Kanzlei für
Steuerrecht und Steuerstrafrecht
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Einspruchsverfahren
Ein Einspruch ist mehr als ein Formular – es ist Ihr Recht, sich zu wehren. Ich sorge dafür, dass Sie dabei nicht allein stehen. Mit juristischem Know-how und strategischer Klarheit verteidige ich Ihre Interessen – sachlich, bestimmt und an Ihrer Seite.
– RA Ibrahim Cakir, Fachanwalt für Steuerrecht & Zertifizierter Berater Steuerstrafrecht (DAA)
Einspruch gegen Steuerbescheid
Wenn der Steuerbescheid nicht korrekt ist, können und sollten Sie handeln. Ein fehlerhafter Steuerbescheid ist kein Einzelfall. Aufgrund der Komplexität des Steuerrechts unterlaufen der Finanzverwaltung regelmäßig Fehler – sei es bei der Schätzung von Besteuerungsgrundlagen, bei der Auslegung von Angaben oder in der Berechnung selbst. Als Anwalt für Steuerrecht prüfe ich für Sie, ob ein Einspruch gegen den Steuerbescheid Aussicht auf Erfolg hat – mit Erfahrung, Strategie und rechtlicher Präzision.
Das Wichtigste zum Einspruch gegen den Steuerbescheid auf einen Blick
Sie können innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch gegen Ihren Steuerbescheid einlegen (§ 347 Abs. 1 S. 1 AO). Der Einspruch ist kostenlos und kann per Fax oder Brief beim zuständigen Finanzamt eingelegt werden. Ein Einspruch unterbricht nicht Ihre Zahlungspflicht – dafür ist ein separater Antrag auf Aussetzung der Vollziehung erforderlich. Das Finanzamt prüft den Bescheid erneut – Sie erhalten entweder einen Abhilfebescheid oder eine Einspruchsentscheidung.
Achtung: Bei Einspruch droht Verböserung, wenn das Finanzamt zu Ihren Ungunsten ändert. Eine sorgfältige juristische Prüfung ist daher unerlässlich.
Warum Sie sich jetzt für anwaltliche Hilfe entscheiden sollten
Viele Mandanten versuchen zunächst selbst, gegen den Steuerbescheid vorzugehen – doch selbst kleine Formfehler, fehlende Fristen oder unvollständige Begründungen können den Erfolg Ihres Einspruchs gefährden. Zudem kann das Verfahren emotional belasten, insbesondere wenn hohe Nachzahlungen drohen oder das Finanzamt mit Druckmitteln wie der Steuerschätzung oder Pfändung arbeitet.
Als Anwalt für Einspruchsverfahren im Steuerrecht nehme ich Ihnen diese Belastung ab:
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Ich prüfe schnell und präzise, ob ein Einspruch sinnvoll ist.
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Ich übernehme die form- und fristgerechte Einlegung des Einspruchs.
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Ich achte auf Verböserungsrisiken und steuere Ihre Verteidigungsstrategie.
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Ich stelle für Sie auch den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, damit Sie nicht unnötig zahlen.
Einspruch gegen den Steuerbescheid erfolgreich einlegen
Als erfahrener Rechtsanwalt für Steuerrecht weiß ich, dass viele Steuerbescheide Fehler enthalten. Unsere Steuergesetze sind extrem komplex, und selbst Finanzbeamte und Steuerberater können den Durchblick verlieren – das führt zwangsläufig zu Irrtümern bei der Steuerfestsetzung, oft zu Lasten der Steuerzahler. Doch Sie müssen solche Fehler nicht hinnehmen. Ich rate meinen Mandanten stets: Prüfen Sie jeden Steuerbescheid genau und legen Sie Einspruch ein, wenn etwas unklar oder fehlerhaft erscheint. Wer sich nicht wehrt, verschenkt Geld. Das Einspruchsverfahren vor den Finanzbehörden ist der offizielle Weg, um gegen einen Steuerbescheid oder einen anderen Verwaltungsakt des Finanzamts vorzugehen. Dieses außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren ist in §§ 347 ff. der Abgabenordnung (AO) geregelt. Es bildet einen zentralen Bestandteil des steuerrechtlichen Rechtsschutzes: Bevor Sie vor Gericht ziehen können, müssen Sie in der Regel zunächst Einspruch beim Finanzamt einlegen. Damit erhält die Behörde die Gelegenheit, den Steuerfall nochmals vollständig zu überprüfen, bevor ein Finanzgericht eingeschaltet wird. Tatsächlich erledigen sich die meisten steuerlichen Streitigkeiten bereits auf diesem Wege – das Einspruchsverfahren hat eine hohe Filterwirkung und entlastet die Gerichte. Für Sie bedeutet das: Ihr Anliegen kann oft schneller und unkomplizierter geklärt werden, ohne gleich klagen zu müssen. Wann und wie sollten Sie Einspruch einlegen? Wichtig ist vor allem die Frist: Sie haben nur einen Monat Zeit, nachdem der Steuerbescheid Ihnen bekanntgegeben wurde (in der Regel ein Monat ab Zugang). Diese Frist beginnt mit der offiziellen Zustellung bzw. Bekanntgabe des Bescheids und ist eine strikte Ausschlussfrist. Lassen Sie den Monat verstreichen, wird der Bescheid bestandskräftig und kann nicht mehr angefochten werden. Änderungen sind dann nur noch in seltenen Ausnahmefällen möglich. Sollte Ihnen keine oder eine falsche Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid erteilt worden sein, verlängert sich die Einspruchsfrist übrigens auf ein Jahr (§ 356 AO). Ich sorge selbstverständlich dafür, dass alle Fristen gewahrt werden. Den Einspruch müssen Sie schriftlich einlegen (§ 357 Abs. 1 AO). Ein einfaches Schreiben reicht aus – es muss nicht einmal eigenhändig unterschrieben sein. Auch per Fax oder sogar per einfacher E-Mail kann der Einspruch wirksam eingelegt werden, sofern das Finanzamt einen elektronischen Zugang eröffnet hat. Die Finanzämter nennen dafür meist eine offizielle E-Mail-Adresse; eine qualifizierte elektronische Signatur ist nicht erforderlich. Alternativ können Sie auch persönlich beim Finanzamt vorsprechen und zur Niederschrift Einspruch einlegen. Nur telefonisch geht es nicht – ein Anruf genügt nicht als Einspruch. In der Praxis verfasse ich den Einspruch in Ihrem Namen und achte darauf, dass er frist- und formgerecht beim zuständigen Finanzamt eingeht. In dem Schreiben gebe ich genau an, gegen welchen Steuerbescheid (Datum, Aktenzeichen) sich der Einspruch richtet und stelle unmissverständlich klar, dass Sie mit dem Bescheid nicht einverstanden sind. Sie müssen das Wort „Einspruch“ übrigens nicht zwingend verwenden – auch Formulierungen wie Widerspruch oder Einwand werden vom Finanzamt als Einspruch gewertet. Entscheidend ist, dass erkennbar ist, wer Einspruch einlegt und welcher Bescheid angefochten wird. All das übernehme ich sorgfältig für Sie. Eine Begründung des Einspruchs ist gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben, aber nach meiner Erfahrung unbedingt zu empfehlen. Tatsächlich ist ein Einspruch auch ohne Angabe von Gründen zunächst wirksam; Sie können zur Fristwahrung also Einspruch einlegen und z.B. schreiben, dass die Begründung nachgereicht wird. Ich nutze diese Möglichkeit strategisch, falls Unterlagen fehlen oder komplexe Sachverhalte erst aufgearbeitet werden müssen – so verlieren wir keine Zeit. Anschließend formuliere ich eine fundierte Begründung, denn stichhaltige Argumente erhöhen die Chance, dass das Finanzamt Ihnen Recht gibt. In der Begründung lege ich Ihre Einwände ausführlich dar, untermauere sie mit Belegen (z.B. Rechnungen, Verträge) und verweise auf Rechtsvorschriften, Verwaltungsanweisungen oder Urteile, die Ihre Rechtsposition stützen. Oft hat die Finanzverwaltung in ähnlich gelagerten Fällen schon Urteile der Finanzgerichte oder des Bundesfinanzhofs (BFH) erhalten – darauf weise ich hin, um die Rechtmäßigkeit Ihres Anliegens zu untermauern. Eigene Versäumnisse kann man im Einspruchsverfahren übrigens ebenfalls korrigieren: Sollten Sie in der Steuererklärung etwas vergessen haben (etwa einen Abzugstatbestand oder Beleg), können wir das nachträglich geltend machen. Das Einspruchsverfahren bietet also die Chance, Fehler des Finanzamts zu berichtigen und auch Ihre eigenen Fehler auszubügeln. In bestimmten Fällen ist es taktisch klug, das Einspruchsverfahren ruhen zu lassen. Zum Beispiel, wenn zu Ihrer Streitfrage bereits ein Musterverfahren anhängig ist – etwa vor dem BFH, Bundesverfassungsgericht oder Europäischen Gerichtshof. Dann beantrage ich gem. § 363 AO das Ruhen des Verfahrens und verweise auf das Aktenzeichen des Musterfalls. In einer solchen Konstellation muss das Finanzamt Ihren Einspruch bis zur höchstrichterlichen Entscheidung ruhend stellen. Sie profitieren dann automatisch von einem positiven Urteil im Musterverfahren, ohne zwischenzeitlich jedes Jahr erneut Einspruch einlegen zu müssen. Diese Strategie wende ich an, um Ihre Rechte effektiv zu sichern, während im Hintergrund die wichtigen Grundsatzfragen geklärt werden. Während des Einspruchsverfahrens bleibt der angefochtene Steuerbescheid zunächst in Kraft – der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Das bedeutet leider, dass fällige Steuerbeträge trotz Einspruch erst einmal gezahlt werden müssen, sofern nichts unternommen wird. Andernfalls drohen Säumniszuschläge und Vollstreckungsmaßnahmen des Finanzamts. Doch auch hier helfe ich Ihnen: Zeitgleich mit dem Einspruch beantrage ich bei Bedarf die Aussetzung der Vollziehung gem. § 361 AO. Wird dieser Antrag bewilligt, setzt das Finanzamt die Vollziehung des Bescheids aus, bis über den Einspruch entschieden ist. Sie müssen die strittige Nachzahlung dann vorerst nicht leisten. Eine Aussetzung wird gewährt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen oder eine unbillige Härte droht. Ich werde in Ihrem Antrag darlegen, warum im konkreten Fall ausreichende Zweifel bestehen – etwa weil Gerichte uneinig sind oder weil offenkundig ein Fehler vorliegt. So bleibt Ihr Geld vorerst bei Ihnen, bis Rechtsklarheit herrscht. (Beachten sollte man nur: Falls Sie den Einspruch am Ende doch verlieren, verlangt das Finanzamt für den ausgesetzten Betrag Nachzahlungszinsen, derzeit 0,5% pro vollem Monat. Ich bespreche mit Ihnen vorab, ob das Aussetzungsrisiko im Verhältnis zum strittigen Betrag sinnvoll ist.) Sobald Ihr Einspruch beim Finanzamt eingegangen ist, prüft die Behörde den Steuerfall erneut in vollem Umfang. Das Finanzamt ist verpflichtet, den gesamten Bescheid noch einmal auf den Prüfstand zu stellen – nicht nur die Punkte, die Sie beanstanden. Dies kann sogar dazu führen, dass dem Finanzamt andere Fehler zugunsten des Steuerzahlers auffallen und korrigiert werden. Allerdings besteht im Gegenzug theoretisch die Gefahr einer “Verböserung”: Bei der Überprüfung könnte entdeckt werden, dass Ihnen im ursprünglichen Bescheid eine Vergünstigung zu Unrecht gewährt wurde. In solch seltenen Fällen könnte das Finanzamt den Bescheid zu Ihren Ungunsten ändern, sodass eine höhere Steuer festgesetzt wird. Keine Sorge – sollten neue Erkenntnisse auftauchen, die eine solche Erhöhung nahelegen, muss das Finanzamt Sie zuvor darauf hinweisen. Sie haben dann immer noch die Möglichkeit, Ihren Einspruch zurückzunehmen, bevor es zu einer Verböserung kommt. In meiner Praxis ist das äußerst selten, und ich würde Sie selbstverständlich sofort informieren und beraten, falls sich so ein Risiko abzeichnet. Im Normalfall brauchen Sie keine Verschlechterung zu befürchten, wenn der Einspruch gut begründet ist. Die Entscheidung der Finanzbehörde im Einspruchsverfahren kann für Sie sehr positiv ausfallen: Gibt das Finanzamt Ihrem Einspruch (ganz oder teilweise) Recht, erhalten Sie einen Abhilfebescheid bzw. geänderten Steuerbescheid, in dem die Steuer entsprechend herabgesetzt oder der Fehler berichtigt wurde. Das ist natürlich das bestmögliche Ergebnis – Ihr Anliegen wäre damit erledigt und Sie hätten Erfolg auf außergerichtlichem Wege. Sollte das Finanzamt nur teilweise entgegenkommen (Teilabhilfe), prüfe ich genau, ob die Korrektur ausreicht oder ob wir weitergehende Ansprüche haben. Lehnt das Finanzamt Ihren Einspruch ab, erhalten Sie eine förmliche Einspruchsentscheidung. Dieses Schreiben enthält die Begründung der Behörde, warum sie Ihrer Argumentation nicht folgt, und es beendet das Einspruchsverfahren. Spätestens jetzt stehe ich bereit, um den nächsten Schritt einzuleiten: Gegen die Einspruchsentscheidung können wir Klage vor dem Finanzgericht erheben. Für die Klage gilt wiederum eine Monatsfrist ab Zugang der Einspruchsentscheidung – auch diese Frist überwache ich für Sie. In der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist geregelt, wie das gerichtliche Verfahren abläuft. Ich vertrete Sie selbstverständlich auch engagiert vor dem Finanzgericht, falls dies notwendig wird, und sorge dafür, dass Ihre Rechte konsequent durch alle Instanzen (notfalls bis zum Bundesfinanzhof) verfolgt werden. Die gute Nachricht ist: Oft muss es gar nicht so weit kommen. Das Einspruchsverfahren hat eine bemerkenswert hohe Erfolgsquote. Statistiken des Bundesfinanzministeriums zeigen, dass in nahezu zwei Dritteln aller Fälle der Einspruch ganz oder teilweise erfolgreich ist – das Finanzamt ändert den Steuerbescheid zugunsten des Steuerzahlers. Anders ausgedrückt: Ein Einspruch lohnt sich häufiger, als viele denken. Sie gehen dabei kein finanzielles Risiko ein, denn das Einspruchsverfahren ist kostenlos – es fallen keine Gerichts- oder Verwaltungsgebühren an. Wenn Sie mich als Rechtsanwalt hinzuziehen, entstehen natürlich Beratungskosten, doch diese werden durch ein erfolgreiches Ergebnis meist mehr als aufgewogen (und das Finanzamt übernimmt solche Kosten in diesem Verfahrensstadium erfahrungsgemäß nicht, diese Investition tätigen Sie also in Ihre eigene Sache). Rein behördlich kostet der Einspruch nichts, sodass kein Gebührenrisiko besteht. Sollte der Einspruch unerwartet keinen Erfolg haben, haben Sie lediglich etwas Zeit investiert – aber zumindest alle Möglichkeiten ausgeschöpft, bevor Sie zahlen. Angesichts der hohen Erfolgswahrscheinlichkeit und der Kostenfreiheit dieses Rechtsbehelfs kann ich nur betonen: Ein Einspruch ist Ihr gutes Recht und oft der erste Schritt, um Geld zu sparen. Zusammenfassend biete ich Ihnen kompetente Unterstützung im Einspruchsverfahren vor den Finanzbehörden. Ich übernehme für Sie die fristgerechte Einlegung des Einspruchs, die sorgfältige Analyse Ihres Steuerbescheids und die Ausarbeitung einer überzeugenden Begründung unter Berufung auf § 347 ff. AO, einschlägige Rechtsprechung und Fachliteratur. Als Einzelanwalt kann ich persönlich und individuell auf Ihren Fall eingehen. In der Ich-Form gesprochen: Ich kämpfe engagiert dafür, dass Sie zu Ihrem Recht kommen. Meine Erfahrung zeigt, dass effektiver Rechtsschutz im Steuerrecht bereits auf Verwaltungsstufe beginnt. Nutzen Sie das Einspruchsverfahren – ich stehe an Ihrer Seite, um gegenüber dem Finanzamt Ihre Interessen durchzusetzen. Und sollte es notwendig sein, gehe ich mit Ihnen den Weg weiter vor das Finanzgericht. Zögern Sie nicht, mich bei Fragen zu Ihrem Steuerbescheid anzusprechen. Ihr Einspruch ist bei mir in guten Händen – gemeinsam sorgen wir dafür, dass Sie kein Geld verschenken und Ihr Steuerbescheid am Ende stimmt
Risiken im Einspruchsverfahren – Verböserung und Rücknahme
Das Einspruchsverfahren ist entgegen landläufiger Meinung kein risikoloses Rechtsmittel. Mit der Einlegung eines Einspruchs eröffnet der Steuerpflichtige dem Finanzamt die Möglichkeit, den gesamten Steuerfall umfassend neu zu prüfen. Diese sogenannte Gesamtaufrollung kann dazu führen, dass das Finanzamt Fehler zu Lasten des Steuerpflichtigen entdeckt und den Bescheid zu dessen Nachteil ändert – die gefürchtete Verböserung (reformatio in peius).
Die Verböserung ist verfahrensrechtlich zulässig, sofern das Finanzamt den Steuerpflichtigen zuvor auf diese Möglichkeit hinweist und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gibt (FG München, Urteil vom 24.06.2015 – 1 K 1959/13). In dieser Situation steht der Steuerpflichtige vor einer strategischen Entscheidung: Er kann den Einspruch zurücknehmen, um die drohende Verschlechterung abzuwenden, oder er kann auf seinem Rechtsstandpunkt beharren und das Risiko einer höheren Steuerfestsetzung eingehen.
Bindung an Rücknahmefristen:
Droht das Finanzamt eine Verböserung an und setzt eine Frist zur Rücknahme des Einspruchs, ist es aus Gründen des Vertrauensschutzes an diese Frist gebunden. Eine Entscheidung vor Fristablauf ist rechtswidrig und aufzuheben (BFH, Urteil vom 15.05.2013 – VIII R 18/10; dazu Anmerkung Dalichau in SteuK 2013, 370).
Besondere Fallkonstellationen bei der Rücknahme:
Die Rücknahme des Einspruchs birgt ihrerseits Risiken. Die Erklärung der Rücknahme durch eine fachkundige Bevollmächtigte ist grundsätzlich bindend und keiner Auslegung zugänglich, selbst wenn das Schreiben versehentlich durch Büropersonal gegen den Willen des Beraters abgesandt wurde (FG Sachsen, Urteil vom 25.01.2021 – 4 K 812/20).
Anders liegt der Fall, wenn nicht vertretungsberechtigte Mitarbeiter ohne entsprechende Vollmacht handeln. Die Rücknahme eines Einspruchs durch solche Mitarbeiter – etwa eine Teamassistenz – ist unwirksam, insbesondere wenn eine Vollmacht dem Finanzamt gegenüber inhaltlich beschränkt war (FG Hamburg, Urteil vom 11.02.2025 – 6 K 155/23).
Begriffe und Begriffskombinationen:
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Verböserung im Einspruchsverfahren
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Reformatio in peius
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Rücknahme des Einspruchs
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Vertrauensschutz bei Fristsetzung (BFH, Urteil vom 15.05.2013 – VIII R 18/10)
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Bindungswirkung der Rücknahmeerklärung (FG Sachsen, Urteil vom 25.01.2021 – 4 K 812/20)
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Irrtümliche Einspruchsrücknahme
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Vollmachtsbeschränkung beim Steuerberater (FG Hamburg, Urteil vom 11.02.2025 – 6 K 155/23)
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Gesamtaufrollung durch Finanzamt
Schätzungen durch das Finanzamt – Anforderungen und Abwehrmöglichkeiten
Schätzungen nach § 162 AO sind ein mächtiges Instrument des Finanzamts, wenn der Steuerpflichtige seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt oder die Buchführung nicht ordnungsgemäß ist. Die Rechtsprechung setzt der Schätzungsbefugnis jedoch klare Grenzen: Schätzungen dürfen nicht willkürlich sein und das Finanzamt muss seine Methoden und Kalkulationen offenlegen.
Rechtliche Grenzen – Nichtigkeit vs. Rechtswidrigkeit:
Selbst grobe Schätzungsfehler oder Schätzungen am oberen Rand des vertretbaren Rahmens führen regelmäßig nur zur Rechtswidrigkeit, nicht zur Nichtigkeit des Bescheids. Nichtigkeit liegt nur bei bewusster Willkür zum Nachteil des Steuerpflichtigen vor – eine hohe Hürde (FG München, Urteil vom 18.10.2018 – 7 K 2351/18).
Substantiierungspflicht im Aussetzungsverfahren:
Im vorläufigen Rechtsschutz (Aussetzung der Vollziehung) muss das Finanzamt seine Schätzung substantiieren: Es muss eine nachvollziehbare Kalkulation mit Ausgangszahlen und Rechenweg vorlegen, damit das Gericht dies prüfen kann. Fehlt diese Transparenz, ist die Vollziehung auszusetzen (FG München, Beschluss vom 27.08.2018 – 7 V 1846/18; ebenso FG Nürnberg, Beschluss vom 12.04.2018 – 2 V 1532/17).
Methodische Anforderungen:
Das Finanzamt muss eine einheitliche und in sich schlüssige Schätzungsmethode anwenden. Pauschale Zuschätzungen ohne erkennbare Grundlage neben einer Kalkulation sind fehlerhaft (FG München, Beschluss vom 27.08.2018 – 7 V 1846/18; FG München, Beschluss vom 11.07.2018 – 7 V 510/18).
Themen und Quellen:
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Schätzung nach § 162 AO
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Strafschätzung
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Willkürliche Schätzung – Nichtigkeit nur bei bewusster Willkür (FG München, Urteil vom 18.10.2018 – 7 K 2351/18)
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Substantiierungspflicht des Finanzamts (FG München, Beschluss vom 27.08.2018 – 7 V 1846/18)
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Nachvollziehbare Kalkulation (FG Nürnberg, Beschluss vom 12.04.2018 – 2 V 1532/17)
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Einheitliche Schätzungsmethode (FG München, Beschluss vom 11.07.2018 – 7 V 510/18)
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Aussetzung der Vollziehung bei Schätzung
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Zuschätzungen ohne Grundlage
Verfahrensablauf, Fristen und Formvorschriften
Das Einspruchsverfahren ist formgebunden. Formfehler bei der Einlegung können zur Unzulässigkeit führen und den Steuerpflichtigen seiner Rechtsschutzmöglichkeiten berauben. Die Digitalisierung hat neue Pflichten für Berufsträger geschaffen.
Elektronische Einreichungspflicht (beA/beSt):
Steuerberater und Rechtsanwälte sind verpflichtet, Klagen und Schriftsätze elektronisch einzureichen. Die Einreichung per einfachem Brief durch Berufsträger ist unzulässig. Dies gilt auch, wenn die Klage zur Fristwahrung zunächst an das Finanzamt geschickt wird (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.03.2024 – 9 K 9108/23).
Einreichung beim falschen Finanzamt:
Reicht ein Steuerpflichtiger seine Steuererklärung beim örtlich unzuständigen Finanzamt ein, wird die Festsetzungsfrist (Anlaufhemmung) dennoch gewahrt, wenn das Finanzamt die Erklärung als solche hätte erkennen müssen und das Verfahren hätte einleiten können (FG Niedersachsen, Urteil vom 26.06.2019 – 9 K 49/18).
Wiedereinsetzung bei Fehlleitung:
Landet ein fristgebundener Einspruch beim falschen Finanzamt, muss dieses ihn im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterleiten. Geschieht dies schuldhaft verzögert – etwa per Post statt Fax oder E-Mail kurz vor Fristende – ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (FG Sachsen-Anhalt, Gerichtsbescheid vom 07.12.2021 – 1 K 539/21).
Zuständigkeitswechsel während des Verfahrens:
Wechselt die Zuständigkeit während des Einspruchsverfahrens, ist die Klage gegen das neue, die Einspruchsentscheidung erlassende Finanzamt zu richten (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.04.2014 – 1 K 3542/13).
Besonderheiten bei Sitzverlegung (Gewerbesteuer):
Verlegt ein Betrieb seinen Sitz von einem Stadtstaat in ein Flächenland, ändert sich auch die sachliche Zuständigkeit für den Gewerbesteuermessbetrag. Ein Bescheid des alten Finanzamts ist dann rechtswidrig, da hier keine bloße örtliche Zuständigkeitsänderung vorliegt (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.08.2023 – 15 K 1216/19).
Zuständigkeitsvereinbarung:
Eine Vereinbarung über die örtliche Zuständigkeit setzt die Zustimmung des Steuerpflichtigen voraus. Ändern sich die Umstände – etwa wenn die Ehefrau des Steuerpflichtigen nicht mehr beim Finanzamt arbeitet – kann die Vereinbarung widerrufen werden (FG München, Urteil vom 15.02.2019 – 8 K 142/17).
Konkludenter Härtefallantrag bei Papierabgabe:
Wird eine Steuererklärung in Papierform abgegeben, obwohl eine elektronische Abgabepflicht besteht, ist dies als konkludenter Härtefallantrag zu werten. Über diesen muss das Finanzamt gesondert entscheiden (FG Sachsen, Urteil vom 17.07.2025 – 1 K 1054/23).
Themen und Quellen:
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Einspruchsfrist wahren
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Elektronische Einreichungspflicht beA/beSt (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.03.2024 – 9 K 9108/23)
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Formfehler im Einspruchsverfahren
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Örtliche Zuständigkeit des Finanzamts (FG Niedersachsen, Urteil vom 26.06.2019 – 9 K 49/18)
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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (FG Sachsen-Anhalt, Gerichtsbescheid vom 07.12.2021 – 1 K 539/21)
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Konkludenter Härtefallantrag (FG Sachsen, Urteil vom 17.07.2025 – 1 K 1054/23)
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Zuständigkeitswechsel (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.04.2014 – 1 K 3542/13)
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Sachliche Zuständigkeit Gewerbesteuer (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.08.2023 – 15 K 1216/19)
Verfahrensablauf, Fristen und Formvorschriften
Das Einspruchsverfahren ist formgebunden. Formfehler bei der Einlegung können zur Unzulässigkeit führen und den Steuerpflichtigen seiner Rechtsschutzmöglichkeiten berauben. Die Digitalisierung hat neue Pflichten für Berufsträger geschaffen.
Elektronische Einreichungspflicht (beA/beSt):
Steuerberater und Rechtsanwälte sind verpflichtet, Klagen und Schriftsätze elektronisch einzureichen. Die Einreichung per einfachem Brief durch Berufsträger ist unzulässig. Dies gilt auch, wenn die Klage zur Fristwahrung zunächst an das Finanzamt geschickt wird (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.03.2024 – 9 K 9108/23).
Einreichung beim falschen Finanzamt:
Reicht ein Steuerpflichtiger seine Steuererklärung beim örtlich unzuständigen Finanzamt ein, wird die Festsetzungsfrist (Anlaufhemmung) dennoch gewahrt, wenn das Finanzamt die Erklärung als solche hätte erkennen müssen und das Verfahren hätte einleiten können (FG Niedersachsen, Urteil vom 26.06.2019 – 9 K 49/18).
Wiedereinsetzung bei Fehlleitung:
Landet ein fristgebundener Einspruch beim falschen Finanzamt, muss dieses ihn im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterleiten. Geschieht dies schuldhaft verzögert – etwa per Post statt Fax oder E-Mail kurz vor Fristende – ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (FG Sachsen-Anhalt, Gerichtsbescheid vom 07.12.2021 – 1 K 539/21).
Zuständigkeitswechsel während des Verfahrens:
Wechselt die Zuständigkeit während des Einspruchsverfahrens, ist die Klage gegen das neue, die Einspruchsentscheidung erlassende Finanzamt zu richten (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.04.2014 – 1 K 3542/13).
Besonderheiten bei Sitzverlegung (Gewerbesteuer):
Verlegt ein Betrieb seinen Sitz von einem Stadtstaat in ein Flächenland, ändert sich auch die sachliche Zuständigkeit für den Gewerbesteuermessbetrag. Ein Bescheid des alten Finanzamts ist dann rechtswidrig, da hier keine bloße örtliche Zuständigkeitsänderung vorliegt (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.08.2023 – 15 K 1216/19).
Zuständigkeitsvereinbarung:
Eine Vereinbarung über die örtliche Zuständigkeit setzt die Zustimmung des Steuerpflichtigen voraus. Ändern sich die Umstände – etwa wenn die Ehefrau des Steuerpflichtigen nicht mehr beim Finanzamt arbeitet – kann die Vereinbarung widerrufen werden (FG München, Urteil vom 15.02.2019 – 8 K 142/17).
Konkludenter Härtefallantrag bei Papierabgabe:
Wird eine Steuererklärung in Papierform abgegeben, obwohl eine elektronische Abgabepflicht besteht, ist dies als konkludenter Härtefallantrag zu werten. Über diesen muss das Finanzamt gesondert entscheiden (FG Sachsen, Urteil vom 17.07.2025 – 1 K 1054/23).
Themen und Quellen:
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Einspruchsfrist wahren
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Elektronische Einreichungspflicht beA/beSt (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.03.2024 – 9 K 9108/23)
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Formfehler im Einspruchsverfahren
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Örtliche Zuständigkeit des Finanzamts (FG Niedersachsen, Urteil vom 26.06.2019 – 9 K 49/18)
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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (FG Sachsen-Anhalt, Gerichtsbescheid vom 07.12.2021 – 1 K 539/21)
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Konkludenter Härtefallantrag (FG Sachsen, Urteil vom 17.07.2025 – 1 K 1054/23)
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Zuständigkeitswechsel (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.04.2014 – 1 K 3542/13)
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Sachliche Zuständigkeit Gewerbesteuer (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.08.2023 – 15 K 1216/19)
Ruhen des Verfahrens und Vorläufigkeit
Das Warten auf Musterverfahren beim BFH oder BVerfG ist nicht automatisch garantiert. Das Finanzamt hat Gestaltungsmöglichkeiten, um die gesetzliche Verfahrensruhe zu beenden.
Beendigung der Verfahrensruhe durch Vorläufigkeitserklärung:
Das Finanzamt kann die gesetzliche Verfahrensruhe (wegen anhängiger Musterverfahren beim BFH oder BVerfG) beenden, indem es den Steuerbescheid in dem betreffenden Punkt für vorläufig nach § 165 AO erklärt. Dies bietet einen gleichwertigen Rechtsschutz (BFH, Urteil vom 23.01.2013 – X R 32/08).
Ermessensentscheidung bei Fortsetzung:
Die Fortsetzung eines ruhenden Verfahrens ist eine Ermessensentscheidung. Das Finanzamt muss begründen, warum es im Einzelfall die gesetzliche Zwangsruhe beendet (BFH, Urteil vom 26.09.2006 – X R 39/05).
Massenverfahren und Allgemeinverfügung:
Einsprüche in Massenverfahren – etwa bei der Verfassungsmäßigkeit von Zinsen – können durch Allgemeinverfügung zurückgewiesen werden. Wird dagegen nicht binnen eines Jahres Klage erhoben, tritt Bestandskraft ein (FG Düsseldorf, Beschluss vom 07.10.2024 – 9 V 1409/24 A).
Teil-Entscheidungen:
Ob eine Einspruchsentscheidung den Fall abschließt oder nur einen Teil regelt, ist durch Auslegung zu ermitteln. Fehlt eine Auseinandersetzung mit einem Streitpunkt, ist dies oft nur ein Begründungsmangel, keine Teil-Entscheidung (BFH, Beschluss vom 12.05.2022 – V R 31/20).
Themen und Quellen:
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Ruhen des Einspruchsverfahrens
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Musterverfahren BFH/BVerfG
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Vorläufige Steuerfestsetzung § 165 AO (BFH, Urteil vom 23.01.2013 – X R 32/08)
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Ermessensentscheidung des Finanzamts (BFH, Urteil vom 26.09.2006 – X R 39/05)
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Allgemeinverfügung bei Massenverfahren (FG Düsseldorf, Beschluss vom 07.10.2024 – 9 V 1409/24 A)
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Teil-Einspruchsentscheidung (BFH, Beschluss vom 12.05.2022 – V R 31/20)
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Bestandskraft durch Fristversäumnis
Insolvenz im Einspruchsverfahren
Die Insolvenz eines Unternehmens unterbricht das laufende Einspruchsverfahren kraft Gesetzes. Entscheidungen, die während der Unterbrechung ergehen, sind unwirksam. Für Geschäftsführer entsteht jedoch eine gefährliche Haftungsfalle.
Verfahrensunterbrechung bei Insolvenz:
Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird ein laufendes Einspruchsverfahren unterbrochen (§ 240 ZPO analog). Entscheidungen, die während der Unterbrechung ergehen, sind unwirksam (BFH, Urteil vom 30.07.2019 – VIII R 21/16).
Die Haftungsfalle des § 166 AO:
Wird eine Steuerforderung im Insolvenzverfahren widerspruchslos zur Tabelle festgestellt, kann der Geschäftsführer im späteren Haftungsverfahren keine Einwendungen mehr gegen die Höhe der Steuerschuld erheben. Er ist an die Feststellung gebunden, wenn er dieser hätte widersprechen können (BFH, Urteil vom 27.09.2017 – XI R 9/16).
Ausländische Insolvenzverfahren:
Auch ein ausländisches Insolvenzverfahren – etwa in Irland – unterbricht das inländische Einspruchsverfahren. Eine dort erteilte Restschuldbefreiung führt zum Erlöschen der deutschen Steuerschulden (FG Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2024 – 10 K 534/23 G, U).
Aufrechnung in der Insolvenz:
Insolvenzforderungen des Finanzamts und ein Umsatzsteuer-Erstattungsanspruch stehen sich erst aufrechenbar gegenüber, wenn die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Erstattung – etwa Bescheidänderung oder Antrag – erfüllt sind (FG Nürnberg, Urteil vom 02.07.2019 – 2 K 938/17).
Änderung von Feststellungsbescheiden nach Aufhebung:
Ein Feststellungsbescheid im Insolvenzverfahren kann auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens noch geändert werden, wenn gegen ihn Einspruch eingelegt wurde (FG Münster, Urteil vom 10.03.2021 – 13 K 1023/18 F).
Begriffe und Begriffskombinationen:
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Insolvenz und Einspruchsverfahren
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Verfahrensunterbrechung bei Insolvenz (BFH, Urteil vom 30.07.2019 – VIII R 21/16)
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Haftung des Geschäftsführers § 166 AO (BFH, Urteil vom 27.09.2017 – XI R 9/16)
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Widerspruch zur Insolvenztabelle
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Bindungswirkung der Tabellenfeststellung
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Ausländisches Insolvenzverfahren (FG Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2024 – 10 K 534/23 G, U)
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Aufrechnung in der Insolvenz (FG Nürnberg, Urteil vom 02.07.2019 – 2 K 938/17)
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Restschuldbefreiung und Steuerschulden
Kosten des Einspruchsverfahrens
Im Einspruchsverfahren gilt ein wesentlicher Unterschied zum Klageverfahren: Selbst bei vollständigem Obsiegen besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Erstattung der Anwalts- oder Steuerberaterkosten.
Keine Kostenerstattung im Vorverfahren:
Hilft das Finanzamt dem Einspruch ab, besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten für das Einspruchsverfahren. Dies ist eine bewusste Regelungslücke des Gesetzgebers (FG München, Urteil vom 30.04.2009 – 15 K 320/09).
Ausnahme: Amtshaftung:
Ein Anspruch auf Kostenerstattung kann sich aus Amtshaftung ergeben, wenn das Finanzamt schuldhaft eine fehlerhafte Veranlagung vorgenommen hat (siehe Kohlhepp, DStR 2006, 549).
Ausnahme: Kindergeldrecht:
Im Kindergeldrecht können Kosten erstattet werden, aber nur, wenn die Hinzuziehung eines Anwalts notwendig war. Bei einfachen Sachverhalten – etwa der bloßen Nachreichung von Belegen – ist dies nicht der Fall (FG München, Urteil vom 26.01.2015 – 7 K 2803/14).
Themen und Quellen:
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Kosten des Einspruchsverfahrens
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Keine Kostenerstattung im Vorverfahren (FG München, Urteil vom 30.04.2009 – 15 K 320/09)
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Amtshaftung bei fehlerhafter Veranlagung (Kohlhepp, DStR 2006, 549)
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Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Anwalts (FG München, Urteil vom 26.01.2015 – 7 K 2803/14)
Datenschutz und Akteneinsicht
Die DSGVO ist kein „Super-Akteneinsichtsrecht" im Steuerrecht.
Kein Anspruch auf Volltext-Kopien:
Art. 15 DSGVO gewährt einen Anspruch auf Auskunft über verarbeitete Daten, aber keinen Anspruch auf Einsicht in die Steuerakten oder auf Kopien von Dokumenten und Volltexten (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.09.2022 – 16 K 7154/20; FG München, Gerichtsbescheid vom 03.02.2022 – 15 K 1212/19).
Kein Löschungsanspruch bei erforderlichen Daten:
Ein Anspruch auf Löschung rechtmäßig verarbeiteter Daten – etwa Informationen über Krankheiten, die für Verfahrensfragen relevant waren – besteht nicht, solange die Daten für die Besteuerung oder Prozessführung erforderlich sind (FG München, Urteil vom 04.11.2021 – 15 K 2687/19).
Miterben und Steuerdaten des Erblassers:
Miterben haben keinen Anspruch auf Auskunft über Steuerdaten des Erblassers, wenn das Finanzamt die Akte bereits als steuerfrei geschlossen hat und kein Verfahren mehr läuft (BFH, Urteil vom 23.02.2010 – VII R 19/09).
Begriffe und Begriffskombinationen:
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DSGVO im Steuerrecht
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Akteneinsicht beim Finanzamt
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Auskunftsanspruch Art. 15 DSGVO – keine Volltext-Kopie (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.09.2022 – 16 K 7154/20)
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Kein Löschungsanspruch bei Steuerdaten (FG München, Urteil vom 04.11.2021 – 15 K 2687/19)
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Miterben und Erblasser-Steuerdaten (BFH, Urteil vom 23.02.2010 – VII R 19/09)
Zinsen und Säumniszuschläge
Zinsen können im Steuerstreit erhebliche Summen erreichen. Strategische Zahlungen helfen nur bedingt.
Keine Guthabenzinsen auf freiwillige Zahlungen:
Freiwillige Zahlungen an das Finanzamt vor der Steuerfestsetzung werden grundsätzlich nicht verzinst. Prozesszinsen auf freiwillige Leistungen gibt es nicht (FG Nürnberg, Urteil vom 06.06.2016 – 4 K 1510/15).
Erlass von Säumniszuschlägen – hohe Anforderungen:
Ein Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen setzt voraus, dass der Steuerpflichtige „alles getan" hat, um die Aussetzung der Vollziehung zu erreichen. Dazu gehört nach Ansicht des FG Berlin-Brandenburg auch ein Antrag beim Finanzgericht, wenn der Antrag beim Finanzamt abgelehnt wurde (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.11.2022 – 5 K 5146/21).
Prozesszinsen nur bei Rechtshängigkeit:
Eine Verzinsung nach § 236 AO gibt es nur für Erstattungsansprüche, die rechtshängig waren. Ruhende Einspruchsverfahren lösen diese Zinsen nicht aus (BFH, Beschluss vom 03.04.2007 – IX B 169/06).
Verspätungszuschläge und Ermessensfehler:
Die Festsetzung von Verspätungszuschlägen erfordert eine fehlerfreie Ermessensausübung. Geht das Finanzamt von falschen Tatsachen aus – etwa einer angeblichen Verspätung auch in Folgejahren – ist die Festsetzung rechtswidrig (FG Münster, Urteil vom 19.04.2024 – 4 K 1758/23).
Themen und Quellen:
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Zinsen im Steuerstreit
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Säumniszuschläge
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Keine Guthabenzinsen auf freiwillige Zahlungen (FG Nürnberg, Urteil vom 06.06.2016 – 4 K 1510/15)
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Erlass aus Billigkeitsgründen – strenge Anforderungen (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.11.2022 – 5 K 5146/21)
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Prozesszinsen nach § 236 AO nur bei Rechtshängigkeit (BFH, Beschluss vom 03.04.2007 – IX B 169/06)
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Verspätungszuschläge und Ermessensfehler (FG Münster, Urteil vom 19.04.2024 – 4 K 1758/23)
Umsatzsteuer und Haftungsfragen
Bei Insolvenz des Lieferanten kann der Leistungsempfänger einen Direktanspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer gegen das Finanzamt haben.
Direktanspruch bei Insolvenz des Lieferanten (Reemtsma-Rechtsprechung):
Wenn ein Lieferant die Umsatzsteuer abgeführt hat, aber insolvent ist und die Rechnung nicht berichtigen kann, hat der Leistungsempfänger einen Direktanspruch auf Erstattung gegen das Finanzamt. Dies gilt auch bei Insolvenz des Leistenden (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.04.2025 – 14 K 21/24).
Lohnsteuerhaftung des Arbeitgebers:
Die Haftung des Arbeitgebers für Lohnsteuer bezieht sich auf die Jahreslohnsteuer. Das Betriebsstättenfinanzamt ist nicht verpflichtet, eine „Schattenveranlagung" des Arbeitnehmers durchzuführen, um zu prüfen, ob dessen Einkommensteuer eventuell niedriger ausfällt (FG Niedersachsen, Urteil vom 16.04.2025 – 9 K 155/22).
Themen und Quellen:
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Direktanspruch bei Insolvenz – Reemtsma-Rechtsprechung (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.04.2025 – 14 K 21/24)
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Umsatzsteuererstattung bei insolventer Lieferantin
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Lohnsteuerhaftung des Arbeitgebers (FG Niedersachsen, Urteil vom 16.04.2025 – 9 K 155/22)
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Keine Schattenveranlagung
Billigkeitsmaßnahmen im Einspruchsverfahren
Stellt ein Steuerpflichtiger erst im Einspruchsverfahren gegen einen Steuerbescheid einen Antrag auf eine Billigkeitsmaßnahme – etwa eine abweichende Festsetzung – darf das Finanzamt darüber nicht „nebenbei" in der Einspruchsentscheidung entscheiden, wenn kein entsprechender Verwaltungsakt vorlag. Es muss ein gesondertes Verfahren durchlaufen werden (BFH, Urteil vom 11.12.2024 – XI R 35/21).
Themen und Quellen:
Billigkeitsmaßnahmen im Einspruchsverfahren
Abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen
Gesondertes Verfahren erforderlich (BFH, Urteil vom 11.12.2024 – XI R 35/21)
Bekanntgabe von Bescheiden
Ein negativer Feststellungsbescheid – also die Ablehnung der Feststellung – muss allen Feststellungsbeteiligten einzeln bekanntgegeben werden. Die vereinfachte Bekanntgabe an einen Empfangsbevollmächtigten nach § 183 AO gilt hier nicht (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.04.2023 – 5 K 1538/22).
Begriffe und Begriffskombinationen:
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Bekanntgabe negativer Feststellungsbescheid (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.04.2023 – 5 K 1538/22)
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Einzelbekanntgabe an Feststellungsbeteiligte
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§ 183 AO – vereinfachte Bekanntgabe nicht anwendbar
Vorverfahren und Klagebefugnis
Ausgeschiedene Gesellschafter:
Ein ausgeschiedener Gesellschafter einer Personengesellschaft muss, um klagen zu können, selbst ein Vorverfahren (Einspruch) durchführen oder sich dem Verfahren der Gesellschaft anschließen. Eine direkte Klage ohne eigenes Vorverfahren ist unzulässig (FG München, Urteil vom 08.08.2014 – 8 K 2943/12).
Isolierte Anfechtung der Einspruchsentscheidung:
Die isolierte Anfechtung einer Einspruchsentscheidung – ohne den zugrundeliegenden Bescheid – ist nur in Ausnahmefällen zulässig, etwa wenn der Einspruch zu Unrecht als unzulässig verworfen wurde (FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 13.05.2003 – V 223/02).
Prüfungsanordnung:
Die Anordnung einer Außenprüfung – auch wiederholte Anschlussprüfungen – liegt im Ermessen des Finanzamts und ist gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar (FG Köln, Urteil vom 17.08.2023 – 10 K 647/19).
Themen und Quellen:
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Vorverfahren ausgeschiedener Gesellschafter (FG München, Urteil vom 08.08.2014 – 8 K 2943/12)
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Isolierte Anfechtung Einspruchsentscheidung (FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 13.05.2003 – V 223/02)
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Prüfungsanordnung und Ermessen (FG Köln, Urteil vom 17.08.2023 – 10 K 647/19)
Vorverfahren und Klagebefugnis
Frage: Was ist eine Verböserung im Einspruchsverfahren?
Antwort: Eine Verböserung bedeutet, dass das Finanzamt den angefochtenen Bescheid zu Ihrem Nachteil ändert. Dies ist zulässig, wenn Sie zuvor darauf hingewiesen wurden und Gelegenheit zur Stellungnahme hatten (FG München, Urteil vom 24.06.2015 – 1 K 1959/13).
Frage: Kann ich meinen Einspruch zurücknehmen, wenn das Finanzamt eine Frist setzt? Antwort: Ja, und das Finanzamt ist an die gesetzte Frist gebunden. Eine Entscheidung vor Fristablauf ist rechtswidrig (BFH, Urteil vom 15.05.2013 – VIII R 18/10; Dalichau in SteuK 2013, 370).
Frage: Was tun, wenn das Finanzamt zu hoch schätzt?
Antwort: Schätzungen müssen nachvollziehbar sein. Im Aussetzungsverfahren muss das Finanzamt seine Kalkulation mit Ausgangszahlen und Rechenweg offenlegen. Fehlt diese Transparenz, ist die Vollziehung auszusetzen (FG München, Beschluss vom 27.08.2018 – 7 V 1846/18; FG Nürnberg, Beschluss vom 12.04.2018 – 2 V 1532/17).
Frage: Wer zahlt meinen Anwalt im Einspruchsverfahren?
Antwort: Grundsätzlich besteht kein Kostenerstattungsanspruch, selbst wenn das Finanzamt Ihrem Einspruch stattgibt – dies ist eine bewusste Regelungslücke (FG München, Urteil vom 30.04.2009 – 15 K 320/09). Ausnahme: Bei schuldhaft fehlerhafter Veranlagung kann ein Amtshaftungsanspruch bestehen (Kohlhepp, DStR 2006, 549).
Frage: Was passiert mit meinem Einspruch bei Insolvenz?
Antwort: Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird das Einspruchsverfahren unterbrochen. Entscheidungen während der Unterbrechung sind unwirksam (BFH, Urteil vom 30.07.2019 – VIII R 21/16).
Frage: Kann ich als Geschäftsführer für Steuerschulden der GmbH haften?
Antwort: Ja, besonders gefährlich: Wird eine Steuerforderung widerspruchslos zur Insolvenztabelle festgestellt, können Sie im späteren Haftungsverfahren keine Einwendungen mehr gegen die Höhe erheben (BFH, Urteil vom 27.09.2017 – XI R 9/16).
Frage: Muss ich als Steuerberater elektronisch einreichen?
Antwort: Ja, die Einreichung per Brief ist für Berufsträger unzulässig – auch zur Fristwahrung (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.03.2024 – 9 K 9108/23).
Frage: Kann ich über die DSGVO Akteneinsicht beim Finanzamt verlangen?
Antwort: Nein, Art. 15 DSGVO gewährt keinen Anspruch auf Einsicht in die Steuerakten oder auf Kopien von Dokumenten (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.09.2022 – 16 K 7154/20; FG München, Gerichtsbescheid vom 03.02.2022 – 15 K 1212/19).
Einspruch - Rechtsprechungsübersicht
Themenbereich Verböserung und Rücknahme
BFH Urteil 15.05.2013 – VIII R 18/10
Grundsatzentscheidung zum Vertrauensschutz: Das Finanzamt ist aus Vertrauensschutzgründen an eine gesetzte Frist zur Einspruchsrücknahme gebunden; eine vorzeitige Entscheidung ist rechtswidrig.
FG München Urteil 24.06.2015 – 1 K 1959/13
Bestätigung der ständigen Rechtsprechung: Verböserung ist zulässig nach vorherigem Hinweis und Gelegenheit zur Äußerung
FG Hamburg Urteil 11.02.2025 – 6 K 155/23
Aktuelle Entscheidung zur Vollmachtsbeschränkung: Rücknahme durch nicht bevollmächtigte Mitarbeiter ist unwirksam
FG Sachsen Urteil25.01.2021 – 4 K 812/20
Wichtige Haftungsentscheidung für Berater: Rücknahmeerklärung durch fachkundige Bevollmächtigte ist bindend, auch bei versehentlicher Absendung
Themenbereich Schätzungen
FG München Urteil 18.10.2018 – 7 K 2351/18
Maßgebliche Abgrenzung: Grobe Schätzungsfehler führen nur zur Rechtswidrigkeit, nicht zur Nichtigkeit; Nichtigkeit nur bei bewusster Willkür
FG München Beschluss 27.08.2018 – 7 V 1846/18
Wichtig für vorläufigen Rechtsschutz: Das Finanzamt muss im AdV-Verfahren nachvollziehbare Kalkulation mit Ausgangszahlen und Rechenweg vorlegen
FG München Beschluss 11.07.2018 – 7 V 510/18
Methodische Anforderungen: Einheitliche, schlüssige Schätzungsmethode erforderlich; pauschale Zuschätzungen fehlerhaft
FG Nürnberg Beschluss 12.04.2018 – 2 V 1532/17
Bestätigung der Münchner Linie: Transparenzpflicht bei Schätzungen; fehlende Offenlegung führt zur Aussetzung der Vollziehung
Themenbereich Fristen und Formvorschriften
FG Berlin-Brandenburg Urteil 20.03.2024 – 9 K 9108/23
Aktuelle Entscheidung zur Digitalisierungspflicht: Berufsträger müssen elektronisch einreichen; Briefeinreichung unzulässig
FG Berlin-Brandenburg Urteil 23.08.2023 – 15 K 1216/19
Wichtige Zuständigkeitsentscheidung: Sitzverlegung von Stadtstaat in Flächenland ändert sachliche Zuständigkeit bei Gewerbesteuer
FG Sachsen-Anhalt Gerichtsbescheid 07.12.2021 – 1 K 539/21
Praxisrelevant bei Fehlleitung: Bei schuldhaft verzögerter Weiterleitung durch falsches Finanzamt ist Wiedereinsetzung zu gewähren
FG Niedersachsen Urteil 26.06.2019 – 9 K 49/18
Schutz bei Zuständigkeitsirrtum: Einreichung beim unzuständigen Finanzamt wahrt Festsetzungsfrist, wenn Erklärung erkennbar war
FG München Urteil 15.02.2019 – 8 K 142/17
Änderung der Umstände: Gestaltungsspielraum: Zuständigkeitsvereinbarung ist widerruflich bei
FG Baden-Württemberg Urteil 23.04.2014 – 1 K 3542/13
Verfahrenshinweis: Bei Zuständigkeitswechsel ist Klage gegen neues Finanzamt zu richten
FG SachsenUrteil17.07.2025 – 1 K 1054/23
Neue Tendenz zugunsten des Steuerpflichtigen: Papierabgabe trotz E-Pflicht ist konkludenter Härtefallantrag.
Themenbereich Insolvenz und Haftung
BFH Urteil 30.07.2019 – VIII R 21/16
Grundsatzentscheidung: Mit Insolvenzeröffnung wird Einspruchsverfahren unterbrochen; Entscheidungen während Unterbrechung sind unwirksam.
BFH Urteil 27.09.2017 – XI R 9/16
Kritische Haftungsentscheidung: Widerspruchslose Tabellenfeststellung bindet Geschäftsführer im Haftungsverfahren nach § 166 AO.
FG Düsseldorf Urteil 23.02.2024 – 10 K 534/23 G
Internationale Dimension: Ausländisches Insolvenzverfahren unterbricht inländisches Einspruchsverfahren; Restschuldbefreiung wirkt.
FG Münster Urteil 10.03.2021 – 13 K 1023/18 F
Verfahrensrechtliche Besonderheit: Feststellungsbescheid nach Insolvenzaufhebung änderbar bei laufendem Einspruch
FG Nürnberg Urteil 02.07.2019 – 2 K 938/17
Technische Abgrenzung: Aufrechnung erst bei Vorliegen der verfahrensrechtlichen Erstattungsvoraussetzungen
Themenbereich Ruhen des Verfahrens
BFH Urteil 23.01.2013 – X R 32/08
Grundsatzentscheidung: Finanzamt kann Verfahrensruhe durch Vorläufigkeitserklärung beenden; gleichwertiger Rechtsschutz
BFH Urteil 26.09.2006 – X R 39/05
Ermessensleitlinien: Fortsetzung ruhenden Verfahrens ist Ermessensentscheidung mit Begründungspflicht
BFH Beschluss 12.05.2022 – V R 31/20
Auslegungsgrundsätze: Teil-Einspruchsentscheidung durch Auslegung zu ermitteln; fehlende Auseinandersetzung oft nur Begründungsmangel
FG Düsseldorf Beschluss 07.10.2024 – 9 V 1409/24 A
Aktuelle Praxis bei Masseneinsprüchen: Allgemeinverfügung in Massenverfahren; Jahresfrist für Klage
Themenbereich Kosten
FG München Urteil 30.04.2009 – 15 K 320/09
Grundsätzliche Klärung: Kein Kostenerstattungsanspruch im Vorverfahren trotz Abhilfe – bewusste Regelungslücke
FG München Urteil 26.01.2015 – 7 K 2803/14
Einschränkung der Ausnahme: Kostenerstattung im Kindergeldrecht nur bei notwendiger Hinzuziehung
Themenbereich Datenschutz/Akteneinsicht
BFH Urteil 23.02.2010 – VII R 19/09
Grundsatzentscheidung: Miterben haben keinen Auskunftsanspruch über Erblasser-Steuerdaten bei geschlossener Akte
FG Berlin-Brandenburg Urteil 05.09.2022 – 16 K 7154/20
Wichtige Abgrenzung: Art. 15 DSGVO gewährt keine Akteneinsicht und keine Dokumentenkopien
FG München Gerichtsbescheid 03.02.2022 – 15 K 1212/19
Bestätigung: Kein Anspruch auf Volltext-Kopien über DSGVO
FG München Urteil 04.11.2021 – 15 K 2687/19
Reichweite des Löschungsanspruchs: Kein Löschungsanspruch für erforderliche Steuerdaten
Themenbereich Zinsen und Säumniszuschläge
BFH Beschluss 03.04.2007 – IX B 169/06
Grundsätzliche Abgrenzung: Prozesszinsen nach § 236 AO nur bei Rechtshängigkeit, nicht bei ruhendem Einspruch
FG Berlin-Brandenburg Urteil 22.11.2022 – 5 K 5146/21
Strenge Anforderungen: Erlass von Säumniszuschlägen erfordert auch FG-Antrag nach FA-Ablehnung
FG Münster Urteil 19.04.2024 – 4 K 1758/23
Ermessenskontrolle: Verspätungszuschlag bei falschen Tatsachenannahmen rechtswidrig
FG Nürnberg Urteil 06.06.2016 – 4 K 1510/15
Praktische Konsequenz: Keine Guthabenzinsen auf freiwillige Zahlungen vor Festsetzung
Themenbereich Umsatzsteuer/Haftung
FG Baden-Württemberg Urteil 09.04.2025 – 14 K 21/24
Wichtige Rechtsfortbildung: Direktanspruch des Leistungsempfängers bei insolventer Lieferantin (Reemtsma)
FG Niedersachsen Urteil 16.04.2025 – 9 K 155/22
Begrenzung des Prüfungsumfangs: Keine Schattenveranlagung bei Lohnsteuerhaftung
Themenbereich Billigkeitsmaßnahmen
BFH Urteil 11.12.2024 – XI R 35/21
Verfahrensrechtliche Klarstellung: Billigkeitsantrag im Einspruchsverfahren erfordert gesondertes Verwaltungsverfahren
Themenbereich Bekanntgabe
FG Baden-Württemberg Urteil 18.04.2023 – 5 K 1538/22
Wichtige Formvorschrift: Negativer Feststellungsbescheid erfordert Einzelbekanntgabe an alle Beteiligten
Themenbereich Vorverfahren/Klagebefugnis
FG Köln Urteil 17.08.2023 – 10 K 647/19
Ermessensgrenzen: Prüfungsanordnung ist Ermessensentscheidung, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar
FG München Urteil 08.08.2014 – 8 K 2943/12
Prozessvoraussetzung: Ausgeschiedener Gesellschafter braucht eigenes Vorverfahren für Klagebefugnis
FG Hamburg Gerichtsbescheid 13.05.2003 – V 223/02
Eingeschränkte Statthaftigkeit: Isolierte Anfechtung der Einspruchsentscheidung nur ausnahmsweise zulässig