top of page

Kanzlei für

Steuerrecht und Steuerstrafrecht

Spezialisiert.

Professionell.

Effektiv.

Kindergeldhinterziehung

Sie haben Post von der Familienkasse bekommen. Plötzlich ist aus einem vergessenen Formular eine Steuerstraftat geworden. Kindergeld ist steuerrechtlich eine Steuervergütung. Wer falsche Angaben macht oder Änderungen nicht meldet, begeht eine Steuerhinterziehung nach § 370 AO. Das bedeutet im schlimmsten Fall Freiheitsstrafe. Kontaktieren Sie mich sofort! Denn nicht jeder Fehler ist eine Straftat.  Ich weiß, wie man den Vorsatzvorwurf entkräftet, Verfahren einstellen lässt und Rückforderungen begrenzt. Dieses Wissen setze ich für Sie ein. - RA Ibrahim Cakir, Anwalt für Steuerrecht & Steuerstrafrecht & Zertifizierter Berater Steuerstrafrecht (DAA)"

Statue der Gerechtigkeit

10 Jahre Erfahrung

Expertenwissen im Steuerrecht

Voller Einsatz ohne Kompromisse!

02 Ibrahim.jpg

RA Ibrahim Cakir

Steuerstrafverteidiger

Kindergeldhinterziehung - Meine Leistungen

Unsere anwaltlichen Leistungen im Überblick

  • Beratung bei Vorwurf der Kindergeldhinterziehung: Ersteinschätzung des Falls, Prüfung der Vorwürfe und Besprechung der Handlungsoptionen.

  • Verteidigung im Steuerstrafverfahren: Kompetente Strafverteidigung bei Ermittlungsverfahren wegen Kindergeldhinterziehung (§ 370 AO) – von Akteneinsicht bis zur Vertretung vor Gericht.

  • Vertretung im Bußgeldverfahren: Betreuung von Ordnungswidrigkeitenverfahren bei leichtfertiger Steuerverkürzung (§ 378 AO) mit dem Ziel, eine Geldbuße statt einer Vorstrafe zu erreichen.

  • Kommunikation mit Behörden: Übernahme der Korrespondenz mit Familienkasse, Staatsanwaltschaft und Gericht, um Ihre Rechte zu wahren und Fehlangaben zu vermeiden.

  • Anfechtung von Rückforderungsbescheiden: Juristische Prüfung von Aufhebungs- und Rückforderungsbescheiden der Familienkasse sowie Durchsetzung von Einsprüchen und Klagen gegen unberechtigte Forderungen.

  • Schadensbegrenzung & Strategie: Verhandeln von Ratenzahlungen bei Rückforderungen, Ausloten von Einstellungsmöglichkeiten des Verfahrens (z. B. gegen Auflage) und Entwicklung einer Verteidigungsstrategie (Verjährungseinreden, Entkräftung des Vorsatzvorwurfs etc.).

Çocuk Parası Dolandırıcılığı – Hizmetlerimiz

Aile Sandığı'ndan (Familienkasse) bir yazı mı aldınız? Geri ödeme talebi, dinleme daveti veya ceza soruşturması mı var? Panik yapmayın – ama hemen harekete geçin.

Almanya'da çocuk parası vergi hukuku kapsamında değerlendirilir. Bu nedenle yanlış beyan veya bildirim eksikliği, vergi kaçakçılığı suçlamasına yol açabilir. Sonuçları ağırdır: 10 yıla kadar geri ödeme, %6 faiz, para cezası veya hapis cezası.

Sizin için ne yapıyoruz:

  • Kasıt iddiasının çürütülmesi

  • Zamanaşımı incelemesi

  • Geri ödeme taleplerinin sınırlandırılması

  • Ceza davasının düşürülmesi veya hafifletilmesi

  • Aile Sandığı ile tüm yazışmalar

 

Türkçe danışmanlık sunuyoruz. Durumunuzu değerlendirmek için hemen arayın.

Kindergeldhinterziehung: Wenn aus Vergesslichkeit eine Straftat wird

Haben Sie ein Schreiben der Familienkasse oder ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung erhalten? Viele Eltern sind sich nicht bewusst, dass das Kindergeld steuerrechtlich als Steuervergütung behandelt wird. Ein bloßes Versäumnis – etwa das Vergessen einer Mitteilung über den Ausbildungsabbruch des Kindes oder einen Auslandsaufenthalt – wird von den Behörden schnell als Steuerstraftat gewertet. Unsere Leistung für Sie: Wir prüfen Ihren Fall sofort auf strafrechtliche Relevanz. Unser Ziel ist es, den Vorwurf des Vorsatzes zu entkräften, eine Einstellung des Verfahrens zu erwirken oder die Einstufung auf eine bloße Ordnungswidrigkeit (Leichtfertigkeit) herabzustufen. Wir übernehmen die Korrespondenz mit der Familienkasse, der Bußgeld- und Strafsachenstelle sowie dem Finanzgericht, um Sie vor ungerechtfertigten Rückforderungen, Zinsen und Vorstrafen zu schützen.

Verteidigung gegen den Vorwurf der Kindergeldhinterziehung

Unser Ziel ist es, Ihr Vertrauen zu gewinnen und zu rechtfertigen. Wir hören Ihnen zu und analysieren gründlich Ihre individuelle Situation. Anschließend erklären wir Ihnen verständlich, welche Schritte nun folgen und welche Optionen Sie haben. Bei uns erfahren Sie, welche Konsequenzen tatsächlich drohen und welche Verteidigungsmöglichkeiten bestehen. Mit der richtigen Strategie lassen sich viele Probleme entschärfen – sei es durch geschickte Kommunikation mit der Familienkasse, durch eine überzeugende Darstellung Ihrer fehlenden Betrugsabsicht oder durch das Nutzen rechtlicher Verjährungsfristen. Vertrauen Sie auf unsere Expertise: Wir begleiten Sie durch dieses Verfahren mit Umsicht und Engagement, damit Sie zu Ihrem Recht kommen und unnötige Strafen abgewendet werden.

Professionelle Strafverteidigung im Steuerrecht: Ihr Schutzschild gegen die Familienkasse

Der Vorwurf der Kindergeldhinterziehung gemäß § 370 AO wiegt schwer. Da das Kindergeld nach § 31 Satz 3 EStG als Steuervergütung gilt, lösen fehlerhafte oder unterlassene Angaben gegenüber der Familienkasse unmittelbar steuerstrafrechtliche Ermittlungen aus. Die Behörden arbeiten hier oft automatisiert und unterstellen bei Überzahlungen pauschal einen Hinterziehungsvorsatz. Unsere Kanzlei ist darauf spezialisiert, genau an dieser Schnittstelle zwischen Steuerrecht und Strafrecht zu intervenieren. Wir wissen: Nicht jeder Fehler ist eine Straftat. Oft liegt lediglich eine leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO vor, die "nur" als Ordnungswidrigkeit geahndet wird, oder es mangelt gänzlich am subjektiven Tatbestand.

Unsere Fachexpertise umfasst:

  • Prüfung des bedingten Vorsatzes (Dolus eventualis): Wir analysieren, ob die Behörde Ihnen tatsächlich nachweisen kann, dass Sie die Unrechtmäßigkeit des Bezugs billigend in Kauf genommen haben. Die bloße Unkenntnis komplexer Merkblätter reicht für eine Verurteilung oft nicht aus.

  • Verjährungsstrategien: Die Festsetzungsverjährung und die Strafverfolgungsverjährung sind komplexe Instrumente. Wir prüfen, ob Rückforderungen der Familienkasse (oft über 5 oder 10 Jahre) überhaupt noch durchsetzbar sind.

  • Auslandsbezug: Besondere Risiken bestehen bei Wohnsitzverlagerungen ins Ausland oder grenzüberschreitenden Sachverhalten. Hier greifen wir auf aktuelle Rechtsprechung zu Meldedaten und Lebensmittelpunkten zurück.

  • Verteidigung gegen Hinterziehungszinsen: Oft schmerzt nicht nur die Rückzahlung, sondern die Verzinsung der hinterzogenen Beträge (§ 235 AO). Wir fechten diese Zinsbescheide an, wenn der Tatbestand der Hinterziehung nicht zweifelsfrei belegt ist.

Kindergeldhinterziehung - Analyse der Rechtsprechung

In diesem Abschnitt analysieren wir für Sie die maßgebliche Rechtsprechung zur Kindergeldhinterziehung. Diese Urteile verdeutlichen, wo die Fallstricke liegen und wie eine erfolgreiche Verteidigungsstrategie ansetzt.


1. Vorsatz vs. Fahrlässigkeit: "Hätte wissen müssen" reicht für eine Verurteilung nicht aus
Die Kernaussage:

Allein die Tatsache, dass ein Antragsteller die Merkblätter der Familienkasse erhalten hat, beweist noch nicht, dass er zu Unrecht bezogenes Kindergeld vorsätzlich behalten wollte. Für eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung muss das Gericht den bedingten Vorsatz konkret nachweisen; bloße Nachlässigkeit genügt nicht.


Der Fall:

Die Angeklagte hatte es unterlassen, der Familienkasse den Umzug ihrer Kinder in die Türkei mitzuteilen und bezog weiterhin Kindergeld. Das Landgericht verurteilte sie wegen Steuerhinterziehung, da sie die Hinweise im Antrag "hätte erkennen können". Sie habe "trotz Zweifel" das Geld behalten.


Das Urteil:

KG Berlin, Beschluss vom 14.12.2016 – (4) 121 Ss 175-16 (205/16)


Was ist geschehen und warum war es falsch?

Die Vorinstanz hatte aus der objektiven Pflichtverletzung (Umzug nicht gemeldet) automatisch auf den subjektiven Vorsatz geschlossen. Das Kammergericht (KG) Berlin rügte dies: Es fehlte die Feststellung, dass die Mutter wusste, dass der Anspruch entfallen war, und dies billigend in Kauf nahm. Das bloße "Kennen-Müssen" oder eine "Erkennbarkeit" begründet nur Fahrlässigkeit (Leichtfertigkeit), keine Steuerhinterziehung.


Was hätte man besser machen können:

In der Verteidigung muss aggressiv zwischen Leichtfertigkeit (§ 378 AO) und Vorsatz (§ 370 AO) unterschieden werden. Mandanten sollten niemals vorschnell zugeben, dass sie "wussten", dass das Geld ihnen nicht zusteht. Die Argumentation muss lauten: Der Mandant hat die komplexe Rechtslage (Wohnsitz im Ausland) laienhaft falsch bewertet oder schlicht vergessen, aber nicht in der Absicht gehandelt, den Staat zu betrügen.


2. Hinterziehungszinsen: Keine Zinsen ohne nachgewiesenen Vorsatz
Die Kernaussage:

Die Festsetzung von Hinterziehungszinsen (§ 235 AO) setzt zwingend voraus, dass eine vollendete Steuerhinterziehung begangen wurde. Bestehen am Vorsatz Zweifel – etwa weil der Sachverhalt (Ausbildungsabbruch und anschließende Elternzeit der Tochter) komplex ist –, ist der Zinsbescheid rechtswidrig.


Der Fall:

Eine Mutter bezog Kindergeld für ihre Tochter. Die Tochter brach ihre Ausbildung ab, wurde schwanger und ging in Elternzeit. Die Mutter teilte dies nicht sofort mit. Die Familienkasse forderte Geld zurück und verlangte zusätzlich 6 % Hinterziehungszinsen, da sie von einer Steuerhinterziehung ausging.


Das Urteil:

FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29.03.2017 – 4 V 905/16
Was ist geschehen und warum war es falsch? Die Familienkasse unterstellte, die Mutter habe ihre Mitwirkungspflichten vorsätzlich verletzt. Das Gericht sah jedoch "ernstliche Zweifel". Es sei für einen Laien nicht "ganz fernliegend", irrtümlich anzunehmen, dass während der Elternzeit der Tochter (die selbst ein Kind bekam) weiterhin Anspruch auf Kindergeld für die Tochter besteht. Wenn der Bürger die Rechtslage verkennt, handelt er nicht vorsätzlich.


Was hätte man besser machen können:

Gegen Zinsbescheide muss fast immer Einspruch eingelegt werden, wenn der strafrechtliche Vorwurf nicht absolut wasserdicht ist. Man kann argumentieren, dass der Sachverhalt rechtlich so schwierig war, dass ein Laie (Parallelwertung in der Laiensphäre) keinen Unrechtsgehalt erkennen konnte.


3. Verjährungsfalle: Wann die 10-Jahres-Frist greift
Die Kernaussage:

Bei Steuerhinterziehung verlängert sich die Festsetzungsverjährung auf 10 Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO). Wer gegenüber der Familienkasse falsche Angaben macht (z.B. Verschweigen einer Erwerbstätigkeit), verwirklicht den Tatbestand der Steuerhinterziehung, was zu extrem langen Rückforderungszeiträumen führt.


Der Fall:

Ein Vater (Beamter) beantragte Kindergeld, obwohl er im öffentlichen Dienst bereits Zuschläge erhielt bzw. seine Frau nicht im öffentlichen Dienst war, gab dies aber falsch an. Er erhielt jahrelang zu Unrecht Zahlungen. Er berief sich später auf Verjährung.


Das Urteil:

FG Köln, Urteil vom 17.09.2009 – 10 K 4058/08.


Was ist geschehen und warum war es falsch?

Der Kläger hatte im Antrag das Kreuz bei "im öffentlichen Dienst beschäftigt" falsch gesetzt bzw. die Tätigkeit seiner Frau falsch dargestellt. Das Gericht wertete dies als aktive Täuschung und somit Steuerhinterziehung. Dadurch griff nicht die reguläre 4-jährige Verjährung, sondern die 10-jährige. Die Rückforderung für fast ein Jahrzehnt war rechtens.

 

Was hätte man besser machen können:

Hier hilft nur absolute Sorgfalt beim Ausfüllen der Anträge. Ist das Kind bereits in den Brunnen gefallen, muss geprüft werden, ob die Behörde Kenntnis von den Tatsachen hatte (z.B. durch Lohnsteuerkarten oder andere Meldungen). Wenn die Behörde den Fehler hätte erkennen müssen, kann dies unter Umständen die Hinterziehungsvorwürfe abmildern (wobei das FG Köln hier streng war).


4. Umzug ins Ausland: Grobe Fahrlässigkeit ist keine Straftat
Die Kernaussage:

Wer ins Ausland verzieht und dies nicht meldet, handelt zwar pflichtwidrig. Wenn das Gericht aber überzeugt ist, dass der Betroffene die Bedeutung des Wohnsitzwechsels für das Kindergeld schlicht nicht bedacht hat ("nicht daran gedacht"), liegt nur grobe Fahrlässigkeit (Leichtfertigkeit) vor. Eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung scheidet dann aus.


Der Fall:

Eine Familie zog nach Italien zurück. Der Vater bezog weiterhin deutsches Kindergeld. Er gab an, er habe geglaubt, der Anspruch bestünde fort oder er habe die Meldung im Stress des Umzugs vergessen. Die Familienkasse wollte wegen Steuerhinterziehung zurückfordern.


Das Urteil:

FG Münster, Urteil vom 04.11.2016 – 8 K 1854/14 Kg.


Was ist geschehen und warum war es falsch?

Die Behörde ging von Vorsatz aus. Das Gericht glaubte jedoch dem Kläger, dass er die Rechtsfolgen (Wegfall des Anspruchs bei Wohnsitz im Ausland) nicht kannte. Da § 370 AO (Steuerhinterziehung) Vorsatz verlangt, § 378 AO (Leichtfertigkeit) aber nicht für die verlängerte 10-Jahres-Verjährung ausreicht, konnte die Behörde nur für 4 Jahre (reguläre Verjährung) zurückfordern, nicht für den gesamten Zeitraum.


Was hätte man besser machen können:

Dieser Fall zeigt, wie wichtig die Einlassung des Beschuldigten ist. Hätte er gesagt "Ich wusste, ich muss es melden, habe es aber riskiert", wäre er verurteilt worden. Die glaubhafte Darlegung, dass man sich "keine Gedanken gemacht hat" oder von einer falschen Rechtslage (Weiterzahlung in der EU) ausging, kann die Existenz retten (Begrenzung der Rückzahlung auf 4 Jahre).


5. Strafklageverbrauch: Wann ist Schluss mit der Verfolgung?
Die Kernaussage:

Die Verfolgungsverjährung bei Kindergeldhinterziehung beginnt nicht monatlich neu, sondern erst mit Beendigung des gesamten Unrechtszeitraums (Beendigung der Tat). Das bedeutet, die Tat gilt als "eine Tat" im Rechtssinne. Wurde ein Verfahren für einen Teilzeitraum eingestellt, kann dies Auswirkungen auf die Verfolgbarkeit anderer Zeiträume haben.


Der Fall:

Das Amtsgericht hatte eine Mutter wegen Steuerhinterziehung verurteilt. Es ging um Zeiträume von 1998 bis 2002 und 2004 bis 2007 (Umzug Türkei). Das OLG musste klären, wann die Verjährung der Straftat beginnt.


Das Urteil:

OLG Nürnberg, Beschluss vom 29.01.2015 – 1 OLG 8 Ss 99/14.


Was ist geschehen und warum war es falsch?

Das Gericht stellte fest, dass die Tat erst beendet ist, wenn der letzte Euro zu Unrecht bezogen wurde. Das ist für den Angeklagten gefährlich, weil die strafrechtliche Verjährung (5 Jahre) erst sehr spät zu laufen beginnt. Allerdings kann eine Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO für einen Teilzeitraum unter Umständen "Strafklageverbrauch" für die gesamte Tat bedeuten (hier im Detail prozessual komplex diskutiert).


Was hätte man besser machen können:

Verteidiger müssen penibel prüfen, ob frühere Verfahrenseinstellungen existieren. Wenn die Staatsanwaltschaft einen Zeitraum "eingestellt" hat und später neue Zeiträume anklagt, die aber zu derselben "Dauertat" gehören, kann das gesamte neue Verfahren unzulässig sein. Das ist ein starkes prozessuales Schwert.


6. Die E-Mail-Falle: Beweislast für den Zugang
Die Kernaussage:

Behauptet ein Kindergeldberechtigter, er habe der Familienkasse das Ende der Schulausbildung per E-Mail mitgeteilt, trägt er die Beweislast für den Zugang der E-Mail. Ein einfacher Ausdruck aus dem "Gesendet"-Ordner reicht oft nicht, wenn die E-Mail in der Behördenakte fehlt.


Der Fall:

Die Eltern teilten mit, sie hätten das Ausbildungsende per E-Mail gemeldet. Die Familienkasse zahlte weiter und forderte später wegen Steuerhinterziehung (10 Jahre Rückwirkung) zurück. Die Eltern beriefen sich auf die E-Mail.


Das Urteil:

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 01.03.2017 – 7 K 7210/15.


Was ist geschehen und warum war es falsch?

Das Gericht glaubte den Eltern nicht bzw. sah den Beweis des Zugangs als nicht erbracht an. Da die Eltern wussten, dass das Kind nicht mehr zur Schule ging und trotzdem das Geld nahmen (und keine Bestätigung der E-Mail hatten), nahm das Gericht zumindest bedingten Vorsatz an. Folge: 10 Jahre Rückzahlung.

 

Was hätte man besser machen können: Wichtige Mitteilungen an die Familienkasse niemals nur per einfacher E-Mail versenden. Nutzen Sie Einwurfeinschreiben oder Fax mit Sendebericht. Wenn Geld weiterfließt, obwohl kein Anspruch besteht, müssen Sie das Geld "zur Seite legen" und aktiv nachfragen. Das bloße "Behalten" trotz Wissen um den Wegfall des Anspruchs wird als Steuerhinterziehung durch Unterlassen gewertet.


7. Zuständigkeits-Chaos: Wer darf die Schulden erlassen?
Die Kernaussage: Wenn Kindergeld zurückgefordert wird und die Eltern einen "Erlass" aus Billigkeitsgründen beantragen (z.B. weil sie das Geld gutgläubig verbraucht haben), ist oft unklar, wer entscheiden darf: Die Familienkasse oder der Inkasso-Service der Bundesagentur für Arbeit.


Der Fall:

Es ging um die Frage, ob der "Inkasso-Service" der Agentur für Arbeit oder die Familienkasse selbst über einen Erlassantrag entscheiden muss. Es herrschte Unklarheit über die Behördenzuständigkeit.


Das Urteil:

FG Köln, Urteil vom 23.09.2020 – 3 K 2800/18 und FG Münster, Urteil vom 25.01.2022 – 4 K 1545/19.


Was ist geschehen und warum war es falsch?

Die Behörden hatten Kompetenzen intern verlagert. Die Gerichte stellten klar, dass Formfehler bei der Zuständigkeit zwar vorkommen, aber oft im Prozess geheilt werden können. Inhaltlich wurde betont: Ein Erlass kommt selten in Betracht, wenn der Kläger seine Mitwirkungspflichten (Mitteilung von Veränderungen) verletzt hat.


Was hätte man besser machen können:

Erlassanträge (§ 227 AO) sind bei Kindergeldhinterziehung oft der letzte Strohhalm. Sie haben aber nur Erfolg, wenn man darlegen kann, dass die Rückzahlung die wirtschaftliche Existenz vernichtet und man selbst nicht grob schuldhaft gehandelt hat. Strategisch ist es oft besser, die Energie in die Anfechtung des Rückforderungsbescheids selbst (Verjährung, Vorsatzfrage) zu stecken, als auf einen Erlass zu hoffen.

Was bedeutet Kindergeldhinterziehung?

Kindergeldhinterziehung bezeichnet den unberechtigten Bezug von Kindergeld durch aktive Täuschung oder pflichtwidriges Verschweigen relevanter Tatsachen. Kindergeld ist in Deutschland als steuerlicher Familienleistungsausgleich ausgestaltet – konkret handelt es sich um eine Steuervergütung nach § 31 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG). Erhalten Eltern also Kindergeld, obwohl kein Anspruch (mehr) besteht, sprechen Behörden von Kindergeldhinterziehung. Juristisch ist dies kein eigenständiger Straftatbestand, sondern ein Fall der Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abgabenordnung (AO). Denn wer Kindergeld unrechtmäßig erlangt, verkürzt steuerliche Abgaben bzw. erschleicht sich einen ungerechtfertigten Steuervorteil.

In der Praxis liegt Kindergeldhinterziehung meist vor, wenn Änderungen in den Anspruchsvoraussetzungen eintreten, die der Familienkasse nicht mitgeteilt werden. Eltern haben eine gesetzliche Mitwirkungspflicht, alle für den Kindergeldanspruch bedeutsamen Veränderungen unverzüglich anzuzeigen (vgl. § 68 Abs. 1 EStG). Unterlassen Sie dies und beziehen weiter Kindergeld, obwohl z. B. das Kind nicht mehr berücksichtigt werden kann, täuschen Sie die Familienkasse über steuerlich erhebliche Tatsachen durch Unterlassen. Dieses pflichtwidrige In-Unkenntnis-Lassen der Behörde kann – bei Vorsatz – als Steuerhinterziehung geahndet werden. Alternativ kommt bei geringerer Schuld eine Einstufung als Ordnungswidrigkeit (leichtfertige Steuerverkürzung) in Betracht, dazu später mehr. Entscheidend ist also, ob bewusst und willentlich falsche Angaben gemacht oder relevante Umstände verschwiegen wurden, um weiterhin Kindergeld zu erhalten.

Typische Fallkonstellationen: Wie entsteht der Vorwurf?

Im Alltag gibt es einige typische Situationen, in denen Eltern unwissentlich oder absichtlich Kindergeld zu lange beziehen. Hier einige häufige Konstellationen, die zum Vorwurf der Kindergeldhinterziehung führen können:

  • Nicht gemeldeter Ausbildungsabbruch: Wenn ein volljähriges Kind seine Berufsausbildung oder sein Studium abbricht, entfällt in der Regel ab diesem Zeitpunkt der Kindergeldanspruch. Wird der Abbruch jedoch verschwiegen und das Kindergeld weiterbezogen – insbesondere wenn das Kind nun einer Arbeit nachgeht –, gilt das als unberechtigter Bezug. Beispiel: Ihr Sohn hat die Lehre aufgegeben und arbeitet, aber Sie informieren die Familienkasse nicht. Hier hätten Sie die Änderung mitteilen müssen; erfolgt dies nicht, kann schnell der Verdacht entstehen, Sie hätten bewusst das Ende der Ausbildung verschleiert.

  • Veränderter Wohnsitz oder Haushalt des Kindes: Jeglicher Wohnortwechsel eines kindergeldberechtigten Kindes kann relevant sein. Zieht das Kind in einen anderen Haushalt oder ins Ausland, muss die Familienkasse informiert werden. Ein häufiger Fall: Nach einer Trennung der Eltern zieht das Kind zum bislang nicht kindergeldbeziehenden Elternteil. Hier muss der bisherige Empfänger den Auszug anzeigen, da ab dem Umzug kein Anspruch für ihn besteht. Erfolgt keine Meldung und das bisherige Elternteil bezieht weiterhin Kindergeld, wird dies als Hinterziehung ausgelegt. Wichtig zu wissen: Eine An- oder Abmeldung beim Einwohnermeldeamt ersetzt nicht die Mitteilung an die Familienkasse. Die Behörden gleichen zwar zunehmend Meldedaten ab, doch verlässt man sich darauf und unterlässt die eigene Meldung, riskiert man ein Ermittlungsverfahren.

  • Auslandsaufenthalt des Kindes: Geht ein Kind für längere Zeit ins Ausland (etwa außerhalb EU/EWR) – z. B. für ein mehrjähriges Studium –, kann der inländische Kindergeldanspruch entfallen. Eltern müssen solche Auslandaufenthalte mitteilen. Geschieht das nicht, beziehen sie womöglich jahrelang Kindergeld ohne Rechtsgrund. Die Rechtsprechung bewertet das Verschweigen eines auf mehrere Jahre angelegten Auslandsstudiums als zumindest grob fahrlässig, wenn nicht vorsätzlich – denn es hätte sich einem verständigen Kindergeldberechtigten aufdrängen müssen, dass ein so langer Auslandsaufenthalt zum Wegfall des vollen Kindergeldanspruchs führen kann. Beispiel: Ihre Tochter besucht ab 2019 eine Schule in der Türkei und hat dort ihren Lebensmittelpunkt, Sie beziehen aber bis 2023 weiterhin deutsches Kindergeld. Wird dies entdeckt, droht eine Nachforderung für den gesamten Zeitraum und ggf. ein Strafverfahren.

  • Doppelte Kindergeldzahlung (öffentlicher Dienst): Eine besondere Konstellation ergibt sich, wenn ein Elternteil im öffentlichen Dienst beschäftigt ist. Dann nämlich zahlt oftmals der Dienstherr (Arbeitgeber) das Kindergeld direkt aus. Wechselt jemand vom normalen Bezug durch die Familienkasse in ein öffentliches Dienstverhältnis oder zurück, kann es zu Doppelzahlungen kommen. Beispiel: Sie erhalten Kindergeld von der Familienkasse und treten eine Beamtenstelle an, bei der der Arbeitgeber ebenfalls Kindergeld für Ihr Kind auszahlt. Melden Sie der Familienkasse diesen Umstand nicht, beziehen Sie zweifach Kindergeld. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass das Verschweigen einer solchen Doppelzahlung eine Steuerhinterziehung darstellt und die Kindergeldfestsetzung rückwirkend aufgehoben werden kann. In einem Fall bezog eine Mutter jahrelang parallel Kindergeld von ihrer Behörde und der Familienkasse; das Gericht wertete dies als strafbare Hinterziehung und erlaubte die rückwirkende Rückforderung sämtlicher überzahlter Beträge.

  • Sonstige Fälle: Es gibt weitere Situationen, etwa wenn ein volljähriges Kind eigene Einkünfte erzielt (bis 2012 gab es eine Einkommensgrenze für Kinder – deren Überschreiten hätte gemeldet werden müssen) oder wenn die Familienkasse irrtümlich zahlt und der Empfänger dies bemerkt, aber nichts unternimmt. Grundsätzlich gilt: Alle Änderungen, die Einfluss auf den Kindergeldanspruch haben könnten, müssen aktiv mitgeteilt werden. Wer sich unsicher ist, sollte lieber frühzeitig bei der Familienkasse nachfragen, um Probleme zu vermeiden. Auch sollte man wichtige Mitteilungen immer schriftlich oder in nachweisbarer Form einreichen. Eine einfache E-Mail ohne Eingangsbestätigung oder ein Anruf können im Streitfall schwer nachzuweisen sein. Kommt es dazu, dass die Familienkasse angibt, keine Kenntnis von Ihrer Meldung zu haben, stehen Sie ohne Beleg da – mit dem Risiko, dass man Ihnen Vorsatz unterstellt. Daher unser Rat: Senden Sie Änderungen möglichst per Einschreiben, Online-Formular der Familienkasse oder zumindest mit Lesebestätigung per E-Mail, um einen Nachweis zu haben.

Rechtliche Grundlagen: §§ 370 AO, 378 AO, 31 EStG, 235 AO

Die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen bei Kindergeldhinterziehung stammen aus dem Steuerrecht, da Kindergeldleistungen als Teil des Steuerrechts behandelt werden. Hier ein Überblick der zentralen Vorschriften und was sie bedeuten:

  • § 31 EStG (Steuervergütung Kindergeld): Diese Norm regelt den Familienleistungsausgleich im Einkommensteuerrecht. Explizit stellt § 31 Satz 3 EStG klar, dass das Kindergeld eine Steuervergütung ist. Das bedeutet, dass Kindergeld im Steuerrecht wie eine negative Steuer bzw. Erstattung behandelt wird. Praktisch wichtig: Dadurch fällt unberechtigt erhaltenes Kindergeld unter den Begriff Steuervorteil. Wer einen solchen Steuervorteil erschleicht, erfüllt den Tatbestand der Steuerhinterziehung. Anders gesagt, für die Strafbarkeit macht es keinen Unterschied, ob Sie dem Staat Steuern vorenthalten oder sich zu Unrecht eine steuerliche Auszahlung (hier: Kindergeld) verschaffen – beides ist strafbewehrt.

  • § 370 AO (Steuerhinterziehung): Dies ist die zentrale Strafvorschrift. Kindergeldhinterziehung wird juristisch als Steuerhinterziehung eingeordnet. § 370 Abs. 1 AO bestraft u. a., wer den Finanzbehörden oder anderen Behörden (dazu zählt die Familienkasse) über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder sie in Unkenntnis lässt, wodurch Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt werden. Genau das trifft auf Kindergeldfälle zu: Die Familienkasse ist eine Behörde, der gegenüber man relevante Tatsachen wahrheitsgemäß offenbaren muss. Unterlässt man das vorsätzlich oder macht falsche Angaben, um Kindergeld zu beziehen, erfüllt man den Steuerhinterziehungstatbestand. Strafrahmen: Steuerhinterziehung wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren geahndet, in besonders schweren Fällen mit 6 Monaten bis zu 10 Jahren (§ 370 Abs. 3 AO). Ein „besonders schwerer Fall“ kann etwa bei sehr hohen Hinterziehungsbeträgen angenommen werden. Beispielsweise nennt die Rechtspraxis eine Summe von über 100.000 € an hinterzogenem Kindergeld als Schwelle, ab der eine Freiheitsstrafe durchaus wahrscheinlich wird. Schon das unberechtigte Beziehen von Kindergeld über wenige Monate kann eine empfindliche Geldstrafe nach sich ziehen. Wichtig: Bereits der Versuch der Steuerhinterziehung ist strafbar (§ 370 Abs. 2 AO).

  • § 378 AO (Leichtfertige Steuerverkürzung): Nicht jeder Fall von zu Unrecht bezogenem Kindergeld führt zwingend zu einem Strafverfahren. Wenn der Vorwurf lautet, man habe lediglich fahrlässig gehandelt (d.h. ohne Vorsatz, aber grob leichtfertig), dann ist dies keine Straftat, sondern eine Ordnungswidrigkeit. § 378 AO ahndet die leichtfertige Steuerverkürzung mit einer Geldbuße. Leichtfertigkeit bedeutet, dass man seine Sorgfaltspflichten in besonders großem Maße verletzt hat (eine Form der groben Fahrlässigkeit). In Kindergeldfällen wird dieser Vorwurf erhoben, wenn zwar ein Verstoß vorliegt (man hat z. B. eine Änderung nicht mitgeteilt), aber keine Absicht nachgewiesen werden kann – etwa weil man die Rechtslage falsch einschätzte oder die Bedeutung der Änderung nicht erkannte. Die Familienkasse wirft in solchen Fällen oft vor, der Betroffene hätte es „besser wissen müssen“. Die Abgrenzung zum Vorsatz ist manchmal schwierig; hier kommt es auf die genauen Umstände an. Rechtsfolgen: Bei § 378 AO droht kein Strafprozess, sondern ein Bußgeldverfahren. Die Geldbuße kann bis zu 50.000 € betragen, je nach Schwere der Pflichtverletzung und erlangtem Vorteil. Wichtig: Auch bei einer Ordnungswidrigkeit muss das zu Unrecht erhaltene Kindergeld zurückgezahlt werden. Allerdings bliebe Ihnen bei einer Einstufung als leichtfertige Verkürzung eine Vorstrafe erspart – es gibt also erhebliche Unterschiede in den Konsequenzen, weshalb die Einstufung Vorsatz vs. Leichtfertigkeit oft zentraler Streitpunkt der Verteidigung ist.

  • § 235 AO (Hinterziehungszinsen): Wurden Steuern hinterzogen, verlangt der Staat nicht nur die Nachzahlung des Betrags, sondern auch Zinsen – sogenannte Hinterziehungszinsen. Diese Vorschrift greift auch bei hinterzogenem Kindergeld. Konkret: Wird im Nachhinein festgestellt, dass Kindergeld zu Unrecht bezogen wurde (und dies auf einer Steuerhinterziehung beruht), verzinst die Familienkasse den Betrag nach § 235 AO rückwirkend. Die Idee dahinter ist, dass der Täter einen finanziellen Vorteil hatte, indem er das Geld früher bekam bzw. den Staat schädigte – dieser Vorteil soll ausgeglichen werden. Die Zinsen nach § 235 AO betragen derzeit 0,5 % pro Monat (6 % p.a.) auf den hinterzogenen Betrag und laufen ab dem Zeitpunkt, ab dem das Kindergeld ohne Rechtsgrund gezahlt wurde. Achtung: Das kann auf Dauer eine erhebliche Summe ausmachen. Hinterziehungszinsen fallen zusätzlich zur Rückzahlung und etwaigen Geldstrafen/Bußgeldern an. Selbst wenn also ein Strafverfahren vielleicht eingestellt wird, kann die Familienkasse dennoch Hinterziehungszinsen festsetzen, solange formell eine Steuerhinterziehung vorliegt. Bei leichtfertiger Steuerverkürzung können ebenfalls Zinsen gefordert werden; hier spricht man entsprechend von Verzinsung verkürzter Steuern – die Regelungen sind vergleichbar.

 

Neben diesen Kernvorschriften sind im Hintergrund weitere Normen relevant – z. B. §§ 169, 170, 171 AO zur Verjährung (dazu im nächsten Abschnitt), § 71 AO (Haftung für Hinterziehungsbeträge, falls z. B. Dritte beteiligt waren) oder § 371 AO (Selbstanzeige, siehe weiter unten). Für Betroffene ist jedoch vor allem wichtig zu verstehen: Kindergeldhinterziehung wird nach Steuerrecht beurteilt. Entsprechend gelten die strengen Maßstäbe des Steuerstrafrechts, aber auch dessen besondere Verteidigungsmöglichkeiten.

Rückforderung, Verjährung und Ablauf des Verfahrens

Wird der Familienkasse bekannt, dass Kindergeld zu Unrecht bezogen wurde, folgt in der Regel ein zweigleisiges Vorgehen: Rückforderung der überzahlten Beträge und ggf. Einleitung eines (Straf-)Verfahrens. Im Folgenden erklären wir, womit Sie rechnen müssen und welche Fristen eine Rolle spielen.

1. Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid: Zunächst hebt die Familienkasse die Kindergeldbewilligung für den fraglichen Zeitraum auf und fordert das zu Unrecht gezahlte Kindergeld zurück (§ 37 Abs. 2 AO i.V.m. § 70 EStG). Dies geschieht per Bescheid. Darin steht, für welche Monate kein Anspruch bestand und welche Summe Sie erstatten müssen. Häufig umfasst der Rückforderungszeitraum mehrere Jahre, wenn der Sachverhalt erst spät entdeckt wurde. Wichtig: Diese Rückforderung ist unabhängig von einem Strafverfahren – Sie müssen unberechtigt erhaltenes Kindergeld stets zurückzahlen, selbst wenn kein Vorsatz vorlag. Allerdings kann die Frage von Vorsatz oder Leichtfertigkeit beeinflussen, für wie viele Jahre rückwirkend Geld zurückgefordert werden darf (Stichwort Festsetzungsverjährung, siehe unten).

Die Summe ist oft beträchtlich, und leider verlangt die Familienkasse häufig die Rückzahlung in einer Summe. Viele Familien stehen dann vor einer finanziellen Überforderung. Hier können wir als Anwälte ansetzen: In vielen Fällen lässt sich eine Ratenzahlung vereinbaren. Man kann begründet darlegen, dass eine sofortige Vollzahlung unzumutbar ist, und mit der Behörde einen Teilzahlungsplan ausarbeiten. Zögern Sie nicht, uns hierfür anzusprechen – eine einvernehmliche Lösung ist für beide Seiten meist sinnvoll.

2. Straf- oder Bußgeldverfahren: Parallel zur Rückforderung prüft die Familienkasse, ob ein Steuerstrafverfahren eingeleitet wird. Bei klaren Anzeichen für Vorsatz erfolgt in der Regel eine Strafanzeige wegen Steuerhinterziehung (oft stellt die Familienkasse selbst Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft oder informiert die Strafsachenstelle des zuständigen Finanzamts). Die Staatsanwaltschaft oder Finanzbehörde übernimmt dann die Ermittlungen. In minder schweren Fällen oder bei Zweifel am Vorsatz kann stattdessen ein Bußgeldverfahren wegen leichtfertiger Steuerverkürzung eingeleitet werden. Der Beschuldigte erhält in beiden Fällen zunächst meist eine Anhörung oder Mitteilung über das Verfahren. Spätestens jetzt sollten Sie einen Anwalt einschalten, falls nicht schon geschehen. Im Rahmen des Verfahrens wird ermittelt, ob tatsächlich eine vorsätzliche Tat vorliegt. Als Beschuldigter haben Sie das Recht zu schweigen – unbedachte Aussagen sollten unbedingt vermieden werden, da sie oft missinterpretiert werden können.

Je nach Ermittlungslage kann das Verfahren unterschiedlich enden: Bei ausreichendem Tatverdacht kommt es im Straffall zur Anklage oder (bei weniger schweren Fällen) zu einem Strafbefehl. Ein Strafbefehl ist eine gerichtliche Entscheidung ohne Hauptverhandlung, die z. B. eine Geldstrafe festsetzt – er wird häufig in Steuerhinterziehungsfällen unterhalb einer bestimmten Schadensgrenze genutzt, um ein schnelles Verfahren zu ermöglichen. Im Bußgeldfall entscheidet die Behörde über die Verhängung einer Geldbuße. Es besteht für den Beschuldigten die Möglichkeit, Rechtsmittel einzulegen (Einspruch gegen Strafbefehl oder Bußgeldbescheid), was dann ggf. zu einer Gerichtsverhandlung führt.

3. Festsetzungsverjährung (steuerliche Verjährung der Festsetzung): Ein zentraler Aspekt ist, für welchen Zeitraum die Familienkasse überhaupt rückfordern darf. Normalerweise beträgt die Festsetzungsfrist für Kindergeld 4 Jahre (analog zur steuerlichen Festsetzungsverjährung). Das heißt, ohne besondere Umstände können Bescheide grundsätzlich bis zu vier Jahre rückwirkend geändert werden. Aber: Bei Steuerhinterziehung oder leichtfertiger Verkürzung verlängert sich diese Frist erheblich. Gemäß § 169 Abs. 2 Satz 2 AO gilt dann eine Frist von 5 Jahren (bei leichtfertiger Steuerverkürzung) oder 10 Jahren (bei Steuerhinterziehung). Zusätzlich greift § 171 Abs. 7 AO: Solange eine Steuerstraftat oder -ordnungswidrigkeit noch verfolgt werden kann, läuft die Festsetzungsfrist nicht ab. In der Praxis bedeutet das: Hat ein Kindergeldberechtigter durch Verschweigen von Änderungen eine Steuerhinterziehung oder OWi begangen, kann die Familienkasse bis zu 10 Jahre rückwirkend das Kindergeld zurückfordern. Die Verjährungsfrist beginnt hierbei mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der letzte unrechtmäßige Kindergeldbezug stattfand. Da es sich beim Verschweigen um ein fortdauerndes Unterlassen handelt, zählt die letzte monatliche Zahlung als Tathandlungsende. Beispiel: Sie haben von 2015 bis 2020 zu Unrecht Kindergeld erhalten (letzte Zahlung Dezember 2020). Dann kann bis Ende 2030 eine Aufhebung des Bescheids erfolgen.

Sollte der Vorwurf nur eine Ordnungswidrigkeit (§ 378 AO) sein, beträgt die maximale Rückforderungsfrist entsprechend 5 Jahre – auch dies kommt vor, wenn die Behörde zu dem Schluss gelangt, es lag keine Absicht vor. Im Zweifel nutzt die Familienkasse aber den längeren Zeitraum. So hat der BFH etwa entschieden, dass bei Verdacht einer leichtfertigen Steuerverkürzung die 4-Jahres-Frist nicht ausreicht, wenn sich dem Kindergeldberechtigten die Bedeutung der Veränderung eigentlich hätte aufdrängen müssen.

4. Verfolgungsverjährung (strafrechtliche Verjährung): Getrennt von der steuerlichen Festsetzungsverjährung ist die Strafverfolgungsverjährung zu betrachten – sie begrenzt, wie lange nach der Tat ein Strafverfahren eingeleitet bzw. eine Strafe verhängt werden kann. Für Steuerhinterziehung beträgt die Verjährungsfrist regelmäßig 5 Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB i.V.m. § 376 AO), in besonders schweren Fällen 10 Jahre. Für die Ordnungswidrigkeit nach § 378 AO gilt eine Verfolgungsverjährung von 5 Jahren (§ 384 AO). Auch hier beginnt die Frist bei Unterlassungsdelikten erst mit dem letzten pflichtwidrig erlangten Vorteil – sprich, mit der letzten zu Unrecht erhaltenen Kindergeldzahlung. In der Praxis laufen die strafrechtliche Verjährung und die steuerliche Festsetzungsfrist oft parallel (denn § 171 Abs. 7 AO knüpft die Festsetzungsfrist an die strafrechtliche Verfolgungsverjährung). Das heißt: Wenn 10 Jahre nach der letzten Hinterziehungstat vergangen sind, sind sowohl eine Strafverfolgung als auch eine steuerliche Rückforderung ausgeschlossen. Allerdings gibt es Fallstricke – z. B. kann eine eingeleitete Durchsuchung oder ein Anfangsverdacht die Verjährung hemmen. Hier prüfen wir als Verteidiger genau, ob ggf. schon Verjährung eingetreten ist und machen dies zu Ihren Gunsten geltend, falls möglich.

Zusammengefasst: Bis zu 10 Jahre können die Behörden zurückgehen, wenn der Vorwurf der Hinterziehung im Raum steht. Ohne solchen Vorwurf wären es nur 4 Jahre. Diese langen Zeiträume überraschen viele Betroffene, sind aber gesetzlich so vorgesehen, um auch langjährige unbemerkte Fälle noch ahnden zu können. Umso wichtiger ist es, frühzeitig zu handeln, damit wir ggf. Teile der Forderung als verjährt abwehren können.

Strategien der Verteidigung: Vorsatz entkräften, Verjährung nutzen, Interessen wahren

Steht der Vorwurf der Kindergeldhinterziehung im Raum, kommt es entscheidend auf die richtige Verteidigungsstrategie an. Unser Ansatz als Anwälte ist stets, das bestmögliche Ergebnis für Sie zu erreichen – idealerweise eine Vermeidung einer Strafverurteilung. Hierbei spielen verschiedene Ansätze eine Rolle:

  • Vorsatz vs. Leichtfertigkeit: Wie oben erläutert, ist es ein großer Unterschied, ob Ihnen Vorsatz (absichtliche Täuschung) oder „nur“ Leichtfertigkeit vorgeworfen wird. Wir setzen alles daran, einen eventuellen Vorsatzvorwurf zu entkräften. Oft fehlen direkte Beweise für eine Absicht – etwa schriftliche Lügen o. ä. Die Behörden stützen Vorsatz häufig auf Indizien (z. B. die Dauer des unberechtigten Bezugs, „es musste Ihnen doch klar sein“ etc.). Hier kann eine Verteidigung ansetzen: Wir stellen dar, dass Sie sich möglicherweise geirrt haben, die Komplexität der Rechtslage nicht durchschauten oder von Ihrer Pflicht zur Meldung tatsächlich nichts wussten. Selbst wenn das objektiv ein Versäumnis war, reicht für Vorsatz eben nicht aus, dass „man es hätte wissen müssen“ – das wäre eher Leichtfertigkeit. Beispielsweise hat ein Finanzgericht einmal der Mutter eines im Ausland schulenden Kindes zugestanden, dass die Rechtslage zum Wohnsitz so komplex sei, dass man ihr keinen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unterstellen könne. Auch wenn der BFH diese Sicht später korrigiert hat, zeigt der Fall, dass argumentativer Spielraum besteht. Gelingt es uns, den Vorsatz in Zweifel zu ziehen, bleibt am Ende maximal ein Bußgeldverfahren übrig – oder sogar eine Einstellung. Sie hätten dann zwar das Kindergeld zurückzuzahlen, kämen aber um eine strafrechtliche Verurteilung herum.

  • Fehlender Nachweis des Vorsatzes: Die Staatsanwaltschaft bzw. Familienkasse muss Ihnen im Zweifel nachweisen, dass Sie bewusst die Unwahrheit gesagt oder geschwiegen haben, um Kindergeld zu erhalten. Dieser Nachweis ist oft schwierig. Wir prüfen genau, welche Belege die Behörde hat. Gibt es zum Beispiel Schriftverkehr, aus dem hervorgeht, dass Sie Kenntnis vom Wegfall der Berechtigung hatten? Wurden Sie eventuell sogar von der Familienkasse erinnert, Änderungen mitzuteilen (z. B. durch Merkblatt oder frühere Korrespondenz)? Falls nein, kann man argumentieren, dass ein Irrtum oder Vergessen möglich war. Auch Zeugenaussagen (z. B. von Sachbearbeitern oder Dritten) spielen eine Rolle: Hier bereiten wir Sie sorgfältig darauf vor oder verhindern unnötige Aussagen, um keine Missverständnisse aufkommen zu lassen. Insgesamt gilt: Im Zweifel für den Angeklagten – lässt sich der Vorsatz nicht sicher beweisen, darf kein Strafgericht Sie verurteilen. Diese Unschuldsvermutung im Strafrecht ist ein hohes Gut, das wir zu Ihrem Vorteil nutzen.

  • Verjährungseinreden gezielt einsetzen: Wie im vorherigen Abschnitt erläutert, gibt es sowohl beim Rückforderungsanspruch als auch bei der Strafverfolgung zeitliche Grenzen. Wir prüfen genau, ob einzelne Zeiträume bereits verjährt sind. Gerade in komplizierten Altfällen (die sich über viele Jahre ziehen) übersieht die Behörde möglicherweise, dass für ältere Jahre keine Ansprüche mehr durchsetzbar sind. Beispiel: Die Familienkasse fordert Kindergeld ab 2010 zurück, der Bescheid ergeht aber erst 2022. Ohne Hinterziehungsverdacht wären Ansprüche bis 2017 verjährt – mit Verdacht darf sie zwar 10 Jahre zurück, aber genau 2010 wäre dann schon außerhalb der Frist (letzte rechtswidrige Zahlung + 10 Jahre). Solche Details können wir anfechten. Ebenso schauen wir auf die strafrechtliche Verjährung: Wenn etwa seit der letzten unberechtigten Zahlung mehr als 5 Jahre vergangen sind und kein besonders schwerer Fall vorliegt, könnte ein Strafklageverbrauch vorliegen. Ein verjährter Tatzeitraum darf nicht mehr sanktioniert werden. Dieses Verteidigungsmittel kann Teile der Forderung oder sogar das gesamte Verfahren erledigen – es lohnt sich also, hier sehr genau hinzuschauen.

  • Kooperation und Schadenswiedergutmachung: Ein weiterer strategischer Aspekt ist Ihr Verhalten im Verfahren. Grundsätzlich raten wir dazu, ohne Rücksprache keine Angaben zur Sache zu machen. Allerdings kann es sinnvoll sein, Kooperationsbereitschaft zu zeigen, sobald wir die Aktenlage kennen. Zum Beispiel wirkt es oft positiv, wenn der Beschuldigte einsichtig ist und den Schaden wiedergutmacht, also das zu Unrecht bezogene Kindergeld zurückzahlt (oder zumindest eine Vereinbarung dazu trifft). Die Rückzahlung ist zwar ohnehin verpflichtend, aber ein zügiges Begleichen kann im Strafverfahren als mildernder Umstand gewertet werden. Auch eine freiwillige Zinszahlung oder Verzinsung des Betrags kann guten Willen demonstrieren. Wir wägen sorgfältig ab, welche Schritte hier taktisch sinnvoll sind – jede Äußerung sollte im Lichte der Verteidigungsstrategie erfolgen. Gezielte Kooperation kann bspw. dazu beitragen, dass das Verfahren gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt wird (§ 153a StPO) – was keine Vorstrafe nach sich zieht. Wichtig ist: Nichts übereilt und unberaten unternehmen! Was gut gemeint ist, kann falsch ankommen. Wir übernehmen daher die Kommunikation mit der Familienkasse und Staatsanwaltschaft, um Ihre Interessen bestmöglich zu vertreten.

  • Selbstanzeige (vor Entdeckung): Eine Besonderheit des Steuerstrafrechts ist die Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige nach § 371 AO. Falls Sie selbst merken, dass Kindergeld zu Unrecht bezogen wurde und die Behörden es (noch) nicht wissen, könnten Sie durch eine vollständige Offenlegung straffrei davonkommen. Voraussetzung: Die Selbstanzeige muss erfolgen, bevor die Tat entdeckt ist und bevor Ihnen eine Prüfungs- oder Ermittlungsmaßnahme bekanntgegeben wurde. Außerdem müssen Sie umfassend reinen Tisch machen, also alle unrichtigen Angaben vollständig korrigieren und das zu viel erhaltene Kindergeld zurückzahlen. In Kindergeldfällen ist zu beachten, dass ab einem Hinterziehungsbetrag von über 50.000 € eine einfache Selbstanzeige nicht mehr zur Straffreiheit führt – hier verlangen die Regeln zusätzliche Zahlungen (sog. Zuschläge) und schließen in schweren Fällen Straffreiheit aus. Auch nützt eine Selbstanzeige nichts, wenn das Verfahren bereits läuft oder die Behörde den Fall schon „im Visier“ hat. Dennoch: Sollte Ihr Fall noch unentdeckt sein, beraten wir Sie gerne zur Selbstanzeige. Richtig durchgeführt, kann sie das Strafverfahren abwenden. Aber Vorsicht: Eine fehlerhafte oder unvollständige Selbstanzeige kann strafrechtlich nach hinten losgehen. Lassen Sie sich daher unbedingt anwaltlich begleiten.

Zusammengefasst verfolgen wir das Ziel, eine Bestrafung zu verhindern oder zu minimieren. In vielen Fällen gelingt es, das Verfahren auf die finanzielle Seite (Rückzahlung, Bußgeld) zu begrenzen und eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung abzuwenden. Selbst wenn eine Strafe unvermeidbar scheint, kämpfen wir für ein mildes Urteil – z. B. eine Geldstrafe statt Freiheitsstrafe, oder eine zur Bewährung ausgesetzte Strafe, sofern das gesetzlich möglich ist. Auch im Falle eines Strafbefehls prüfen wir, ob dieser akzeptiert werden sollte oder ob ein Einspruch erfolgversprechend ist.

Fazit: Frühzeitig handeln – wir stehen an Ihrer Seite

Ein Vorwurf der Kindergeldhinterziehung ist kein Bagatelldelikt. Es drohen erhebliche Rückzahlungen, Zinsforderungen und im schlimmsten Fall strafrechtliche Sanktionen. Doch Panik ist kein guter Ratgeber. Wichtig ist, frühzeitig professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen. Jeder Fall hat individuelle Besonderheiten: Vielleicht liegen Dokumente vor, die Ihre Unschuld untermauern. Vielleicht hat die Familienkasse formale Fehler gemacht. Oder es gibt rechtliche Spielräume, um das Verfahren zu Ihren Gunsten zu beeinflussen. Mit unserer Erfahrung können wir einschätzen, welcher Weg für Sie der beste ist.

Zögern Sie also nicht, uns zu kontaktieren. Wir bieten Ihnen eine vertrauliche Beratung und entwickeln eine maßgeschneiderte Strategie. Vom ersten Anwaltsschreiben an die Familienkasse bis zur Verteidigung vor Gericht – wir kümmern uns darum. Unser Ansatz ist es, belastende Aspekte offensiv anzugehen und entlastende Argumente stark zu machen. So schaffen wir Vertrauen bei Ihnen und – im Idealfall – auch Überzeugung bei den Entscheidern, dass kein vorsätzlicher Betrug vorliegt.

Denken Sie daran: Sie haben Rechte, und Sie müssen diese nicht allein verteidigen. Egal, ob Sie gerade erst eine Anhörung erhalten haben oder bereits ein Strafverfahren läuft – wir stehen an Ihrer Seite, kämpfen für Ihr Recht und dafür, dass ein einmaliges Versäumnis nicht zur Existenzbedrohung wird. Mit fachkundiger Unterstützung lässt sich die Herausforderung „Kindergeldhinterziehung“ bewältigen und ein faires Ergebnis erzielen. Sie können uns jederzeit für eine erste Einschätzung Ihres Falls ansprechen – gemeinsam nehmen wir uns der Sache an und navigieren Sie sicher durch das Verfahren.

Ihr gutes Recht ist unsere Aufgabe. Vertrauen Sie auf unsere Expertise im Steuerstrafrecht und lassen Sie uns das Heft des Handelns übernehmen, damit Sie diese schwierige Situation bestmöglich meistern.

Sind Fragen offen geblieben? Melden Sie sich – wir helfen Ihnen gerne weiter und setzen uns engagiert für Ihre Belange ein.

Zusammenfassung der relevanten Rechtsprechung

Hier finden Sie eine schnelle Übersicht der ausgewerteten Urteile für Ihre Handakte:

KG Berlin - 14.12.2016 - (4) 121 Ss 175-16 (205/16) - "Kennen müssen" der Tatbestandsmerkmale reicht nicht für bedingten Vorsatz (Steuerhinterziehung); subjektive Seite muss belegt sein.


FG Sachsen-Anhalt - 29.03.2017 - 4 V 905/16 - Zweifel am Vorsatz bei unterlassener Mitteilung (komplizierte Rechtslage Elternzeit) schließen Hinterziehungszinsen aus.
 

OLG Nürnberg - 29.01.2015 - 1 OLG 8 Ss 99/14 - Verjährung der Steuerhinterziehung bei Kindergeld beginnt erst mit Ende des gesamten Bezugszeitraums (Tatbeendigung).
 

FG Köln - 17.09.2009 - 10 K 4058/08 - Falsche Angaben im Antrag (öffentlicher Dienst) führen zu Steuerhinterziehung und 10-jähriger Rückforderungsfrist.
 

FG Münster - 04.11.2016 - 8 K 1854/14 Kg - Unbemerkter Wegzug ins Ausland kann bloße Leichtfertigkeit sein; Rückforderung dann auf 4 Jahre begrenzt (keine 10 Jahre).
 

FG Berlin-Brandenburg - 01.03.2017 - 7 K 7210/15 - Beweislast für Zugang einer E-Mail liegt beim Bürger; ohne Beweis gilt Unterlassung als Hinterziehung bei Weiterzahlung.
 

FG Köln - 23.09.2020 - 3 K 2800/18 - Zuständigkeit für Erlassanträge liegt bei der Familienkasse, auch wenn Inkasso-Service involviert ist; Erlass bei Pflichtverletzung selten.
 

FG Münster - 25.01.2022 - 4 K 1545/19 - Bestätigung der strengen Maßstäbe für einen Billigkeitserlass bei vorangegangener Verletzung der Mitwirkungspflichten.
 

FG München - 26.09.2013 - 5 K 1610/12 - "Ins Ausland verziehen" im Merkblatt ist für Laien verständlich; wer dies missachtet, handelt zumindest leichtfertig, ggf. vorsätzlich.
 

FG Bremen - 04.09.2020 - 2 K 199/19 - Auch bei Umzug in Nicht-EU-Ausland muss Vorsatz sicher festgestellt werden; "Parallelwertung in der Laiensphäre" ist entscheidend.

White on Transparent.png

Kanzlei

Mainz:

Mombacher Str. 93

55122 Mainz

06131 464 88 70

Zweigstelle

Frankfurt:

Opernplatz 14

60313 Frankfurt am Main

069 153 294 512

Zweigstelle Mannheim:

Dynamostraße 13

68165 Mannheim

0621 438 55 336

bottom of page