabrück, Beschluss v. 10.11.2022 – 1 Qs 24/22: Rechtswidrigkeit einer Durchsuchung bei der FIU (Zollkriminalamt) wegen Unverhältnismäßigkeit (schriftliche Anfrage hätte genügt).


LG Halle, Beschluss v. 14.04.2022 – 2 Qs 2/22: Durchsuchung bei einem Drittbeteiligten (Insolvenzverwalter) erfordert strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung.


LG Hamburg, Beschluss v. 23.04.2020 – 620 Qs 1/20: Bestätigung der Beschlagnahme von Bargeld (18.870 €) im Rahmen einer Durchsuchung wegen Steuerhinterziehung.


LG Hamburg, Beschluss v. 18.09.2018 – 608 Qs 26/18: Verdacht der Steuerhinterziehung rechtfertigt Durchsuchung auch beim Steuerberater, wenn dieser nicht Beschuldigter ist (unter Beachtung § 97 StPO).


LG Köln, Beschluss v. 16.07.2015 – 106 Qs 1/15: Rechtmäßigkeit der Durchsuchung bei Cum-Ex-Geschäften; Anfangsverdacht bejaht bei fehlender Abführungsbescheinigung der Kapitalertragsteuer.


LG Düsseldorf, Beschluss v. 19.12.2014 – 014 Qs 58/14: Beschlagnahmebeschluss bei Taxiunternehmen wegen Umsatzsteuerverkürzung (Schätzung durch Taxameter-Auswertung).


LG Bielefeld, Beschluss v. 22.11.2007 – 9 Qs 3437/07: Beschlagnahmeanordnung für „sämtliche Unterlagen“ ist zu unbestimmt und damit rechtswidrig.


LG Saarbrücken, Beschluss v. 24.08.2005 – 8 Qs 81/05: Akteneinsicht muss im Beschwerdeverfahren gegen Durchsuchungsbeschlüsse gewährt werden (Art. 103 GG).


LG Bielefeld, Urteil v. 14.01.1999 – 9 Qs 701/98 I: Ablehnung eines Durchsuchungsbeschlusses gegen eine Bank wegen Fehlens eines Anfangsverdachts („Fishing Expedition“).
Finanzgerichte (FG)


FG Thüringen, Urteil v. 22.08.2023 – 3 K 332/22: Vorsteuerabzug kann versagt werden, wenn der Unternehmer von Umsatzsteuerbetrug in der Lieferkette wusste (Beweiswürdigung u.a. durch staatsanwaltliche Durchsuchungsergebnisse).


FG Köln, Urteil v. 22.09.2016 – 13 K 66/13: Rechtswidrige Teilnahme eines Steuerfahndungsprüfers an einer Haussuchung ohne steuerstrafrechtlichen Bezug (Wegnahme von Unterlagen im unmittelbaren Zwang).

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