Kanzlei für
Steuerrecht und Steuerstrafrecht
Spezialisiert.
Professionell.
Effektiv.
Einspruchsverfahren
Ein Einspruch ist mehr als ein Formular – es ist Ihr Recht, sich zu wehren. Ich sorge dafür, dass Sie dabei nicht allein stehen. Mit juristischem Know-how und strategischer Klarheit verteidige ich Ihre Interessen – sachlich, bestimmt und an Ihrer Seite.
– RA Ibrahim Cakir, Anwalt für Steuerrecht und Steuerstrafrecht & Zertifizierter Berater Steuerstrafrecht (DAA)
Einspruch gegen Steuerbescheid
Wenn der Steuerbescheid nicht korrekt ist, können und sollten Sie handeln. Ein fehlerhafter Steuerbescheid ist kein Einzelfall. Aufgrund der Komplexität des Steuerrechts unterlaufen der Finanzverwaltung regelmäßig Fehler – sei es bei der Schätzung von Besteuerungsgrundlagen, bei der Auslegung von Angaben oder in der Berechnung selbst. Als Anwalt für Steuerrecht prüfe ich für Sie, ob ein Einspruch gegen den Steuerbescheid Aussicht auf Erfolg hat – mit Erfahrung, Strategie und rechtlicher Präzision.
Das Wichtigste zum Einspruch gegen den Steuerbescheid auf einen Blick
Sie können innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch gegen Ihren Steuerbescheid einlegen (§ 347 Abs. 1 S. 1 AO). Der Einspruch ist kostenlos und kann per Fax oder Brief beim zuständigen Finanzamt eingelegt werden. Ein Einspruch unterbricht nicht Ihre Zahlungspflicht – dafür ist ein separater Antrag auf Aussetzung der Vollziehung erforderlich. Das Finanzamt prüft den Bescheid erneut – Sie erhalten entweder einen Abhilfebescheid oder eine Einspruchsentscheidung.
Achtung: Bei Einspruch droht Verböserung, wenn das Finanzamt zu Ihren Ungunsten ändert. Eine sorgfältige juristische Prüfung ist daher unerlässlich.
Warum Sie sich jetzt für anwaltliche Hilfe entscheiden sollten
Viele Mandanten versuchen zunächst selbst, gegen den Steuerbescheid vorzugehen – doch selbst kleine Formfehler, fehlende Fristen oder unvollständige Begründungen können den Erfolg Ihres Einspruchs gefährden. Zudem kann das Verfahren emotional belasten, insbesondere wenn hohe Nachzahlungen drohen oder das Finanzamt mit Druckmitteln wie der Steuerschätzung oder Pfändung arbeitet.
Als Anwalt für Einspruchsverfahren im Steuerrecht nehme ich Ihnen diese Belastung ab:
-
Ich prüfe schnell und präzise, ob ein Einspruch sinnvoll ist.
-
Ich übernehme die form- und fristgerechte Einlegung des Einspruchs.
-
Ich achte auf Verböserungsrisiken und steuere Ihre Verteidigungsstrategie.
-
Ich stelle für Sie auch den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, damit Sie nicht unnötig zahlen.
Einspruch gegen den Steuerbescheid erfolgreich einlegen
Schätzungen nach § 162 AO sind ein mächtiges Instrument des Finanzamts, wenn der Steuerpflichtige seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt oder die Buchführung nicht ordnungsgemäß ist. Die Rechtsprechung setzt der Schätzungsbefugnis jedoch klare Grenzen: Schätzungen dürfen nicht willkürlich sein und das Finanzamt muss seine Methoden und Kalkulationen offenlegen.
Rechtliche Grenzen – Nichtigkeit vs. Rechtswidrigkeit:
Selbst grobe Schätzungsfehler oder Schätzungen am oberen Rand des vertretbaren Rahmens führen regelmäßig nur zur Rechtswidrigkeit, nicht zur Nichtigkeit des Bescheids. Nichtigkeit liegt nur bei bewusster Willkür zum Nachteil des Steuerpflichtigen vor – eine hohe Hürde (FG München, Urteil vom 18.10.2018 – 7 K 2351/18).
Substantiierungspflicht im Aussetzungsverfahren:
Im vorläufigen Rechtsschutz (Aussetzung der Vollziehung) muss das Finanzamt seine Schätzung substantiieren: Es muss eine nachvollziehbare Kalkulation mit Ausgangszahlen und Rechenweg vorlegen, damit das Gericht dies prüfen kann. Fehlt diese Transparenz, ist die Vollziehung auszusetzen (FG München, Beschluss vom 27.08.2018 – 7 V 1846/18; ebenso FG Nürnberg, Beschluss vom 12.04.2018 – 2 V 1532/17).
Methodische Anforderungen:
Das Finanzamt muss eine einheitliche und in sich schlüssige Schätzungsmethode anwenden. Pauschale Zuschätzungen ohne erkennbare Grundlage neben einer Kalkulation sind fehlerhaft (FG München, Beschluss vom 27.08.2018 – 7 V 1846/18; FG München, Beschluss vom 11.07.2018 – 7 V 510/18).
Themen und Quellen:
-
Schätzung nach § 162 AO
-
Strafschätzung
-
Willkürliche Schätzung – Nichtigkeit nur bei bewusster Willkür (FG München, Urteil vom 18.10.2018 – 7 K 2351/18)
-
Substantiierungspflicht des Finanzamts (FG München, Beschluss vom 27.08.2018 – 7 V 1846/18)
-
Nachvollziehbare Kalkulation (FG Nürnberg, Beschluss vom 12.04.2018 – 2 V 1532/17)
-
Einheitliche Schätzungsmethode (FG München, Beschluss vom 11.07.2018 – 7 V 510/18)
-
Aussetzung der Vollziehung bei Schätzung
-
Zuschätzungen ohne Grundlage
Schätzungen durch das Finanzamt – Anforderungen und Abwehrmöglichkeiten
Schätzungen nach § 162 AO sind ein mächtiges Instrument des Finanzamts, wenn der Steuerpflichtige seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt oder die Buchführung nicht ordnungsgemäß ist. Die Rechtsprechung setzt der Schätzungsbefugnis jedoch klare Grenzen: Schätzungen dürfen nicht willkürlich sein und das Finanzamt muss seine Methoden und Kalkulationen offenlegen.
Rechtliche Grenzen – Nichtigkeit vs. Rechtswidrigkeit:
Selbst grobe Schätzungsfehler oder Schätzungen am oberen Rand des vertretbaren Rahmens führen regelmäßig nur zur Rechtswidrigkeit, nicht zur Nichtigkeit des Bescheids. Nichtigkeit liegt nur bei bewusster Willkür zum Nachteil des Steuerpflichtigen vor – eine hohe Hürde (FG München, Urteil vom 18.10.2018 – 7 K 2351/18).
Substantiierungspflicht im Aussetzungsverfahren:
Im vorläufigen Rechtsschutz (Aussetzung der Vollziehung) muss das Finanzamt seine Schätzung substantiieren: Es muss eine nachvollziehbare Kalkulation mit Ausgangszahlen und Rechenweg vorlegen, damit das Gericht dies prüfen kann. Fehlt diese Transparenz, ist die Vollziehung auszusetzen (FG München, Beschluss vom 27.08.2018 – 7 V 1846/18; ebenso FG Nürnberg, Beschluss vom 12.04.2018 – 2 V 1532/17).
Methodische Anforderungen:
Das Finanzamt muss eine einheitliche und in sich schlüssige Schätzungsmethode anwenden. Pauschale Zuschätzungen ohne erkennbare Grundlage neben einer Kalkulation sind fehlerhaft (FG München, Beschluss vom 27.08.2018 – 7 V 1846/18; FG München, Beschluss vom 11.07.2018 – 7 V 510/18).
Themen und Quellen:
-
Schätzung nach § 162 AO
-
Strafschätzung
-
Willkürliche Schätzung – Nichtigkeit nur bei bewusster Willkür (FG München, Urteil vom 18.10.2018 – 7 K 2351/18)
-
Substantiierungspflicht des Finanzamts (FG München, Beschluss vom 27.08.2018 – 7 V 1846/18)
-
Nachvollziehbare Kalkulation (FG Nürnberg, Beschluss vom 12.04.2018 – 2 V 1532/17)
-
Einheitliche Schätzungsmethode (FG München, Beschluss vom 11.07.2018 – 7 V 510/18)
-
Aussetzung der Vollziehung bei Schätzung
-
Zuschätzungen ohne Grundlage
Insolvenz im Einspruchsverfahren
Die Insolvenz eines Unternehmens unterbricht das laufende Einspruchsverfahren kraft Gesetzes. Entscheidungen, die während der Unterbrechung ergehen, sind unwirksam. Für Geschäftsführer entsteht jedoch eine gefährliche Haftungsfalle.
Verfahrensunterbrechung bei Insolvenz:
Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird ein laufendes Einspruchsverfahren unterbrochen (§ 240 ZPO analog). Entscheidungen, die während der Unterbrechung ergehen, sind unwirksam (BFH, Urteil vom 30.07.2019 – VIII R 21/16).
Die Haftungsfalle des § 166 AO:
Wird eine Steuerforderung im Insolvenzverfahren widerspruchslos zur Tabelle festgestellt, kann der Geschäftsführer im späteren Haftungsverfahren keine Einwendungen mehr gegen die Höhe der Steuerschuld erheben. Er ist an die Feststellung gebunden, wenn er dieser hätte widersprechen können (BFH, Urteil vom 27.09.2017 – XI R 9/16).
Ausländische Insolvenzverfahren:
Auch ein ausländisches Insolvenzverfahren – etwa in Irland – unterbricht das inländische Einspruchsverfahren. Eine dort erteilte Restschuldbefreiung führt zum Erlöschen der deutschen Steuerschulden (FG Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2024 – 10 K 534/23 G, U).
Aufrechnung in der Insolvenz:
Insolvenzforderungen des Finanzamts und ein Umsatzsteuer-Erstattungsanspruch stehen sich erst aufrechenbar gegenüber, wenn die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Erstattung – etwa Bescheidänderung oder Antrag – erfüllt sind (FG Nürnberg, Urteil vom 02.07.2019 – 2 K 938/17).
Änderung von Feststellungsbescheiden nach Aufhebung:
Ein Feststellungsbescheid im Insolvenzverfahren kann auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens noch geändert werden, wenn gegen ihn Einspruch eingelegt wurde (FG Münster, Urteil vom 10.03.2021 – 13 K 1023/18 F).
Begriffe und Begriffskombinationen:
-
Insolvenz und Einspruchsverfahren
-
Verfahrensunterbrechung bei Insolvenz (BFH, Urteil vom 30.07.2019 – VIII R 21/16)
-
Haftung des Geschäftsführers § 166 AO (BFH, Urteil vom 27.09.2017 – XI R 9/16)
-
Widerspruch zur Insolvenztabelle
-
Bindungswirkung der Tabellenfeststellung
-
Ausländisches Insolvenzverfahren (FG Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2024 – 10 K 534/23 G, U)
-
Aufrechnung in der Insolvenz (FG Nürnberg, Urteil vom 02.07.2019 – 2 K 938/17)
-
Restschuldbefreiung und Steuerschulden
Kosten des Einspruchsverfahrens
Im Einspruchsverfahren gilt ein wesentlicher Unterschied zum Klageverfahren: Selbst bei vollständigem Obsiegen besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Erstattung der Anwalts- oder Steuerberaterkosten.
Keine Kostenerstattung im Vorverfahren:
Hilft das Finanzamt dem Einspruch ab, besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten für das Einspruchsverfahren. Dies ist eine bewusste Regelungslücke des Gesetzgebers (FG München, Urteil vom 30.04.2009 – 15 K 320/09).
Ausnahme: Amtshaftung:
Ein Anspruch auf Kostenerstattung kann sich aus Amtshaftung ergeben, wenn das Finanzamt schuldhaft eine fehlerhafte Veranlagung vorgenommen hat (siehe Kohlhepp, DStR 2006, 549).
Ausnahme: Kindergeldrecht:
Im Kindergeldrecht können Kosten erstattet werden, aber nur, wenn die Hinzuziehung eines Anwalts notwendig war. Bei einfachen Sachverhalten – etwa der bloßen Nachreichung von Belegen – ist dies nicht der Fall (FG München, Urteil vom 26.01.2015 – 7 K 2803/14).
Themen und Quellen:
-
Kosten des Einspruchsverfahrens
-
Keine Kostenerstattung im Vorverfahren (FG München, Urteil vom 30.04.2009 – 15 K 320/09)
-
Amtshaftung bei fehlerhafter Veranlagung (Kohlhepp, DStR 2006, 549)
-
Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Anwalts (FG München, Urteil vom 26.01.2015 – 7 K 2803/14)
Zinsen und Säumniszuschläge
Zinsen können im Steuerstreit erhebliche Summen erreichen. Strategische Zahlungen helfen nur bedingt.
Keine Guthabenzinsen auf freiwillige Zahlungen:
Freiwillige Zahlungen an das Finanzamt vor der Steuerfestsetzung werden grundsätzlich nicht verzinst. Prozesszinsen auf freiwillige Leistungen gibt es nicht (FG Nürnberg, Urteil vom 06.06.2016 – 4 K 1510/15).
Erlass von Säumniszuschlägen – hohe Anforderungen:
Ein Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen setzt voraus, dass der Steuerpflichtige „alles getan" hat, um die Aussetzung der Vollziehung zu erreichen. Dazu gehört nach Ansicht des FG Berlin-Brandenburg auch ein Antrag beim Finanzgericht, wenn der Antrag beim Finanzamt abgelehnt wurde (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.11.2022 – 5 K 5146/21).
Prozesszinsen nur bei Rechtshängigkeit:
Eine Verzinsung nach § 236 AO gibt es nur für Erstattungsansprüche, die rechtshängig waren. Ruhende Einspruchsverfahren lösen diese Zinsen nicht aus (BFH, Beschluss vom 03.04.2007 – IX B 169/06).
Verspätungszuschläge und Ermessensfehler:
Die Festsetzung von Verspätungszuschlägen erfordert eine fehlerfreie Ermessensausübung. Geht das Finanzamt von falschen Tatsachen aus – etwa einer angeblichen Verspätung auch in Folgejahren – ist die Festsetzung rechtswidrig (FG Münster, Urteil vom 19.04.2024 – 4 K 1758/23).
Themen und Quellen:
-
Zinsen im Steuerstreit
-
Säumniszuschläge
-
Keine Guthabenzinsen auf freiwillige Zahlungen (FG Nürnberg, Urteil vom 06.06.2016 – 4 K 1510/15)
-
Erlass aus Billigkeitsgründen – strenge Anforderungen (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.11.2022 – 5 K 5146/21)
-
Prozesszinsen nach § 236 AO nur bei Rechtshängigkeit (BFH, Beschluss vom 03.04.2007 – IX B 169/06)
-
Verspätungszuschläge und Ermessensfehler (FG Münster, Urteil vom 19.04.2024 – 4 K 1758/23)
Bekanntgabe von Bescheiden
Ein negativer Feststellungsbescheid – also die Ablehnung der Feststellung – muss allen Feststellungsbeteiligten einzeln bekanntgegeben werden. Die vereinfachte Bekanntgabe an einen Empfangsbevollmächtigten nach § 183 AO gilt hier nicht (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.04.2023 – 5 K 1538/22).
Begriffe und Begriffskombinationen:
-
Bekanntgabe negativer Feststellungsbescheid (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.04.2023 – 5 K 1538/22)
-
Einzelbekanntgabe an Feststellungsbeteiligte
-
§ 183 AO – vereinfachte Bekanntgabe nicht anwendbar
Vorverfahren und Klagebefugnis
Ausgeschiedene Gesellschafter:
Ein ausgeschiedener Gesellschafter einer Personengesellschaft muss, um klagen zu können, selbst ein Vorverfahren (Einspruch) durchführen oder sich dem Verfahren der Gesellschaft anschließen. Eine direkte Klage ohne eigenes Vorverfahren ist unzulässig (FG München, Urteil vom 08.08.2014 – 8 K 2943/12).
Isolierte Anfechtung der Einspruchsentscheidung:
Die isolierte Anfechtung einer Einspruchsentscheidung – ohne den zugrundeliegenden Bescheid – ist nur in Ausnahmefällen zulässig, etwa wenn der Einspruch zu Unrecht als unzulässig verworfen wurde (FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 13.05.2003 – V 223/02).
Prüfungsanordnung:
Die Anordnung einer Außenprüfung – auch wiederholte Anschlussprüfungen – liegt im Ermessen des Finanzamts und ist gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar (FG Köln, Urteil vom 17.08.2023 – 10 K 647/19).
Themen und Quellen:
-
Vorverfahren ausgeschiedener Gesellschafter (FG München, Urteil vom 08.08.2014 – 8 K 2943/12)
-
Isolierte Anfechtung Einspruchsentscheidung (FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 13.05.2003 – V 223/02)
-
Prüfungsanordnung und Ermessen (FG Köln, Urteil vom 17.08.2023 – 10 K 647/19)

